Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 134/2010

Urteil vom 15. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Philipp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vermittlervereinbarung; Agenturvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 2. Abteilung,
vom 15. November 2010.
Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) schlossen im Dezember 2005 eine Vermittlervereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die Vermittlung von Versicherungsverträgen ein aus Provisionen bestehendes Entgelt zu bezahlen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 kündigte die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung per 31. Dezember 2006.

B.
B.a Am 6. Oktober 2009 erhob die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug Klage mit dem Begehren, es sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 7'119.85 zu verpflichten. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung zu beseitigen und es sei definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'119.85 zu erteilen.
Mit der Klageantwort vom 12. Januar 2010 erhob die Beschwerdeführerin Widerklage auf Zahlung von Fr. 72'421.25. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 überwies der Einzelrichter die Sache aufgrund des höheren Streitwerts dem Kantonsgericht Zug zur Beurteilung.
B.b Mit Beschluss vom 1. März 2010 schrieb das Kantonsgericht Zug die Widerklage ab, da die Beschwerdeführerin den auf sie entfallenden Teil des Kostenvorschusses nicht geleistet hatte. Die Klage hiess es mit Urteil vom 15. November 2010 teilweise gut, verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 5'024.-- und hob den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auf.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Dezember 2010 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und es sei das Kantonsgericht anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen anzuhören sowie eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
In ihren Vernehmlassungen schliessen die Beschwerdegegnerin und sinngemäss auch die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1).

1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert wird vorliegend nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und es stellt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht gegeben. Die Vorinstanz hat endgültig entschieden (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da gegen dieses Urteil kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stand, erweist es sich als letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dass es sich bei der Vorinstanz nicht um ein oberes kantonales Gericht i.S.v. Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG handelt, schadet nicht, da die eidgenössische Zivilprozessordnung bei Einreichung der subsidiären Verfassungsbeschwerde noch nicht in Kraft getreten und die Übergangsfrist zur Einsetzung oberer Gerichte als letzte kantonale Instanzen noch nicht abgelaufen war (aArt. 130 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten
(Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Ein Rückweisungsantrag reicht aber ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung die Sache ohnehin zurückweisen würde, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte weitere Zeugen einvernehmen und eine Parteibefragung durchführen sollen. Sollte sich diese Ansicht als zutreffend erweisen, so wäre die Sache zur Durchführung dieser Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und auf Anweisung der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen anzuhören sowie eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin durchzuführen, ist daher zulässig. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Einvernahme sämtlicher von ihr genannten Zeugen sowie eine Parteibefragung abgelehnt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, namentlich auch den Anspruch auf Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Die Meinungsbildung der Vorinstanz sei eindeutig einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgt, da die offerierten Beweismittel zur Führung des Gegenbeweises gegen den Bestand der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Forderung nicht abgenommen worden seien.
2.1
2.1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren stritten sich die Parteien in tatsächlicher Hinsicht über die Frage, welche der dem Gericht als Beweismittel eingereichten Versionen der Vermittlervereinbarung die massgebende sei. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre eingeklagte Forderung auf eine sog. Stornohaftung, wonach die der Vermittlerin bezahlten Provisionen ganz oder anteilsmässig zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Personen den Versicherungsvertrag innerhalb einer bestimmten Zeitdauer kündigen. Nach der Behauptung der Beschwerdegegnerin hatten die Parteien in die Vermittlervereinbarung eine Klausel aufgenommen, wonach die Beschwerdeführerin während 36 Monaten in einer solchen Stornohaftung verbleibt. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei auf eine vom 21. Dezember 2005 datierende und von beiden Parteien auf Seite 4 unterzeichnete Vertragsurkunde, welche auf Seite 3 eine gedruckte Klausel mit der Überschrift "4.4. Stornohaftung" enthält.
Die Beschwerdeführerin bestritt die eingeklagte Forderung demgegenüber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht nicht die massgebende Version der Vermittlervereinbarung eingereicht. Die Ziffer 4.4 betreffend die Stornohaftung sei im von ihr unterzeichneten ursprünglichen Vertragsexemplar gar nicht enthalten gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nachträglich die Seite 3 des Vertrags ausgetauscht. Die Klausel über eine Stornohaftung habe die Beschwerdeführerin erstmals bemerkt, als sie ein unterzeichnetes Vertragsexemplar zurückerhalten habe. Daraufhin habe sie sich umgehend beschwert, worauf ein Vertreter der Beschwerdegegnerin persönlich zwei neue Vertragsexemplare mit handschriftlicher Ergänzung überbracht habe. Diese als Gegenbeweis eingereichte und nach der Behauptung der Beschwerdeführerin massgebende Version der Vereinbarung datiert ebenfalls vom 21. Dezember 2005, ist von Vertretern der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und enthält auf Seite 3 unterhalb der gedruckten Ziffer 4.4 betreffend Stornohaftung eine handschriftliche Ergänzung. Gemäss dieser Ergänzung verzichtet die Beschwerdegegnerin unter gewissen Bedingungen auf die Stornohaftung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin waren diese Bedingungen erfüllt
und wäre die Klage somit abzuweisen gewesen, wenn die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss gekommen wäre, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Version der Vermittlervereinbarung sei massgebend.
2.1.2 Streitig waren weiter verschiedene von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend gemachte Gegenforderungen. Diese Gegenforderungen wollte die Beschwerdeführerin mit der eingeklagten Forderung verrechnen, sofern das Gericht die eingeklagte Forderung als begründet betrachten sollte. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung der Verrechnungsforderungen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe sie am Verdienen von Provisionen gehindert, indem durch deren vertragswidriges Verhalten Versicherungsabschlüsse mit vermittelten Versicherungsantragsstellern nicht zustande gekommen seien.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz würdigte die als Beweismittel eingereichten Vertragsurkunden und kam dabei aus diversen Gründen zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge keine Zweifel an der Echtheit des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vertragsexemplars zu begründen.
So habe die Beschwerdeführerin selber keine Vertragsversion eingereicht, welche die angeblich nachträglich eingefügte Stornoklausel nicht enthalte. Diese sei vielmehr auch in der von ihr eingereichten und handschriftlich ergänzten Version vorhanden. Dafür habe die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung geliefert.
Dazu komme, dass zuoberst auf der unbestrittenermassen echten Seite 4 der Vertragsversion der Beschwerdegegnerin der sechszeilige Abschnitt "4.5. Provision für die Akquisition von Personen aus dem Ausland" abgedruckt sei. Wäre aber die Stornoklausel mit der Ziffer 4.4. nachträglich eingefügt worden, so hätte die Regelung über die Provision für die Akquisition von Personen aus dem Ausland einerseits die Ziffer 4.4. erhalten und andererseits hätte sie unten auf Seite 3 Platz gefunden.
Weiter sei davon auszugehen, dass eine von der Beschwerdeführerin behauptete Ergänzung oder Änderung der Stornoklausel durch die Beschwerdegegnerin nicht handschriftlich eingefügt, sondern elektronisch neu verfasst und ausgedruckt worden wäre. Zudem wäre diesfalls die ursprüngliche Version der Klausel ersetzt und nicht bloss mit einer unterschiedlichen Version ergänzt worden.
Auch sprachlich liege die Vermutung nahe, dass die handschriftliche Ergänzung nicht von der Beschwerdegegnerin verfasst worden sei. Der handschriftliche Passus lautet wörtlich wie folgt: "Y.________ verzichtet bei atraktiver und erfolgreicher Zusammenarbeit auf die Stornohaftung bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Monat und der 14 Tägigen Vertragsrücktritsrecht. (Aufnahmebestätigung)". Während der von der Beschwerdegegnerin verfasste Vertrag im Grossen und Ganzen orthografisch korrekt sei, enthalte dieser Passus doch diverse Rechtschreibfehler.
Weiter spreche auch der Zweck einer Stornohaftung für die Vertragsversion der Beschwerdegegnerin. Nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin sei für sie die Stornohaftung ein sinnvoller und üblicher Vertragsbestandteil, damit Vermittler ihren Kundenstamm nicht bereits nach einem Jahr zu einer anderen Versicherung transferieren könnten, um dort wieder Provisionen zu generieren. Diese Begründung sei nachvollziehbar. Demgegenüber begründe die Beschwerdeführerin nicht, wieso die Parteien ihre Version der Stornoklausel hätten bevorzugen sollen.
Zuletzt habe in den Provisionsabrechnungen bereits ab September 2006 stets ein Minussaldo resultiert, wobei in den Abrechnungen offengelegt war, dass der Minussaldo u.a. auf "stornierte Verträge" zurückzuführen war. Wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Version der Stornoklausel ausgegangen, so hätte sie gegen die Abrechnungen innert angemessener Frist opponieren müssen. Dies habe sie nicht getan, womit ihre Version auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sei.
Zusammengefasst ergab die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter Einbezug der Gestaltung, der Nummerierung, der Sprache und des Zwecks des Vertrags sowie aufgrund des Verhaltens der Parteien beim Vertragsvollzug, dass die Beschwerdeführerin die Vermittlervereinbarung inklusive der Ziffer 4.4 ohne handschriftlichen Zusatz unterzeichnet habe. Die Vorinstanz hielt fest, dass unter diesen Umständen auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Personen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne.
2.2.2 Den Bestand der von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgebrachten Verrechnungsforderungen verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe stillschweigend auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches verzichtet. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin genau so wenig bewiesen wie die Kausalität und den Schaden. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, wann und mit welchen von ihr vermittelten Versicherten ein Versicherungsabschluss aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht zustande gekommen sei.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 134 I 140 E. 5.2). Dieser Anspruch gewährt den Parteien insbesondere das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf Waffengleichheit verleiht kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis (BGE 122 V 157 E. 2c S. 164). Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK lässt eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung zu (Urteile 2C 370/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.6; 8C 283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2.2).
Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 153 E. 3 S. 157; 129 I 8 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht zudem nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 II 396 E. 3.1/3.2; 133 III 439 E. 3.2).
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen in seitenlangen theoretischen Ausführungen, ohne dass eine eingehende Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz erfolgt. Neben der steten Wiederholung, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein Parteiverhör und eine Befragung der genannten Zeugen vorzunehmen, rügt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die vorinstanzlichen Ausführungen zur handschriftlichen Ergänzung der Vermittlervereinbarung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, A. X.________, nie sprechen gehört und habe trotzdem angenommen, dessen schlechte Sprache lege die Vermutung nahe, die handschriftliche Ergänzung sei von diesem selbst eingefügt worden. Die Handschrift von Herrn X.________ unterscheide sich jedoch grundsätzlich und gänzlich von der Schrift, mit welcher die Vereinbarung ergänzt worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht als Beleg Handnotizen von Herrn X.________ ein, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren produziert hatte. Mit diesen Ausführungen begnügt sich die Beschwerdeführerin aber weitgehend damit, der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht nur unrichtig, sondern geradezu willkürlich sein soll.
Ob und gegebenenfalls wie weit die Beschwerdeführerin damit den Begründungsanforderungen genügt, kann allerdings offen bleiben, da eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Vertragsversionen ohnehin nicht erkennbar ist. Die Vorinstanz hat mit der vorstehend (E. 2.2.1) dargestellten Begründung eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie aufgrund der abgenommenen Urkundenbeweise zur Auffassung kam, die Parteien hätten die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Vertragsversion unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin lässt zudem ausser Acht, dass die Vorinstanz auch keine von der Beschwerdegegnerin genannten Zeugen einvernommen hat, sondern sich auf die Würdigung der je eingereichten Urkunden beschränkte. Insofern wurden beide Parteien gleich behandelt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält einer Willkürprüfung somit stand, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist.
2.4.2 Soweit sich die Rügen gegen die Erwägungen der Vorinstanz richten, mit welchen diese den Bestand der eventualiter geltend gemachten Verrechnungsforderungen verneinte (E. 2.2.2), genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht. Die Rügen richten sich einzig gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der selbständigen Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, wann und mit welchen von ihr vermittelten Versicherten ein Versicherungsabschluss aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht zustande gekommen sei. Die Vorinstanz hat den Bestand der Forderungen der Beschwerdeführerin jedoch hauptsächlich mit der Begründung verneint, diese habe auf die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung verzichtet. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Hauptbegründung Recht verletzt habe. Damit ist auf die Rügen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderungen nicht einzutreten.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_134/2010
Date : 15. März 2011
Published : 02. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Vermittlervereinbarung; Agenturvertrag


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  75  90  100  106  107  113  114  115  116  117  130
BV: 9  29
EMRK: 6
BGE-register
122-V-157 • 127-I-54 • 129-I-8 • 129-II-497 • 130-II-425 • 131-I-153 • 132-III-209 • 133-I-1 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-489 • 133-IV-119 • 134-I-140 • 134-II-349 • 134-III-379 • 135-III-212
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2C_370/2010 • 4D_134/2010 • 8C_283/2009
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