Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8433/2015

Urteil vom 15. November 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Partei vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2015 / E-7097/2015 (N [...]).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 4. November 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

A.b Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, es habe sich nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 7097/2015 vom 20. November 2015 ergeben, dass Richter Daniel Willisegger beim Erlass dieses Entscheids befangen gewesen sei und somit die Vorschriften über den Ausstand verletzt habe. Nach ständiger Praxis und Lehre könne bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen.

A.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" wurden sodann fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze - "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, einen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Notwendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" und "Der Grundsatz iura novit curia" - dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerkszeug gehören würden.

A.d Weiter folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausführungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Gesuchstellers. Unter der Überschrift "Negativer Asylentscheid SEM vom 2. Oktober 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 4. November 2015" wird zudem auf die (im Verfahren E 7097/2015) in der entsprechenden Beschwerde erhobenen Rügen sowie die Begründung verwiesen. In der Rubrik "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" ergehen Erläuterungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E 5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, dass in Verfahren, welche, wie die beiden erwähnten, mit Zustimmung eines zweiten Richters erfolgen würden, beide Richter für die darin enthaltenen fachlichen Fehler voll verantwortlich seien.

A.e In den weiteren Erörterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegender fachlicher Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger vorab im Urteil vom 20. November 2015 (E 7097/2015) und danach im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E 5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E 5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Ein einzelnes Urteil, welches klar fachliche Fehler aufweise, hätte angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des weiteren Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 7097/2015 vom 20. November 2015 geändert.

Es folgen sodann kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen E 7097/2015 (nachfolgend Bst. A.f) sowie E 5502/2015 (nachfolgend A.g).

A.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beanstandet, dass das "Recht auf Beweis und Beweisabnahme" in Verbindung mit dem "Grundsatz iura novit curia" verletzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM die zentralen Asylvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft bezeichnet. In der entsprechenden Beschwerde sei allerdings dargelegt worden, dass es die verfügbaren Beweismittel - namentlich die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers - nicht herangezogen habe. Die Ausführungen im Urteil E 7097/2015 würden aufzeigen, dass Richter Daniel Willisegger nicht bekannt sei, dass der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe. Er statuiere, dass bei einer irgendwie begründeten Unglaubhaftigkeit Beweise, selbst wenn diese das Gegenteil belegen würden, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ein fachlicher Fehler dieser Qualität beziehungsweise dieser fachlich falsche Zirkelschluss sei ausserordentlich schwerwiegend und dokumentiere das Fehlen juristischer Grundkenntnisse. Im Übrigen lasse sich aus einer korrekten Lektüre der entsprechenden Beschwerde entnehmen, dass nicht nur der Beizug, sondern auch die korrekte Würdigung des Beweismittels beantragt worden sei. Dieser Teil des Antrags existiere in den Ausführungen von Richter Daniel Willisegger jedoch schon gar nicht mehr, was wiederum einen fachlichen Fehler dokumentiere.

Ferner wird der Vorwurf der "unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung" erhoben. Seitens des Gesuchstellers sei in der entsprechenden Beschwerde gerügt worden, dass das SEM, trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psychischen Störungen des Gesuchstellers, dessen Gesundheitszustand nicht habe abklären lassen, da er sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe, was Richter Daniel Willisegger - unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers - gestützt habe. Ohne jegliche Begründung sei im Urteil der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Gesuchstellers von Amtes wegen einzuleiten, abgewiesen und festgehalten worden, dass er sich, sollte er gesundheitliche Probleme haben, an die zuständigen Behörden wenden könnte. Neben der fachlichen Unrichtigkeit würden diese Ausführungen somit auch widersprüchlich ausfallen, zumal der Gesuchsteller mittels der entsprechenden Beschwerde gerade die zuständige Behörde hinsichtlich seines Gesundheitszustands informiert habe. Sodann habe das SEM, nachdem die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belegt worden sei, keine weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich des [Kind] des Gesuchstellers, vorgenommen. Richter Daniel Willisegger habe im Urteil wiederum mit der offensichtlich unglaubhaften Aussage des Gesuchstellers zum geltend gemachten Vorfall vom (...) April 2013 (Anm.: Gemäss eigenen Angaben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] gegeben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumentiert und festgehalten, dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Auch hier zeige sich das gedankliche Schema, welches gleichzeitig die fachlichen Fehler aufzeige. Richter Daniel Willisegger habe insbesondere nicht realisiert, dass gerade durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnahmen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet geworden wäre. Er habe die durch die aktuelle Suche nach dem Gesuchsteller im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert, die notwendigen Beweismassnahmen nicht getroffen sowie den sowohl vom Gesuchsteller als auch von seiner Ehefrau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt. Ebenso wenig seien der geäusserte Verdacht auf Unterstützung der LTTE und der mehrjährige Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet beachtet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 die tatsächliche Situation
in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen - trotz des Vorliegens anders lautender Beweismittel - systematisch ignoriert habe. Auch die Fehlerhaftigkeit der früheren Urteile (des Bundesverwaltungsgerichts) sei ihm wohl nicht klar geworden. Folglich verweigere er sich wiederum mit einer haltlosen Begründung einer Abklärung und der Feststellung des Sachverhalts, was ebenso einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle.

Überdies wurde vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der "Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz" in der entsprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in diesem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festgehalten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handle, und in diesem Zusammenhang sei angekündigt worden, dass auf die betreffende Rüge, wonach das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Gesuchstellers in der Beweiswürdigung nicht abgehandelt worden sei, später einzugehen sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung fehle jedoch anschliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7079/2015 vom 20. November 2015 darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschieden habe, habe er wiederum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zudem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person sprechende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte auszublenden.

Ferner wird unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht bei Glaubhaftigkeitsprüfung" auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezogen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei; in der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich, unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die "einlässliche Begründung" des SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie nur drei Punkte abgehandelt würden, die unwesentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuchstellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger beigezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den über mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hinsichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander.

Schliesslich wird unter der Bezeichnung "Kleinere fachliche Fehler" erklärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen sprechen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der sri-lankischen Behörden beziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das betreffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art.

A.g Es folgen Ausführungen zum Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. Auch in diesem Urteil - es handelt sich um ein zweites Asylverfahren - habe Richter Daniel Willisegger eine grosse Anzahl schwerer fachlicher Fehler begangen. Er dürfte in diesem Zusammenhang im Übrigen zu erklären haben, wie es angesichts der äusserst kleinen Wahrscheinlichkeit bei der Zufallszuteilung sein könne, dass er, nachdem er bereits früher, im ersten Asylverfahren des betreffenden Beschwerdeführers, als vorsitzender Richter die Sache des Gesuchstellers beurteilt habe, nun wiederum in der Sache des Gesuchstellers als vorsitzender Richter tätig geworden sei.

Sehr komplex an diesem Fall sei, dass seitens der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten von der durch das SEM im Mai 2014 begründeten Praxis bei sogenannten alten tamilischen Fällen abgewichen worden sei (in verfahrensmässiger Hinsicht, unter inhaltlichen Aspekten betreffend die Art der Glaubhaftigkeitsprüfung, die Berücksichtigung aller vorgebrachten Asylgründe sowie ebenso bezogen auf die Annahme des neuen Risikoprofils und auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Unter dem Titel "Gebot der rechtsgleichen Behandlung" wurde darauf hingewiesen, dass es schwer nachvollziehbar sei, wie angesichts von mehreren hundert Fällen, in welchen sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich vom SEM einer öffentlich verkündeten Praxis nachgelebt worden sei, in der betreffenden Verfügung auf einmal habe behauptet werden können, es habe nie eine solche Praxis bestanden. Bei einer solchen Ausgangslage müsste eigentlich verlangt werden, dass die vergleichbaren Fälle benannt würden und danach eine Überprüfung stattfinde. Nur so könne sicher festgestellt werden, ob es nun tatsächlich eine veränderte Praxis des SEM gegeben respektive eine solche Praxis nie existiert habe und somit die Berufung auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht weiter zu beachten sei.

Ungeachtet der Bedeutung und Brisanz der vorliegenden Angelegenheit habe nun Richter Daniel Willisegger im betreffenden Urteil eine grosse Anzahl schwerer fachlicher Fehler dokumentiert und habe durch diese Fehler in der Folge auch die Beschwerde vom 7. September 2015 ablehnen können (dies gemäss seiner Einschätzung sogar als Einzelrichter, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei). Immer wieder werde aus den Ausführungen im Urteil klar, dass er die Komplexität der Situation und die zu klärenden Fragen nicht erkannt habe. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher durch einen komplexen Sachverhalt fachlich überfordert sei und dementsprechend glaube, die meisten der Ausführungen in einer Beschwerde übergehen zu können, da diese ja gemäss seinem Verständnis nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und der Beschwerdesache zu tun hätten, weise fachlich Defizite auf (vgl. beispielsweise die floskelhafte realitätsferne Aussage, wonach soweit in der Rechtsmitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert würden, diese durch den Streitgegenstand nicht gedeckt seien; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten).

Ferner wird unter der Rubrik "Verletzung des Anspruches meines Mandanten auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, respektive Abnahme der angebotenen Beweise bezogen auf die Frage der Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit" insbesondere auf die Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, Richter Daniel Willisegger suggeriere, dass bei der Beurteilung von Einzelfällen eine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung zum Vornherein unmöglich sei. Denn nur unter dieser falschen Annahme ergebe seine Aussage einen Sinn, wonach Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hätten. Weiter suggeriere er, dass in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, ohne dies selbstverständlich irgendwie zu belegen. Mit Verweis auf die für das betreffende Verfahren untauglichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere zur Klärung der Frage der Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit, wisse Richter Daniel Willisegger, dass die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, unbegründet sei. Hierzu sei festzuhalten, dass über die Frage, ob das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden sei oder eben nicht, erst entschieden werden könne, nachdem die entsprechenden sachverhaltsmässigen Abklärungen vorgenommen und die Vergleichsdossiers geprüft würden. Als Konsequenz der Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil, aber auch durch die weiteren Erwägungen, welche die Frage der rechtsgleichen Behandlung und die Ablehnung des Beizugs der entsprechenden Dossiers betreffen würden, könnte logischerweise nie eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dargelegt respektive bewiesen werden. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher ein so fundamentales Recht des Betroffenen verletze, indem er den jederzeit möglichen Beweis nicht abnehme, respektive den entsprechenden Sachverhalt überhaupt nicht abkläre, begehe einen fundamentalen fachlichen Fehler.

Unter dem Titel "Verletzung rechtliches Gehör" wird ausserdem auf Erwägung 4.3 des Urteils E 5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am Ende verwiesen, wonach keine Veranlassung zur Edition "der bereits bekannten Gutachten" bei der Vorinstanz bestehe (Anm.: Es handelt sich um die vom SEM beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] und bei Professor Walter Kälin eingeholten Gutachten nach Bekanntwerden von Verhaftungen zweier nach Sri Lanka ausgeschaffter abgewiesener Asylsuchender im Jahr 2013). In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen in Erwägung 5.2 sowie diejenigen in Erwägung 5.3 und 5.4 zu beachten. Es sei klar, weshalb Richter Daniel Willisegger den Antrag auf Beizug der entsprechenden Gutachten abgelehnt habe. Er hätte ansonsten die Erwägungen 5.2 bis 5.4 nicht derart formulieren können, da diese im nicht aufzulösenden Widerspruch zu absolut gesicherten Erkenntnissen, aber auch zur Einschätzung des SEM gestanden hätten. Auch hier zeige sich wiederum, dass Richter Daniel Willisegger selektiv Beweismittel bewusst nicht beiziehe, wenn sie seiner vorgefassten Argumentation im Wege stehen würden. Dass auch dies einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle, liege auf der Hand. Eine weitere Problematik, welche Richter Daniel Willisegger aufgrund der bereits mehrfach belegten fachlichen Fehler nicht habe erkennen können, sei die folgende: Eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne logischerweise nur ausgehend von Aussagen eines Betroffenen erfolgen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme schliesse somit aus, dass die entsprechenden Vorbringen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden könnten. Sei eine Anhörung - wie im vorliegenden Fall geschehen - vor mehr als 6 1/2 Jahren ungenügend gewesen und habe sich seither die Situation verändert beziehungsweise bestehe auch die Erkenntnis über die Untauglichkeit des damals angewandten Systems zur Glaubhaftigkeitsprüfung, so müsse für eine aktuelle und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend eine neue Anhörung erfolgen, da ansonsten eine einmal angenommene Unglaubhaftigkeit, selbst gestützt auf eine absolut ungenügende Grundlage und mit einer ungenügenden Methode, nicht mehr beseitigt werden könne. Dies sei denn auch der Grund, weshalb Richter Daniel Willisegger alles daran setze, die Nichtdurchführung einer neuen Anhörung als rechtens zu erklären, da sich bei einer neuen Anhörung und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung als fehlerhaft erweisen und nicht mehr zur Begründung des negativen Entscheids herangezogen werden könnte. Auch hier zeige sich wieder, dass für Richter Daniel Willisegger nicht die Wahrung des Anspruchs des Betroffenen, einen
rechtserheblichen Sachverhalt respektive die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen zu können, im Vordergrund stehe, sondern mit allen Mitteln die Verhinderung der Überprüfung einer fehlerhaft beurteilten Glaubhaftigkeit.

Weiter wird unter der Überschrift "iura novit curia" der Vorwurf erhoben, dass die unterlassene Anhörung und die daraus resultierende unvollständige Sachverhaltsabklärung auch einen Mangel bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Einzelrichter Daniel Willisegger halte in E. 9.2 fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzdrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Er verkenne, dass sein eigenes Gericht (beispielsweise im Urteil D 3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.5) klar festhalte, dass die Gefährdungssituation von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) nicht abschliessend sei und somit der Konkretisierung bedürfe; es halte fest, dass eine ausländische Person auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein könne und somit eine Wegweisung als unzumutbar erscheine. Indem Richter Daniel Willisegger die Rechtsprechung des eigenen Gerichts aus dem Jahr 2014 verkannt und auf ältere Entscheide aus dem Jahr 2013 verwiesen habe, bei welchen es sich im Übrigen um Entscheide von ihm selber handle, sei von einer konstanten Ignoranz der eigentlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Die Begründung einer privaten/persönlichen Praxis in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Berufung auf die entsprechenden (von ihm selber gefällten) Urteile dokumentiere erneut einen eigentlich ungeheuerlichen fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger.

A.h Weiter wurde unter dem Titel "Frühere fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger" festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden.

A.i Ausserdem wurde unter der Überschrift "Schwerwiegende Verletzung der Ausstandsvorschriften" ausgeführt, dass mit Schreiben vom 25. November 2015 des Rechtsvertreters Richter Daniel Willisegger mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E 7097/2015 und E-5502/2015 - ausgehend von der bei ihm anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern - eine Befangenheit bei ihm vorliege und die entsprechenden Revisionsgesuche gegen die beiden genannten Urteile fristgerecht eingereicht würden (Anm.: Gegen das Urteil E 5502/2015 wurde ebenfalls ein Revisionsgesuch eingereicht; das Verfahren ist unter der Verfahrensnummer E 8432/2015 hängig). Er sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten habe.

Obschon ihm mithin unmissverständlich klar gewesen sei, dass er als befangen zu gelten habe, sei er dennoch als Richter in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter tätig geworden. Dass er im Wissen darum, dass ihm bereits eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgeworfen werde, diesen fachlichen Fehlern gleich noch weitere fachliche Fehler gravierender Art habe folgen lassen, mache endgültig klar, dass bei ihm unbestreitbar von einer übermässigen Häufung schwerwiegender fachlicher Fehler auszugehen sei. Der Rechtsvertreter habe deshalb beim Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die Urteile E 4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie E 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger aufzuheben seien. In seinen Urteilen E 8095/2015 sowie E 8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht sodann erklärt, dass sich die Bestimmungen über die Aufhebung einer Amtshandlung nicht auf ein Urteil beziehen könnten, sondern dass hierfür Revisionsgesuche einzureichen seien, sollte an der Befangenheit festgehalten werden (Art. 38
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG). In diesen beiden Verfahren sowie auch im Verfahren um das Urteil D 7216/2015 vom 2. Dezember 2015 werde der Rechtsvertreter fristgerecht Revisionsgesuche einreichen. Im Übrigen wurde um Fristansetzung ersucht, um die fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger in diesen Entscheiden darlegen zu können.

A.j Unter der Rubrik "Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens" wurde überdies verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde - unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters -, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen.

A.k Zur "Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG" wurde zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.e). Ergänzend wurde ausgeführt, wenn sich die Situation nun derart präsentiere, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 in einem kollektiv fehlgeleiteten Prozess in den auf der eingereichten, anonymisierten Liste ersichtlichen Verfahren fachliche Fehler begangen habe, und wenn sich in der Folge bis zum Erlass des Urteils E 5502/2015 vom 14. Oktober 2015 keine schwerwiegenden fachlichen Fehler mehr ergeben hätten, so hätten in diesem Moment bei Richter Daniel Willisegger noch nicht ausreichend Belege für die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgelegen. Dies habe sich jedoch mit dem Erlass des vorliegend in Revision zu ziehenden weiteren Urteils E 7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Nun müsse zwingend von einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern ausgegangen werden.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl annehmen, dass die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG nicht eingehalten worden sei, da der Ausstandsgrund vor dem 24. November 2015 (Datum Zustellung Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015) entdeckt worden sei, so würde das Gericht zwingend von einer vorbestehenden Befangenheit von Richter Daniel Willisegger ausgehen. Somit würde sich die Frage stellen, warum die übrigen am Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beteiligten Gerichtspersonen trotzdem am Entscheid mitgewirkt hätten. Dies wäre nur damit erklärbar, dass sie aus persönlichen Gründen Richter Daniel Willisegger nicht auf seine Befangenheit hingewiesen hätten, was wiederum ihre Befangenheit begründen würde und damit die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches zur Folge hätte.

Sollte andererseits der Beweis für eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger auch mit den Fehlern im Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 und dem Mitwirken in Urteilen trotz des bestehenden bekannten Ausstandsgrunds als noch nicht ausreichend erwiesen gelten, würde bei einer Abweisung des Revisionsgesuchs die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG in der Sache des Gesuchstellers bei einem weiteren mit fachlichen Fehlern behafteten Urteil von Richter Daniel Willisegger erneut zu laufen beginnen.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass Richter Daniel Willisegger im Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 sowie in früheren Verfahren und Entscheiden nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehler begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 sei deshalb gestützt auf Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen.

A.l Ferner wurde seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der "Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches" darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.

A.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen wurden diverse Beweisunterlagen eingereicht.

B.
Ebenfalls mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger ein. Auf dieses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.

C.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 an (den ehemaligen) Richter Martin Zoller, welcher als zustimmender Zweitrichter im Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 mitgewirkt hatte, stellte der Rechtsvertreter fest, dass die aufgeführten fachlichen Fehler im Zusammenhang mit diesem Urteil auch ihm anzurechnen seien.

D.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wurde seitens des Gesuchstellers ergänzend ausgeführt, die Urteile E 4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D 7216/2015 vom 2. Dezember 2015, an denen Richter Daniel Willisegger trotz des Schreibens des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 mitgewirkt habe (vgl. oben, Bst. A.i), würden zusätzlich aufzeigen, dass durch ihn schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Gegen diese Urteile seien ebenfalls Revisionsgesuche eingereicht worden. Weiter wurde festgehalten, im Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 habe jene behauptet, sie sei durch Richter Daniel Willisegger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Revisionsgesuche in Aussicht gestellt worden seien sowie angekündigt worden sei, dass ein generelles Ablehnungsbegehren vom Rechtsvertreter eingereicht werde. Die Abteilungspräsidentin habe sich nicht dazu geäussert, dass im Schreiben vom 25. November 2015 an Richter Daniel Willisegger der Rechtsvertreter verlangt habe, dass er in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch sei nicht klar, weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das entsprechende Schreiben den übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls hätte Richter Daniel Willisegger aufgrund der Geltendmachung von Ausstandsgründen mit Schreiben vom 25. November 2015 keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, solange darüber nicht entschieden sei. Dennoch habe er am 1. und 2. Dezember 2015 Urteile erlassen (E-4786/2015, E-5358/2015) beziehungsweise an einem Urteil mitgewirkt (D 7216/2015). Obschon es Aufgabe der Abteilungspräsidentin gewesen wäre, Derartiges zu verhindern, habe sie das entsprechende Vorgehen gebilligt, indem sie bewusst die notwendige Mitteilung an das übrige Gerichtspersonal unterlassen habe. Nach dem Gesagten sei folglich Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei.

Zudem wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter habe am 7. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG die Aufhebung der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 verlangt. Diese Gesuche seien als Ausstandsbegehren umformuliert und auf sie sei mit Urteilen E 8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 nicht eingetreten worden (und dem Rechtsvertreter seien die Verfahrenskosten grob fehlerhaft auferlegt worden). Als Begründung werde aufgeführt, dass die betreffenden Verfahren abgeschlossen seien und der geltend gemachte Ausstandsgrund erst nach Abschluss der Verfahren entdeckt worden sei, weshalb der Ausstandgrund mit einem Revisonsgesuch geltend zu machen sei (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Mit den Gesuchen vom 7. Dezember 2015 sei allerdings unmissverständlich mitgeteilt worden, dass der bestehende Ausstandsgrund bereits vor den betreffenden Urteilen bekannt gewesen und auch dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Ein gleichlautendes Urteil sei im Übrigen auch am 21. Dezember 2015 im Verfahren D 8194/2015 erfolgt.

Die Angelegenheit zeige jedenfalls, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V offensichtlich nicht in der Lage seien, die Sache unbefangen und objektiv anzugehen. Auch daraus ergebe sich weiter die Notwendigkeit, dass weder das vorliegende Revisionsgesuch noch die weiteren Revisionsgesuche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt würden. Um unsinnige Weiterungen mit allfälligen weiteren Revisionsgesuchen gegen die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zu verhindern, sei es zwingend notwendig, Gerichtspersonen ausserhalb dieser beiden Abteilungen mit der Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zu beauftragen.

Schliesslich könne der Inhalt der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet werden.

Zum Untermauerung des Vorbringen wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.

F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter in Kopie die beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung zu den Akten. Ferner wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften.

G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wurde seitens des Gesuchstellers ausgeführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Es werde deshalb noch einmal festgehalten, dass aufgrund dieser Ausgangslage keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache aufgrund einer offensichtlich anzunehmenden Befangenheit noch tätig sein dürften. Das vorliegende Verfahren sei deshalb unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.

Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt.

H.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar 2016) betroffene Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D 298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D 298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an Richter Bendicht Tellenbach).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG die Bestimmungen über die Revision.

2.2 Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im abgeschlossenen Verfahren E-7079/2015 (Urteil des BVGer vom 20. November 2015) seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Folglich beziehen sich die beanstandeten angeblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigen Urteil seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) zur Anwendung gelangen.

Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Er macht geltend, der Ausstandsgrund sei vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden (vgl. auch Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 E. 3.3). Hierzu ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsgesuch auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen muss. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Gesuchstellers, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Gesuchstellers generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3).

Mit Schreiben vom 25. November 2015 wurde Richter Daniel Willisegger durch den vorliegenden Rechtsvertreter mitgeteilt, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E 7097/2015 und E-5502/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generelles) Ausstandsbegehren im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu den Akten genommen. In der Folge wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 24. Dezember 2015 formgerecht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E 7097/2015 eingereicht (wie bereits erwähnt, ist auch gegen das Urteil des BVGer E 5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ein Revisionsgesuch unter der Verfahrensnummer E-8432/2015 hängig). Somit bestand für Richter Daniel Willisegger nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandsbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte.

Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten.

2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.

2.4 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG); das Gericht folgt den Ausführungen betreffend Fristwahrung (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.e und A.k). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.
Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.h, A.l, E, F, G und H).

Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vorbringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B 3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E 8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden.

Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, das sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.

4.

4.1 Vorab ist auf den Beweisantrag, es sei ein Rechtsgutachten bei einem auf Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen einzuholen (Revisionsgesuch S. 34; vgl. Prozessgeschichte Bst. A.j), einzugehen.

Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. des Bundesgesetz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer B 7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist mithin Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der Antrag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist folglich abzuweisen.

4.2 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Rechtsvertreters, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er in Bezug auf weitere, Richter Daniel Willisegger betreffende Verfahren dortige fachliche Fehler des kritisierten Richters aufzeigen könne (Revisionsgesuch S. 34; vgl. Prozessgeschichte Bst. A.i). Angesichts des (in der Prozessgeschichte unter Bst. C bis H skizzierten) Verfahrensablaufs seit Einreichung des Revisionsgesuchs, welches mit diversen, ohne entsprechende instruktionsweise Aufforderung eingereichten ergänzenden Eingaben vervollständigt worden ist, erübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Ausführungen.

5.

5.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-7097/2015 (und inweiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Urteil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch Richter Daniel Willisegger schwerwiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vorgängig habe er bereits mit Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen. Ausgehend vom Umstand, dass eine übermässige Häufung fachlicher Fehler zu belegen sei, habe nach der Zustellung letzteren Urteils dieser Nachweis noch nicht erbracht werden können. Dies habe sich allerdings mit dem von Richter Daniel Willisegger erlassenen Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Im Übrigen seien auch in der Folge weitere Urteile (Urteile E 4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D 7216/2015 vom 2. Dezember 2015) ergangen, in welchen er wiederholt fachliche und schwerwiegende Fehler begangen habe.

Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 (Urteil des BVGer vom 20. November 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.

5.2

5.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).

5.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen.

5.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe krasse Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen.

Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B 2703/2010 vom 6. Juli 2010 sowie D 2381/2016 vom 21. September 2016; Isabelle Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).

6.

6.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nachfolgend ist auf die einzelnen vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahrensfehler einzugehen und zu eruieren, ob sich daraus eine Befangenheit im skizzierten Sinn ableiten lässt, und ob im abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien.

6.2 Der Gesuchsteller rügt, Richter Daniel Willisegger habe im Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 zu Unrecht verfügbare Beweismittel - namentlich die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers - nicht herangezogen und gewürdigt; er verkenne auch, dass die Beweisabnahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung immer vorzugehen habe (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.f). Hierzu ist Folgendes festzustellen:

Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat (beispielsweise einer Unglaubhaftigkeit) nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern.

Ob die antizipierte Beweiswürdigung im Verfahren E 7097/2015 zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG darstellt. Zwar wäre die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbesondere Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, ein Revisionsgrund nach Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG geltend jedoch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich darauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln "Ausstand" und "Verfahrensfehler" die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisionsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind.

6.3 Ferner wird seitens des Gesuchstellers der Vorwurf erhoben, das SEM habe, trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psychischen Störungen des Gesuchstellers, dessen Gesundheitszustand nicht abklären lassen, da er sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe. Richter Daniel Willisegger habe dies - unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers - gestützt. Ohne jegliche Begründung sei im Urteil der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Gesuchstellers von Amtes wegen einzuleiten, abgewiesen und festgehalten worden, dass er sich, sollte er gesundheitliche Probleme haben, an die zuständigen Behörden wenden könnte. Neben der fachlichen Unrichtigkeit würden diese Ausführungen somit auch widersprüchlich ausfallen.

Dieser Einwand vermag indes noch keine Voreingenommenheit zu begründen. Im Urteil E 7097/2015 wurde in E. 4.4 festgehalten, dass das zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers eingereichte Dokument den Akten beiliege und von der Vorinstanz soweit relevant berücksichtigt worden sei. Die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen sei vorliegend nicht angezeigt gewesen, zumal der Gesuchsteller in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er befinde sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Des Weiteren sei auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) hinzuweisen. Hätte sich sein Gesundheitszustand grundlegend geändert, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er vorliegend nicht getan habe. Der Antrag, es sei eine gesundheitliche Behandlung des Gesuchstellers von Amtes wegen einzuleiten, sei abzuweisen. Sollte er gesundheitliche Probleme haben, könne er sich an die zuständigen Behörden wenden.

Folglich ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich Richter Daniel Willisegger mit den formellen und materiellen Anträgen des Gesuchstellers auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat. Die Ablehnung des Antrags erfolgte zudem im entsprechenden Kontext. Gleichwohl ist der Satz, der Gesuchsteller könne sich, sollte er gesundheitliche Probleme haben, an die zuständigen Behörden wenden, in der Tat missverständlich ausgefallen. Jedoch kann er nicht anders als derart verstanden werden, dass sich der Gesuchsteller, sollten bei ihm künftig gesundheitliche Beschwerden auftreten, an die entsprechenden Behörden zu wenden habe.

6.4 Sodann beanstandet der Gesuchsteller, das SEM habe, nachdem die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belegt worden sei, keine weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich dessen [Kind], vorgenommen. Richter Daniel Willisegger habe im Urteil wiederum mit der offensichtlich unglaubhaften Aussage des Gesuchstellers zum geltend gemachten Vorfall vom (...) April 2013 (Anm.: Gemäss eigenen Angaben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den LTTE gegeben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumentiert und festgehalten, dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Auch hier zeige sich das gedankliche Schema, welches gleichzeitig die fachlichen Fehler aufzeige. Richter Daniel Willisegger habe insbesondere nicht realisiert, dass gerade durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnahmen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet geworden wäre. Er habe die durch die aktuelle Suche nach dem Gesuchsteller im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert, die notwendigen Beweismassnahmen nicht getroffen sowie den sowohl vom Gesuchsteller als auch von seiner Ehefrau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sei der geäusserte Verdacht auf Unterstützung der LTTE und der mehrjährige Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet beachtet worden.

Entgegen der Ausführungen des Gesuchstellers vermag auch dieser Einwand keine Befangenheit aufzuzeigen. Es werden keine Rechtsfehler aufgezeigt; vielmehr wird grösstenteils Urteilskritik ausgeübt, die sich revisionsrechtlich als unerheblich erweist. Aufgrund der Gegenüberstellung widersprüchlicher Aussagen im Zusammenhang mit einem zentralen Verfolgungsvorbringen (dem Vorfall vom [...] April 2013), unter Zitierung der entsprechenden Protokoll- und Aktenstellen, wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7097/2015 vom 20. November 2015 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint und die entsprechende Einschätzung der Vor-instanz bestätigt (E. 7.3). Daraus, dass der behauptete Vorfall vom (...) April 2013 unglaubhaft sei, wird ferner geschlossen, auch eine angebliche Belästigung des [Kind] wegen dieses Vorfalls könne nicht geglaubt werden. Bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Würdigung von Beweismitteln kann auf das oben Gesagten zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 6.2) verwiesen werden. Alleine aufgrund einer seitens des Gesuchstellers abweichenden rechtlichen Beurteilung seiner Vorbringen kann im Übrigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der zuständige Richter sei voreingenommen.

6.5 Überdies wird vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der "Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz" in der entsprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in diesem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festgehalten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handle, und in diesem Zusammenhang sei angekündigt worden, dass auf den betreffenden Einwand, das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Gesuchstellers sei in der Beweiswürdigung nicht abgehandelt worden, später einzugehen sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung fehle jedoch anschliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des Gerichts darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschieden habe, habe er wiederum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zudem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person sprechende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte auszublenden.

Hierzu wurde im betreffenden Urteil in E. 5.3 f. in der Tat festgehalten, sämtliche vom Gesuchsteller unter dem Titel "Begründungspflicht" vorgebrachten Rügen würden nicht die Begründungspflicht der Verfügung, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen. Darauf sei später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei jedenfalls nicht ersichtlich. Obgleich die Aussage, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei, tatsächlich in dieser nicht weiter begründeten Verküzung unbehelflich erscheint, vermag auch dieser Umstand keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Materiell wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers anschliessend in der E. 7.3 gewürdigt. Das Urteil E 7097/2015 vom 20. November 2015 gelangt zur Einschätzung, zentrale Asylvorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. hierzu bereits oben E. 6.4). Ferner wird eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor künftiger Verfolgung verneint, nachdem dieser weder LTTE-Mitglied gewesen sei noch verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, und somit kein Profil aufweise, um zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein (E. 7.3).

6.6 Weiter wird unter dem Titel "Verletzung Begründungspflicht bei Glaubhaftigkeitsprüfung" auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezogen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei. In der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich, unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sei. Seitens des Gesuchstellers wurde diesbezüglich festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang bemerkenswert sei, dass die "einlässliche Begründung" des SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie lediglich drei Punkte abhandle, die unwesentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuchstellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger beigezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hinsichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander.

Auch bei diesen Ausführungen handelt es sich um blosse Urteilskritik. Reine Urteilskritik genügt - wie bereits ausgeführt - den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht und ist somit nicht tauglich für die Begründung einer Ausstandspflicht.

6.7 Im Übrigen wird unter der Bezeichnung "Kleinere fachliche Fehler" erklärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen sprechen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der srilankischen Behörden beziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das betreffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art.

Im Urteil E-7097/2015 wurde ein Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers in die Nordprovinz geprüft und als zumutbar eingeschätzt. Eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet wurde ausdrücklich offengelassen (a.a.O., E. 9.3). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung war demgegenüber von Fragen betreffend das Vanni-Gebiet nicht die Rede.

Sodann wurde im Urteil E-7097/2015 unter E. 9.3 ausgeführt, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Ein aktuelles Arztzeugnis liege den Akten keines bei, und er bringe in der Anhörung vor, gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die in Sri Lanka diagnostizierte [Krankheit] ohne weiteres dort behandelt werden könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise ambulant therapiert worden sei. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas könne der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zwar ist betreffend die Gesundheitsdiagnose des Gesuchstellers in der Tat insofern eine Unklarheit in der Urteilsbegründung erkennbar, als mit den "nicht nachgewiesenen" psychischen Problemen offenbar "aktuelle" Probleme gemeint sein müssen. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Voreingenommenheit.

6.8 Schliesslich ist bezüglich des Einwands, Richter Daniel Willisegger habe die tatsächliche Situation in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen systematisch ignoriert, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine generelle Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vorsieht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13 [als Referenzurteil publiziert]).

6.9 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller verbindlich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrens- oder Ermessensfehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen könnten, nicht darzutun vermag. Die übrigen Ausführungen, wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, sind nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen, zumal allfällige Revisionsgründe in den entsprechenden Verfahren individuell geltend zu machen sind.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Voreingenommenheit ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 7097/2015 vom 20. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-8433/2015
Date : 15. November 2016
Published : 30. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2015 / E-7097/2015


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AsylG: 8  105
AuG: 83
BGG: 34  36  38  83  121  123  124  126
BV: 29  30
BZP: 57
EMRK: 3  6
VGG: 21  23  31  32  33  37  38  45
VGKE: 1  3
VwVG: 12  19  29  32  33  63  66  68
BGE-register
134-I-238 • 136-I-207 • 138-I-1
Weitere Urteile ab 2000
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