Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.365

Beschluss vom 1. Juni 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch RA Peter Steiner, Landstrasse 57, Postfach 3100, 5430 Wettingen, Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Baden (nachfolgend „Bezirksgericht“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., mit Urteil vom 16. April 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen (act. 1.5).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) meldete am 16. April 2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) gegen das gleichentags gefällte Urteil des Bezirksgerichts an. Nach am 19. Oktober 2015 erfolgter Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2015 die Berufungserklärung ein und beantragte u.a. das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben sowie der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (act. 1.4, S. 8).

C. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hiess das Obergericht die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (act. 1.4, S. 58). Dem amtlichen Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., wurde für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- (namentlich 35 Arbeitsstunden à Fr. 200.--, plus nicht genau bezifferte 3% Auslagen und 8% Mehrwertsteuer (act. 1.4, S. 55)) zugesprochen (act. 1.4, S. 58). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 wurde auf Fr. 26’920.-- für einen anerkannten Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.-- , Fr. 726.-- Auslagen sowie Fr. 1’994.-- Mehrwertsteuer gekürzt (act. 1.4, S. 56 f.).

D. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2016 erhob Rechtsanwalt A. am 13. Juni 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragte die vom Bezirksgericht Baden für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von Fr. 35‘440.80 statt des in Ziff. 1.5.3 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von Fr. 26‘920.-- zu bestätigen sowie für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von Fr. 29‘691.50 statt des in Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von Fr. 7'800.-- auszurichten (act. 1.3).

E. Mit Beschluss vom 31. August 2016 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gut und hob das Urteil vom 19. Mai 2016 in den entsprechenden Ziffern des Urteilsdispositivs auf und wies die Sache zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2016, BB.2016.252).

F. Mit Urteil vom 28. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Kürzung der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren hielt des Obergericht an der mit Urteil vom 19. Mai 2016 festgesetzten Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- fest.

G. Gegen diesen Entschädigungsentscheid vom 28. September 2016 des Obergerichts gelangt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):

„1. Es sei Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 28. September 2016 aufzuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 28‘830.45 inkl. MWSt (statt des in Ziff 2. des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 7‘800.--) auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine Beschwerdeantwort zu replizieren.

3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

H. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 ist beim hiesigen Gericht am 16. November 2016 eingegangen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).

1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das obergerichtliche Berufungsverfahren Fr. 7‘800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 28‘830.45 inkl. MWSt (act. 1, S. 2).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5‘000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis/Abs. 3bis AnwT AG).

3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und eine Rückzahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

3.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es praxisgemäss deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 4.2 m.w.H.). Steht dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Beschwerdekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.).

3.4 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N.343; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E.6.2).

3.5 In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 4.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht, wie bereits im Verfahren BB.2016.252, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend und bringt vor:

„Obschon das Bundesstrafgericht das Urteil vom 19. Mai 2016 bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wegen einer umfassenden Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückwies, hat es der Beschwerdegegner auch diesmal versäumt, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner alle seine im Urteil vom 28. September 2016 vorgebrachte Kürzungsargumente zunächst dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiten müssen. […] Es wird nicht angegeben, welche einzelnen Positionen der Honorarnote genau gemeint sind. […] Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, welche einzelne Positionen der Beschwerdegegner damit meint.“

4.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdegegnerin setzt die Entschädigung für das Berufungs-verfahren pauschal fest bzw. hält an der pauschalen Entschädigung fest (act. 1.1, S. 7). Sie greift in ihrem Urteil vom 28. September 2016 die einzelnen Kostenpunkte auf und beurteilt wiederum, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe. In den Erwägungen fasst sie jeweils die ihrer Meinung nach übersetzten Kostenpunkte der Honorarnote zusammen und führt aus, dass sie „sich mit den Aufwendungen nicht in Einklang bringen lassen“, „unverhältnismässig“ sind, nicht ersichtlich ist „inwiefern dieser Aufwand geboten gewesen sein soll“, der Zeitaufwand „deutlich übersetzt“ sei, „in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand“ steht und sich „der Aufwand nicht rechtfertigen lässt“ (act. 1.1, E. 2.2.3.1). Die Parteientschädigung sei deshalb pauschal auf Fr. 7‘800.-- festzulegen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin damit allenfalls die in E. 3.3 genannten Rechtsprinzipien verletzt, indem sie die Kostenpunkte nur sehr summarisch beanstandet.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin kommt wie oben zusammengefasst zum Schluss, dass der in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt Fr. 34‘903.85 als deutlich zu hoch ausgefallen erscheint (act. 1.1, S. 7).

4.4.2

4.4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde einverstanden, dass der Stundenansatz von Fr. 260.-- auf den Regelansatz gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT AG von Fr. 220.-- herabzusetzen sei (act. 1, S. 19f.), auch wenn seiner Ansicht nach „eine Entgeltung zu einem Stundenansatz von CHF 250. - gerechtfertigt“ wäre. Bei 70.8 Stunden à Fr. 220.-- statt Fr. 260. -, zuzüglich 0.75 Stunde à Fr. 130.-- (Honorarnote 1, act. 1.23) ergibt das vom Beschwerdeführer verlangte Honorar noch insgesamt Fr. 16‘927.40 statt Fr. 19‘985.95 für die Periode vom 17. April 201 bis 21. Januar 2016.

4.4.2.2 Für die Periode vom 21. Januar bis 21. April 2016 macht der Beschwerdeführer 45.63 Stunden geltend (Honorarnote 2, act. 1.24). 45.63 Stunden à Fr. 220.-- statt Fr. 260.-- ergeben noch Fr. 10‘841.70 (inkl. MWSt) statt Fr. 12‘812.90 (inkl. MWSt). Der Beschwerdeführer stimmt damit einer Kürzung von Fr. 5‘029.75, mithin 14.4% seines zunächst geltend gemachten Betrages von Fr. 34‘903.85 (inkl. MWSt) zu. Es ist in diesem Zwischenschritt von einem geltend gemachten Betrag von Fr. 29‘874.10 (inkl. MWSt, exkl. Auslagen) auszugehen. Auf die Diskrepanz zum im Begehren geltend gemachten Betrag von Fr. 28‘830.45 (inkl. MWSt) wird später eingegangen (nachfolgend E. 5).

4.4.3 Im Zusammenhang mit dem Stundenansatz unterlässt es die Beschwerdegegnerin festzuhalten, von welchem Ansatz sie ausgeht. Während sie im Urteil vom 19. Mai 2016 die pauschale Entschädigung von Fr. 7‘800.-- festlegt „unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT AG üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00“ (act. 1.4, S. 55), so führt sie im Urteil vom 26. September 2016 folgendes aus (act. 1.1, S. 5):

„Schliesslich hat der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen zu einem Stundenansatz von Fr. 260.00 verrechnet, während sich der Stundenansatz im Kanton Aargau bis am 31. Dezember 2015 von Fr. 180.00 bis auf Fr. 220.00 belief und praxisgemäss auf Fr. 220.00 festgesetzt wurde (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung). Die Anrechnung eines höheren als den praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.00 rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers nicht. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung in der Regel 200.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Eine Reduktion auf Fr. 180.00 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit nicht geboten.“

Es kann daraus entnommen werden, dass sie den Ansatz irgendwo zwischen Fr. 180.-- und Fr. 220.-- festlegt. Dabei wäre der genaue Ansatz, den die Beschwerdegegnerin zur Berechnung nutzt, von Relevanz, stützte sie sich in ihrem ersten Urteil doch ausdrücklich auf den Ansatz von Fr. 200--, nämlich auf 35 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- (act. 1.4, S. 55). Sie wäre im zweiten Urteil vom 26. September 2016 verpflichtet gewesen, die Entschädigung neu zu entscheiden und zu begründen. Dazu gehört als Grundlage auch ein eindeutiges Festlegen des Stundenansatzes. Denn in dieser Konstellation erhellt sich nicht, ob die Beschwerdegegnerin auch im Urteil vom 26. September 2016 vom gleichen Ansatz ausgeht. Im Zusammenhang mit den Auslagen (s. nachfolgend E. 4.4.5) berief sich die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 19. Mai 2016 ausserdem einerseits auf § 9 Abs. 2bis AnwT AG, obwohl sie sich andererseits beim Stundenansatz auf § 9 Abs. 3bis AnwT AG gestützt hatte (act 1.4, S. 55). Dies steht im Widerspruch zueinander, weil § 9 Abs. 2bis AnwT AG festlegt, dass der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- beträgt, während § 9 Abs. 3bis AnwT AG den Ansatz für die amtliche Verteidigung auf Fr. 200.-- festlegt.

4.4.4 Weiter hat der Beschwerdeführer Leistungen auch vor Inkrafttreten von § 9 Abs. 3bis AnwT AG erbracht, namentlich vom 15. Dezember 2015 bis zum 23. Dezember 2015, weshalb von der Beschwerdegegnerin zu erwarten ist, dass sie diesen Punkt bei der Festsetzung des Stundenansatzes und der Aufschlüsselung, wieviele Stunden zu welchem Ansatz berechtigen, berücksichtigt. Aufgrund der revidierten Verordnung über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau wird davon auszugehen sein, dass Leistungen, die bis 2015 erbracht worden sind, zum Ansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen sind, bei späteren Leistungen aufgrund des revidierten Tarifs für die amtliche Verteidigung der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt.

Die obzitierte Ausführung der Beschwerdegegnerin genügt somit der aus dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits in diesem Punkt zu bejahen.

4.4.5

4.4.5.1 Zwar ersucht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht explizit die Entschädigung seiner Auslagen. Er bringt jedoch vor, dass es ihm durch die vorliegende Kürzung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht würde, seine Berufstätigkeit auch nur kostendeckend auszuüben (act. 1, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass er damit auch die Entschädigung seiner Auslagen geltend macht.

4.4.5.2 Die in den eingereichten Honorarnoten aufgelisteten Barauslagen belaufen sich auf insgesamt Fr. 2‘110.05 (inkl. MWSt). In ihrem Urteil vom 19. Mai 2016 (act. 1.4, S. 55) hielt die Beschwerdegegnerin zu den Auslagen fest:

„Unter Berücksichtigung […] der gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von ermessensweise 3% und der Mehrwertsteuer von 8% beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 7‘800.--“

4.4.5.3 Die Beschwerdegegnerin setzt damit nach Ermessen die zu entschädigenden Auslagen auf 3% und die Mehrwertsteuer auf 8% fest. Diese Berechnung erfolgt folgendermassen: 35 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 7‘000.--), davon 3% Auslagen (Fr. 210.--), ergeben Fr. 7210.--. Davon 8% MWSt ergeben Fr. 576.80, damit insgesamt ein Betrag Fr. 7‘786.80. Dies wurde auf Fr. 7‘800 aufgerundet.

Die Beschwerdegegnerin spricht damit in ihrem Urteil weniger als 10% der in den Honorarnoten geltend gemachten Auslagen zu.

4.4.5.4 Dazu argumentiert die Beschwerdegegnerin in ihrem Urteil vom 28. September 2016, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Kostennoten nicht an die vom Anwaltstarif vorgesehenen Ansätzen gehalten habe. Folglich seien ihm nach § 13 AnwT AG die notwendigen Auslagen nur im angemessenen Umfang gemäss den vom Anwaltstarif vorgesehenen Ansätzen zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin legt dabei weder dar, welche die in den Honorarnoten aufgeführten Barauslagen ihrer Ansicht nach als notwendig zu gelten haben noch in welchem Umfang sie zu entschädigen wären. Einzig zu den Kopien merkt sie an, dass nach § 13 Abs. 3 AnwT AG die Entschädigung für eine kopierte Seite Fr. --.50 beträgt, der Beschwerdeführer jedoch Fr. 1.50 verrechnet (act. 1.1, S.5).

4.4.5.5 Nach § 13 AnwT AG kann die Entscheidbehörde für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen. Vorliegend scheint die Beschwerdegegnerin sich nicht auf darauf zu berufen, stützt sie sich doch auf § 13 Abs. 3 AnwT AG und damit darauf, dass Kopien zu einem Ansatz von Fr. --.50 zu entschädigen sind (act.1.1, S. 5). Die Auslagen sind deshalb, in angemessenem Umfang, nach § 9 AnwT (sei es nach Abs. 2bis oder Abs. 3bis) separat zu berechnen und zu entschädigen. Die Kosten der geltend gemachten Kopien allein belaufen sich jedoch, bei Fr. - .50 pro Kopie, auf Fr. 476.-- (exkl. MWSt). Ob im angefochtenen Urteil überhaupt derselben Berechnung nach E. 4.4.5.3. gefolgt wird und damit Fr. 210.-- Auslagen gutgesprochen worden sind, ist nicht ersichtlich und kann nur angenommen werden, weil sich die Beschwerdeführerin zur Aufteilung der Kosten nicht äussert. In jedem Fall ist eine Kürzung von 90% der Auslagen auf Fr. 210.-- ohne weitere Ausführungen nicht in Einklang zu bringen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen.

Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass Sinn und Zweck der Auslagenentschädigung die Schadloshaltung für effektiv entstandene Kosten ist, erweist sich als Basis für die Berechnung bzw. als Begründung einer Kürzung der Barauslagen von über 90% als unzureichend. Auch hier ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

4.4.5.6 Schliesslich ist auch die Mehrwertsteuer separat zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 sowie Abs. 3bis Satz 1 AnwT AG). Aus dem Urteil vom 26. September 2016 ist nicht ersichtlich, dass sich die Pauschale aus drei separaten Beträgen zusammensetzt (1. Honorarpauschale, 2. Auslagenpauschale, 3. Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hätte die Auslagen nicht ohne Aufstellung der Zusammensetzung in die auf Fr. 7‘800.-- festgelegte Pauschale integrieren dürfen. Im Urteil vom 19. Mai 2016 hatte sich die Beschwerdegegnerin immerhin summarisch zu der Aufstellung geäussert (s. supra E. 4.4.5.2f.).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist betreffend Auslagen und Mehrwertsteuer an die Beschwerdegegnerin zur separaten Berechnung bzw. Aufstellung zurückzuweisen.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung der Beschwerdegegnerin im Urteil vom 28. September 2016 als unzureichend, auch wenn sie bei den einzelnen Positionen und insgesamt die Unangemessenheit der Honorarnote feststellt. Sie liefert keine Anhaltspunkte, welchen Aufwand der amtlichen Verteidigung sie für vorliegendes obergerichtliches Berufungsverfahren und die Verfahren betreffend Ausstand und Haftentlassung als angemessen betrachten würde. Im Gegensatz zu ihrem Urteil vom 19. Mai 2016 verzichtet sie festzuhalten, wieviele Stunden sie insgesamt als angemessen erachtet und gibt dem Beschwerdeführer damit keine Möglichkeit, zu den einzelnen Positionen Stellung zu nehmen. Zur Aufstellung der Auslagen und der Mehrwertsteuer äussert sich die Beschwerdegegnerin schliesslich gar nicht.

Auch in Respektierung eines Entscheidungsspielraums der Vorinstanz (s. supra E. 3.3f.) ist festzuhalten, dass diese nach den allgemeinen Verfahrenspflichten einer Begründungspflicht untersteht. Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Urteil lediglich festhält, dass ihrer Meinung nach die vom Beschwerdeführer genau benannten Honorarnoten übersetzt sind, sie sich aber nicht dazu äussert, was denn ihrer Meinung nach angemessen gewesen wäre, gibt sie dem Beschwerdeführer – auch bei einer pauschal festgelegten Entschädigung – keinen nachvollziehbaren Rahmen. Das Festhalten, dass eine pauschale Bemessung aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen geltend gemachten Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles vorliegt, vermag eine Begründung eben dieser pauschalen Bemessung nicht zu ersetzen. Die Beschwerdegnerin ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend ausgeschlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E.2.2.3; 126 I 68 E. 2; je m.w.H), da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3).

Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Auf die darüber hinaus geltend gemachten Rechtsverletzungen (Wirtschaftsfreiheit, Verunmöglichung der anwaltlichen Berufspflichten eines Strafverteidigers, Willkür) ist nicht weiter einzugehen.

5. Abschliessend ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem er keine aktualisierte Honorarnote einreicht. Insbesondere erklärt sich der Beschwerdeführer mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (s. supra E. 4.4.2.1.) einverstanden, vermutlich auch mit einer Kürzung der Barauslagen (namentlich der Kopien, s. supra. E. 4.4.5.4.), überlässt jedoch die Neuberechnung dem hiesigen Gericht (s. supra E. 4.4.2.1f.). Es ist deshalb auch nach verschiedentlich aufgestellten Berechnungen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren einen Betrag von exakt Fr. 28‘830.45 (inkl. MWSt.) geltend macht (act. 1., S. 2). Ebenso wenig erhellt sich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde Fr. 29‘691.50 (inkl. MWSt) geltend macht und diesen Betrag erneut senkte. Der Beschwerdeführer macht Fr. 28‘830.45 (inkl. MWSt.) geltend, reicht beim hiesigen Gericht dennoch die alten Honorarnoten ein, welche ein Total von Fr. 34‘903.85 (inkl. MWSt) ergeben. Wie sich der neue Betrag zusammenstellt, ist mit Hinblick auf die zahlreichen Variablen unmöglich zu erraten. Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, seinen Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten auszuweisen. Ändert er seinen Stundenansatz oder geht später von anderen Barauslagen als den ursprünglichen aus, so hat er seine Honorarnoten zu aktualisieren um dem Gericht eine eindeutige Arbeits- und Berechnungsgrundlage zu liefern. Dieses Versäumnis ist im Zusammenhang mit den Gerichtskosten zu berücksichtigen.

6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Innerhalb der behandelten Rügen obsiegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Gemäss Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO kann die Strafbehörde aber bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Nach den Ausführungen in E. 5 ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO an den Verfahrenskosten mit Fr. 500.-- zu beteiligen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für den überwiegenden Teil seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung von B. für das Berufungsverfahren wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Steiner

- Obergericht des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2016.365
Datum : 01. Juni 2017
Publiziert : 13. September 2017
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStKR: 10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StPO: 135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
395 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
417 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
126-I-68 • 129-I-129 • 132-I-201 • 133-IV-187
Weitere Urteile ab 2000
6B_121/2010 • 6B_130/2007 • 6B_224/2013 • 6B_33/2016
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Entscheide BstGer
BB.2016.252 • BB.2016.91 • BB.2016.390 • BB.2014.72 • BB.2016.365