Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-960/2014

Urteil vom 15. Oktober 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Frühjahr 1991 mit einem viermonatigen Arbeitsvisum in die Schweiz ein. Nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts hielt er sich illegal in der Schweiz auf.

B.
Am 11. September 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Fremdenpolizeivorschriften sowie Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu 18 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Gleichentags verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM]) eine zweijährige Einreisesperre. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft.

C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1994 in Mazedonien eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau geheiratet hatte, reiste er am 16. Juni 1995 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz ein und erhielt darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 6. August 2001 bekam er die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat mittlerweile zwei Söhne (geb. 1996 bzw. 2005).

D.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. August 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Arbeitsaufnahme ohne erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung zu einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Das Bezirksamt Kulm verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 4. Juni 1997 wegen geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von Fr. 500.-. Eine weitere Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren erfolgte wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl des Einzelrichteramts Zug vom 4. Dezember 2002.

E.
Aufgrund dieser Verurteilungen und seiner seit dem Jahr 1996 wiederholten Sozialhilfeabhängigkeit wurde er am 10. Februar 2003 durch das Mi-grationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend Migrationsamt) verwarnt und aufgefordert, sich zukünftig wohl zu verhalten. Zudem erfolgte der Hinweis, eine weitere Bestrafung aufgrund neuer Delinquenz könne die Androhung der Ausweisung aus der Schweiz oder die Ausweisung selber zur Folge haben. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 forderte das Migra-tionsamt den Beschwerdeführer zur aktiven Bemühung um eine Arbeitsstelle auf, allenfalls habe er bei anhaltender vollumfänglicher Sozialhilfeabhängigkeit mit der Ausweisung zu rechnen.

F.
Der Beschwerdeführer wurde erneut straffällig; dabei kam es zu weiteren Verurteilungen:

- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. März 2006: Busse von
Fr. 300.- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

- Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 31. Juli 2008: Busse von
Fr. 100.- wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette.

- Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009: Drei Jahre Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt) und Busse von Fr. 1'000.- wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Hauptdelikt, begangen am 12. Juli 2007), qualifizierter einfacher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit.

Vom 5. September 2011 bis zum 24. Januar 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug.

G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des BGer 2C_501/2013 vom 8. November 2013).

H.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Zofingen am 17. September 2009 wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, vollendeter, teilweise versuchter räuberischer Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher vollendeter, teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon 12 Monate unbedingt) verurteilt worden sei. Bereits davor habe er sich mehrfach strafbar gemacht. Angesichts dieser wiederholten und nicht leicht zu nehmenden Verstösse und der damit einhergehenden ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz und trotz seiner familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbegehung habe abbringen lassen. Es könne ihm deshalb zur Zeit keine günstige Prognose gestellt werden. Er habe deshalb während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Ausland unter Beweis zu stellen. Angesichts dieser Gegebenheiten rechtfertige sich ein 10-jähriges Einreiseverbot. Aus denselben Gründen wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben.

I.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben; es sei in Gutheissung dieser Beschwerde gänzlich auf ein Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengenraum zu verzichten. Eventualiter sei höchstens ein auf maximal 3 Jahre befristetes Einreiseverbot zu verfügen. Subeventualiter seien vorgängig eines Entscheids zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. In formeller Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; am 20. Mai 2014 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf zwei neuerliche Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer.

L.
Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 18. August 2014 Gebrauch.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine qualifizierte Begründung geliefert, weshalb vorliegend ein Einreiseverbot von 10 Jahren gerechtfertigt sein soll. Das BFM habe zudem krass willkürlich auch überhaupt nicht den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine familiären Bindungen zu seinen Kindern sowie das Wohl der Kinder berücksichtigt, womit er die Rüge erhebt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV u. Art. 29 ff . VwVG).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen. Diese Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30 VwVG zu Grunde, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung. Die Betroffenen sollen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Zudem ermöglicht die Begründung die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E.3.2.1 und Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar eher knapp gehalten, hingegen geht aus ihr klar hervor, dass die Behörde aufgrund der mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009 abgeurteilten Straftaten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich schon zuvor strafbar gemacht hat, von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgegangen ist. Mit dem Hinweis auf die wiederholte Delinquenz, der Aufzählung der mit Urteil vom
17. September 2009 abgeurteilten Straftaten sowie der Hervorhebung der Schwere der begangenen Delikte hat das BFM hinlänglich konkretisiert, weshalb es von einem schwerwiegenden Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Zudem verwies es auf die ungünstige Prognose, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Delinquenz gestellt werden müsse. Aus der Verfügung geht des Weiteren hervor, dass das BFM die privaten Interessen des Beschwerdeführers geprüft hat und eine Interessenabwägung vorgenommen wurde. Explizit wurden dabei die familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie sein langer Aufenthalt in der Schweiz mitberücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach hinreichend begründet, zumal aus ihr hervorgeht, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten liess, und der Beschwerdeführer die Begründung sachgerecht anfechten konnte.

4.

4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; ferner Urteil des BVGer C-2488/2012 vom 21. Februar 2014 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung des Einreiseverbots im Wesentlichen auf das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon 18 Monate bedingt) verurteilt worden war. Zudem sei er bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Verfügung vom
21. Januar 2014). Damit macht sie implizit einen Anwendungsfall von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG geltend.

5.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, das BFM berufe sich auf das Urteil vom 17. September 2009 und die damit abgeurteilten noch weiter zurückliegenden Taten aus den Jahren 2007 und 2008. Seit damals seien mindestens sechs, teils sogar sieben Jahre vergangen. Damit lasse sich aus dem besagten Urteil kein aktuelles öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung mehr ableiten. Noch weniger ergebe sich ein solches Interesse an den noch früheren und geringfügigeren Delikten, die allesamt mit blossem Strafbefehl bereinigt worden seien. Es sei daher kein Einreiseverbot auszusprechen (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2014).

5.3 Zwar steht fest, dass das frühere strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers eher geringfügige Delikte umfasste, allerdings lassen sie in ihrer Gesamtheit doch auf eine gewisse Unbelehrbarkeit bzw. auf eine fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers schliessen, sich an die geltende Rechtsordnung (insb. die geltende Waffengesetzgebung) zu halten. Auch steigerte er sich im Verlaufe der Zeit hinsichtlich seiner Delinquenz, sodass er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG verurteilt wurde (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.2 m.H.). Hinzuweisen gilt es zudem auf den Umstand, dass bezüglich des Wohlverhaltens primär ins Gewicht fällt, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer C-6323/2011 vom 22. Oktober 2013 E. 6.4). Nicht massgeblich ist hingegen der Zeitpunkt der Deliktsbegehung, zumal sich der Beschwerdeführer ohnehin vom 5. September 2011 bis zum 24. Januar 2013 im Strafvollzug befunden hat und dort ein klagloses Verhalten zu erwarten ist.

5.4 Der Beschwerdeführer hat damit - entgegen seinen Vorbringen - unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Anordnung eines Einreiseverbots durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Es gilt somit zu prüfen, ob vorliegend das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.

6.2 Bei der Frage, welche Höchstdauer Einreiseverbote in einem solchen Fall haben dürfen - weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie (RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) geben darauf eine ausdrückliche Antwort - hat das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem in seinem Urteil C-5819/2012 vom 26. August 2014 festgestellt, diese könne maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist dabei jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen und - dies im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses - insbes. auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 7 des genannten Urteils).

6.3 Im Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genügt eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hingegen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen formuliert.

6.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009 wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, vollendeter, teilweise versuchter räuberischer Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher vollendeter, teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon 18 Monate bedingt) verurteilt. Auf die vollständige Ausfertigung des Urteils und damit auch auf die Begründung wurde zwar verzichtet, nichtsdestotrotz lassen Sachverhalt, die Strafhöhe und das Urteilsdispositiv ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Verurteilung teilweise schwere Taten zugrunde liegen. Zu Recht stellte auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau fest, das relativ hohe Strafmass spreche für ein schweres Verschulden (vgl. Urteil vom
27. März 2013 E. 3.2.2 m.H.). Sein Fehlverhalten ist demnach schwer zu gewichten. Die begangenen Straftaten können - sei es von der Deliktsart her, sei es von der Strafhöhe her - vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden.

6.5 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Sie muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.

6.6 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg andauerte, wobei es sich anfänglich um geringfügige Delikte handelte und er sein delinquentes Verhalten im Verlaufe der Jahre (teilweise) steigerte. Der Verlauf und die Art der Delikte lassen denn auch ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - gerade nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und bezüglich seines Fehlverhaltens auch nicht einsichtig ist. So konnte ihn eine Verwarnung durch die kantonalen Behörde am
10. Februar 2003 nicht davon abhalten, weiter und in teilweise noch grösserem Rahmen zu delinquieren. Die mit Strafurteil vom 17. September 2009 abgeurteilten Taten lassen zudem zweifellos auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen: So ist der dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Anklageschrift (unter anderem) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer seiner Taten sein Opfer selbst dann noch mit Fäusten, Knien und Füssen traktiert habe, als dieses schon am Boden gelegen habe; das in unmittelbarer Lebensgefahr schwebende Opfer habe daraufhin notfallmässig operiert werden müssen und habe mehrere Monate in einer Rehaklinik verbracht. Auch vor seiner Ehefrau habe er nicht halt gemacht, sei es doch im Jahr 2006 fast wöchentlich zu einem Streit mit ihr gekommen, wobei er sie regelmässig geschlagen habe. Bei einem Vorfall im Jahr 2007 habe er ihr gar mit der Faust ins Gesicht geschlagen; ein anderes Mal sei sie ohnmächtig geworden. Mehrfach habe er ihr zudem gedroht, mit den Kindern nach Mazedonien zurückzukehren. Am 17. April 2008 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich dieser der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit der Faust gegen den Kiefer und den Hals geschlagen, sie am Arm gepackt und herumgeschubst habe. In der Zeit vom 18. April bis
29. Juli 2008 habe er seine Ehefrau zudem wiederholt mit dem Tod bedroht. Am 29. Juli 2008 sei die Situation erneut eskaliert und der Beschwerdeführer habe seine Gattin mit der Faust an die Schulter geschlagen. Zu Beginn des gleichen Jahres beging er zusammen mit Kollegen eine räuberische Erpressung zum Nachteil eines Dritten.

Aus den kantonalen Akten sowie aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug - welche am 24. Januar 2013 erfolgt war - am 12. September 2013 wegen mehrfachen Beschäftigens eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) verurteilt wurde und am 10. Dezember 2013 eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen erfolgte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass das der Verurteilung vom 12. September 2013 zugrunde liegende delinquente Verhalten des Beschwerdeführers in einen Zeitraum fiel (24. August 2013 bis 29. August 2013), als das Verfahren betreffend Widerruf der Bewilligung noch am Laufen war. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, er habe sich in den letzten Jahren klaglos verhalten und sich nichts mehr zuschulden kommen lassen (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2014). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach zu Recht davon ausgehen, dem Beschwerdeführer könne zur Zeit keine günstige Prognose gestellt werden. Der Umstand, dass ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. September 2009 der (teil-) bedingte Strafvollzug gewährt wurde, vermag dabei an der diesbezüglichen ausländerrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die verfügende Verwaltungsbehörde hat denn auch in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1).

6.7 Nach dem Gesagten ist wegen der Vielzahl der (teilweise schweren) Delikte sowie die durch das Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und der damit verbundenen fehlenden guten Prognose eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff. oder BVGE 2013/4 E. 7.2).

7.

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.7) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezialpräventivenZielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventivmotivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).

7.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei besonders stark mit der Schweiz verbunden, habe er sich doch vor seiner Wegweisung mehr als 20 Jahre hier aufgehalten. Damit habe er den wichtigsten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, welche zu seiner eigentlichen Heimat geworden sei, während er zu seiner ursprünglichen Heimat den Bezug längstens verloren habe. In der Schweiz wohnten nebst vielen Freunden, Kollegen und Bekannten insbesondere auch seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder (geb. 1996 und 2005). Er müsse nun, damit er den Kontakt mit den ihm nahestehenden Personen wahren könne, zumindest die Möglichkeit haben, in die Schweiz zu reisen, ohne zuerst ein Sus-pensionsgesuch zu stellen. Ein Einreiseverbot würde Besuche in der Schweiz und insbesondere die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern unnötig erschweren. Dies wäre zum einen eine unverhältnismässige und auch unzulässige Einschränkung und Verletzung von Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK, Art. 13
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV und Art. 14
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV und stelle zum anderen eine Verletzung von Art. 11
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV dar.

7.4 Diesbezüglich gilt es vorerst zu erwähnen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrationsbehörde widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_501/2013 vom 8. November 2013). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie (Ehefrau und Kinder) scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die Schweiz (Nr. 12020/09; vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2014 sowie Replik vom 18. August 2014), geht es dort doch um die Beurteilung eines Bleiberechts in der Schweiz, welches vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Ohnehin führte dieses Urteil nicht zu einer Änderung der schweizerischen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht, u.a. auch deshalb, weil der EGMR den Fall gestützt auf Sachverhalte beurteilte, die sich erst nach dem beanstandeten Entscheid des Bundesgerichts ergeben hatten (vgl. BGE 139 I 325 E. 2 und Urteil des BGer 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 m.H.).

7.5 Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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BV standhält.

Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, wie dem Beschwerdeführer bekannt, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn der Beschwerdeführer replikweise darauf hinweist, die Suspension vom 30. April 2014 für den erforderlichen Besuch in der Schweiz sei ungenügend gewesen, da er bei seiner Einreise am Zoll zuerst Kosten aus früheren Verfahren in der Höhe von rund Fr. 11'000.- habe begleichen müssen, ansonsten er trotz Suspensionsverfügung gar nicht hätte in die Schweiz einreisen können, so gilt es diesbezüglich zu erwähnen, dass es sich dabei um die Durchsetzung von gegen ihn strafrechtlich verhängte Sanktionen handelte, denen er sich nicht unterzogen hatte, weswegen er im automatisierten Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. September 2013, Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom
10. Dezember 2013 sowie "Rumaca Quittungen" vom 1. Mai 2014).

7.6 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz wird aufrechterhalten werden können. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer zunächst während einiger Zeit im Ausland bewähren. Daneben ist der Gattin und den Kindern (der ältere Sohn ist inzwischen volljährig) zumutbar, den Beschwerdeführer zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und moderner Kommunikationsmittel zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Umfang und Rahmen wird den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen. Den dabei mitzuberücksichtigenden Art. 3 Abs. 1
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der Kinderrechtskonvention sowie Art. 11
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BV (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H.) wird unter den konkreten Begebenheiten Genüge getan. Abgesehen davon schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Im Übrigen wurde die Frage bezüglich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seinen Bindungen zur Schweiz) bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgehandelt (vgl. Urteil des BGer 2C_501/2013 vom
8. November 2013 E. 4.4).

7.7 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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BV und Art. 8
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EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
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EMRK als gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere (vgl.
E. 6.6), um unter besagtem Blickwinkel - selbst unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer C-3368/2013 vom 23. Juni 2014 sowie C-4683/2011 vom
4. März 2014) - einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 m.H.).

7.8 Inwiefern der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Fernhaltemassnahme in ihrem Recht auf Ehe und Familie nach Art. Art. 14
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BV eingeschränkt sein sollen, ist schliesslich nicht ersichtlich. Die fragliche Bestimmung beinhaltet lediglich das Recht, ohne Beeinträchtigung des Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Eingehung einer Ehe zu verzichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Familie zu gründen (vgl. Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5 m.H.).

7.9 Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zehn Jahre erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dass nebst dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch eine Fernhaltemassnahme gegen ihn verhängt wurde, ist dabei keineswegs unverhältnismässig, handelt es sich doch um eine in casu gerechtfertigte ausländerrechtliche Massnahme zum Schutz von Ordnung und Sicherheit.

8.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu beanstanden, da letzterer nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des Falles - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10.
In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014) sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf seine Pflicht zur Rückerstattung gemäss Art. 65 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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VwVG hinzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtliche Vertreter ist für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular: Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-960/2014
Date : 15. Oktober 2014
Published : 28. Oktober 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 62  67
BGG: 83
BV: 3  11  13  14  29
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VZAE: 80
VwVG: 5  29  30  32  35  48  49  62  65
BGE-register
130-II-281 • 130-II-493 • 135-I-153 • 135-II-377 • 136-I-229 • 137-II-266 • 139-I-325 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_360/2013 • 2C_501/2013 • 2C_856/2012 • 2C_948/2011 • L_348/98
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