Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_534/2016
Urteil vom 15. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Entschädigung und Spesen (Vertretungsbeistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist seit dem 1. November 2014 Beistand von B.________, der 1984 bei einem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Er hat einerseits die Aufgabe der Personensorge. Anderseits ist er damit beauftragt, B.________ bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie der Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens zu vertreten.
B.
B.a. Am 20. Februar 2016 reichte A.________ den Beistandsbericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 ein. Die Rechnung wies ein Reinvermögen per 31. Dezember 2015 von Fr. 821'631.23 aus.
B.b. Am 7. April 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ den Bericht und die Rechnung. Sie verpflichtete B.________, A.________ für die Führung der Beistandschaft im besagten Zeitraum mit Fr. 1'980.-- (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und mit Spesen von Fr. 230.-- zu entschädigen und der zuständigen Berufsbeistandschaft als Vermögenszuschlag Fr. 1'680.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'920.-- wurden B.________ auferlegt.
B.c. Auf Beschwerde von A.________ hin bestimmte das Obergericht des Kantons Thurgau seine Entschädigung auf Fr. 3'660.-- (abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) und die Spesen auf Fr. 370.--. Den Vermögenszuschlag für die Berufsbeistandschaft strich es, die B.________ auferlegten Verfahrenskosten wurden bestätigt (Entscheid vom 13. Juni 2016).
C.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er kritisiert, dass im angefochtenen Urteil die KESB U.________ nicht als Beschwerdegegnerin aufgeführt und dieser der Entscheid nicht zugestellt worden sei. Ferner beklagt er sich darüber, dass er die Stellungnahmen der KESB U.________ und der Berufsbeistandschaft der Stadt U.________ nicht zur Replik zugestellt erhalten habe. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht der KESB U.________ keinen Auftrag erteilt habe, den Entscheid vom 7. April 2016 neu zu fassen. Schliesslich sei die KESB U.________ anzuhalten, ihm das Gebührenreglement auszuhändigen.
Das Obergericht beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Eingabe vom 25. November 2016).
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
3.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Forderung fest, die KESB U.________ zur Herausgabe des (internen) Gebührenreglements anzuhalten. Auch diesbezüglich fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
4.
4.1. Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die jeweiligen Stellungnahmen der KESB U.________ vom 12. Mai 2016 und der Berufsbeistandschaft der Stadt U.________ vom 7. Juni 2016 nicht zugestellt worden seien. Damit sei ihm das "rechtliche Gehör zur Replik" verweigert worden; "die Gelegenheit zur Replik sei zu gewähren".
4.2. Nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Auch die Rüge einer Verletzung des Replikrechts setzt voraus, dass die rechtsuchende Partei in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ein Rechtsbegehren stellt (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
4.3. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer in der Sache, das heisst hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung und der B.________ auferlegten Verfahrensgebühr, mit dem angefochtenen Entscheid abgefunden (s. E. 1 und 3). Mit Bezug auf diese beiden Punkte verlangt er in seinem Schriftsatz an keiner Stelle, dass das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts in irgendeiner Weise abändern soll, noch fordert er vom Bundesgericht, die Sache aus irgendeinem Grund zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wollte man die Erörterungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gehörsverletzungen bei grosszügiger Auslegung dahingehend interpretieren, dass er - losgelöst von der Hauptsache - allein wegen der Verweigerung des Replikrechts die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt, so läuft dieses Ansinnen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eine erneute Durchführung des obergerichtlichen Verfahrens verlangt, damit das Obergericht nochmals denselben Entscheid wie in der ersten Runde fällt. Allein damit verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der formellen Natur des Gehörsanspruchs: Die überkommene Rechtsprechung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285), impliziert gerade, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache selbst beanstandet wird und das Rechtsmittel - hier die Beschwerde an das Bundesgericht - in materieller Hinsicht ergriffen wurde. Will der Beschwerdeführer in der Sache von vornherein gar keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreichen, so hat er an der Beurteilung von Gehörsrügen, mit denen er auf die Durchführung eines erneuten kantonalen Beschwerdeverfahrens als Selbstzweck abzielt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn