Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3907/2021
Urteil vom 15. Februar 2022
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien vertreten durch Mag. iur. Suzana Djuric,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2021 im Bundesasylzentrum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Seine Lebenspartnerin B._______
(F-3908/2021, [...]) ersuchte dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide am 31. Mai 2021 illegal nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden waren (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierzu erklärte er insbesondere, in Italien gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben, was er nicht gewollt habe. In der ersten Unterkunft sei es mit afghanischen Schleppern zu Diskussionen gekommen. Grund dafür sei gewesen, dass sie ihm und seiner Freundin die auf der Reise abgenommenen Handys nicht retourniert hätten. In diesem Zusammenhang habe er ihnen gedroht, sie bei den italienischen Behörden als Schlepper anzuzeigen. Er habe dies in der Folge jedoch nicht getan, sondern es seien andere Personen gewesen, welche mit ihm mitgereist seien. Weil die Schlepper gedacht hätten, dass er Anzeige erstattet habe, sei er von ihnen in eine Toilette gelockt worden. Dort sei er heftig zusammengeschlagen worden, und man habe ihm die Nase gebrochen. Zudem sei von ihm verlangt worden, zu den Behörden zu gehen und die Anzeige zurückzunehmen. Vor seinen Augen hätten die afghanischen Schlepper ausserdem seine Freundin vergewaltigt und sie bedroht. Nach diesem Vorfall hätten sie aus der ersten Unterkunft fliehen wollen, was nicht möglich gewesen sei. Von den Behörden seien sie dann aber in ein anderes Camp gebracht worden, von wo sie, weil sie sich nicht sicher gefühlt hätten, in das nächste sichere Land geflohen seien. Gegen eine Rückkehr nach Italien, so der Beschwerdeführer weiter, spreche, dass die Schlepper sie und seine Lebenspartnerin massiv bedroht hätten. Diese Leute seien sehr gefährlich und mächtig. Wegen besagter Vorfälle habe er sich weder an die Polizei, die Behörden im Flüchtlingscamp, die Securitas noch an einen Arzt gewendet. Insgesamt habe er sich vier Tage in Italien aufgehalten.
Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe Albträume, könne nicht schlafen und schäme sich, weil er nichts gegen die erwähnten Vorfälle habe unternehmen können. Er sei sehr ängstlich geworden. Wenn er Afghanen im Bundesasylzentrum begegne, fürchte er, dass sie ihn erkennen und verraten würden. Nach der Einreise in die Schweiz habe er einen Arzt konsultiert. Dieser habe ihm bestätigt, dass die Nase gebrochen sei. Körperlich habe er ansonsten keine Beschwerden. Er gehe in die Psychotherapie und nehme Beruhigungs- und Schlaftabletten ein.
Am Ende der Befragung beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes und den Beginn einer psychologischen Behandlung (SEM act. 15).
C.
Aufgrund der «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1

D.
Wegen der im Dublin-Gespräch angegebenen physischen und psychischen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2021 weiteren ärztlichen Konsultationen (SEM act. 22, 26, 28 und 29).
E.
Mit Beweismitteleingabe vom 13. Juli 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Fotos zu den Akten. Sie zeigten angeblich durch afghanische Schlepper erlittene Verletzungen des Beschwerdeführers im Gesichtsbereich. Auf weiteren Aufnahmen seien die Zustände in einer nicht näher bezeichneten italienischen Flüchtlingsunterkunft zu sehen (SEM act. 25).
F.
Am 23. August 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 17. Juni 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 31).
G.
Mit Verfügung vom 23. August 2021 (eröffnet am 26. August 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten oder subeventualiter von Italien eine Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte er den Antrag, sein Verfahren und dasjenige seiner Lebenspartnerin seien zusammenzulegen oder koordiniert zu behandeln.
Das Rechtsmittel war nebst Kopien aus den Vorakten mit fünf Arztberichten ergänzt (BVGer act. 2).
I.
Am 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
K.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
L.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Der Replik lagen fünf Arztberichte und ein als vertraulich bezeichnetes Schreiben der Asylseelsorge des Bundesasylzentrums Kreuzlingen bei (BVGer act. 7).
M.
Am 26. Oktober 2021, 8. Dezember 2021 sowie 11. Februar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit vier weiteren Arztberichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-3907/2021 wird mit demjenigen von B._______, der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, koordiniert behandelt. Über deren Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-3908/2021).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.
Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber primär vor, ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen zu sein bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Mai 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 9). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 17. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Mit Blick auf eine allfällige Re-Traumatisierung führte das Staatssekretariat in der Vernehmlassung zusätzlich aus, dass diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare Bedrohungslage in Italien vorlägen. Überdies hob es hervor, dass der Beschwerdeführer dennoch gehalten sei, den tätlichen Übergriff sowie die damit einhergehenden Drohungen nach erfolgter Rückkehr dorthin unverzüglich den italienischen Polizeibehörden zu melden und zur Anzeige zu bringen.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2021 hauptsächlich vor, psychisch angeschlagen zu sein. Wohl sei er in der Schweiz inzwischen medizinisch betreut worden, der Fokus habe jedoch auf der erlittenen Nasenfraktur gelegen. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt, namentlich im Hinblick auf seine psychischen Probleme, unvollständig festgestellt und gewürdigt. Sodann werde der angefochtene Entscheid dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Das SEM habe zwar die in Italien neu erlassenen Dekrete genannt, indes nicht erwogen, inwiefern diese in der Praxis umgesetzt würden. Unbeachtet geblieben sei auch die Situation rund um die Corona-Pandemie. De facto weise das italienische Asyl- und Gesundheitssystem weiterhin Mängel auf. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Andernfalls sei auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO einzutreten. In Anbetracht seiner grossen psychischen Probleme sowie der starken Medikamente, welche er einnehmen müsse, riskiere er bei einer Rückführung nach Italien, dort keine angemessene psychologische oder psychiatrische Behandlung zu erhalten. Ferner bestehe eine reale Gefahr, dass er bei der Ankunft von seiner Lebenspartnerin getrennt würde. Überdies sei auch in seinem Fall eine Re-Traumatisierung nicht auszuschliessen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Replikweise ergänzte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich eingegangene Arztberichte, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, es sich bei ihm um eine schwer erkrankte, vulnerable Person handle und sein Gesundheitszustand als sehr kritisch einzustufen sei. Aus den fraglichen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit mit sich bringen würde und eine schwerwiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte. Diese Gefahr erscheine derart inhärent, dass ihr nicht im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden könne. Ob ein nahtloser Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien für ihn als besonders vulnerable Person derzeit gewährleistet sei, stehe auch unter der Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 nicht eindeutig fest.
7.
7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
|
1 | Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
2 | Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. |
7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses Dekret sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020, ferner Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3, F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Der EGMR ist in dem vom SEM zitierten Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nicht zuletzt der psychischen Verfassung seiner Lebenspartnerin, darf davon ausgegangen werden, dass der prioritäre Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI auch für ihn gewährleistet wäre. Sollten ihn die italienischen Behörden wegen der geltend gemachten psychischen Probleme als vulnerable Person einstufen, wäre dies unabhängig davon der Fall. Weil er in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich eigenen Angaben zufolge dort gerade mal vier Tage aufgehalten hat (siehe SEM act. 15), ist seiner allgemeinen
Kritik am Gesetzesdekret Nr. 130/2020 aber zum Vornherein die Grundlage entzogen.
7.4 Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, einschliesslich notwendiger medizinischer Behandlung (siehe hierzu eingehender E. 8.1 - 8.7 hiernach), zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.5 Was die vom Beschwerdeführer in der Replik und der ergänzenden Eingabe vom 11. Februar 2022 angeführte Bedrohung durch afghanische Schlepper in Italien betrifft, fehlen detailliertere Informationen. Aufgrund der zu unspezifischen Angaben sowie des Umstandes, dass er bereits nach seiner Verlegung in die zweite Flüchtlingsunterkunft keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten hatte, ist nicht anzunehmen, dass er und seine Lebenspartnerin in Italien in eine akute Gefährdungslage geraten würden. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Es steht ihm frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. BVGer F-3494/2021 E. 5.2 m.H.). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Angst vor der Polizei erscheint nur schon angesichts der Tragweite besagter Vorfälle nicht plausibel. Ohnehin ist er gehalten, den behaupteten tätlichen Übergriff und die damit einhergehenden Drohungen nach seiner Rückkehr umgehend den italienischen Behörden, die darüber eigener Darstellung zufolge seinerzeit nicht orientiert worden waren, zu melden und allenfalls nachträglich zur Anzeige zu bringen.
7.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.
8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO aus diesem Grund auszuüben wäre.
8.1 Was die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2 Wie bereits weiter oben dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des italienischen Asylsystems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. Es hat das SEM deshalb verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor.
8.3 Aus den bis zum Verfügungserlass vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von Mitte Juni 2021 bis Ende Juli 2021 mehreren ärztlichen Konsultationen mit damit verbundenen Untersuchungen unterzogen hat (siehe SEM act. 22, 26, 28 und 29). Festgestellt wurden hierbei eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Insomnie, eine Nasenbeinfraktur, eine Rippenprellung sowie eine «psychische Traumatisierung». Für die psychischen Probleme erhielt er ein Antidepressivum (Mirtazapin) als Dauermedikation sowie ein Antipsychotikum (Quetiapin) und ein Schmerzmittel als Reservemedikation verschrieben. Auch die Leiden physischer Natur wurden medikamentös behandelt. Dem Bericht eines Hausarztes vom 14. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und dem Fortbestehen der psychischen Probleme eventuell an einen Psychiater überwiesen werden sollte (SEM act. 26). Bezogen auf die Nasenbeinfraktur sah der Facharzt gemäss Bericht vom 21. Juli 2021 keinen akuten Handlungsbedarf. Er empfahl, sechs Monate ab Trauma abzuwarten, um danach zu überlegen, ob eine erneute Operation zwecks Verbesserung der Nasenatmung (der Betroffene hatte sich vor neun Jahren in seinem Heimatland bereits einmal einer solchen Operation unterzogen) gewünscht werde (SEM act. 28 und 29). Aus den aktenkundigen Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Italien ebenfalls möglich ist.
8.4 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommenen ärztlichen Einschätzungen. Wohl begab sich der Beschwerdeführer wegen immer wieder auftretender Schmerzen im Brustbereich seither zweimal in ärztliche Behandlung, die jeweiligen Untersuchen ergaben jedoch keine Auffälligkeiten und keinen Behandlungsbedarf. Dem Patienten wurde stattdessen empfohlen, an seiner Haltung zu arbeiten (vgl. BVGer act. 7, Arztberichte vom 16. bzw. 22. September 2021 als Beilagen zur Replik). Was die zugewiesene Parteivertretung dagegen vorbringt (bei der Untersuchung vom 22. September 2021 sei kein Dolmetscher anwesend gewesen), entbehrt aufgrund der klaren Befunde jeglicher Grundlage. Bezogen auf den psychischen Zustand findet sich in den Akten sodann eine vom 12. Oktober 2021 datierende Rückmeldung an die Pflege des Bundesasylzentrums, worin die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung figuriert. Mitte Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Lebenspartnerin, von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie untersucht. Letzterer vertrat in einem unterstützenden Schreiben vom 16. Oktober 2021 - es enthielt keine Diagnosen - die Auffassung, dass eine Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringen würde und eine schwerwiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte. Die betreffende Einschätzung legte den Fokus allerdings auf die Lebenssituation der Lebenspartnerin (BVGer act. 7, Beilage zur Replik). Gemäss den Nachträgen vom 26. Oktober 2021 und 8. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer danach drei fachärztliche Termine wahr. Den entsprechenden kurzen Rückmeldungen an Medic-Help zufolge besteht, parallel zur Medikation, eine dringende Indikation für eine psychotherapeutische Behandlung bzw. ist deren Fortsetzung weiterhin absolut indiziert (vgl. Beilagen zu BVGer act. 8 und 9). Am 11. Februar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung nochmals einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Februar 2022 ins Recht. Auch diese Einschätzung enthält keine Diagnose und thematisiert vor allem Erlebnisse seiner Lebenspartnerin aus dem Iran. Was die wiederum angesprochene Angst vor afghanischen Schleppern anbelangt, kann auf das unter E. 7.5 Gesagte verwiesen werden. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer denn auch nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien seine Gesundheit zusätzlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
8.5 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich verschiedenen ärztlichen Untersuchungen, deren Schwergewicht sich im Verlaufe des Sommers 2021 auf psychische Aspekte verlagerte. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Wohl kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen im Umfeld zu einer vorübergehenden Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führen können. Wie dargetan, sind jedoch weder die diagnostizierte, ambulant behandelte posttraumatische Belastungsstörung noch die körperlichen Leiden als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Soweit der Beschwerdeführer, zuletzt in der Eingabe vom 11. Februar 2022, eine Re-Traumatisierung befürchtet, wäre anzumerken, dass sich die Situation in Italien in Bezug auf die Anwesenheit von Afghanen, denen gegenüber er sich hilflos und ausgeliefert fühlt, nicht wesentlich von derjenigen hierzulande unterscheidet. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der ungenügenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweisen sich zusammenfassend als nicht stichhaltig. In Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) war die Vor-
instanz nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen.
8.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäss einem Teil der eingereichten Unterlagen die indizierte psychotherapeutische Behandlung und die Fortführung der Medikation in der Schweiz medizinisch sinnvoll wären. Italien verfügt jedoch grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner Urteile des BVGer
E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1, E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4 und D-6450/2020 vom 12. Februar 2020 E. 6.5), auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (E-962/2019 E. 6.2.7). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Italien weitergeführt werden (vgl. etwa Urteil D-6450/2020 E. 6.5.3). Ein möglicher Qualitätsverlust in der begonnenen Therapie (BVGer act. 8 und 9) ist hinzunehmen. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. Urteil des BVGer
F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4 m.H.). Die von der zugewiesenen Rechtsvertretung zitierten Urteile beziehen sich derweil auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 verwirklicht haben.
8.7 Wie eben dargetan, stellen die beim Beschwerdeführer diagnostizierten körperlichen Beeinträchtigungen und psychischen Störungen keine derart schweren Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (posttraumatische Belastungsstörung, Atmungsprobleme nach Nasenbruch) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 35). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden.
8.8 Dem engen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin wird durch die Koordination der beiden Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Ein Hinweis auf ihre Beziehung findet sich bereits im Übernahmeersuchen vom 17. Juni 2021 (SEM act. 19). Auch in den Überstellungsmodalitäten werden die italienischen Behörden, unter ausdrücklicher Nennung der Verfahrensnummer der Lebenspartnerin, angehalten, die Verfahren zu koordinieren und die Wegweisung der Betroffenen gemeinsam zu vollziehen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Paar in Italien getrennt untergebracht würde.
8.9 Mit Blick auf die befürchtete Überlastung des italienischen Gesundheitssystems wegen der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona-Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 oder
F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.H). In der Durchführung des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist, entgegen der Auffassung der zugewiesenen Rechtsvertretung, ansonsten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkennbar (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 7).
9.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
10.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)