Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 534/2016

Urteil vom 15. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Entschädigung und Spesen (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist seit dem 1. November 2014 Beistand von B.________, der 1984 bei einem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Er hat einerseits die Aufgabe der Personensorge. Anderseits ist er damit beauftragt, B.________ bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie der Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens zu vertreten.

B.

B.a. Am 20. Februar 2016 reichte A.________ den Beistandsbericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 ein. Die Rechnung wies ein Reinvermögen per 31. Dezember 2015 von Fr. 821'631.23 aus.

B.b. Am 7. April 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ den Bericht und die Rechnung. Sie verpflichtete B.________, A.________ für die Führung der Beistandschaft im besagten Zeitraum mit Fr. 1'980.-- (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und mit Spesen von Fr. 230.-- zu entschädigen und der zuständigen Berufsbeistandschaft als Vermögenszuschlag Fr. 1'680.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'920.-- wurden B.________ auferlegt.

B.c. Auf Beschwerde von A.________ hin bestimmte das Obergericht des Kantons Thurgau seine Entschädigung auf Fr. 3'660.-- (abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) und die Spesen auf Fr. 370.--. Den Vermögenszuschlag für die Berufsbeistandschaft strich es, die B.________ auferlegten Verfahrenskosten wurden bestätigt (Entscheid vom 13. Juni 2016).

C.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er kritisiert, dass im angefochtenen Urteil die KESB U.________ nicht als Beschwerdegegnerin aufgeführt und dieser der Entscheid nicht zugestellt worden sei. Ferner beklagt er sich darüber, dass er die Stellungnahmen der KESB U.________ und der Berufsbeistandschaft der Stadt U.________ nicht zur Replik zugestellt erhalten habe. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht der KESB U.________ keinen Auftrag erteilt habe, den Entscheid vom 7. April 2016 neu zu fassen. Schliesslich sei die KESB U.________ anzuhalten, ihm das Gebührenreglement auszuhändigen.
Das Obergericht beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Eingabe vom 25. November 2016).

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Von der Sache her beschlägt der angefochtene Entscheid die Festsetzung der Entschädigung des Beistands für seine Bemühungen im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und vermögensrechtlicher Natur ist (Urteil 5A 531/2015 vom 24. November 2015 E. 1). Grundsätzlich wäre eine Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, falls der Streitwert die gesetzliche Mindestgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Frage, ob dieses Streitwerterfordernis auch im vorliegenden Fall gilt, wo der Beistand vor Bundesgericht weder die Festsetzung seinereigenen Entschädigung noch den Kostenentscheid zu Lasten des Verbeiständeten anficht, braucht nicht vertieft zu werden. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer brächte, indem ihm durch den angefochtenen Entscheid ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil erspart bliebe (Urteil 4A 131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1 mit Hinweis). Hier stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die KESB U.________ im angefochtenen Entscheid nicht als Beschwerdegegnerin aufgeführt ist und dass ihr das angefochtene Urteil nicht zugestellt wurde. Welches praktische Interesse er an der Korrektur dieser angeblichen Mängel hat, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für sein Anliegen, wonach die Vorinstanz die KESB U.________ aufzufordern habe, einen neuen Entscheid zu fällen: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid des Obergerichts keinen Rechtstitel darstellt, mit dem er seine Entschädigung erhältlich machen kann. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Forderung fest, die KESB U.________ zur Herausgabe des (internen) Gebührenreglements anzuhalten. Auch diesbezüglich fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG. Zwar bringt der Beschwerdeführer diese Forderung im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr von Fr. 1'920.-- zur Sprache, welche die KESB U.________ B.________ auferlegt hatte. Indes finden sich in seiner Beschwerde keine Elemente, die eindeutig dahingehend verstanden werden könnten, dass er den Kostenentscheid selbst in Frage stellt bzw. die Verfahrensgebühr ihrer Höhe nach oder in anderer Hinsicht beanstandet. Losgelöst davon ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen die Herausgabe des Gebührenreglements dem Beschwerdeführer bezogen auf den konkreten Fall verschaffen könnte. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

4.

4.1. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die jeweiligen Stellungnahmen der KESB U.________ vom 12. Mai 2016 und der Berufsbeistandschaft der Stadt U.________ vom 7. Juni 2016 nicht zugestellt worden seien. Damit sei ihm das "rechtliche Gehör zur Replik" verweigert worden; "die Gelegenheit zur Replik sei zu gewähren".

4.2. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 a.a.O.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3 S. 102).
Auch die Rüge einer Verletzung des Replikrechts setzt voraus, dass die rechtsuchende Partei in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ein Rechtsbegehren stellt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, sind zu beziffern. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Wird zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ist das regelmässig der Fall (Urteil 4D 82/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Auslegung der Begehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136).

4.3. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer in der Sache, das heisst hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung und der B.________ auferlegten Verfahrensgebühr, mit dem angefochtenen Entscheid abgefunden (s. E. 1 und 3). Mit Bezug auf diese beiden Punkte verlangt er in seinem Schriftsatz an keiner Stelle, dass das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts in irgendeiner Weise abändern soll, noch fordert er vom Bundesgericht, die Sache aus irgendeinem Grund zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wollte man die Erörterungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gehörsverletzungen bei grosszügiger Auslegung dahingehend interpretieren, dass er - losgelöst von der Hauptsache - allein wegen der Verweigerung des Replikrechts die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt, so läuft dieses Ansinnen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eine erneute Durchführung des obergerichtlichen Verfahrens verlangt, damit das Obergericht nochmals denselben Entscheid wie in der ersten Runde fällt. Allein damit verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der formellen Natur des Gehörsanspruchs: Die überkommene Rechtsprechung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285), impliziert gerade, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache selbst beanstandet wird und das Rechtsmittel - hier die Beschwerde an das Bundesgericht - in materieller Hinsicht ergriffen wurde. Will der Beschwerdeführer in der Sache von vornherein gar keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreichen, so hat er an der Beurteilung von Gehörsrügen, mit denen er auf die Durchführung eines erneuten kantonalen Beschwerdeverfahrens als Selbstzweck abzielt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG. Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Kanton Thurgau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_534/2016
Date : 15. Februar 2017
Published : 05. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Entschädigung und Spesen (Vertretungsbeistandschaft)


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BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90
BV: 29
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133-I-100 • 133-I-98 • 134-III-235 • 134-III-379 • 135-I-279 • 136-V-131 • 137-I-195 • 138-I-484 • 139-I-189
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