Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 14/2014

Urteil vom 15. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Beiständin C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. XX.XX.1953) und B.________ (geb. XX.XX.1954) heirateten 1983 und wurden 1984 Eltern einer Tochter. Am 22. September 2004 machte A.________ mittels Beilage einer Vereinbarung der Parteien über den Scheidungspunkt bei strittigen Nebenfolgen das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig. Das Bezirksgericht schied die Ehe mit Urteil vom 13. Februar 2007 und regelte die Nebenfolgen.

Während das bezirksgerichtliche Urteil insbesondere im Scheidungspunkt am 7. November 2007 rechtskräftig wurde, blieben die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Unterhaltsbeiträge umstritten. Nachdem beide Parteien Berufung erhoben hatten, wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juni 2008 das Verfahren an das Bezirksgericht zurück.

Das Bezirksgericht entschied mit Urteil vom 22. Juni 2012 erneut über die noch offenen Nebenfolgen. Dagegen erhoben wiederum beide Parteien mit Eingaben vom 28. August 2012 Berufung. Soweit nachfolgend von Interesse entschied das Obergericht mit Urteil vom 22. November 2013, A.________ habe B.________ zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 73'147.-- zu bezahlen. Er wurde zudem verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- ab 7. November 2007 bis 28. Februar 2009, von Fr. 4'700.-- ab 1. März 2009 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 4'660.-- ab 1. Januar 2013 bis zu seinem ordentlichen Rentenalter zu bezahlen.

B.

Am 7. Januar 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung und Abänderung des obergerichtlichen Urteils insofern, als er zu verpflichten sei, B.________ (Beschwerdegegnerin) zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 29'683.50 und als monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 7. November 2007 bis zu seinem ordentlichen Rentenalter Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat sich dem Gesuch mit Eingabe vom 22. Januar 2014 teilweise widersetzt. Zugleich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag hat sie die Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich des obergerichtlichen Urteils beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 ist der Beschwerde mit Ausnahme der ab 1. Januar 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

2.

In güterrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe im Zusammenhang mit dem Erwerb der ehelichen Eigentumswohnung den Investitionsanteil seines Eigenguts um Fr. 41'200.-- zu tief bestimmt und zu Unrecht angenommen, dieser Betrag stamme aus Errungenschaftsmitteln. In der Folge habe das Obergericht die Ersatzforderung seiner Errungenschaft und seinen Vorschlag falsch berechnet.

2.1. Vor Obergericht war unbestritten, dass von den für den Wohnungskauf im Jahre 1998 aufgewendeten Eigenmitteln des Beschwerdeführers (Fr. 135'000.--) ein Anteil von Fr. 70'000.-- aus seinem Eigengut stammte (Erbvorbezug). Sodann hat das Obergericht als nachgewiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer bei der Heirat über ein Vermögen von Fr. 53'000.-- verfügte. Allerdings habe er nicht nachweisen können, wie sich dieses Vermögen damals zusammensetzte, insbesondere dass es sich - wie von ihm behauptet - ausschliesslich um Bankguthaben und Wertschriften gehandelt habe. Aus der Steuererklärung 1998 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1997 über ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 65'318.-- verfügt habe und dieses per Ende 1998 auf Fr. 23'044.-- abgenommen habe. Das Wertschriften- und Guthabenvermögen habe sich somit im Jahr des Liegenschaftskaufs um rund Fr. 41'200.-- vermindert. Die Vermutung liege zwar nahe, dass die entsprechenden Gelder für den Kauf der Wohnung verwendet worden seien. Damit sei aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Reduktion dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen sei, zumal nicht feststehe, wie sich sein Vermögen bei der Heirat zusammengesetzt habe. Insbesondere seien keine
Konti oder Wertschriftenbestände dargetan worden, die bereits bei der Heirat und bis ins Jahr 1998 bestanden haben. Der Umstand, dass das Vermögen seit der Heirat eine gewisse Höhe nie unterschritten habe, sage nichts darüber aus, ob nicht zwischenzeitlich Eigengut verbraucht und stattdessen neue Errungenschaft gebildet worden sei. Es sei daher nicht bewiesen, dass die fragliche Summe aus dem in die Ehe eingebrachten Vermögen stamme. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Restbetrag von Fr. 65'000.-- (Fr. 135'000.-- abzüglich Erbvorbezug von Fr. 70'000.--) aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers stamme.

2.2. Der Beschwerdeführer hält es für unzumutbar, strikt zu beweisen, dass der investierte Betrag von Fr. 41'200.-- aus seinem Eigengut stammte. Die Vorinstanz habe ein zu hohes Beweismass angesetzt und damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt.

Diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der volle Beweis für die Zusammensetzung der Gütermassen bzw. die Herkunft investierter Gelder und damit für den Bestand von Ersatzforderungen gerade bei langjähriger Ehe im Einzelfall schwierig sein kann. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, um vom Regelbeweismass abzurücken.

2.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er mindestens Fr. 41'200.-- - also den später in die Wohnung investierten Betrag - in der Form von Wertschriften und Bankguthaben in die Ehe eingebracht habe. Es gebe keinen Hinweis, dass er damals mehr als Fr. 11'800.-- (Differenz zwischen dem in die Ehe eingebrachten Vermögen von Fr. 53'000.-- und dem strittigen Betrag von Fr. 41'200.--) für andere Vermögenswerte als Wertschriften oder Bankguthaben versteuert hätte. Sodann erscheine es sehr wahrscheinlich, dass der Betrag von Fr. 41'200.-- aus seinem Eigengut später in den Kauf der Eigentumswohnung geflossen sei. So habe das Obergericht bereits in seinem Rückweisungsbeschluss vom 20. Juni 2008 ausgeführt, die eingereichten Steuerunterlagen würden gegen die Annahme sprechen, er habe das eingebrachte Eigengut für eigene Bedürfnisse verbraucht. Angesichts dessen, dass sein Vermögen nie unter den Stand seines in die Ehe eingebrachten Vermögens gesunken sei, erscheine die Erwägung des Obergerichts als völlig lebensfremd, er könne Eigengut verbraucht und stattdessen Errungenschaft gebildet haben.

Abgesehen von ihrem Zusammenhang mit dem bereits behandelten Beweismass können diese Ausführungen als Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung verstanden werden. Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt bzw. die Ergebnisse seiner Beweiswürdigung sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge des zu strengen Beweismasses zugibt, dass ihm in diesen Fragen ein voller Beweis nicht geglückt sei, fehlt es an einer genügenden Willkürrüge. Er kann auch nichts daraus ableiten, dass im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts noch ausgeführt wurde, die Steuerrechnungen sprächen dagegen, dass der Beschwerdeführer sein Eigengut für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Die Klärung dieser Frage war unter anderem gerade Gegenstand des nach der Rückweisung durchzuführenden Beweisverfahrens. Schliesslich ist auch nicht unhaltbar, wenn das Obergericht aus der Tatsache, dass sein Vermögen nie unter den Stand der eingebrachten Fr. 53'000.-- gesunken ist, nicht darauf schliessen wollte, es müsse sich bei den 1998 für den Hauskauf verwendeten Mitteln von Fr. 41'200.-- um Eigengut gehandelt haben. Die Sachverhaltsrügen sind demnach unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Erhöhung der ihm auferlegten Unterhaltszahlungen ab 1. März 2009 über den von ihm zugestandenen Betrag von Fr. 3'000.-- hinaus.

3.1. Die Beschwerdegegnerin wurde am 1. März 2009 in einer Altersklinik platziert und lebt seit dem 22. Juni 2009 in der psychiatrischen Altersklinik D.________ in E.________. Nach der obergerichtlichen Berechnung betrug ihr Bedarf vor Eintritt in das erste Heim Fr. 4'357.-- und schwankte ab dann zwischen 5'776.-- und Fr. 7'157.-- (zuletzt, d.h. ab 1. Januar 2013, Fr. 6'719.--). Das Obergericht hat die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor und nach Eintritt ins Pflegeheim abgestuft, nämlich auf Fr. 3'000.-- vor dem Eintritt in das erste Heim und auf Fr. 4'700.-- bzw. Fr. 4'660.-- danach.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die Erhöhung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 einzustehen habe. Die Scheidung sei bereits 2007 ausgesprochen worden. Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB biete keinen Raum, ihn für den im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Heimeintritt zu belangen. Auch bei einer lebensprägenden Ehe müsse sich der Unterhaltspflichtige eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Unterhaltsgläubigers nur dann entgegenhalten lassen, wenn diese vor dem Scheidungsurteil eingetreten sei. Im Scheidungszeitpunkt sei die Gesundheit der Beschwerdegegnerin zwar beeinträchtigt gewesen, aber nicht in dem Masse, dass sie in ein Pflegeheim hätte eingewiesen werden müssen. Das Urteil widerspreche auch dem Grundsatz, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer zudem die Verfahrensdauer vor den Vorinstanzen. Nach seiner Ansicht wäre er nicht zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet worden, wenn das Bezirks- und Obergericht das Verfahren betreffend Scheidungsnebenfolgen nicht während Jahren verschleppt hätten.

3.3. Das Obergericht hat seinen Unterhaltsentscheid darauf abgestützt, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei und deshalb die nacheheliche Solidaritätspflicht auslöse. Keine Rolle spiele, in welchem Zeitpunkt während einer lebensprägenden Ehe die Gesundheitsbeeinträchtigung eintrete, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehe. Die Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdegegnerin ist nach der Beurteilung des Obergerichts vor Erlass des Scheidungsurteils und der Rechtskraft des Scheidungspunktes eingetreten. Bereits 1990 und 1993 sei sie in eine Klinik eingewiesen worden. Ab 1997 sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im September 2001 sei sie fristlos entlassen worden. Seither habe sie aufgrund einer psychischen Erkrankung mit zum Teil schweren depressiven und manischen Phasen nicht mehr gearbeitet. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er macht aber geltend, die dem Heimeintritt zugrunde liegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei nicht voraussehbar gewesen. Ihr Heimeintritt und der daraus erwachsene erhöhte Bedarf seien deshalb nicht von der nachehelichen Solidarität umfasst. Er behauptet allerdings nicht, dass dem Heimeintritt eine komplett neue Erkrankung
zugrunde gelegen habe. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zwar keine genaueren Angaben über die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die zum Heimeintritt geführt hat, und über ihren Verlauf entnehmen. Allerdings äussert sich auch der Beschwerdeführer dazu nicht, so dass er seine Behauptung der mangelnden Voraussehbarkeit auf keine belegten Tatsachen stützen kann. Mangels genügender Rüge bleibt somit der Schluss des Obergerichts für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdegegnerin vor der Scheidung begonnen habe. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass damit der erst nach der Scheidung (aber vor Regelung der Scheidungsnebenfolgen) erfolgte Heimeintritt ebenfalls von der nachehelichen Solidarität umfasst sei, ist in der Folge nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat diesbezüglich seinen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nicht überschritten (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292). Soweit der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer - insbesondere vor Bezirksgericht - kritisiert, erscheint es als fraglich, ob die neuen Entwicklungen nicht auch bei einem schnelleren Verfahren hätten
berücksichtigt werden können: Die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht erfolgte Ende Juni 2008 und die Beschwerdegegnerin trat bereits am 1. März 2009 in die erste Altersklinik ein. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Regeln über die Anpassung einer Unterhaltsrente (Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB) beruft, so sind diese nicht anwendbar, und dies auch nicht im Sinne einer Vorwirkung auf die erstmalige Festlegung des Unterhaltsbeitrags.

4.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer verlangt die Änderung der Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten nur entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache. Darauf braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise obsiegt und sie hat zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht. Eine Aufteilung der geringfügigen Parteikosten zwischen den Parteien drängt sich nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demgemäss gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und die der Beschwerdegegnerin beizuordnende Rechtsanwältin ist angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ihr wird Rechtsanwältin Ursula Graf als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Rechtsanwältin Graf wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_14/2014
Date : 15. April 2014
Published : 03. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt)


Legislation register
BGG: 46  64  66  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 9
ZGB: 4  8  125  129
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134-II-244 • 134-III-577 • 135-III-127 • 136-III-552 • 137-II-353 • 137-III-226 • 138-III-289
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5A_14/2014
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