Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.125, BB.2017.210

Beschluss vom 15. März 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Baden sprach B., amtlich verteidigt durch Advokat A., mit Urteil vom 16. April 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung frei und Advokat A. eine Entschädigung von Fr. 35'440.80 (inkl. Fr. 2'625.25 MwSt.) zu (BB.2017.125, act. 1.6).

B. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hob das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend "Obergericht"), in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Baden und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin das vorinstanzliche Urteilsdispositiv auf. Es sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.–, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Advokat A. sprach es für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 26'920.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 7'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (BB.2017.125, act. 1.5).

C. Gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 gelangte einerseits Advokat A. mit Beschwer­de vom 13. Juni 2016 betreffend Entschädigung der amtlichen Vertei­di­gung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.125, act. 1.3), andererseits B. mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Juli 2016 an das Bundesgericht (BB.2017.125, act. 1.23).

D. Die von Advokat A. gegen den Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.252 vom 31. August 2016 gut und wies die Sache zur Neuregelung an das Obergericht zurück.

E. Mit Urteil vom 28. September 2016 stellte das Obergericht fest, dass die Advokat A. erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 35'440.80 (inkl. Fr. 2'625.25 MwSt.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Für das Berufungsverfahren sprach es Advokat A. eine Entschädigung von Fr. 7'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (BB.2017.125, act. 1.7).

F. Die von Advokat A. auch gegen diesen Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 gut. Sie hob die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung von B. für das Berufungsverfahren auf und wies sie zur Neuregelung an das Obergericht zurück.

G. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 entschied das Obergericht wie folgt (BB.2017.125, act. 1.1):

"1. (Ersetzt Ziff. 2 des Urteilsdispositivs vom 28. September 2016)

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, A., Rechtsanwalt, Basel, für das Berufungsverfahren die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 10'290.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 9'004.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."

H. Mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 (Versand 6. Juli 2017) entschied das Bundesgericht wie folgt (BB.2017.210, act. 1.7):

"1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

[…]"

Da der von B. ins Recht gelegte Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.252 vom 31. August 2016, das von ihm ins Recht gelegte Urteil des Obergerichts vom 28. September 2016 und seine ins Recht gelegte Beschwerde im Verfahren des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 erst nach dem Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 verfasst worden seien, liess das Bundesgericht sie als unzulässige echte Noven unberücksichtigt (BB.2017.210, act. 1.7 E. 2).

I. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2017 gelangte Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.125, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 aufzuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von CHF 27'137.30 inkl. MWSt (statt des in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 10'290.75) auszurichten.

Verfahrensantrag

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.

Kosten

3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug zahlreicher Akten (BB.2017.125, act. 1 passim).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde (BB.2017.125, act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde Advokat A. mit Schreiben vom 3. August 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.125, act. 4). Am 25. Januar 2018 liess Advokat A. eine Honorarnote einreichen (BB.2017.125, act. 5), was dem Obergericht mit Schreiben vom 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (BB.2017.125, act. 6).

J. Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach das Obergericht B. von Schuld und Strafe frei und entschied weiter u.a. wie folgt (BB.2017.210, act. 1.1):

"[…]

4.2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'117.00 auszurichten.

Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 5'058.50 zurückzuzahlen.

4.3.

[…]"

K. Auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 gelangte Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.210, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"1. Es sei Ziff. 4.2 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 aufzuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer für seine nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 (6B_760/2016) getätigten Aufwendungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von CHF 5'865.40 inkl. MWSt auszurichten.

Verfahrensantrag

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.

Kosten

3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug zahlreicher Akten (BB.2017.210, act. 1 passim). Ausserdem seien die Beschwerde vom 17. Juli 2017 und die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 in getrennten Verfahren zu entscheiden (BB.2017.210, act. 1 S. 3).

L. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde; für den Fall, dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde gutheissen sollte, ersucht es das Bundesstrafgericht, in der Sache selbst neu zu entscheiden (BB.2017.210, act. 3). Replicando hält Advokat A. an der Beschwerde fest (BB.2010.210, act. 7). Die Replik wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.210, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.).

1.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Beschwerde vom 17. Juli 2017 und die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 seien sinnvollerweise in getrennten Verfahren zu entscheiden, da sich die zu beurteilenden Aufwendungen des amtlichen Verteidigers durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 zeitlich klar voneinander abgrenzen liessen (BB.2017.210, act. 1 S. 3).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts daran, dass zwischen den Beschwerdeverfahren BB.2017.125 und BB.2017.210 ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. Insbesondere wurde mit den angefochtenen Urteilen teilweise über denselben Gegenstand entschieden, nämlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren bis zum (ersten, durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 aufgehobenen) Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016. Die Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinen und gemeinsam zu entscheiden.

2.

2.1

2.1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Beurteilt das Berufungsgericht neben der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auch diejenige für das erstinstanzliche Verfahren neu, ist die Entschädigung auch dann gesamthaft mit der Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6), wenn die beschuldigte Person gegen dasselbe Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhebt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.252 vom 31. August 2016 E. 1.2.2; BB.2015.85 vom 12. April 2016 E. 1.2.2).

2.1.2 Gegen das Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 wurde (und wird) nicht nur von der amtlichen Verteidigung (mehrfach) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung geführt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.252 vom 31. August 2016; sodann Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 sowie die vorliegende Beschwerde im Verfahren BB.2017.125), es wurde auch von der beschuldigten Person Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt. In der Folge hob das Bundesgericht allerdings das Urteil des Beschwerdegengers vom 19. Mai 2016 nicht etwa nur eingeschränkt, sondern uneingeschränkt auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurück. Konsequent fällte der Beschwerdegegner mit Urteil vom 23. November 2017 auch einen (neuen) Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung, und zwar für das gesamte, vor und nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfahren.

2.1.3 Nachdem das Bundesgericht das Urteil vom 19. Mai 2016 uneingeschränkt aufgehoben hat, muss davon ausgegangen werden, dass es auch den im Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 enthaltenen Entschädigungsentscheid aufgehoben hat, der Grundlage der Urteile des Beschwerdegegners vom 28. September 2016 und insbesondere 5. Juli 2017 war. Auch diese müssen mithin als aufgehoben gelten. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 17. Juli 2017 weggefallen, und das entsprechende Verfahren BB.2017.125 ist gegenstandslos geworden. Da die Gegenstandslosigkeit bereits vor der Hängigkeit der Beschwerde vom 17. Juli 2017 feststand, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dieser Umstand darf dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereichen, angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Entschädigung auch dann mit der Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten ist, wenn die beschuldigte Person gegen dasselbe Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhebt. Der Umstand muss insbesondere bei der Auslegung der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 berücksichtigt werden. Auch die Begründung der Beschwerde vom 17. Juli 2017 im Verfahren BB.2017.125 kann unter diesen Umständen nicht unbeachtlich sein.

2.1.4 Nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fällt die Beurteilung des mit der vorliegend einzig noch angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 ebenfalls gefällten Entscheids über die Tragung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer auch diesen Entscheid anficht, ist auf die Beschwerden deshalb nicht einzutreten. Die verfügte Kostenauflage zulasten der Privatklägerin wäre von dieser mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anzufechten. Im vorliegenden Verfahren fehlte es dem Beschwerdeführer diesbezüglich im Übrigen an einer Beschwer.

2.2

2.2.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2.2 Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren vor dem Beschwerdegegner. Er ist durch das angefochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung.

2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 ist teilweise einzutreten.

3.

3.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO).

3.2 Die vorliegende Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 hat die wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides zum Gegenstand (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521; vgl. auch zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 2; BB.2017.94 vom 4. Juli 2017 E. 1.2; je m.w.H.). Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das gesamte, vor und nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'117.– zu (BB.2017.210, act. 1.1). Dabei ging der Beschwerdegegner gemäss seinen Erwägungen – die zur Auslegung des Dispositivs heranzuziehen sind (BGE 143 IV 154 E. 2.3.6) – davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juli 2017 die Entschädigung für das Berufungsverfahren bis zum (ersten, durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 aufgehobenen) Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 auf Fr. 9'004.40 [inkl. Auslagen und MwSt.] festgesetzt wurde (BB.2017.210, act. 1.1 E. 13.2). Entsprechend wurde die Entschädigung für das Berufungsverfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auf Fr. 1'112.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

3.3 Das vom Beschwerdeführer formulierte Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 lautet lediglich auf Ausrichtung der Entschädigung im Betrag von Fr. 5'865.40 (inkl. MwSt.) für seine nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts getätigten Aufwendungen. Rechtsbegehren bzw. Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 1.1; 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.2; 1B_99/2011, 1B_100/2011 vom 28. März 2011 E. 1.4; je m.w.H.). Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Entschädigung im Betrag von Fr. 27'137.30 für seine vor dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts getätigten Aufwendungen verlangt (BB.2017.210, act. 1 S. 5). Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerde(-begründung) vom 17. Juli 2017 (BB.2017.125, act. 1).

Mithin steht der vom Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 10'117.– (inkl. Auslagen und MwSt.) eine solche vom Beschwerdeführer beantragte im Betrag von Fr. 33'002.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) gegenüber. Die umstrittene Differenz beträgt somit Fr. 22'885.70. Es ist folglich ein Betrag von mehr als Fr. 5'000.– strittig, so dass die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden ist (Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

4. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Entschädigung, welche ihm der Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren zugesprochen habe, werde er für die Einhaltung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
und lit. b BGFA, mithin für eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK abgestraft. Die Entschädigungspraxis des Beschwerdegegners führe zu einer systematischen Abschaffung des rechtsstaatlichen und menschenrechtlich garantierten Instituts einer wirksamen Verteidigung im Strafverfahren (BB.2017.125, act. 1 S. 3, 17; BB.2017.210, act. 1 S. 5, 14 f.). Der Beschwerdegegner verunmögliche ihm mit seiner rigorosen Kürzungspraxis bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht nur, sich und seine Familie mit der Tätigkeit als Strafverteidiger zu ernähren, sondern sogar auch, seine Berufstätigkeit auch nur kostendeckend auszuüben. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit, mithin eine Verletzung von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV dar (BB.2017.125, act. 1 S. 3, 18; BB.2017.210, act. 1 S. 5, 14 f.).

Im Rahmen der Beschwerde vom 17. Juli 2017 im Verfahren BB.2017.125 weist der Beschwerdeführer einmal darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2017 erneut in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in keiner Weise mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zweitens weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdegegner habe es zwar erneut unterlassen, ihm vor der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesmal könne das erneute Säumnis aber vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt werden. Weiter sei die Honorierung der Auslagen nicht mehr umstritten, sondern nur noch die Honorierung des betriebenen Zeitaufwands (BB.2017.125, act. 1 S. 18). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich für seine Bemühungen in der Zeit vom 17. April 2015 bis 21. April 2016 in Sachen Berufungsverfahren 48.89 Stunden à Fr. 220.– bis zum 31. Dezember 2015, 67.54 Stunden à Fr. 200.– ab 1. Januar 2016 und 0.75 Stunden à 110.– geltend (BB.2017.125, act. 1.8).

Im Rahmen der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm der Beschwerdegegner keinerlei Möglichkeit gegeben habe, sich zur Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers für die nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 angefallenen Aufwendungen zu äussern (BB.2017.210, act. 1 S. 13). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 ist der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 nicht zu entnehmen.

5.

5.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Vorliegend gelangt das kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zur Anwendung.

Demnach lautete die massgebliche Regelung in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung wie folgt: In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (alt § 9 Abs. 1 AnwT/AG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.– erhöht werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (alt § 9 Abs. 2bis AnwT/AG). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess (alt § 9 Abs. 3 AnwT/AG).

In der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung lautet die massgebliche Regelung wie folgt: In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG).

5.2

5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Tätigkeit als amtlicher (unentgeltlicher) Verteidiger nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV fällt, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1 m.w.H.). Beim ausserdem vom Beschwerdeführer angerufenen Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV wiederum handelt es sich um einen heute in Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2 m.w.H.). Auf dieses Recht kann sich der Beschwerdeführer, der nicht Beschuldigter ist, hier nicht berufen.

5.2.2 Dagegen kann der amtliche Anwalt einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

5.2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zurückhaltung. Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn das Berufungsgericht Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – auch wenn er diese Verletzung mit dem vorliegenden Verfahren teilweise als geheilt wissen will. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

6.2 Der Beschwerdeführer weist einmal darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2017 erneut in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in keiner Weise mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Die Rüge geht in diesem Punkt an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat gegebenenfalls Anspruch darauf, dass sich der Beschwerdegegner mit einer detaillierten Honorarnote auseinandersetzt und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darlegt, aus welchem Grund er diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Einen Anspruch, dass sich der Beschwerdegegner mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzte, kann er daraus nicht ableiten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ihn die Begründung des Beschwerdegegners verunmöglicht hätte, den Entschädigungsentscheid sachgerecht anzufechten.

6.3 Zweitens weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdegegner habe es erneut unterlassen, ihm vor der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2).

7.

7.1 Der Beschwerdegegner reduziert im Urteil vom 5. Juli 2017 den geltend gemachten Zeitaufwand von 117.18 Stunden auf 41.83 Stunden, also um rund 64%. Er geht damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigt. Weshalb er den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig erachtet, begründet er – woran es vor der Rückweisung durch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 noch mangelte (vgl. a.a.O., E. 4.5) – in Erwägung 2.4.1 des Urteils vom 5. Juli 2017 anhand der einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen. Er hält nun auch fest, wie viele Stunden er insgesamt als angemessen erachtet.

7.2 Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für die Erstellung des Ausstandsgesuchs vom 23. April 2015 (BB.2017.125, act. 1.12) sei weder notwendig noch verhältnismässig gewesen, weil dieses als von Anfang an als aussichtslos habe qualifiziert werden müssen.

Die Ergreifung aussichtsloser Rechtsmitteln gehört nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2015, 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3) – was vorliegend die beschuldigte Person in Bezug auf die vom verfahrensleitenden Oberrichter verfügte Sicherheitshaft (mit Erfolg) tat. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist nicht ersichtlich, dass das betreffende Ausstandsgesuch im Zeitpunkt dessen Einreichung nicht aussichtslos gewesen wäre. Dass der Beschwerdegegner den diesbezüglich geltend gemachten Aufwand von 1.67 Stunden am 22. April 2015 und 3.25 Stunden am 23. April 2015 für weder notwendig noch verhältnismässig hält, ist demnach nicht zu beanstanden.

7.3 Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, die Kommunikation des Beschwerdeführers mit dem Privatverteidiger im Umfang von über 1.5 Stunden sei nicht zu entschädigen.

Handelt es sich nicht um einen besonders komplexen Fall und entsteht ein erhöhter Zeitaufwand nur deshalb, weil kanzleiintern mehrere Anwälte den Fall betreuen, beruht eine Kürzung des notwendigen Zeitaufwands auf sachlichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 3.3.3, 3.4.6; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Beschwerdegegners, der betreffende Aufwand sei nicht als geboten anzusehen und daher nicht zu entschädigen, auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich begründet.

7.4 Gemäss Begründung des Beschwerdegegners sei weiter nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Kostennote hervor, inwiefern der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 0.92 Stunden (Leistungen vom 2. Juni 2015: 0.67 Stunden und 26. Juni 2015: 0.25 Stunden) für Telefonate mit Rechtsanwalt C., dem Vertreter der Privatklägerin, geboten gewesen sein solle. Auch dieser Aufwand sei daher nicht entschädigungspflichtig.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, Kommunikation mit der Gegenpartei gehöre ebenfalls zu einer seriösen Mandatsführung, was insbesondere dann gelte, wenn man den Anruf nicht selbst tätige, sondern von der Gegenpartei kontaktiert werde (beide Telefonate seien ohne Telefongebühren in Rechnung gestellt, d.h. der Anruf kam von Rechtsanwalt C.). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt (BB.2017.125, act. 1 S. 22).

Ergibt sich ein Aufwand, weil die amtliche Verteidigung von der Gegenpartei telefonisch kontaktiert wird, ist diese Situation nicht vergleichbar mit jener, in der ein Mehraufwand entsteht, weil der Fall für die beschuldigte Person von mehreren Anwälten betreut wird. In diesem Punkt trifft die Beanstandung des Beschwerdegegners nicht zu. Dennoch erweist sich der Aufwand von 0.92 Stunden als übersetzt. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit der Gegenpartei auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Angemessen erscheint ein Zeitaufwand von maximal einer halben Stunde, der zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu entschädigen ist.

7.5 Dass der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von schätzungsweise rund 3.5 Stunden für persönliche Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Zeit vom 6. Mai 2015 bis zum Eingang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2015 sei unverhältnismässig und der dafür angemessene Aufwand maximal eine Stunde, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Umstände hätten dazu geführt, dass bei der beschuldigten Person ein enorm hoher Leidensdruck bestanden habe, den er nur habe durchstehen können, indem er von der einzigen, ihm zustehenden Möglichkeit, des Kontakts mit seinem Verteidiger, Gebrauch gemacht habe (BB.2017.125, act. 1 S. 23, 25). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte zusätzliche persönliche und soziale Betreuung kann nur in beschränktem Umfang und nur insoweit dazugehören, als sie erforderlich ist, das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 4.1). Dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

7.6 Den weiter bis zur Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 geltend gemachten Aufwand von schätzungsweise sechs Stunden für insgesamt elf Telefonate, Korrespondenz und Besprechungen mit dem Beschuldigten sieht der Beschwerdegegner als übersetzt an und betrachtet einen entsprechenden Aufwand von zwei Stunden als angemessen, nachdem dem amtlichen Verteidiger der Sachverhalt und die Aussagen des Beschuldigten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien und der Beschuldigte vor dem Beschwerdegegner daran festgehalten habe. Dabei seien unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen 1.5 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und eine halbe Stunde zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Beschwerdegegners, die amtliche Verteidigung habe nachzuweisen, dass jeder einzelne Aufwand geboten gewesen sei, erweise sich in diverser Hinsicht als problematisch, vorab unter Aspekten des Anwaltsgeheimnisses, das im Rahmen einer amtlichen Verteidigung genauso uneingeschränkte Geltung beanspruchen dürfe, wie im Rahmen einer Privatverteidigung. Grundsätzlich müsse es daher genügen, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass die Aufwendungen nicht unnötig, sondern geboten gewesen seien. Dennoch sei auszuführen, dass der in den zusammengefassten Leistungen vom 4. November [2015] betriebene Aufwand für den Kontakt mit der beschuldigten Person sehr bescheiden gewesen sei und im Zusammenhang mit der Frage des durch den Beschwerdegegner erfolgten Widerrufs und der Wiedereinsetzung der amtlichen Verteidigung gestanden habe. Dasselbe gelte für den telefonischen Kontakt vom 6. November 2015. Es habe sich um einen kurzen telefonischen Kontakt im Zusammenhang mit dem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben gehandelt. Bei den Kontakten im Vorfeld vom 30. November 2015 sei es um die Besprechung der einzureichenden Beweisanträge gegangen. Am 30. November 2015 habe das Bundesgericht die dritte Haftbeschwerde der beschuldigten Person gutgeheissen. Darüber sei die beschuldigte Person am 1. Dezember 2015 orientiert worden. Ebenfalls seien Fragen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungs-Prozedere besprochen worden. Am 2. Dezember 2015 sei die beschuldigte Person über die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2015 orientiert worden. Am 11. Dezember 2015 habe die erste Besprechung nach der Haftentlassung im Büro des Beschwerdeführers stattgefunden, um das weitere Vorgehen diskutieren zu können. Die Kontakte im Januar 2016 hätten einerseits im Zusammenhang mit den kurzfristig gestellten Beweisanträgen, namentlich mit der Beschaffung der entsprechenden Akten aus dem eingestellten, von D. gegen ihren damaligen Ehegatten E. in Bern angestrengten Strafverfahren. Andererseits hätten die Kontakte effektiv der vorbereitenden Besprechung der Berufungsverhandlung gedient. Der vom Beschwerdegegner implizit geäusserten Ansicht, dass Besprechungen für die Berufungsverhandlung nicht nötig seien, da der Sachverhalt und die Aussagen bereits aus dem erstinstanzlichen
Verfahren bekannt seien, sodass – nach der Meinung des Beschwerdegegners – es auch nichts mehr zu besprechen gäbe, sei entschieden zu widersprechen. Für eine wirksame Verteidigung müsse auch die Berufungsverhandlung gut vorbereitet werden, erst recht wenn das bisherige Berufungsverfahren klare Zeichen gesetzt habe, dass der erstinstanzliche Freispruch umgestossen werden solle. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt (BB.2017.125, act. 1 S. 24 f.). Ausserdem sei festzuhalten, dass die beschuldigte Person selbstverständlich einen Anspruch darauf habe, dass ihr die eingereichten Rechtsschriften und die entsprechenden Verfügungen des Beschwerdegegners sowie weitere Urteile erläutert würden, wenn sie diese nicht verstehe. Im Fall der beschuldigten Person sei dies nicht aus sprachlichen Gründen der Fall, sondern aufgrund der mangelhaften juristischen Bildung (BB.2017.125, act. 1 S. 25).

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit dem Beschuldigten auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Wenn der Beschwerdegegner nur zwei Stunden für den oben geschilderten Kontaktaufwand für gerechtfertigt erachtet, ist das deshalb nicht zu beanstanden und lag im Ermessen des Beschwerdegegners.

7.7 Der Beschwerdegegner führt weiter aus, nach der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer drei weitere Telefonate mit dem Beschuldigten geführt, wobei sich der Kostennote mangels Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nicht entnehmen lasse, wie viel Zeit er dafür effektiv aufgewendet habe (Leistungen vom 4. März 2016: < 2.17 Stunden, 22. März 2016: 0.08 Stunden, 18. April 2016: < 0.17 Stunden). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nach der Berufungsverhandlung lediglich noch darum gegangen sei, die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis zu erstatten, welche der amtliche Verteidiger notabene für die Berufungsverhandlung vorzubereiten gehabt habe, da deren Vortrag vor dem Beschwerdegegner vorgesehen gewesen sei und nur aufgrund der fortgeschrittenen Zeit ins schriftliche Verfahren verlegt worden sei, sei nicht ersichtlich, wozu sich weitere Besprechungen mit dem Beschuldigten aufgedrängt hätten. Das gehe auch aus der Kostennote nicht hervor. Entsprechend erweise sich der geltend gemachte Aufwand als nicht entschädigungspflichtig.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, diese Beanstandung erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wie aus der Kostennote vom 8. Juli 2017 hervorgehe, sei am 4. März 2016 ein nachperemtorisches Fristerstreckungsgesuch eingereicht worden. Der dort aufgeführte Zeitaufwand habe sich aus der Einholung des Einverständnisses des Gegenanwalts, Kollege C., und der Gegenseite, der Staatsanwaltschaft, der Orientierung der Klientschaft über das Vorhaben sowie des Fristerstreckungsgesuchs zusammengesetzt. Das Gespräch mit dem Klienten habe nur kurz gedauert. Am 22. März 2016 habe die beschuldigten Person beim Beschwerdeführer kurz nach dem Stand der Dinge nachgefragt. Am 18. April 2016 habe der Beschwerdeführer die eingegangenen Akten, die Verfügung vom 15. April 2016, studiert und die Klientschaft über den Inhalt orientiert. Wo hier ein übersetzter Aufwand betreiben worden sein soll, sei nicht ersichtlich (BB.2017.125, act. 1 S. 25 f.).

Der Beschwerdegegner stellt zwar fest, dass sich der Kostennote mangels Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nicht entnehmen lasse, wie viel Zeit der Beschwerdeführer für die drei weiteren Telefonate mit dem Beschuldigten aufgewendet habe, versäumt es aber, diesen im Folgenden beanstandeten Aufwand zu schätzen und zu beziffern. Es bleibt somit unklar, in welchem Umfang der Beschwerdegegner den Aufwand beanstandet. Allerdings gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, soweit sie sich nicht auf die in diesem Punkt allein beanstandeten Telefonate mit dem Beschwerdeführer beziehen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer aber insbesondere auch nicht dar, inwiefern das (nachperemptorische) Frist­erstreckungsgesuch und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 2.17 Stunden überhaupt entschädigungspflichtig sein soll, zumal Fristerstreckungsgesuche regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Aus dem Gesagten in diesem Punkt lässt sich jedenfalls nicht ableiten, der Beschwerdegegner hätte insgesamt das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt.

7.8 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, auch der für das Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2015 betriebene Zeitaufwand von insgesamt rund 7.5 Stunden (Leistungen vom 18. Oktober 2015: 3 Stunden und 19. Oktober 2015: 0.75 Stunden, 3.67 Stunden und < 0.58 Stunden [mangels Aufschlüsselung sei nicht ersichtlich, welcher Aufwand davon effektiv auf das aufgeführte Korrigendum des Haftentlassungsgesuchs entfallen sei]) und der Aufwand von über drei Stunden für die Replik vom 5. November 2015 müssten als übersetzt qualifiziert werden. Der amtliche Verteidiger habe bereits am 7. Mai 2015 eine Stellungnahme zum Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2015 um Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erstattet gehabt und dafür 6.58 Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, wofür ihm ein angemessener Aufwand von drei Stunden à 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu entschädigen sei. Damit seien ihm die sich stellenden Fragen schon bekannt gewesen. Der erneut geltend gemachte Aufwand von fast einem Arbeitstag für das Haftentlassungsgesuch und der Aufwand von weiteren rund drei Stunden für die Stellungnahme (Leistung vom 5. November 2015: 3.17 Stunden) erwiesen sich unter Berücksichtigung dieses Umstands als übersetzt. Angemessen erscheine ein Aufwand von insgesamt drei Stunden für die Erstellung des Haftentlassungsgesuchs und die Erstattung der Replik, die ihm zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu erstatten seien.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Umfang von 13 Seiten sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen keineswegs als zu ausführlich ausgefallen zu bezeichnen. Dabei sei ferner hervorzuheben, dass es sich dabei um Fragestellungen gehandelt habe, die rechtlich Neuland gewesen seien und nun gar durch den EGMR geklärt werden müssten. Ein Aufwand von 6.58 Arbeitsstunden sei keineswegs als übermässig zu bezeichnen und dürfe daher auch nicht gekürzt werden. Weiter habe das Bundesgericht die zweite Haftbeschwerde vom 12. Mai 2015 zwar abgewiesen, hingegen klar darauf hingewiesen, dass sich eine andere Beurteilung möglicherweise nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 aufdränge. Folglich habe ein Grossteil der Arbeit hinsichtlich des Haftentlassungsgesuchs vom 19. Oktober 2015 darin bestanden, sich mit der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Baden auseinanderzusetzen. Die Ausgangslage sei damit eine ganz andere gewesen als noch am 7. Mai 2015. Ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden für neun Seiten sei angemessen und daher vollständig zu entschädigen. Auch die Replik sei mit drei Stunden für vier Seiten nicht übersetzt bemessen (BB.2017.125, act. 1 S. 26 f.).

Nach Durchsicht der betreffenden Eingaben ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwand als übersetzt betrachtet. Anlässlich der Stellungnahme vom 6. bzw. 7. Mai 2015 (BB.2017.125, act. 1.15) liess die beschuldigte Person durch den Beschwerdeführer einerseits über weite Strecken (a.a.O., S. 2–5) an der klaren Konzeption des Gesetzgebers vorbei argumentieren, wenn sie die Auffassung vertrat, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Freispruch nur zulässig sein solle, wenn sich der Freispruch als klarer Fehlentscheid erweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Andererseits handelte es sich auch nicht um juristisches Neuland, als insbesondere auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgriffen werden konnte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3; 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2). Was das Haftentlassungsgesuchs vom 19. Oktober 2015 betrifft (BB.2017.125, act. 1.20), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufwandposition vom 15. Oktober 2015 drei Stunden für das Studium und Telefonate mit der Klientschaft und der Staatsanwaltschaft geltend macht, wovon der Beschwerdegegner zwei Stunden für das Studium des Urteils als angemessen anerkennt (Urteil des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 E. 2.4.1 S. 9). Darüber hinaus findet sich kein Niederschlag im Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2015 des Vorbringens des Beschwerdeführers, ein Grossteil der Arbeit habe darin bestanden, sich mit der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Baden auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des betreffenden Urteils findet sich teilweise in den Ziff. 1–8 von insgesamt 22 Ziffern der Begründung. Ausserdem zitiert der Beschwerdeführer in Ziff. 14 der Begründung über eine gute halbe Seite die Begründung des betreffenden Urteils wörtlich, um in der anschliessenden Ziffer festzuhalten, dass die Ausführungen des Bezirksgerichts Baden zutreffend seien, sodass in der Folge nur noch kurz auf die bisher vorgebrachte Argumentation eingegangen werden müsse. Grundsätzlich könne zunächst umfassend auf die in der Angelegenheit verfassten Rechtsschriften verwiesen werden. Dass die Ausgangslage damit eine ganz andere gewesen
sei als noch am 7. Mai 2015, erschliess sich daraus nicht. Entsprechend rechtfertigt sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Reduktion des geltend gemachten Aufwands.

7.9 Der Beschwerdegegner führt weiter aus, auch die zahlreichen telefonischen und schriftlichen Kontakte, die der amtliche Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft und den Gerichten gehabt habe (Leistungen vom 11. Mai 2015: Schreiben an Obergericht 0.33 Stunden, 18. Mai 2015: Schreiben ans Obergericht 1.5 Stunden, 2. Juni 2015: Telefonate mit Bundesgericht und Staatsanwaltschaft 0.67 Stunden sowie mit Bezirksgericht 0.33 Stunden, 15. Juni 2015: Schreiben ans Obergericht < 0.92 Stunden, 16. Juni 2015: Telefonat mit Bezirksgericht < 0.42 Stunden, 24. Juni 2015: Telefonat mit Obergericht 0.08 Stunden, 26. Juni 2015: Telefonat mit Obergericht 0.17 Stunden und Schreiben ans Obergericht 1.33 Stunden, 12. August 2015: Telefonat mit Bezirksgericht 0.25 Stunden, 15. September 2015: Telefonat mit Bezirksgericht < 0.25 Stunden, 28. Oktober 2015: Schreiben ans Obergericht 0.67 Stunden, 4. November 2015: Schreiben ans Obergericht < 1 Stunde, 6. November 2015: Schreiben ans Obergericht < 0.67 Stunden, 19. November 2015: Telefonat mit Obergericht 0.17 Stunden, 18. Februar 2016: Telefonat mit Obergericht 0.08 Stunden, 4. März 2016: Schreiben ans Obergericht < 2.17 Stunden, 8. April 2016: Kurzbrief ans Obergericht < 0.33 Stunden), stünden in Anbetracht der kurzen Verfahrensdauer und der sich im Verfahren stellenden Fragen in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand. Aus der Kostennote erhelle nicht, wofür dieses Kontakte notwendig gewesen seien. Das müsse insbesondere für die Kontakte mit dem Bezirksgericht gelten, die nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Die aufgewendete Zeit könne der Kostennote nicht genau entnommen werden, da darin teilweise nur die an einem Tag für verschiedene Tätigkeiten insgesamt aufgewendete Zeit ausgewiesen werde. Sie belaufe sich schätzungsweise auf rund sechs Stunden. Das Obergericht erachte dafür einen Zeitaufwand von drei Stunden als angemessen, wobei unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen 2.25 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und 0.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen seien.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die beiden Schreiben an den Beschwerdegegner vom Mai 2015 hätten im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gestanden (eines der beiden Schreiben sei ein Fristerstreckungsgesuch gewesen). Die Kontakte mit dem Bundesgericht und der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2015 hätten sich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 aufgedrängt (insbesondere Diskussion allfälliger Ersatzmassnahmen zur Bannung der angeblichen Fluchtgefahr). Die Korrespondenz und die Kontakte mit dem Beschwerdegegner seien allesamt indiziert gewesen, wie sich aus den Strafakten klar ergebe. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorübergehend die amtliche Verteidigung entzogen habe. Die weiteren Eingaben seien massgeblich durch die Stellung von Beweisanträgen bedingt gewesen, worauf ein konventionsrechtlicher Anspruch bestehe. Die Kontakte mit dem erstinstanzlichen Gericht hätten daher gerührt, dass nach dem Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2015 die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 für die Frage der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft von zentraler Bedeutung gewesen sei. Folglich habe sich der Beschwerdeführer gestattet, sich hin und wieder nach den Fortschritten der schriftlichen Begründung zu erkundigen, habe sich die beschuldigte Person doch trotz Freispruchs in Sicherheitshaft befunden. Auch hier begründe der Beschwerdegegner die Kürzung einerseits mit der angeblich kurzen Verfahrensdauer und vor allem mit den sich im Verfahren stellenden Fragen, zu welchen der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis gestanden hätte. Der beschuldigten Person habe eine massive Freiheitsstrafe von 5 Jahren gedroht. Die Dauer des Berufungsverfahrens sei keineswegs kurz gewesen. "Ebenso wenig handelte es sich bei den sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen namentlich um Komplexes sachverhaltliche Fragestellungen einer lege artis durchgeführten inhaltsbasierten Aussageanalyse zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin […]." Der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand habe jenem entsprochen, der von einem erfahrenen Strafverteidiger für eine wirksame Verteidigung der beschuldigten Person erbracht werden müsse (BB.2017.125, act. 1 S. 28 f.)

Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Es sei an dieser Stelle erneut daran erinnert, dass der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Betreffend den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch kann insbesondere auf vorliegend bereits Ausgeführtes verwiesen werden.

7.10 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, für die Beweisanträge, das Aktenstudium, die Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 und die Erstellung des Plädoyers habe der amtliche Verteidiger insgesamt rund 23.5 Stunden geltend gemacht (Leistungen vom 3. November 2015: Aktenstudium 0.08 [recte: 0.25] Stunden, 4. November 2011 [recte: 2015]: Aktenstudium < 1 Stunde, 6. November 2015: Aktenstudium < 0.67 Stunden, 30. November 2015: Beweisanträge 2.58 Stunden, 9. Dezember 2015: Aktenstudium 0.08 Stunden, 11. Dezember 2015: Aktenstudium 0.25 Stunden, 15. Dezember 2015: Aktenstudium 0.25 Stunden, 7. Januar 2016: Aktenstudium 0.08 Stunden, 18. Januar 2016: Aktenstudium 0.67 Stunden, 19. Januar 2016: Aktenstudium 3.5 Stunden, 20. Januar 2016: Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung 8.25 Stunden, 21. Januar 2016: Vorbereitung Hauptverhandlung und Plädoyer 6.83 Stunden). Die dafür aufgewendete Zeit könne der Kostennote nicht genau entnommen werden, da darin teilweise nur die an einem Tag für verschiedene Tätigkeiten insgesamt aufgewendete Zeit ausgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten bereits aus dem Vorverfahren bekannt gewesen seien und der sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen stehe auch dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand. Angemessen erscheine ein Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden. Davon seien unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen eine Stunde zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und sechs Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff "Aktenstudium" in der Honorarnote meine nicht nur das Studium der Strafakten, sondern vor allem auch der eingehenden Korrespondenz. Die Zusammenfassung von Aktenstudium einerseits mit der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung und die Erstellung des Plädoyers andererseits sei vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Aus der Honorarnote vom 8. Juni 2017 sei ersichtlich, dass der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie des Plädoyers betriebene Aufwand (inkl. Auffrischung der Aktenkenntnis; ca. 15 Stunden) nicht übertrieben, sondern angemessen und geboten gewesen sei. Zu berücksichtigen sei ebenfalls der bereits erwähnte Umstand, dass zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit den kurzfristig zu stellenden Beweisanträgen entstanden sei (BB.2017.125, act. 1 S. 29 f.).

Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Als massgebend hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringt. Insbesondere ein wesentlicher Aufwand "zur Auffrischung der Aktenkenntnis" erweist sich vor diesem Hintergrund als übersetzt. Der genaue Aufwand dafür lässt sich der Kostennote nicht entnehmen. Im Vordergrund stehen jedenfalls die Leistungen vom 19. Januar 2016 (Aktenstudium 3.5 Stunden) und vom 20. Januar 2016 (Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung 8.25 Stunden). Die Reduktion des Aufwands in diesem Punkt von rund 23.5 auf insgesamt sieben Stunden erscheint dennoch übermässig. Angemessen erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden, wobei unter Berücksichtigung des Schwerpunkts der erbrachten Leistungen drei Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und neun Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen sind.

7.11 Die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten in Rechnung gestellten 11.5 Stunden werden vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Diese seien ihm zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein (BB.2017.125, act. 1 S. 30).

7.12 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, in der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 sei nach erfolgter Befragung der Privatklägerin, der Zeugen sowie des Beschuldigten aufgrund der fortgeschrittenen Zeit im Einverständnis der Parteien entschieden worden, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzuführen. Es wäre im Folgenden im Wesentlichen nur noch darum gegangen, das Beweisergebnis, das zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt habe, in den ohnehin schon für die Verhandlung vorbereiteten Parteivortrag einfliessen zu lassen und in der gebotenen Kürze zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Stattdessen seien erst insgesamt über 3.5 Stunden für das Studium des Protokolls der Berufungsverhandlung aufgewendet worden (Leistungen vom 23. März 2016: Studium Protokoll 0.33 Stunden und vom 24. März 2016: Studium Protokoll und Berufungsantwort 3.33 Stunden). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der amtliche Verteidiger an der zwei resp. drei Tage zuvor durchgeführten Berufungsverhandlung anwesend gewesen sei, lasse sich dieser Aufwand nicht rechtfertigen, weshalb er nicht zu entschädigen sei.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner behaupte, der Beschwerdeführer habe 2 resp. 3 Tage nach der Berufungsverhandlung über dreieinhalb Stunden das Protokoll der Berufungsverhandlung studiert. Die Berufungsverhandlung habe am 21. Januar 2016 stattgefunden. Das Protokoll der Berufungsverhandlung sei zwei Monate später im März in Vorbereitung auf die Berufungsantwort nochmals eingehend studiert worden. Dieser Aufwand sei nicht zu beanstanden (BB.2017.125, act. 1 S. 30).

Die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Sachverhalt sind in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und lassen sich auch mit den Akten nicht in Einklang bringen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand erscheint allerdings – jedenfalls im Umfang von dreieinhalb Stunden – auch unbegründet unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aufwand für das Studium des Protokolls der Berufungsverhandlung erst zwei Monate nach deren Termin angefallen sei. Daraus, dass der Beschwerdegegner den entsprechenden Aufwand auch nicht teilweise anerkennt, kann indes nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner hätte insgesamt das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt.

7.13 Der Beschwerdegegner führt sodann aus, der amtliche Verteidiger habe fast 23.5 weitere Stunden (welche Summe mit jener in E. 7.10 vorn übereinstimmt, es handelt sich jedoch um andere Aufwandpositionen) für die Berufungsantwort und weiteres Aktenstudium in Rechnung gestellt. Aus der Kostennote erhelle nicht, wie viel Zeit davon für das Aktenstudium aufgewendet worden und welcher Zeitaufwand auf das Verfassen der Berufungsantwort entfallen sei (Leistungen vom 9. Februar 2016: Aktenstudium 0.08 Stunden, 4. März 2016: Aktenstudium < 2.17 Stunden, 28. März 2016: Berufungsantwort und Aktenstudium 4.92 Stunden, 29. März 2016: Berufungsantwort und Aktenstudium 12 Stunden, 30. März 2016: Berufungsantwort und Aktenstudium 5.5 Stunden). In Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das neuerliche Studium der längst bekannten Verfahrensakten nach durchgeführter Berufungsverhandlung noch geboten gewesen wäre. Immerhin habe sich der amtliche Verteidiger ausweislich seiner Kostennote vom 21. Januar 2016 aufwendig auf die Berufungsverhandlung, an welcher im Anschluss an die Parteivorträge sein Plädoyer vorgesehen gewesen wäre, vorbereitet. In der Berufungsantwort sei es nach dem Gesagten einzig noch darum gegangen, in der gebotenen Kürze zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Der geltend gemachte Aufwand von rund 23.5 Stunden stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand. Angemessen erscheine ein Aufwand von drei Stunden, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen sei.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Begriff "Aktenstudium" umfasse, wie bereits dargelegt, auch das Studium der eingehenden Korrespondenz. Bei der Aufwendung "Berufungsantwort und Aktenstudium" handle es sich also einerseits um die Erstellung der Berufungsantwort und andererseits um das damit einhergehende Studium der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft (14 A4-Seiten) sowie der Berufungsbegründung der Privatklägerin (36 A4-Seiten). Es widerspräche klar einer lege artis geführten, wirksamen Strafverteidigung, hätte der Beschwerdeführer auf eine gesamthaft 50-seitige Berufungsbegründung der Gegenseite nur gerade eine Berufungsantwort von drei Stunden ausgearbeitet. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit und des fair Trials müsse die Verteidigung in gleichem Umfang die Möglichkeit haben gehört zu werden, wie die Gegenseite (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Eine Kürzung auf drei Stunden verletze diese konventionsrechtlichen Ansprüche, verunmögliche dem Strafverteidiger die Achtung der im BGFA statuierten Berufspflichten und verletze das Recht der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV (BB.2017.125, act. 1 S. 31 f.).

Der Beschwerdeführer vermag damit die Begründung des Beschwerdegegners nicht umzustossen, dass es, nachdem in der Berufungsverhandlung entschieden worden sei, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzuführen, im Wesentlichen nur noch darum gegangen sei, das Beweisergebnis, das zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt habe, in den ohnehin schon für die Verhandlung vorbereiteten Parteivortrag einfliessen zu lassen sowie in der gebotenen Kürze zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nimmt in der Berufungsantwort (BB.2017.125, act. 1.24) auf rund zehn Seiten zum Beweisergebnis Stellung. Nachdem er zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf etwa einer halben Seite festhält, diese erweise sich ohnehin als nicht stichhaltig, greift er auf gut zweieinhalb Seiten dennoch punktuell einige Aspekte aus der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf. Zur Berufungsbegründung der Privatklägerin nimmt der Beschwerdeführer auf rund zweieinhalb Seiten Stellung. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Dennoch ist die Reduktion des Aufwands in diesem Punkt von rund 23.5 auf insgesamt drei Stunden übermässig. Angemessen erscheint dafür ein Aufwand von insgesamt acht Stunden, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen ist.

7.14 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dasselbe (siehe vorn E. 7.13) müsse für den weiteren Aufwand von über 4.5 Stunden gelten, den der amtliche Verteidiger für "Aktenstudium und Duplik" in Rechnung gestellt habe, zumal aus der Duplik keine nicht schon aus den Verfahrensakten bekannten, entscheidrelevanten Erkenntnisse hervorgegangen seien (Leistungen vom 4. April 2016: Aktenstudium 0.25 Stunden, 8. April 2016: Aktenstudium und Kurzbrief an Obergericht 0.33 Stunden, 18. April 2016: Aktenstudium und Telefonat an Beschuldigten 0.17 Stunden, 21. April 2016: Aktenstudium und Duplik 4.33 Stunden). Angemessen erscheine ein Aufwand von zwei Stunden, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) zu entschädigen sei.

Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich mutatis mutandis auf bereits gemacht Ausführungen (BB.2017.125, act. 1 S. 32; siehe vorn E. 7.13).

Der Beschwerdeführer duplizierte, nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet hatte, zur Replik der Privatklägerin (BB.2017.125, act. 1.25). In diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören.

7.15 Schliesslich führt der Beschwerdegegner aus, in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand von 0.42 Stunden für "Entbindung Appellationsgericht von Revers bezügl. Akten E." sei nicht ersichtlich, was es damit genau auf sich habe und inwieweit es sich dabei um sachbezogenen Aufwand handle. Er sei daher nicht zu entschädigen.

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, um die im basel-städtischen Verfahren beigezogenen Akten des von D. gegen ihren damaligen Ehegatten E. in Bern angestrengten Strafverfahrens einreichen zu können, sei vorab eine Entbindung von dem seitens des Appellationsgerichts auferlegten Revers erforderlich gewesen. Da diese Akten für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt hätten, habe er entsprechenden Aufwand betreiben müssen, um vom Revers des Appellationsgerichts entbunden werden zu können. Der Aufwand, den er getätigt habe, sei zweifelsohne geboten und verhältnismässig gewesen (BB.2017.125, act. 1 S. 32 f.).

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Aufwand betreiben musste, um die betreffenden Akten einreichen zu können. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass es ihm oblag, die betreffenden Akten einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag damit auch in diesem Punkt nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören.

7.16 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe diverse Aufwandpositionen unter verschiedenen Punkten in Anschlag gebracht (BB.2017.125, act. 1 S. 33). Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer unter einzelnen Aufwandpositionen jeweils mehrere Aufwendungen kombiniert, so dass sich eine mehrfache Auseinandersetzung mit denselben Aufwandpositionen nicht vermeiden lässt. Auch diese Beanstandung des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

7.17 Gemäss Beschwerdegegner resultiert – zusammen mit den weiteren Aufwandpositionen des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner nicht beanstandet wurden – für die amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 insgesamt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 41.83 Stunden, wovon 19.08 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung; insgesamt Fr. 4'197.60) und 22.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG; insgesamt Fr. 4'550.–) zu entschädigen sind.

Der Beschwerdegegner hat in einzelnen Punkten Bemühungen nicht honoriert, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, so dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht. Insgesamt erscheint ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 52.33 (41.83 + 10.5) Stunden angemessen, wovon 21.58 (19.08 + 2.5) Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung; insgesamt Fr. 4'747.60) und 30.75 (22.75 + 8) Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG; insgesamt Fr. 6'150.–), total ausmachend Fr. 10'897.60, zu entschädigen sind.

Bei den vom Beschwerdegegner ungekürzt dazu addierten Auslagen in der Höhe von Fr. 780.85 ergibt sich keine Änderung.

Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 11'678.45 (10'897.60 + 780.85), zu dem die Mehrwertsteuer von Fr. 934.30 (Fr. 11'678.45 x 0.08) zu addieren ist.

Entsprechend beläuft sich die dem Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 auszurichtende Entschädigung auf insgesamt Fr. 12'612.75.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017

8. Zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 führt dieser aus, der Aufwand sei gestützt auf Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT/AG auf insgesamt fünf Stunden à Fr. 200.– festzusetzen. Dabei sei zu beachten, dass die Rückweisung durch das Bundesgericht nicht dazu geführt habe, dass das Berufungsverfahren vollständig zu wiederholen gewesen wäre. Neue Anträge seien – echte Noven vorbehalten – nur im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts zulässig gewesen. Freigestellte Stellungnahmen, die aufgrund des konventionsrechtlichen Replikrechts zwar zulässig seien, sich aber als überflüssig erwiesen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuteten, seien bei der Festsetzung einer Entschädigung nicht zu Berücksichtigen. Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von fünf Stunden à Fr. 200.– kämen gestützt auf § 13 AnwT/AG die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die Mehrwertsteuer von 8% hinzu, was einen Betrag von Fr. 1'112.40 ergibt. Der Beschwerdegegner hat diesen Betrag rechnerisch auf Fr. 1'112.60 aufgerundet (die im Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 für das gesamte, vor und nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung von Fr. 10'117.– abzüglich der mit Urteil des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 für das Berufungsverfahren mit zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 festgesetzte Entschädigung von [angeblich] Fr. 9'004.40; BB.2017.210, act. 1.1 E. 13.2).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2017.210 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gegeben habe, sich zur Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers für die nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 angefallenen Aufwendungen zu äussern (BB.2017.210, act. 1 S. 13).

9.3 Gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers gestaltete sich das Verfahren vor dem Beschwerdegegner nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 im Wesentlichen wie folgt (BB.2017.210, act. 1 S. 8 ff.):

Mit Verfügung vom 2. August 2017 habe der Beschwerdegegner den Berufungsbeklagten aufgefordert, im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2017 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 4. September 2017 an den Beschwerdegegner gelangt, habe diesem seine begründeten Anträge unterbreitet. Mit Verfügung vom 5. September 2017 sei dem Berufungsbeklagten die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 zur freigestellten Stellungnahme bis am 4. Oktober 2017 unterbreitet worden. Gleichzeitig sei der Privatklägerin die Stellungnahme des Berufungsbeklagten unterbreitet worden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten zur Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. September 2017 einerseits sowie zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 andererseits Stellung genommen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei dem Berufungsbeklagten die Stellungnahme der Privatklägerin zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet worden. Die Verfügung habe zwar den Hinweis enthalten, dass im Rahmen der Instruktion davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten hinreichend hätten äussern können, sodass eine Stellungnahme nur einzureichen wäre, wenn diese Auffassung nicht geteilt würde. Der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, zur Eingabe der Privatklägerin vom 4. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten der Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 geäussert. Mit Verfügung vom 1. November 2017 habe der Berufungsbeklagte die Stellungnahme der Privatklägerin vom 30. Oktober 2017 zur erneuten Replik erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich im Anschluss daran auf das Schreiben vom 7. November 2017 beschränkt. Am 15. November 2017 habe der Beschwerdegegner erneut die Zustellung der Stellungahme der Privatklägerin vom 7. November 2017 zur freigestellten Stellungnahme verfügt. Mit Schreiben vom 22. November 2017 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Verzicht auf eine erneute Stellungnahme mitgeteilt. Am 23. November 2017 habe der Beschwerdegegner das Urteil versandt.

9.4 Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Eine Pflicht des Gerichts zur Einholung einer Honorarnote kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass gestützt auf § 9 Abs. 1 AnwT/AG eine feste Praxis des Beschwerdegegners zur Einholung der Honorarnote existieren würde und er darauf vertraut hätte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein mit einem Prozess befasstes Gericht die notwendigen Bemühungen eines Rechtsvertreters nicht unabhängig von einer Honorarnote aufgrund der Prozessakten festlegen können soll. Ein direkt aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessender Anspruch, dass ein Gericht eine Kostennote einholt, bevor es über die Kostenfolgen des Verfahrens entscheidet, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.1; 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 4.3; je m.w.H.).

9.5 Nach dem Gesagten – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – musste dieser aufgrund des Verlaufs des Berufungsverfahrens damit rechnen, dass nach seinem Schreiben vom 22. November 2017 das Urteil versandt wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdegegner betrachtet für das Berufungsverfahren nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung des angemessenen Aufwands insgesamt das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte, vermag der Beschwerdeführer hier nicht darzutun und ist nicht ersichtlich.

10.2 Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer etwa in der Stellungnahme vom 7. November 2017 zur Eingabe der Privatklägerin vom 30. November 2017 (BB.2017.210, act. 1.20) selbst von "gebetsmühlenartig vorgetragenen Wiederholungen der Privatklägerin" und "ständigen Wiederholungen und Behauptungen der Privatklägerin" schreibt. Die Notwenigkeit, zur Wahrung der Rechte auf gebetmühlenartig vorgetragene Wiederholungen und Behauptungen Stellung zu nehmen, erschliesst sich nicht.

10.3 Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausreise aus der Schweiz und der Wiedereinreise in die Schweiz des Beschwerdeführers (Erneuerung Reisepass und Rückreisevisum) können nicht als Bemühungen betrachtet werden, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für eine in Betracht gezogene Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, um eine gänzliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu erreichen, sind nicht entschädigungspflichtig.

10.4 Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stünde.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren

11. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

Für das Berufungsverfahren bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 hat dieser in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 10'290.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, welche Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht. Die entsprechende Entschädigung ist auf Fr. 12'612.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Für das Berufungsverfahren nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 hat dieser in letzterem Urteil die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'112.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist.

Damit resultiert eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren von Fr. 13'725.35 (inkl. Auslagen und MwSt.).

An dieser Stelle ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass die Diskrepanz zur Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. November 2017, mit der dem Beschwerdeführer Fr. 10'117.– ausgerichtet werden, zu einem massgeblichen Teil auch daher rührt, dass der Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Entschädigung von seinem Urteil vom 5. Juli 2017 einen falschen Betrag übernommen hat (Fr. 9'004.40 anstelle von Fr. 10'290.75; siehe vorn Sachverhalt lit. G und Erwägung 3.2).

12. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2017, mit der der Beschwerdeführer zum Betrag von Fr. 10'117.– zusätzlich Fr. 22'885.70 verlangt, damit nur in einem geringen Umfang als begründet, nämlich im Betrag von Fr. 3'608.35.

Die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ist teilweise gutzuheissen.

In Abänderung von Absatz 1 der Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2017 ist die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 13'725.35 festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

13.2 Im Verfahren BB.2017.125 ist auf die Beschwerde vom 17. Juli 2017 nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführer die – im Vergleich zu den Kosten des Verfahrens BB.2017.210 minimalen – Kosten zu tragen hat.

13.3 Im Verfahren BB.2017.210 unterliegt der Beschwerdeführer weitgehend, weshalb er die nur leicht reduzierten Kosten zu tragen hat.

13.4 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– aufzuerlegen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

14.

14.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2).

14.2 Im Verfahren BB.2017.125 macht der Beschwerdeführer einen Aufwand im Betrag von Fr. 5'309.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; BB.2017.125, act. 5.1), im Verfahren BB.2017.210 einen solchen im Betrag von Fr. 3'281.90 (inkl. Auslagen und MwSt.; BB.2017.210, act. 7.1) geltend, der dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu 16% zu entschädigen ist. Die Entschädigung ist somit festzusetzen auf Fr. 1'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2017.125 und BB.2017.210 werden vereinigt.

2. Im Verfahren BB.2017.125 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Im Verfahren BB.2017.210 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Absatz 1 der Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2017 wird die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 13'725.35 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'374.65 zu bezahlen.

Bellinzona, 16. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Martin Lutz

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2017.125
Datum : 15. März 2018
Publiziert : 04. April 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BStKR: 10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 30 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
379 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
395 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
114-IA-153 • 127-V-431 • 132-V-387 • 135-I-279 • 137-I-195 • 138-IV-142 • 140-IV-213 • 141-I-124 • 141-IV-187 • 142-III-138 • 143-IV-122 • 143-IV-154 • 143-IV-214
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BBl
2006/1085