Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4690/2010

Urteil vom 15. Januar 2013

Richter Vito Valenti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

A._______,

Parteien vertreten durch lic.iur. Philipp von Wartburg, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft als Grenzgänger von 2002 bis 2004 (Akten [im Folgenden: act.] 9) als Teilzeitreiniger (act. 8, S. 1) und Bauarbeiter (act. 12, S. 1; act. 28, S. 1 ff.) in der Schweiz tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einem Arbeitsunfall am 19. August 2004 meldete er sich erstmals am 26. September 2005 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle des Kantons (...) [im Folgenden: IV-Stelle (...)]: 29. September 2005) zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen an (act. 1). Am 21. Dezember 2009 erliess die IV-Stelle (...) einen Vorbescheid, in dem ein Invaliditätsgrad von 10% festgestellt wurde; der Anspruch auf eine Rente wurde verneint (act. 72). Nachdem sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Januar 2010 (act. 74) Einwand gegen den Vorbescheid eingereicht hatte mit dem Begehren, es sei seinem Mandanten eine IV-Rente im Umfang von 100% zu gewähren, erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 27. Mai 2010 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde (act. 79).

B.
Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Akt im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in erster Linie seien die physischen Leiden zu berücksichtigen. Beim Berufsunfall vom 19. August 2004 habe sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zugezogen und leide seither unter permanenten Schmerzen des Schultergürtels mit Ausstrahlung über den Nacken bis in den Kopf. Dazu komme die Syringomyelie, welche seine körperliche Gesundheit stark beeinträchtige. Eine Vollberentung sei aufgrund der physischen Beschwerden angezeigt. Dazu kämen noch die psychischen Leiden, welche durch die physischen ausgelöst worden seien. Nach mehreren Arztberichten sei eine Vollberentung vorzunehmen, insbesondere gemäss Dr. B._______, welcher ein paranoid-halluzinatorisches Syndrom festgestellt habe. Im psychiatrischen Gutachten der (...) werde ebenfalls eingestanden, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit den heutigen Ergebnissen nicht möglich sei. Ebenso sei ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 5).

Zur Begründung verwies sie auf die von der IV-Stelle (...) ausgefertigte Stellungnahme vom 31. August 2010 (Beilage zu B-act. 5). Es könne davon ausgegangen werden, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr bestünden und dass auch die festgestellte Syringomyelie nicht als unfallkausal zu betrachten sei. Bezüglich der Syringomyelie sei davon auszugehen, dass keine oder nur geringfügige neurologische Ausfälle zu erwarten seien. Es sei in den letzten Jahren auch zu keinen Veränderungen gekommen, weswegen gestützt darauf keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Bezüglich der psychischen Probleme habe die (...) (im Folgenden: [...]) keine psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erkennen können und bejahe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Da das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle, könne darauf vorbehaltlos abgestellt werden. Im übrigen sei der dem Beschwerdeführer zugestandene Abzug von 5% angemessen.

D.
Mit Verfügung vom 10. September 2010 (B-act. 6) bewilligte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der mit Datum vom 10. August 2010 (B-act. 4) rechtsgenüglich nachgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Er ordnete dem Beschwerdeführer Advokat von Wartburg als amtlichen Vertreter bei.

E.
In der Replik vom 11. Oktober 2010 (B-act. 7) wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, dass die von den (...) erstellten Gutachten dem Recht auf ein faires Verfahren nicht genügten (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Das (...) erstelle Gutachten für die (...). Das Gutachten der (...) sei sodann inhaltlich und formell unsorgfältig erstellt worden. Der Replik beigefügt wurden zwei neue Arztberichte (Beilage 1 zu B-act. 7 vom 11. März 2010 und Beilage 2 zu B-act. 7 vom 9. April 2009) sowie die Honorarnote und die Vollmacht des Rechtsvertreters (Beilagen 3 und 4 zu B-act. 7).

F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2010 auf eine Duplik (act. 9), worauf der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2010 geschlossen wurde (act. 10).

G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt und über Rentengesuche von Grenzgängern - wie dem Beschwerdeführer - befindet (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG in Verbindung mit Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. 79) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Es ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

5.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999458 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999458 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004459;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009460;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71461;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72462.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960463 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

5.2 Noch keine Anwendung finden auch die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2009 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

5.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.

6.
Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG (sowohl in der bis Ende 2007 als auch in der ab 2008 geltenden Fassung), da er in der Schweiz während 29 Monaten und in Deutschland während mehrerer Jahre Beiträge an die entsprechenden Sozialversicherungseinrichtungen entrichtet hat (act. 9 und act. 10, S. 81, vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4765/2010 vom 30. Januar 2012 E. 4 m.w.H.).

7.

7.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche - oder andere - Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc).

7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).

8.
Zunächst ist die Frage nach der Rechtmässigkeit der leistungsabweisenden Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010 (act. 79) zu beantworten.

8.1 Die IVSTA stützte sich bezüglich der physischen Leiden unter anderem auf den Einsprache-Entscheid der Suva vom 2. Juni 2005 (act. 30.2, S. 19, E. 2), den Austrittsbericht der (...) vom 10. Januar 2005 (act. 30.2, S. 61 ff.) und den medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 18. Juli 2006 (act. 30.1, S. 3 ff., insb. S. 7; vgl. zum Inhalt der drei Berichte sogleich E. 8.2 ff.). In psychischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz vollumfänglich auf das Gutachten der (...) vom 14. November 2008/4. Juni 2009 ([...], act. 63 bzw. 70, vgl. dazu hinten E. 11.6 und 12). Diese und weitere wichtige medizinische Expertisen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und es ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.

8.2 Im Einsprache-Entscheid der Suva vom 2. Juni 2005 (act. 30.2, S. 19), welcher sich seinerseits auf den Austrittsbericht der (...) sowie auf den Bericht von Dr. C._______ stützte, wurde festgehalten, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr bestünden und für das diagnostizierte diffuse Schmerzsyndrom kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, sodass die Suva-Leistungen zurecht eingestellt worden seien (act. 30.2, S. 19, E. 2).

8.3 Im Austrittsbericht der (...) vom 10. Januar 2005 (act. 30.2, S. 61 ff.) wurde gestützt auf das psychosomatische Konsilium ein diffuses Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine somatoforme Störung diagnostiziert und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% festgehalten.

8.4 Dr. med. C._______ (Suva-Arzt), hielt in seiner neurologischen Beurteilung z.Hd. der Suva am 18. Juli 2006 (act. 30.1, insb. S. 7) fest, dass aus medizinischer Sicht die Unfallfolgen (Prellungen) am 2. November 2004 als abgeklungen angesehen werden konnten. Die noch vorliegenden Symptome hätten indirekt bereits auf das Vorliegen einer Syringomyelie hingewiesen. Die Vermutung eines Zusammenhanges des Sturzes mit den für eine Syringomyelie charakteristischen chronischen Schmerzen beruhe jedoch ausschliesslich auf der Darstellung des Versicherten. Ein Integritätsschaden als Folge des Unfalls vom 19. August 2004 sei aus neurologischer Sicht nicht zu erkennen.

9.
Bei den Akten finden sich sodann die nachfolgenden wichtigen medizinischen Dokumente bezüglich des physischen Gesundheitszustandes.

9.1 Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juni 2005 (act. 44, S. 26) gestützt auf einen Röntgenbefund ein HWS-Syndrom.

9.2 Auch die (...) Klinik des (...) diagnostizierte am 17. Oktober 2005 (act. 44, S. 22) eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation beidseits. Es wurde festgehalten, dass die angegebenen Beschwerden des Patienten typisch seien für die kernspintomographisch nachgewiesene Syringomyelie. Der Beginn der Symptomatik sei am ehesten im Sinne einer Dekompensation durch die sturzbedingte HWS-Distorsion zu interpretieren. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung im (...) am 25. Oktober 2005 (act. 44, S. 20) wurde ebenfalls eine ausgeprägt schmerzhaft fixierte HWS festgestellt.

9.3 Dr. E._______ der (...)-klinik in (...) hielt es am 31. Januar 2006 (act. 44, S. 18 f.) für wahrscheinlich, dass durch den Sturz die vorbestehende Syrinx bezüglich der Schulter-Nacken-Schmerzen dekompensiert sei, sodass mit grosser Wahrscheinlichkeit der überwiegende Teil der Beschwerden trotz normaler elektrophysiologischer Befunde auf die Syringomyelie zurückzuführen sei und grundsätzlich in Zukunft noch mit einem Fortschreiten gerechnet werden müsse.

9.4 Am 20. November 2006 diagnostizierte Dr. F._______ vom (...) in seiner Stellungnahme (act. 44, S. 11), gestützt auf diverse Berichte, dass der Versicherte nach dem Sturzereignis ein Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich mit radikulärer Ausstrahlung in die Arme entwickelt habe, als dessen Ursache die Syringomyelie habe festgestellt werden können. Hinzu komme eine "erlebnisreaktive Überlagerung der Beschwerden, die jedoch bei dem hier wiederholt dokumentierten Befund nicht als im Vordergrund stehend betrachtet werden sollte". Die durch die Syringomyelie ausgelöste Schmerzsymptomatik lasse eine Leistungsminderung (inzwischen unter dreistündig) nachvollziehen. Er hielt abschliessend fest, dass eine weitere Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten sei, welche eine Operation unumgänglich machen könnte.

10.
Bezüglich der physischen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich eine unklare Situation:

10.1 Insoweit sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den Einsprache-Entscheid der Suva vom 2. Juni 2005 bzw. die entsprechenden zugrundeliegenden Berichte stützte (vgl. vorne E. 8.2 - 8.4), kann diesen Berichten schon daher kein voller Beweiswert zuerkannt werden, weil damals das Vorliegen einer Syringomyelie noch nicht bekannt war und damit auch nicht in die Beurteilung einbezogen wurde.

10.2 Der Revisionsentscheid der Suva vom 2. August 2006 (act. 30.1, S. 1), welcher nach der entsprechenden Diagnose erging, stützte sich auf den Bericht von Dr. C._______ vom 18. Juli 2006 (act. 30.1, S. 3 ff. und vorne, E. 8.4) und ging von einer nicht unfallkausalen Syringomyelie aus. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. C._______ in seinem Bericht nicht auf die Diskrepanz zwischen seiner Ansicht und den Berichten der Fachkollegen der (...) vom 17. Oktober 2005 (act. 44, S. 22, vgl. vorne E. 9.2) und (...) vom 31. Januar 2006 (act. 44, S. 18 f., vgl. vorne, E. 9.3) hinwies, welche übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerden (Schmerzen) auf die Syringomyelie zurückzuführen seien. Es ist weiter nicht ersichtlich, warum Dr. C._______ von der Meinung der Fachkollegen abgewichen ist; eine Begründung findet sich nicht. Zudem hat er seine Einschätzung aufgrund von medizinischen Berichten verfasst, den Patienten hingegen nicht selbst untersucht. Dem medizinischen Bericht von Dr. C._______ kann aus diesen Gründen keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

10.3 Soweit die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle (...) bezüglich der physischen Situation ausführt, es sei in den letzten Jahren auch "zu keinen Veränderungen gekommen" (vgl. Beilage zu B-act. 5) kann ihr nicht gefolgt werden: Erstens liegen keine neueren Untersuchungen bezüglich der Syringomyelie vor. Und zweitens wurde soweit ersichtlich von der deutschen Rentenversicherung (...) eine Rente wegen (voller) Erwerbsminderung gesprochen (act. 44, S. 34 [Antrag auf Weitergewährung], act. 74 S. 11 [Anpassung der Rente per 1. Juli 2009] und B-act. 7, Beilage 2), nachdem eine solche im Jahr 2005 noch abgelehnt worden war (act. 30.2, S. 7). Von einer unveränderten Situation kann somit nicht ausgegangen werden.

10.4 Weiter sind die vorhandenen ärztlichen Berichte und Gutachten wegen der langen Verfahrensdauer nun schon relativ alt und vermögen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu umschreiben. Sodann ist wie verschiedentlich festgehalten wurde (vgl. z.B. act. 44, S. 18 f.; act. 44, S. 11), auch davon auszugehen, dass eine Syringomyelie sich normalerweise im Verlauf der Zeit verschlechtert, was zu neurologischen Ausfällen führen kann. Nur schon aus diesem Grund drängt sich eine Neubeurteilung des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anhand von neuen Untersuchungen auf.

10.5 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der physische Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt wurde.

11.
Bei den Akten finden sich sodann die nachfolgenden wichtigen medizinischen Dokumente bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes.

11.1 Die (...) hielten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2005 (act. 30.2, S. 47 f.) fest, es bestehe eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F 43.22 der ICD-10-Skala) sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Störung (F 45 gemäss ICD-10-Skala).

11.2 Dr. med. G._______ diagnostizierte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2005 (act. 10, S. 111 ff.) neben einem beklagten Nacken-Schulter-Schmerz ohne Anhalt für assoziierte neurologische Komplikationen eine neurotische Unfallverarbeitung mit psychogenen Beschwerdeüberlagerungen und Fixierungen (im inhaltlichen Kontext mit massivem, kränkend erlebtem Partnerkonflikt) bei vorbestehend narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung (act. 10, S. 123).

11.3 In seinem Bericht vom 21. Februar 2006 (act. 44, S. 15) hielt Dr. H._______ fest, es sei von einer depressiven Reaktion (depressive Verstimmung mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, ggf. auch gewisse Verdeutlichungstendenz, vgl. dazu act. 44, S. 25) auszugehen.

11.4 Dr. B._______ von der (...) stellte in seinem Gutachten vom 17. November 2006 (act. 39, S. 3 ff.) aufgrund neuerlich aufgetretener Halluzinationen, Beziehungs- und Verfolgungserleben u.a. die Verdachtsdiagnose paranoid-halluzinatorische Schizophrenie.

11.5 Dr. I._______ wies in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2007 (act. 51) darauf hin, dass dringend eine psychiatrische Abklärung erfolgen sollte. Sie sprach von einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Angststörung und depressiver Reaktion und einer somatoformen Verarbeitungskomponente mit ausgeprägter Schlafstörung. Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. November 2006 bis "jetzt" fest.

11.6 Der Beschwerdeführer wurde im (...) zunächst am 2. Oktober bzw. am 14. November 2008 ambulant untersucht (ursprüngliche Fassung des Gutachtens, act. 63). Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Hingegen wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Dysthymie diagnostiziert (act. 63, S. 15). Aufgrund der vagen Angaben und der mangelnden Kooperation des Exploranden sei eine zuverlässige Einschätzung der Defizite und Ressourcen nicht möglich. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle in einem Setting erfolgen, wo der Explorand über hinreichend lange Zeit beobachtet werden könne (act. 63, S. 18 und 19). Vom 2.-4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer stationär im (...) untersucht (ergänzte Fassung des Gutachtens, act. 70). Das ergänzte Gutachten vom 4. Juni 2009 hält fest, es hätten sich gegenüber den ambulanten Untersuchungen keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben (act. 70, S. 15). Bezüglich der Diagnosen wurden zwei weitere (ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) hinzugefügt: Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F. 13.1) und Verdacht auf Simulation einer Krankheit (ICD-10 Z.76.5). Es hätten sich "starke Hinweise" darauf ergeben, dass der Versicherte das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Symptomatik simuliere (act. 70, S. 17). Die schwerwiegende Aggravation erfolge teilweise auch bewusst. Weiter wird erneut berichtet, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Setting erfolgen solle, wo der Explorand über hinreichend lange Zeit beobachtet werden könne (act. 70, S. 19). Sodann wurde eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 100% angegeben (act. 70, S. 20).

11.7 Im neuesten Attest von Dr. J._______ (Hausärztin des Beschwerdeführers) vom 9. April 2009 (B-act. 7, Beilage 2) bescheinigt diese dem Beschwerdeführer seit dem 19. August 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei in Deutschland seit dem 13. Februar 2007 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% bis August 2009 anerkannt. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2007 (act. 44, S. 2 f.) schreibt sie u.a., dass ein chronisches Schmerzsyndrom bei Syringomyelie sowie ein schwerer psycho-physischer Erschöpfungszustand vorliege. Eine Besserung sei nicht absehbar und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch auf Dauer nicht in der Lage sein werde, eine Arbeit aufzunehmen, sollte er sich weiterhin nicht zu einer Operation entschliessen können.

12.

12.1 Bezüglich der psychischen Situation präsentiert sich die Aktenlage demnach ungenau und widersprüchlich: Während die deutschen Ärzte von schwerwiegenden psychischen Beschwerden ausgehen, geht das (...) davon aus, dass keine invalidisierende psychische Krankheit vorliegt. Das (...)-Gutachten überzeugt indessen trotz seines Umfangs nicht.

12.2 Zunächst wird in der ergänzten Fassung des Gutachtens vom 4. Juni 2009 (act. 70, S. 15) festgehalten, dass sich in der stationären Beobachtung gegenüber der ambulanten Behandlung (ursprüngliche Fassung des Gutachtens vom 2. Oktober/14. November 2008, act. 63) "keine wesentlich neuen Aspekte" ergeben hätten. Trotzdem wird auf S. 17 der ergänzten Fassung dann ausgeführt, es hätten sich "starke Hinweise" ergeben, dass der Versicherte das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Symptomatik simuliere und es wird eine Verdachtsdiagnose Simulation gestellt. Diese Passagen widersprechen sich diametral: Es ist nicht erklärbar, weshalb das Gutachten zunächst festhält, es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, während andererseits ausgeführt wird, es hätten sich nun "starke Hinweise" auf Simulation gezeigt. Auch kann nicht nachvollzogen werden, wie ohne neue Aspekte neue Verdachtsdiagnosen gestellt werden können. Das Gutachten ist in dieser Hinsicht inkonsistent und widersprüchlich. Eine Berücksichtigung der Verdachtsdiagnosen durch das Gericht ist ohnehin nicht möglich; dazu bräuchte es einen erhärteten Verdacht oder anders gesagt eine gesicherte Diagnose (also keine blosse Verdachtsdiagnose) der Ärzte.

12.3 Sodann muss festgestellt werden, dass die (...)-Gutachter keine Stellung zu den widersprechenden Diagnosen ihrer deutschen Kollegen (z.B. depressive Verstimmung, act. 44, S. 15, vgl. vorne E. 11.3) genommen haben. Auf den Befund einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Angststörung und depressiver Reaktion und einer somatoformen Verarbeitungskomponente von Dr. I._______ (act. 51 vom 5. Oktober 2007, vorne E. 11.5) wird ebenfalls nicht eingegangen, sondern nur auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Indessen wäre bei einem Abweichen von anderen Diagnosen zumindest eine Begründung seitens des (...) angebracht gewesen. Bezüglich des Berichts von Dr. B._______ wird davon gesprochen, dass "in der aktuellen Untersuchung" keine Bestätigung der entsprechenden Diagnose hätte festgestellt werden können (act. 70, S. 19 f.). Diese Formulierung scheint eine Momentaufnahme zu umschreiben. Es fehlt somit eine nachvollziehbare Begründung der Diagnosen des (...)-Gutachtens und eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Diagnosen der deutschen Ärzte sowie eine Einschätzung des Verlaufs der Beschwerden während der ganzen zu beurteilenden Periode. Das Gutachten erscheint unvollständig, nicht nachvollziehbar und damit nicht überzeugend.

12.4 Weitere Widersprüche finden sich im (...)-Gutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Im ursprünglichen Gutachten vom 14. November 2008 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Unmöglichkeit, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ambulanten Setting vorzunehmen, eine stationäre Begutachtung bzw. ein Setting über hinreichend lange Zeit empfohlen werde (act. 63, S. 18 und 19). Nach einem Brief der IV-Stelle (...) vom 21. April 2009, worin diese sich "nicht sonderlich erfreut" zeigte, dass das (...) sich für eine aufwendige Begutachtung in einer anderen Institution ausgesprochen habe und anregte, das Gutachten durch einen Aufenthalt im (...) mit anschliessendem "Upgrade" des bestehenden Gutachtens zu ergänzen (act. 64), wurde schliesslich eine stationäre Beobachtung beim (...) durchgeführt und das Gutachten ergänzt (vgl. ergänztes Gutachten vom 4. Juni 2009, act. 70, S. 1 und vorne E. 11.6).

Es stellt sich die Frage, wie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so wie sie im ergänzten Gutachten vorgenommen wurde (act. 70, S. 20), möglich sein soll, obwohl das vom (...) selbst vorgeschlagene und als notwendig eingeschätzte Setting nicht durchgeführt wurde. Das ergänzte Gutachten hält ausdrücklich fest, "keine wesentlichen neuen Aspekte" im Vergleich zur ersten Version zu enthalten (act. 70, S. 15). Ebenso wird weiterhin ausgeführt, dass für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Setting über hinreichend lange Zeit durchzuführen sei (act. 70, S. 19). Dafür spricht auch die im ergänzten Gutachten neue Verdachtsdiagnose auf Simulation einer psychiatrischen Erkrankung. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Passage (Setting über eine längere Zeit), wie im Nachhinein behauptet, nur um einen "Flüchtigkeitsfehler" handelt bzw. dass dieser Absatz bei der Überarbeitung vergessen worden sei zu löschen (act. 82). Es ist davon auszugehen, dass ein Setting, wie vom (...) ursprünglich vorgeschlagen, auch nach der stationären Beobachtung im Juni 2009 noch immer notwendig gewesen wäre für eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. K._______, act. 80, S. 2). Auf die Einschätzung des (...) zur Arbeitsfähigkeit kann aus den vorgenannten Gründen nicht abgestellt werden.

12.5 Aus den weiteren Akten ergibt sich ebenfalls kein zweifelsfreies Bild über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie diese seit September 2005 und insbesondere 2006 verlief, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich (vgl. B-act. 7, Beilage 2; act. 44, S. 15; act. 51, S. 1 f.). Seit 2008 und bis heute liegen sodann keine medizinischen Berichte bezüglich der Syringomyelie und ihrer Auswirkungen mehr vor, sodass die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in dieser Periode nicht nachvollzogen werden kann. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in leidensadaptierten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Aus den act. 44, S. 34, act. 74, S. 11 und B-act. 7, Beilage 2 lässt sich schliessen, dass in Deutschland seit dem 13. Februar 2007 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% bis August 2009 attestiert und danach eine Anpassung dieser Rente wegen "voller Erwerbsminderung" vorgenommen wurde. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Rente zugesprochen wurde, da die entsprechenden deutschen Akten fehlen.

13.
Als Fazit muss vorliegend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch nicht umfassend abgeklärt wurde. Sein Gesundheitszustand ist aus Sicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich erhoben worden, da neben der physischen Situation insbesondere das psychiatrische Gutachten des (...) nicht überzeugt und es keine neueren, umfassenden medizinischen Berichte oder Expertisen gibt. Die deutschen medizinischen Unterlagen deuten jedoch auf ein komplexes, seit längerer Zeit bestehendes somatisches (neurologisch-orthopädisches) und psychosomatisches Krankheitsgeschehen hin, das behaupteterweise und auch tatsächlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte. In Fällen wie diesem, wo psychische und physische Beschwerden zusammenwirken, ist durch die Vorinstanz ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

14.
Es liegt mithin eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor, d.h. der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG sowie Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher ungeklärten Fragen - dem aktuellen tatsächlichen psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dem Zusammenwirken der vorhandenen Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit - begründet liegt. Zu diesem Zweck sind auch die fehlenden deutschen Akten beizuziehen.

15.
Sodann hat die Vorinstanz nach Vorliegen der zusätzlichen Ergebnisse in medizinischer Hinsicht - falls erforderlich - einen Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).

16.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. Juni 2010 insoweit gutgeheissen wird, als die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

17.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

17.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterlegenen Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

17.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011).

17.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 4'145.55 (davon Honorar Fr. 3'783.35 [18 Stunden 55 Minuten à Fr. 200.-], Spesen Fr. 69.40 und Mehrwertsteuer Fr. 292.80) eingereicht (B-act. 7, Beilage 3).

17.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
, 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE), unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteientschädigung stellt also "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen).

17.2.3 Den in der Kostennote eingesetzte Zeitaufwand von insgesamt 18 Stunden 55 Minuten Honorar befindet das Gericht als zu hoch. Für das Verfassen der Beschwerde (inklusive der Besprechung mit dem Klienten, dem Aktenstudium [auch angesichts des relativ beträchtlichen Umfangs der Akten], der Korrespondenz und aller weiteren notwendigen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang) erscheint ein Zeitaufwand von 9 Stunden als angemessen, wobei es sich bei der Beschwerde teilweise um eine Wiederholung der im Vorbescheidverfahren vor der IVSTA eingebrachten Einwände handelt. Für die Replik und die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten wird ein Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten als notwendig angesehen (wobei das Aktenstudium nicht mehr gleich umfassend berücksichtigt werden kann wie bei Einreichung der Beschwerde, da das Dossier mindestens teilweise als bekannt zu gelten hat). Schlussendlich kann bezüglich der Kenntnisnahme der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli, 10. September, 15. Oktober und 23. November 2010 jeweils ein notwendiger Zeitaufwand von je 5 Minuten angerechnet werden, bezüglich der Kenntnisnahme der Beschwerdeantwort und der Duplik der Vorinstanz ein notwendiger Zeitaufwand von 25 Minuten (20+5), im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (u.a. Schreiben vom 10. August 2010 und Beilagen) ein notwendiger Zeitaufwand von 15 Minuten und für die Eingabe vom 11. Oktober 2010 ein notwendiger Zeitaufwand von 10 Minuten.

17.3 Es ist insgesamt von einem notwendigen Aufwand von 14 Stunden und 40 Minuten auszugehen, wobei von einem Stundensatz von Fr. 200.- und somit von Fr. 2'933.35 auszugehen ist. Zusammen mit den Spesen (Fr. 69.40) ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'002.75 zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Mehrwertsteuer ist indessen nicht zu vergüten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H.).

17.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 29. Juni 2010 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'002.75 zugesprochen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.5071.6129.32; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4690/2010
Date : 15. Januar 2013
Published : 01. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2010


Legislation register
ATSG: 2  43  59  60
BGG: 42  82
EMRK: 6
FZA: 8  20
IVG: 1  1a  36  69  70  80a
IVV: 40
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  10  11  13  14
VwVG: 3  5  12  22a  49  52  63  64
BGE-register
115-V-133 • 125-V-256 • 125-V-351 • 130-V-253 • 130-V-445 • 131-V-9 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
8C_168/2008 • 8C_723/2009 • 9C_122/2010 • 9C_592/2010 • 9C_921/2009 • I_462/02
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C-1245/2010 • C-2862/2010 • C-4690/2010 • C-4765/2010 • C-6248/2011
EU Verordnung
1408/1971 • 833/2004