Tribunal federal
{T 0/2}
6B 10/2008/bri
Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Friedensbürgschaft (Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________, Mitglied der Konzernleitung der A.________ AG, erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt, nachdem in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2006 gegen seine Liegenschaft ein Farbanschlag verübt worden war. In der Anzeige hielt er fest, dass vermutungsweise Mitglieder der Organisation B.________ beteiligt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte zwar am 20. April 2006 die Ablage der Akten im Fahndungsarchiv. Trotzdem gingen in Zürich die Ermittlungen weiter, als die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Kantonspolizei Zürich mitteilte, militante Tierschützer und möglicherweise Mitglieder der Organisation C.________ bzw. der Organisation B.________ hätten verschiedene Liegenschaften in Basel durch Farbsprayereien und Säureanschläge beschädigt. Bei den Eigentümern der Liegenschaften handle es sich um Mitglieder der A.________ AG oder Angehörige der Gründerfamilie. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 nahm X.________ Bezug auf die Verfügung vom 20. April 2006 und berichtete dem zuständigen Staatsanwalt, im Kanton Basel-Landschaft seien Aktivisten der vermutlichen Täterschaft gefasst worden. Zudem beantragte er, gegen diese Personen sei eine Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
vom 18. auf den 19. Juni 2006 zwei Fahrzeuge der Miteigentümer von X.________ sowie die Briefkästen der Liegenschaft verschmiert wurden, erstattete er erneut Strafanzeige gegen Unbekannt und beantragte wiederum die Anordnung einer Friedensbürgschaft. Als es zu telefonischen Belästigungen und weiteren Anschlägen mit Farben und Chemikalien sowie zu Nachtruhestörung durch mutwillige Lärmverursachung kam, erhob X.________ ein weiteres Mal Strafanzeige bzw. beantragte die Anordnung einer Friedensbürgschaft. In der Folge ermittelte die Polizei Basel-Landschaft zwar zwei verdächtige Personen, eine konkrete Verbindung zwischen diesen und den Anschlägen in Zürich konnte jedoch nicht hergestellt werden. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchungen mit Verfügung vom 22. März 2007 ein. Über die Frage der Friedensbürgschaft wurde keine Anordnungen getroffen. X.________ hielt an seinem Antrag fest, welchen die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 27. Juli 2007 abwies.
B.
Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________. Zudem erhob er Beschwerde gegen die am Verfahren beteiligten Staatsanwälte und Justizorgane wegen Rechtsverweigerung. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 ab. Die Beschwerde übermittelte es den zuständigen Behörden sowie der Verwaltungskommission des Obergerichtes und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. Die Verfügung der Einzelrichterin vom 27. Juli 2007 sei zur Durchführung eines ordentlichen "Zweiparteienprozesses" zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung einer Friedensbürgschaft (Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
1.1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
1.2 Die Vorinstanz führt aus, die Einzelrichterin habe die Anordnung einer Friedensbürgschaft abgelehnt, weil die drohende(n) Person(en) nicht bekannt sei(en). Da die Einzelrichterin davon ausgegangen sei, die Drohung komme unter anderem konkludent in den mehrfachen, gegenüber dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten zum Ausdruck, sei die Täterschaft hinsichtlich der begangenen Straftaten und hinsichtlich der Drohungen identisch. Wenn die Einzelrichterin von unbekannter Täterschaft gesprochen habe, beziehe sich diese Aussage deshalb sowohl auf die Straftaten als auch auf die darin erblickten Drohungen. Von wem die Drohungen ausgingen, müsse bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft erstellt sein. Es mache keinen Sinn, von einer anderen Person als von der drohenden das Versprechen abzunehmen, die Drohung nicht wahrzumachen. Was die ausdrücklichen, über das Internet verbreiteten Drohungen betreffe, habe ebenfalls keine verantwortliche Person ermittelt werden können. Dass die entsprechenden Seiten aus dem Umfeld von militanten Tierschutzorganisationen stammten, genüge nicht, die Drohungen irgendwelchen Verdächtigten anzulasten. Die Auffassung, wonach bekennende Sympathisanten einer Organisation ebenfalls von der Friedensbürgschaft
erfasst würden, erscheine rechtsstaatlich als nicht vertretbar. Entsprechende Bekenntnisse und Unterstützungen müssten so weit gehen, dass sie als solche selber als Drohungen gegenüber einem bestimmten Adressaten einzustufen wären. Die polizeilichen Ermittlungen hätten indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die in Basel verhafteten Ausländer D.________ und E.________ die in Zürich gegen den Beschwerdeführer verübten Delikte begangen hätten. Zwar seien die namentlich Genannten inzwischen für die in Basel begangenen Sprayereien verurteilt worden. Sie hätten jedoch die Aussage verweigert, so dass sich keine neuen Erkenntnisse zur Täterschaft der in Zürich begangenen Straftaten bzw. Drohungen ergeben hätten (angefochtenes Urteil E. II. 4 S. 6 ff.).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die nach Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
Aussage verweigert, weshalb sein Antrag auf Friedensbürgschaft nicht zu behandeln sei, sei rechtsstaatlich nicht haltbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei korrekter Anwendung von Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
1.4 Der von der Friedensbürgschaft bezweckte Schutz ist auf Verhältnisse zugeschnitten, in denen der potentielle Täter und sein Opfer durch die Zugehörigkeit zur selben überschaubaren sozialen Gruppe miteinander verbunden sind. Deshalb versagt die Massnahme von vornherein bei anonymen Drohungen, und die Garantien, die sie schafft, sind nicht sehr effektiv (Günter Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage Bern 2006, § 13 N 4; Erich Züblin, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
1.5 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil B 134/06 vom 12. März 2008, E. 4.1, mit Hinweis; BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178, mit Hinweisen).
Laut Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
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1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |
2.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei Einblick in den Antrag der Staatsanwaltschaft an das Einzelrichteramt sowie in sämtliche Akten und Befragungsprotokolle, welche die mit einer Friedensbürgschaft zu belastenden Personen betreffen, zu gewähren. Er führt dazu aus, gemäss § 10 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung sei dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen. Diese Gelegenheit sei ihm nie offeriert worden. Anlässlich einer der nächtlichen Belästigungen sei der im gleichen Haus wohnhafte F.________ auf die Strasse gegangen und habe einem Mitglied die Maske vom Gesicht gezogen. Er verlange Einsicht in das Protokoll der Befragung von F.________ und dessen Antwort auf die Frage, ob er E.________ oder D.________ wiedererkenne (Beschwerde Ziff. 2.5.3 und 2.5.4 S. 4).
Nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich seien die Kosten der nicht ordentlich geführten Verfahren aufzuerlegen.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Kostenregelung aus, beim Verfahren um Anordnung einer selbständigen Friedensbürgschaft handle es sich wie beim Ehrverletzungsprozess um einen Zweiparteienprozess. Deshalb sei § 293 der Zürcher Strafprozessordnung analog anzuwenden, wonach die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Besondere Verhältnisse, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten, würden keine vorliegen. Weil der Beschwerdeführer Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gehabt habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Urheber der Straftaten und der Drohungen nicht ermittelt werden konnten und folglich ein Begehren um Anordnung einer Friedensbürgschaft aussichtslos war (angefochtenes Urteil E. III. S. 8 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Verfahren um Anordnung einer Friedensbürgschaft handle es sich um einen "Zweiparteienprozess". Weil er die beteiligten Personen klar benannt habe, hätten bei einer ordentlichen Durchführung die Verfahrenskosten diesen Antragsgegnern auferlegt werden müssen. Trotzdem hätten das Bezirksgericht und die Vorinstanz den Antragsgegner als "Unbekannt" bezeichnet. Die Urteile seien in dieser Hinsicht zu korrigieren und die Kosten dem Kanton Zürich zu überbinden (Beschwerde Ziff. 2.6.1 S. 5).
3.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die Kostenverteilung der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstösst. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Binz