Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-439/2017

Urteil vom15. August 2018

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am 13. Juli 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 4. August 2015 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 29. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft an.

In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, in B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und anschliessend eine Anlehre als (...) absolviert. Zuletzt sei er als (...) tätig gewesen. Sein Vater und sein Onkel seien Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und der Onkel sei im Kampf verstorben. Im Jahr 2005 und 2006 habe er an diversen Heldentagen der LTTE teilgenommen. In der Nähe seines Hauses habe sich ein (...) befunden, wo er mit seinen (...) jeweils (...) gespielt habe. Dieser Platz sei ebenfalls von Soldaten der sri-lankischen Armee des nahe gelegenen Militär-Camps benutzt worden. Die Soldaten hätten unerlaubt Trinkwasser aus einem Wassertank, aus welchem sich die Dorfbewohner mit Wasser versorgt hätten, bezogen. Weiter hätten sie seiner (...) das (...) nach 15.00 Uhr untersagt. Gegen dieses Verbot und den unerlaubten Bezug des Trinkwassers durch die Soldaten hätten sie Beschwerde eingereicht. Am 24. Januar 2015 habe ein Soldat einen Freund von ihm verprügelt, welcher aufgrund der daraus resultierenden Verletzungen ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Nachdem dieser Vorfall in den Medien bekannt gemacht worden sei und dem Täter deswegen ein Gerichtsverfahren gedroht habe, hätten die Soldaten ihm und seinen Freunden Schadenersatz bezahlt und sie für kurze Zeit in Ruhe gelassen. Später jedoch seien er und seine Freunde vermehrt beobachtet worden. Einzelne Personen von ihnen seien von den Soldaten ins Camp mitgenommen und befragt worden. Jemand habe den Soldaten erzählt, dass die Mitglieder seiner Familie LTTE-Sympathisanten seien. Er und seine Freunde seien von den Soldaten beschuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Bereits vor dem Vorfall auf dem (...) sei er hin und wieder angehalten und ins Camp mitgenommen worden, wo er mehrmals für mehrere Stunden festgehalten und befragt worden sei. Ansonsten sei im Camp nichts Spezielles vorgefallen beziehungsweise er sei mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien er und ungefähr 25 weitere Personen von Angehörigen der sri-lankischen Armee nach Jaffna mitgenommen, befragt und gezwungen worden, für den ehemaligen Präsidenten und gegen die tamilische Bevölkerung zu demonstrieren. Auch habe er diese Soldaten jeweils kostenlos in seinem (...) mitnehmen müssen. Die Soldaten hätten zudem seinen Bruder gezwungen, ohne Entgelt (...) für sie zu erledigen. Auch seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Schwestern verbal belästigt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe das Militär mehrfach seinen Vater nach ihm befragt und seine
Identitätskarte mitgenommen. Sein Bruder müsse nach wie vor (...) für Armeeangehörige erledigen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel zu dem Übergriff des sri-lankischen Soldaten auf seinen (...) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am 21. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug.

C.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht in die bisher nicht offen gelegten Beweismittel sowie um Ansetzung einer zusätzlichen Frist für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme nach Gewährung der Akteneinsicht.

D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in weitere Akten mit Ausnahme der internen sowie derjenigen Akten von anderen Behörden.

E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und dieses und die von ihm eingereichten Beweismittel offen zu legen, verbunden mit einer angemessenen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die vor-instanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Sollte auf eine Rückweisung verzichtet werden, sei der Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit Hintergrundwissen zu Sri Lanka erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Beibringung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder "zumindest" die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien.

F.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Beweismittel offenzulegen. Weiter wies er den Antrag um Gewährung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

H.
Am 5. Januar 2017 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den von ihm eingereichten Zeitungsartikel.

J.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Bestätigungsschreiben eines Sportclubs betreffend seine Mitgliedschaft sowie den Vorfall vom 24. Januar 2015, ein "diagnosis ticket" seinen Vater betreffend vom 19. Mai 1989 sowie mehrere Fotografien zu den Akten.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.

L.
Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 29. März 2017 eine Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

N.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte als weitere Beweismittel Kopien von verschiedenen Länderberichten und Zeitungsartikeln zu den Akten.

O.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über den Antrag des Beschwerdeführer auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 befunden.

4.
Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner ausserordentlich umfang-reichen Eingabe auf zahlreiche angeblich schwerwiegende Verfahrens-fehler. So rügt er die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem er eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet beziehungsweise werden als geheilt erachtet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG).

5.2.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 3 - 7, Nrn. 16 - 25 sowie den elektronischen Datenträger mit 232 Beilagen]), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt und die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe, verkannt, sowie die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinem familiären LTTE-Hintergrund und zu seinem exilpolitischen Engagement zu befragen, und habe deswegen und aufgrund der kurzen Anhörungsdauer seine Untersuchungspflicht verletzt.

5.4.2 Eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten (insbesondere der Anhörungsprotokolle) ergibt, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf einen korrekten Sachverhalt gestützt hat und diesen auch richtig und vollständig erhoben hat. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der beiden Anhörungen genügend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen. Insbesondere wurde er jeweils am Ende der beiden Anhörungen nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, gefragt (A4 7.03; A14 F42). Darauf gab er jeweils explizit an, es gebe keine weiteren Gründe beziehungsweise er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch weitere für die Erhebung des Sachverhalts relevante Umstände vorgelegen haben, welche der Beschwerdeführer aber nicht nannte, ist dies ihm alleine im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht anzulasten, auf welche er im Übrigen zu Beginn beider Befragungen explizit aufmerksam gemacht wurde (A4 S. 2; A14 S. 2). Zudem wurde er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde vor Beginn der BzP ausführlich über seine Pflicht hingewiesen, sowohl zu jenem Zeitpunkt als auch im späteren Verlauf des Asylverfahrens jegliche Tätigkeiten für die LTTE sowie seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz offenzulegen. Dass dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, gar die falschen Fragen gestellt worden seien, weswegen es ihm bis anhin nicht möglich gewesen sei, seine politischen Tätigkeiten darzulegen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Solche allfällige Versäumnisse sind folglich nicht der Vorinstanz in Form eines Verfahrensfehlers anzulasten.

5.4.3 Auch die verhältnismässig kurze Anhörungsdauer (von 09.10 Uhr bis 11.15 Uhr; vgl. SEM-Akte A14) spricht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen eine vollständige Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz. Eine Überprüfung der beiden Befragungsprotokolle ergibt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer in beiden Befragungen jeweils ein grosses Zeitfenster für freie Erzählungen geboten wurde (A4 7.01; A14 F18 [an dieser Stelle füllt die Aufzeichnung des freien Berichts eine ganze A4-Seite]) und die befragende Person bei den für die Beurteilung einer Gefährdung relevanten Themen jeweils vertiefende Fragen gestellt hat (so etwa die auf den freien Bericht folgenden Fragen zu den Mitnahmen durch die sri-lankischen Armeeangehörigen, A14 F20 ff.). Hinweise, dass die Vorinstanz aufgrund der Befragungsdauer den Sachverhalt nicht korrekt oder vollständig erhoben hätte, sind den Akten keine zu entnehmen.

5.4.4 Diesen Ausführungen zufolge hat die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt und ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt.

5.5

5.5.1 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und dieses und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung offenzulegen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer die betreffenden Beweismittel offenzulegen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel, stellte ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und führte aus, dass das "diagnosis ticket" sowie die Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer in der Anhörung zurückgegeben und nicht zu den Akten genommen worden seien, womit ein vollständiges Aktenverzeichnis vorliege.

5.5.2 Die in der Beschwerde verlangte Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährt, womit auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.

5.6

5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zwei von ihm anerbotene Beweismittel ("diagnosis ticket" vom 19. Mai 1989 seinen Vater betreffend sowie ein Foto seines Vaters) weder zu den Akten genommen noch in ihrer Verfügung gewürdigt habe.

5.6.2 Ein Gesuchsteller ist nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass das angebotene Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c m.w.H.).

5.6.3 Bei ihrer Einschätzung, welche Beweismittel zu den Akten genommen werden sollen, hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat stets zu prüfen, ob eine Entgegennahme der anerbotenen Beweismittel einen Beitrag zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen vermag. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, vermochten die anerbotenen Beweismittel vorliegend keinen wesentlichen Beitrag zum zu erstellenden Sachverhalt zu leisten und sie belegen schon gar nicht eine erfolgte oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. zur Würdigung dieser Beweismittel E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen. Deren Rückgabe an den Beschwerdeführer und der Verzicht, die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, stellen demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.7

5.7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht mit den LTTE-Verbindungen seiner Familienangehörigen und dem neusten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Risikofaktoren auseinandergesetzt.

5.7.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Flüchtlings- und Asylpunkt ausschliesslich mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Da ihm die Behelligungen durch die sri-lankische Regierung nicht geglaubt werden könnten, müsse aufgrund erheblicher Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auch auf die weiteren Vorbringen nicht mehr eingegangen werden.

5.7.3 Zwar wäre der Vollständigkeit halber wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz bei der Begründung des ablehnenden Asylentscheides die gesamten Sachumstände, welche bei deren tatsächlichem Vorliegen allfällige risikobegründende Faktoren darstellen könnten, aufgeführt hätte. Wie jedoch in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, fanden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise, dass, sollten sie tatsächlich bestanden haben, die viele Jahre zurückliegenden LTTE-Mitgliedschaften seines Vaters und seines Onkels nicht in direktem Zusammenhang mit den in neuster Zeit erfolgten Behördenkontakten standen. Vielmehr wäre diesfalls anzunehmen, dass diese Kontakte auf den Konflikt der (...) des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Soldaten zurückzuführen wären. Zudem verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach eigenen politischen Aktivitäten (A4 S. 9) und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, in den Jahren 2005 und 2006 an diversen Heldentagen teilgenommen zu haben. Auch erkannte das SEM zu Recht, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall im Januar 2015 (abgesehen von allgemeinen Razzien, bei denen der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch nicht als verdächtige Person registriert worden sei [A14 F35 ff.]) keine Probleme mit sri-lankischen Soldaten gehabt habe. Hinweise darauf, dass der Vater aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit im Visier der sri-lankischen Behörden stehen würde, fehlen in den Akten gänzlich. Das SEM durfte demnach davon ausgehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers als auch diejenige des Onkels für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers nicht relevant sind (vgl. dazu auch E. 6.6.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen eines Gesuchstellers einzeln auseinandersetzen muss. Schliesslich stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Rechtsprechung orientiert, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

5.7.4 Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung demnach Genüge getan. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler ist somit nicht zu erkennen.

5.8

5.8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, aufgrund der angeblichen Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung, der kurzen Dauer der Anhörung sowie der daraus resultierenden oberflächlichen Befragung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.8.2 Die Dauer zwischen der BzP und der Anhörung beläuft sich im vorliegenden Fall auf ein Jahr und drei Monate und 25 Tage (und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf eineinhalb Jahre). Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor.

5.8.3 Genau wie bei der Zeitdauer zwischen den beiden Befragungen besteht auch für die Dauer der einzelnen Anhörung keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung der dafür benötigten Zeit zu beurteilen. Dass der Sachverhalt in der eher kurzen Zeit der Anhörungsdauer korrekt und vollständig erhoben worden ist, wurde vom Gericht bereits festgestellt (E. 5.4.3). Eine Gehörsverletzung ist in der Anhörungsdauer somit nicht zu erkennen.

5.9

5.9.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte
oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wer diese Verfügung erlassen habe, und die Kürzel der Namen auf der vorinstanzlichen Verfügung unter deren Funktionsbezeichnung "Fachreferent(in)" (sit) beziehungsweise "Chefin Fachbereich I" sowie die Unterschriften liessen keine Rückschlüsse auf den Verfasser der Verfügung zu. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.9.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung der Sache gewahrt ist (D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1, A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2.; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2. m.w.H., vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 65 und 151). Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. A-4174/2007 vom 27. März 2008 m.w.H.; BGE 128 V 82 E. 3b).

Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

5.9.3 Die Namen, welcher dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift auf der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Fachbereich 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (www.staatskalender.admin.ch Schnellsuche "EVZ Basel" Bereich "Asylverfahren 1"). Hinsichtlich des Kürzels "sit" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Auch lässt sich der Name aus keinem anderen Aktenstück herleiten, zumal er in den vorinstanzlichen Akten konsequent anonymisiert wurde. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).

Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass es sich bei der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel "sit" nicht um eine dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannte Person handelt, da er dieser bereits in der Anhörung persönlich begegnet ist. Weiter hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 4. Januar 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Name dieser Mitarbeiterin des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. O) mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

5.10 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in E. 5.9.3 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl der Rückweisungsantrag als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.

6.3

6.3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund von zahlreichen gravierenden, unerklärbaren Widersprüchen habe er nicht überzeugend darlegen können, dass er in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei. So habe er anlässlich der BzP erklärt, von sri-lankischen Soldaten fünf oder sechs Mal mitgenommen worden zu sein, bei der Anhörung hingegen habe er von drei bis vier Malen gesprochen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, keine genaue Anzahl nennen zu können, vermutlich sei er vier bis fünf Mal mitgenommen worden. Gleichzeitig habe er angegeben, von den Soldaten anlässlich einer solchen Festnahme mit einer brennenden Zigarette am Handgelenk verletzt worden zu sein. Anlässlich der BzP hingegen habe er explizit festgehalten, dass sich bei einer solchen Festnahme nie etwas Spezielles ereignet habe, er sei lediglich über seine Kollegen befragt worden. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er seine Aussage wiederholt, einmal mit einer brennenden Zigarette verletzt worden zu sein. Weiter habe er sich betreffend die Befragungen im Camp in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er sei jeweils nur ins Camp mitgenommen worden, jedoch nicht befragt, sondern lediglich einige Stunden festgehalten worden. Kurze Zeit später habe er dann erklärt, er sei ab und zu über seine Kollegen befragt worden und dies sei alles. Anlässlich der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, bei diesen Befragungen im Camp sei ihm vorgeworfen worden, dass er die LTTE wieder aufbauen wolle. Auf diese Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht, habe er angegeben, bereits anlässlich der BzP ausgeführt zu haben, dass er befragt worden sei, er habe warten müssen und habe anschliessend wieder gehen können. Auf den konkreten Vorhalt sei er hingegen gar nicht eingegangen. Was die Dauer der Festnahmen betreffe, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, jeweils für einige Stunden, in der Anhörung hingegen, jeweils für circa 60 bis 75 Minuten festgehalten worden zu sein. Auch diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermögen, sondern lediglich erwidert, bei der ersten Befragung angegeben zu haben, dass er lange dort behalten worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, es sei ihm kein Grund für die Festnahmen genannt worden. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung sei er festgenommen worden, weil die Soldaten ihm vorgeworfen hätten, er wolle die LTTE wieder aufbauen. Sein betreffender Erklärungsversuch diesen Widerspruch betreffend habe sich auf eine Zusammenfassung des bereits Gesagten beschränkt, indem er wiederholt habe, er sei befragt und auch beschuldigt worden,
und manchmal habe man ihn auch nur warten und danach wieder gehen lassen. Schliesslich habe er anlässlich der BzP explizit zu Protokoll gegeben, nach dem 26. Februar 2015 habe sich nichts mehr ereignet, er sei nicht mehr (...) gefahren, sondern habe seinem Vater in dessen (...) geholfen. Bei der Anhörung hingegen habe er erklärt, er sei auch nach Februar / März 2015 weiterhin von den Soldaten behelligt worden, diese hätten immer wieder von ihm verlangt, dass er sie mit dem (...) zur Bushaltestelle bringe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er lediglich wiederholt, dass Soldaten nach Februar 2015 zu ihm gekommen seien und von ihm Fahrten mit dem (...) verlangt hätten.

6.3.2 In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass es sich bei den Diskrepanzen betreffend die Anzahl der Festnahmen um eine vernachlässigbare Abweichung handle, welche er auf Nachfrage habe erklären können. Dass er bei der BzP angegeben habe, es sei bei den Befragungen durch sri-lankische Armeeangehörige "nichts Spezielles" vorgefallen, gründe darauf, dass solche Übergriffe für ihn ein bekanntes Vorgehen darstellen würden. Die Vorinstanz deute dies aufgrund deren mangelnden Länderkenntnisse sowie fehlenden kulturellen Verständnisses zu Unrecht als Widerspruch. Die freien Schilderungen der Vorkommnisse seien zudem widerspruchsfrei ausgefallen. Die vermeintlichen Widersprüche und zu den Ausführungen in der BzP abweichenden Antworten würden sich erst aus der weiteren, einem Verhör anmutenden Anhörung ergeben, was aufgrund des Charakters der Anhörung sowie der verstrichenen Zeit naheliegend sei.

6.3.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung in der Hauptsache, dass Aussagen wie diejenige, der Beschwerdeführer habe vor Januar 2015 abgesehen von den allgemeinen Razzien mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, die Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines LTTE-Hintergrundes nicht gefährdet, erhärten würden. Ebenfalls treffe dies auf die Aussage, dass sein Vater und Bruder lediglich wegen der für die sri-lankischen Soldaten herzustellenden Möbel belästigt würden, zu. Allfällige konkrete Probleme wie Festnahmen und Befragungen seinen Bruder oder Vater betreffend habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Da somit seine Familienangehörigen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, könne der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer selbst keiner Verfolgung aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen unterliege. Auch sei aufgrund der fehlenden Schwierigkeiten mit den Behörden anzunehmen, dass weder sein Vater noch sein Onkel - sollten sie tatsächlich Mitglieder gewesen sein - eine bedeutende Rolle bei den LTTE innegehabt hätten. Weiter leuchte nicht ein, weshalb es die Behörden ausgerechnet auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, während Eltern und Geschwister abgesehen von den erwähnten Schikanen keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erklärt, abgesehen von der Teilnahme an Heldenanlässen politisch nicht aktiv gewesen zu sein.

6.3.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, dass das SEM Risikofaktoren wie den familiären LTTE-Hintergrund, den Konflikt mit den sri-lankischen Behörden als Vorsteher des (...), seine Eigenschaft als Zeuge des Übergriffes auf seinen Freund, die Flucht in ein tamilisches Diasporazentrum im Ausland, die exilpolitische Betätigung sowie seine Narbe in kumulativer Form hätte betrachten müssen und die zukünftig drohenden und nicht die vergangenen Verfolgungshandlungen hätte bewerten müssen. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Träger der LTTE-Flagge an den Demonstrationen eine klar zuordenbare Funktion ausgeübt und dabei den Wunsch des Wiederaufbaus der LTTE impliziert habe. Zudem habe er beim Aufbau der Heldentagveranstaltung der LTTE mitgeholfen und an der entsprechenden Zeremonie teilgenommen.

6.4

6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.3.1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Anhörungen zumindest einigermassen einheitlich vorgebracht werden können. Dabei sind insbesondere die Anzahl (A4 7.02 S. 9; A14 F20) und die Gründe (A4 S. 9, A14 F22) für die Mitnahmen in das Camp, die Dauer der Festhaltung (A4 7.01, A14 F25), die dortige Behandlung durch die Soldaten (A4 S. 9, A14 S. 5) sowie die Zeitdauer der anschliessenden Behelligungen durch Armeeangehörige vor der Ausreise des Beschwerdeführers (A4 7.02 S. 9, A14 31) zu nennen. Insbesondere erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden sein soll. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, verneinte der Beschwerdeführer bei der BzP sowohl die Frage nach einem speziellen Vorfall im Camp als auch diejenige, ob er geschlagen worden sei (A4 7.02 S. 9). Angesichts dieser Fragen war jedoch offensichtlich, dass die befragende Person an der Aufdeckung allfälliger Gewaltanwendung durch die Soldaten bei der Mitnahme ins Camp interessiert war, weshalb der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, falls sich solche tatsächlich ereignet hätten, auch andere Gewaltübergriffe durch die Behörden hätte zu Protokoll geben müssen. Sein Argument, aufgrund der kulturellen Gegebenheiten stelle ein solches Verbrennen mit der Zigarette eine in seinem Kulturkreis alltägliche und deshalb nicht erwähnenswerte Handlung dar, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Vorkommnis bei der BzP nicht erwähnte. Die
weiteren Einwände des Beschwerdeführers, aufgrund der kurzen Anhörung keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe vollständig dazulegen, vermögen diese Widersprüche ebenfalls nicht zu erklären, zumal die obenstehende Prüfung im Hinblick auf verfahrensrechtliche Fehler ergab, dass die Befragung in jeglicher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgte (E. 5.4 und 5.8). Aus demselben Grund entbehrt auch das Argument des Beschwerdeführers, die vermeintlichen Widersprüche ergäben sich erst aus der einem Verhör anmutenden Anhörung, jeglicher Grundlage. Die betreffenden Erklärungen für die Unstimmigkeiten in den Darlegungen der Asylgründe des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind demnach nicht als stichhaltig zu erachten.

6.4.2 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seinen Eingaben auf Beschwerdeebene machte er geltend, mit diesen Beweismitteln einen Teilbeweis für die erlittene Folter sowie für die familiären LTTE-Verbindungen erbracht zu haben. Allerdings zeigt der damit gemeinte ärztliche Bericht ("diagnosis ticket") lediglich auf, dass eine Person mit dem Namen C._______ an einer Schussverletzung litt, und nicht etwa, dass sein Vater im Kampf für die LTTE (und schon gar nicht als LTTE-Führungsperson, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht) verletzt wurde. Die eingereichten Fotos zeigen einen Mann mit einem Krückstock, eine (...) (womit diese Fotografie nicht einmal geeignet ist zu belegen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer (...) war) sowie eine Narbe. Wem letztere zuzuordnen ist beziehungsweise wie diese entstanden ist, kann der Fotografie nicht entnommen werden. Die zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben besitzen angesichts ihrer sehr leichten Erwerbbarkeit ebenfalls nur eingeschränkten Beweiswert. Ungeachtet dessen werden die Sachverhalte, welche mit diesen Beweismitteln belegt werden sollen, jedoch ohnehin weder von der Vorinstanz noch vom Gericht angezweifelt. Insgesamt kann durch keines der eingereichten Beweismittel auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden, geschweige denn vermögen diese eine solche zu belegen.

6.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht liefern.

6.6

6.6.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt wäre.

6.6.2 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).

6.6.3 Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Auch sein Vater dürfte - unbesehen des Ausmasses seines damals allenfalls ausgeübten LTTE-Engagements - kaum dort vermerkt sein, da er den Akten zufolge keine eigenen Probleme mit den Militärbehörden hat (A14 F. 9 ff.). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer, abgesehen von der Belästigung seines Bruders wegen herzustellender Möbelstücke, keine Befragungen oder Festnahmen seiner Familienangehörigen. Weitere Verbindungen zu den LTTE oder gar ein eigenes Engagement sind als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführer diese im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung, alle Verbindungen offen zu legen, mit keinem Wort erwähnte. Auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist aufgrund fehlender politischer Exponiertheit als niederschwellig zu erachten (E. 7). Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.

6.7

6.7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er anlässlich der zu erwartenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung für eine Rückreise nach Sri Lanka überprüft werde. Aufgrund seines Risikoprofils sei klar, dass er bei dieser Überprüfung in eine der in Sri Lanka üblichen Listen eingetragen würde und mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zur Bekräftigung seiner Ausführungen reichte der Beschwerde-führer die Kopie eines Formulars, welches nur für den internen Gebrauch der sri-lankischen Behörden bestimmt sei, zu den Akten.

6.7.2 In diesem Zusammenhang ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach eine (blosse) Vorsprache beim Konsulat für sich betrachtet, mit keiner Gefährdung der betroffenen Person einhergeht. Wie eben festgestellt, besitzt der Beschwerdeführer kein Risikoprofil, welches auf eine drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden schliessen lässt. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-bringen sind denn weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreise-papierbeschaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht. Das kommende Ausreisegespräch erweist sich demnach als asylrechtlich unbeachtlich.

7.

7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines exilpolitischen Engagements (Träger der LTTE-Flagge an Demonstrationen, Mithilfe beim Aufbau der Heldentagveranstaltung der LTTE, Teilnahme an der entsprechenden Zeremonie) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein.

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

7.3 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz zweimal an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in D._______ teilgenommen zu haben und sich im Rahmen der Helden-gedenkfeier der LTTE, welche jährlich stattfinde, besonders engagiert zu haben. Dieses Engagement sei so zu werten, dass er aus tamilischer Sicht aus einer Heldenfamilie stamme und mehrere Verwandte im Kampf für die LTTE verloren habe. Ein angebliches exilpolitisches En-gagement belegt der Beschwerdeführer jedoch einzig mit zwei Fotografien, auf welchen er mit Flaggen der LTTE (einmal auf der Strasse und einmal offenbar an einer Veranstaltung) zu sehen ist. Zwar ist für eine Gefährdung aufgrund solcher Aktivitäten eine spezielle Exponierung der betroffenen Person nicht erforderlich, allerdings sind aber den Fotografien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrantenzugs beziehungsweise eines gewöhnlichen Besuchers einer Veranstaltung eingenommen hätte (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 8.5.4). Aus diesem Grund (und aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil fehlt) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Betätigungen vom sri-lankischen Regime terroristischer Aktivitäten oder Verbin-dungen verdächtigt wird. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt sein könnte.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die vorstehend erläuterten Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.

10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG unzumut-bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu die Heimatstadt des Beschwerdeführers (B._______) gehört, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann.

Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge mit seinen Eltern und Geschwistern sein Leben lang in B._______ und verfügte dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Dass sich diese Ausgangslage zwischenzeitlich entscheidwesentlich verändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ist er als (...) erwerbstätig gewesen. Auch aus gesundheitlichen Gründen spricht nichts gegen seine Rückkehr. Weitere Gründe, weshalb ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eine konkrete Gefährdung vor Ort ist mithin zu verneinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem - mit seinen Rügen im Wesentlichen unterliegenden - Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 800.- einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

13.
Angesichts der berechtigten formellen Rüge (E. 5.5 und 5.9) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen Kosten zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der entschädigungspflichtige Aufwand für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auf insgesamt Fr. 200.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-439/2017
Datum : 15. August 2018
Publiziert : 28. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
128-V-82 • 130-II-473 • 132-II-342 • 132-V-387 • 135-II-286
Weitere Urteile ab 2000
2C_8/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • vater • sri lanka • festnahme • frage • fotografie • dauer • frist • heimatstaat • ausreise • onkel • zigarette • nichtigkeit • akteneinsicht • richtigkeit • stelle • kopie • betroffene person • kostenvorschuss • asylverfahren • beschuldigter • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • zusammensetzung der behörde • geschwister • verfahrenskosten • wiese • maler • uhr • asylrecht • asylgesetz • ausstand • replik • anhörung oder verhör • zahl • gesuchsteller • unterschrift • trinkwasser • verfassung • mitwirkungspflicht • mitgliedschaft • tag • beginn • familie • flucht • vorläufige aufnahme • flughafen • veranstalter • erwachsener • leben • von amtes wegen • hauptsache • profil • angemessene frist • voraussehbarkeit • entscheid • angehöriger der armee • empfang • einreise • europäischer gerichtshof für menschenrechte • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • richterliche behörde • umfang • bescheinigung • bestimmbarkeit • wert • untersuchungsmaxime • angabe • kommunikation • bewilligung oder genehmigung • wirkung • präsident • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • verwandtschaft • rechtsbegehren • koordination • beteiligung oder zusammenarbeit • beschwerdeschrift • meinung • rückweisungsentscheid • schriftstück • erleichterter beweis • akte • prozessvertretung • benutzung • beweis • militärische verteidigung • begründung des entscheids • begründung der eingabe • überprüfungsbefugnis • rückerstattung • ausschaffung • tonbildträger • gerichts- und verwaltungspraxis • protokoll • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • voraussetzung • zeitung • abweisung • anschreibung • beurteilung • antrag zu vertragsabschluss • sachlicher geltungsbereich • ausmass der baute • geschäftsbericht • anlehre • wasser • aufenthaltsbewilligung • innerhalb • medien • zweifel • treffen • mangelhafte eröffnung • monat • obliegenheit • druck • verfassungsmässiger grundsatz • zeuge • weiler • schadenersatz • eigenschaft • verfahrensmangel • funktion • beschwerdeantwort • antizipierte beweiswürdigung • rechtsanwalt • leiter • rechtsmittelinstanz • rechtssicherheit • wesentlicher punkt • rasse • schenker • beilage • bezogener • sucht • drittstaat • charakter • mann • vermutung • verhalten
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2017-VI-6 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/28 • 2009/35 • 2008/34 • 2008/47 • 2007/30
BVGer
A-4174/2007 • D-1549/2017 • D-2335/2013 • D-439/2017 • E-1866/2015
EMARK
2000/16 • 2003/13 • 2006/24