Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3205/2018

Urteil vom15. Mai 2019

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.

Knauf Gips KG,

Am Bahnhof 7, DE-97346 Iphofen,

vertreten durch Rechtsanwalt Brian Aeschlimann,
Parteien
Troesch Scheidegger Werner AG,

Schwäntenmos 14, 8126 Zumikon,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'059'714 BETOKONTAKT.

Sachverhalt:

A.
Die Registrierung der internationalen Wortmarke IR Nr. 1'059'714 BETOKONTAKT mit Schutzausdehnung unter anderem auf die Schweiz wurde von der Organisation Internationale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) gestützt auf eine Basiseintragung in der Europäischen Union am 20. November 2015 vollzogen und der Vorinstanz am 7. Januar 2016 notifiziert. Die Marke wird für folgende Waren beansprucht:

Klasse 1

Produits chimiques pour l'industrie de la construction; produits chimiques pour la construction.

Klasse 19

Matériaux de construction non métalliques.

B.
Die Vorinstanz erliess am 1. November 2016 eine provisorische Schutzverweigerung ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]") mit der Begründung, die Marke habe keinerlei Unterscheidungskraft, da sie als Sachbezeichnung für die beanspruchten Waren der Klassen 1 und 19 beschreibend sei. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme innert Frist.

C.
Mit Datum vom 26. April 2017 erliess die Vorinstanz sodann die endgültige Schutzverweigerung ("Notification de refus total - règle 18ter.3) [sur motifs absolus]").

D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 an die Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weiterbehandlung. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Zeichen enthalte keinerlei Anspielung auf die Beschaffenheit oder den Zweck der beanspruchten Produkte. BETOKONTAKT sei ein Fantasiezeichen, dessen Präfix BETO- höchstens die im Baugewerbe tätigen spanischen und portugiesischen Muttersprachler die Bedeutung "frohgelaunter Mistkerl" beimässen. Seine Unterscheidungskraft mit Bezug auf die beanspruchten Waren müsse - auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots - bejaht werden.

E.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 unterzog die Vorinstanz das Zeichen einer erneuten Prüfung und hielt im Wesentlichen an ihren vorherigen Ausführungen fest. Sie ergänzte, "BETO" sei eine Mutilation, in der das Wort Beton erkannt werde. Das Zeichen sei für Waren in Klasse 19 beschreibend hinsichtlich der Art und Zusammensetzung. Betreffend die Waren der Klasse 1 weise es auf deren Zweckbestimmung hin. Die Beschwerdeführerin verzichtete erneut auf eine Stellungnahme.

F.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies die Vorinstanz das Zeichen für alle angemeldeten Waren zurück. Zur Begründung hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest.

G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem hinterlegten Zeichen der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei BETOKONTAKT handle es sich um ein originär unterscheidungskräftiges Fantasiezeichen, das von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Sachbezeichnung, sondern als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werde, die den Begriff vor 45 Jahren erfunden habe. Das Zeichen sei nicht beschreibend für die beanspruchten Waren der Klassen 1 und 19, da es sich nicht in Angaben über die Beschaffenheit derselben erschöpfe. Die Schutzfähigkeit werde zudem durch ausländische Eintragungen sowie die eigene Voreintragung in Swissreg, die im Jahr 2016 gelöscht wurde, indiziert.

H.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und hielt an ihren Ausführungen fest.

I.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Gemäss Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die - wie Deutschland und die Schweiz - Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die Internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung.

2.2 Die Schweiz hat der OMPI gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b MMP eine Schutzverweigerung vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist, mitzuteilen. Diese Frist hat die Vorinstanz vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 1. November 2016 eingehalten.

2.3 Ein Verbandsland einer international registrierten Marke darf dieser den Schutz gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP lediglich verweigern, wenn ihr nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Gemäss Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3 PVÜ ist dies der Fall, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist oder sich ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Ursprungsort der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) entspricht dieser zwischenstaatlichen Regelung. Rechtsprechung und Lehre legen diese Normen insoweit übereinstimmend aus (BGE 128 III 454 E.2 "Yukon"; BGE 114 II 371 E. 1 "alta tensione").

3.

3.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, in: sic! 2004 S. 495 E. 2 "Royal Comfort"; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 116 ff.).

3.2 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer. Zu diesen zählen neben Endabnehmern auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteil des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-Select"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Massgeblich für die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit ist die Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ein virtuelles Interesse daran haben, das Zeichen ebenfalls für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; Marbach, a.a.O., Rz. 258).

3.3 Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind, fehlt die Unterscheidungskraft. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammen-setzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 2 N. 84).

3.4 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sind (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit einer Marke führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen überwiegt und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts führt. Dominiert ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, vermag die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter jedoch nicht aufzuheben (Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.3 "Die Post"; B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "JumboLine"; B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 3.2 "Shmesse [fig.]").

3.5 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert beigemessen wird. Ist eine Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas").

3.6 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 "Delight Aromas [fig.]"; B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach Mallow"; B-2854/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3 "Proseries").

4.
Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei diejenigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsument zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahrenen und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen sind (Urteile des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Die Vorinstanz führt aus, Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen seien "Durchschnittsabnehmer" und Fachkreise. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und bringt vor, die beanspruchten Waren würden lediglich von Fachkreisen aus der Baubranche nachgefragt und zwar mit erhöhter Aufmerksamkeit. Das Zeichen BETOKONTAKT wird für chemische Produkte für Bauzwecke (Klasse 1) und nichtmetallische Baumaterialien (Klasse 19) beansprucht. Diese Waren sind einerseits im Fach- und Grosshandel erhältlich, aber auch in publikumsoffenen Baumärkten zu finden. Es handelt sich um Produkte, die von Personen nachgefragt werden, die sich gewerblich oder privat mit dem Bauen im weiteren Sinn beschäftigen. Hierunter fallen einerseits Fachkreise aus der Bauindustrie, andererseits aber auch hand- und heimwerk affine Privatpersonen. Fraglich ist, mit welchem Aufmerksamkeitsgrad die Verkehrskreise die betreffenden Waren nachfragen. Sowohl für Privatpersonen als auch für Fachkreise aus der Baubranche handelt es sich bei den fraglichen Baumaterialien der Klassen 1 und 19 um Anschaffungen, bei denen aufgrund ihres Einsatzzweckes im Baubereich ein besonderes Augenmerk auf Qualität, Funktion und Beständigkeit gelegt wird. Der Beschwerdeführerin ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass die massgeblichen Verkehrskreise die in Frage stehenden Waren mit einer wenigstens leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Markenschutz für sämtliche Waren verweigert, da der Begriff als Sachbezeichnung für die beanspruchten Waren beschreibend sei. Sie argumentierte, das Zeichen setze sich aus der mutilierten Form "BETO" des Substantivs Beton sowie dem Substantiv Kontakt zusammen, was von den massgeblichen Verkehrskreisen in Kombination ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf Baumaterialien und die Zweckbestimmung der beanspruchten Waren verstanden werde. Sie erwog, dass das Zeichen daher keinerlei Unterscheidungskraft habe, woran auch eine Voreintragung des Zeichens in der Schweiz nichts zu ändern vermöge. Schliesslich bestehe auch kein Anspruch auf Eintragung der Marke aufgrund ausländischer Eintragungen, da diese keine präjudizielle Wirkung auf die Prüfung in der Schweiz hätten.

5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kommt ihrem Zeichen Unterscheidungskraft zu. Sie bestreitet die Zugehörigkeit ihres Zeichens zum Gemeingut, denn BETOKONTAKT sei ein unterscheidungskräftiges Fantasiezeichen und werde aufgrund des jahrelangen Gebrauchs auch von der Konkurrenz als Hinweis auf die Beschwerdeführerin und nicht als Sachbezeichnung verstanden. Sie argumentiert, BETOKONTAKT habe in Bezug auf die beanspruchten Waren keinerlei Bedeutung und der Begriff könne folglich nicht als Hinweis auf die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck verstanden werden. Insbesondere sei BETO weder als Wort noch als Vorsilbe geläufig und es liege auch keine Mutilation vor. Wegen des fehlenden Buchstabens N, der den Klang des Wortes Beton massgeblich präge, werde BETO nicht ebendieser Sinngehalt beigemessen. Es sei ausserdem unverständlich, weshalb die Vorinstanz sich nicht an den nationalen Eintragungsentscheiden einiger EU-Länder ausrichte.

6.

6.1 Das Zeichen BETOKONTAKT ist kein feststehender Begriff, teilt sich gedanklich aber ohne Gedankenaufwand in BETO und KONTAKT. "Kontakt" bedeutet Verbindung oder Berührung (Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage, 2011). Der Bestandteil BETO hat keinen Sinngehalt. Er wird aufgrund der Zusammenschreibung aber als Attribut zu KONTAKT aufgefasst. Gegebenenfalls wird dadurch im Gebrauchszusammenhang auch ein nur darin angedeuteter Sinngehalt verstanden.

Die massgeblichen Verkehrskreise sind betreffend Baumaterialien versiert (vgl. E. 4) und assoziieren darum leicht Waren aus diesem Segment. Der vielfältig einsetzbare, häufige und wichtige Baustoff Beton ist ihnen bekannt, seine Schreibweise unterscheidet sich von BETO nur durch den angefügten Buchstaben N. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird "Beton" in der deutschsprachigen Schweiz mit Betonung auf der ersten Silbe und nasaler Endung ['bet ], auf Französisch "béton" endbetont [bet ] ausgesprochen. Phonetisch wird das "N" in der Schweiz darum weder auf Deutsch noch auf Französisch ausgesprochen und der Markenbestandteil "BETO" darum leicht als Assonanz oder zumindest Trunkierung (Mutilation) von "Beton"/"béton" verstanden. Im Zusammenhang mit den für das Zeichen beanspruchten Waren aus dem Bausegment liegt die gedankliche Assoziation von BETO mit "Beton" oder "béton" darum grundsätzlich nahe.

"Kontakt" erhält im Zusammenhang mit Beton in Baufachkreisen eine spezifische Bedeutung. Ist beispielsweise der Erosion einer Betonmauer vorzubeugen, kann mit einer chemischen Behandlung der sogenannte Kontaktwinkel von Flüssigkeiten auf ihrer Oberseite verändert werden (sog. "Hydrophobierung", Linden/Marquardt [Hrsg.], Ökologisches Baustofflexikon, 4. Aufl. 2018). Als Kontaktwinkel bezeichnen Fachkreise der Baubranche den Winkel, den ein Tropfen einer Flüssigkeit, der auf einen Festkörper trifft, zu dessen Oberfläche bildet. Ist der Kontaktwinkel gross - die Flüssigkeit perlt - wird die Anhaftung von Flüssigkeiten verringert, ist er hingegen klein - die Flüssigkeit breitet sich aus - wird sie vergrössert. Anhand der Grösse des Kontaktwinkels lässt sich eine Aussage über die Benetzungsfähigkeit des Betons treffen, die wiederum dessen Verarbeitungseigenschaften bestimmt (Meike Gallenmüller, Naturfaserverstärkter Polymerbeton, Diss. München 2006, S. 74 f.). Die Grösse des Kontaktwinkels ist daher ein relevanter Wert für die Weiterverarbeitung von Beton.

Dieser Begriff ist den Fachkreisen geläufig, der Kontaktwinkel wird von angehenden Bauingenieuren und Architekten bereits im Grundlagenstudium behandelt (vgl. Roland Benedix, Bauchemie - Einführung in die Chemie für Bauingenieure und Architekten, 4. Aufl. 2015, S. 144 f.). Ausserdem werden in Bau- und Hobbymärkten zahlreiche Produkte vertrieben, die die Verarbeitungsbedingungen von Betonflächen durch Regulation des Saug- bzw. Haftungsverhaltens des Betons verbessern. Die Aufnahme- und Haftfähigkeit ist eine direkte Folge des reduzierten Kontaktwinkels. Diese Produkte tragen die Sachbezeichnung "Betonkontakt" und sind in der Schweiz auch in publikumsoffenen Baumärkten wie Hornbach und Bauhaus zu finden. Betonkontakt gibt es von den Marken Baumit, Würth, Wacolit, Pictocolor, Isolbau, DYI Colors, Handelskönig, Prima, Seboprim, Profimur, Profiplus und RyFo Colors, Relius, Kemmler, HUMA Farben, Gräfix, Murexin, Quick-Mix, Profitec, TM Ruberstein, Bauking, Benz Professional, Formel Pro, Ultipro, Butler, Ebaufix, Gima, Moldan und Alfa (vgl. www.google.ch, besucht am 22. April 2019).

6.2 Wird die Bezeichnung BETOKONTAKT für Baumaterialien und -stoffe der Klassen 1 und 19 verwendet, ist mithin davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise darunter ohne besondere Denkarbeit - aufgrund der unmittelbar entstehenden Assoziation mit dem Baustoff Beton und der geläufigen Sachbezeichnung "Betonkontakt" - Produkte vermuten, die im direkten Zusammenhang mit Baumaterialien und -stoffen stehen. Dies ist sowohl für chemische Produkte für die Bauindustrie, als auch chemische Produkte für den Bau zutreffend (Klasse 1) als auch für nicht-metallische Baumaterialien (Klasse 19) anzunehmen. Das Zeichen BETOKONTAKT beschreibt unmittelbar eine mögliche Art und Zweckbestimmung der bezeichneten Waren, nämlich dahingehend, dass diese eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit anderen Komponenten herstellen.

6.3 Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Verkehrskreise verstünden das Zeichen nicht als Hinweis auf die beanspruchten Waren, ist somit unzutreffend. Auch die Tatsache, dass sie das Zeichen selbst im Markt eingeführt und das Wort eigens für ihr Produkt kreiert habe, vermag an dessen originär beschreibendem Sinngehalt nichts zu ändern. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch keine Durchsetzung ihrer Marke unter Einreichung entsprechender Belege geltend, sodass die Frage nach einer allfällig derivativen Unterscheidungskraft sich in casu gar nicht erst stellt.

6.4 Soweit die Vorinstanz das Zeichen BETOKONTAKT bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6 "AdRank"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster"). Da die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteile des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "Discovery Travel & Adventure Channel"), sich aber auf eine eigene, ältere und gelöschte Marke bezieht, greift die Gleichbehandlungspflicht vorliegend nicht.

6.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es sei unverständlich, dass die Vorinstanz sich nicht an Entscheiden anderer europäischer Behörden ausrichte. Ausländische Entscheide haben indessen nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Nur in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis als Indiz für die Eintragungsfähigkeit dienen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keinerlei Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markenprüfungsverfahrens zu. Schliesslich handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Grenzfall, bei dem die ausländische Prüfungspraxis allenfalls ausschlaggebend für eine Schutzgewährung hätte sein können (Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform [3D]").

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Marke BETOKONTAKT den Schutz in der Schweiz zu Recht versagt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1059714; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Kreter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. Mai 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3205/2018
Date : 15. Mai 2019
Published : 24. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Internationale Registrierung N. 1'059'714 BETOKONTAKT


Legislation register
BGG: 42  72
MSchG: 2
VGG: 31  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 44  48  50  52  63
BGE-register
114-II-371 • 127-III-160 • 128-III-447 • 128-III-454 • 128-III-476 • 131-III-495 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4A.5/2003 • 4A.5/2004 • 4A_455/2008 • 4A_528/2013 • 4A_6/2013
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B-2609/2012 • B-2854/2010 • B-2999/2011 • B-3205/2018 • B-3541/2011 • B-3549/2013 • B-4697/2014 • B-4710/2014 • B-4763/2012 • B-498/2008 • B-5518/2007 • B-6246/2010 • B-804/2007
sic!
2004 S.495