Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 672/2021

Urteil vom 14. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Grab,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Thurgau, vom 11. Mai 2021 (BR.2020.36).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im September 2005 schlossen A.________ (Beschwerdeführerin) und die D.________ AG (ab April 2010 E.________ AG, seit 5. Juni 2019 F.________ AG in Liquidation; nachfolgend: E.________ AG) einen "Abschluss- und Verwaltungsauftrag" für die "Umsetzung, Verwaltung und Überwachung" eines E.________ Rentenplans mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Das Anlageziel bestand in der Erhaltung der investierten Eigenmittel über Fr. 250'000.--, die in With Profit Bonds sowie in Aktien und Obligationen angelegt wurden. Im April 2012 hatten diese einen grossen Teil ihres Werts verloren, weshalb A.________ die Beziehung mit der E.________ AG beendete und die Liquidation des Wertschriftendepots veranlasste. Nach der Liquidation verblieben A.________ Fr. 49'642.77, womit sie einen Verlust von insgesamt Fr. 200'357.23 erlitt.
Die am 17. Juli 2012 durch Klage von A.________ gegen die E.________ AG eingeleitete gerichtliche Auseinandersetzung endete mit einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Dezember 2018. In diesem verpflichtete das Bezirksgericht die E.________ AG in Gutheissung der Klage, an A.________ Fr. 31'000.-- zu bezahlen, nahm von deren Nachklagevorbehalt Vormerk und hob den in der vorangegangenen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag der Gesellschaft auf. Die Widerklage der E.________ AG auf Feststellung, dass zwischen den Beteiligten kein Rechts- und Schuldverhältnis bestehe und die Gesellschaft A.________ keinen Fr. 31'000.-- übersteigenden Betrag schulde, wies das Bezirksgericht ab.

A.b. Am 14. November 2019 stellte A.________ gegen B.________ (Beschwerdegegner 1) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2), die ab Juli 2013 einzigen Verwaltungsräte der E.________ AG, je ein Arrestgesuch für Forderungen über insgesamt Fr. 660'064.99 (zzgl. 5 % Zins seit 15. Mai 2012 sowie Kosten). Zu verarrestieren seien diesen gehörige Miteigentumsanteile an Grundstücken in U.________/TG und V.________/TG, Namenaktien und Namenpartizipationsscheine der G.________ AG sowie Konten und Wertschriftendepots bei der Thurgauer Kantonalbank.

A.c. Am 19. November 2019 erliess das Bezirksgericht zwei gleichlautende Arrestbefehle gegen B.________ und C.________ für Forderungen von Fr. 31'000.-- (zzgl. Zins von 5 % seit 16. Februar 2019) sowie Fr. 41'560.00 (zzgl. Zins seit 19. November 2019) betreffend die vorerwähnten Vermögenswerte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 hiess das Bezirksgericht die dagegen erhobenen Arresteinsprachen gut und hob die Arrestbefehle wieder auf. Dagegen gelangte A.________ ohne Erfolg ans Obergericht des Kantons Thurgau.

A.d. Mit separatem, ebenfalls am 19. November 2019 ausgefälltem Entscheid wies das Bezirksgericht die Arrestgesuche vom 14. November 2019 im Betrag von Fr. 593'504.99 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. Mai 2012) ab. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut. Die Rechtsmittelinstanz schützte die Arrestgesuche im Betrag von Fr. 169'374.33 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. Mai 2012) und wies die Sache zum Erlass entsprechender Arrestbefehle an das Bezirksgericht zurück.
Mit zwei Arrestbefehlen vom 27. Februar 2020 liess das Bezirksgericht je Arrest über Fr. 169'374.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Mai 2012) über Vermögenswerte von B.________ und C.________ legen.

A.e. Am 24. Juli 2020 hob das Bezirksgericht diese Arrestbefehle auf Einsprache von B.________ und C.________ hin auf.

B.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 (eröffnet am 23. Juli 2021) wies das Obergericht die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab.

C.
A.________ gelangt am 23. August 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 11. Mai 2021 sowie des Entscheids des Bezirksgerichts vom 24. Juli 2020 und die Abweisung der Arresteinsprachen. Ausserdem ersucht sie darum, die gegenüber B.________ und C.________ am 27. Februar 2020 erlassenen Arrestbefehle zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde auf Gesuch von A.________ hin erst superprovisorisch und am 27. September 2021 nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten vorsorglich aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Einsprache gegen Arrestbefehle und damit eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Urteile 5A 248/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.1, in: Pra 2021 Nr. 112 S. 1138; 5A 821/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2). Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit beträgt nach unbestritten gebliebenen Angaben des Obergerichts Fr. 169'374--, womit das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG erfüllt ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
sowie Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest vom Gericht bewilligt, wenn der Gläubiger unter anderem glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1) und ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2). Mit der Arresteinsprache können Einwendungen gegen die Arrestvoraussetzungen vorgebracht werden (Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG; BGE 135 III 474 E. 3.2). Das Obergericht wies die bei ihm erhobene Beschwerde ab, weil kein Arrestgrund glaubhaft gemacht sei, und liess offen, ob eine Forderung nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG besteht. Die Beschwerdeführerin ist sich dessen bewusst und äussert sich in der Beschwerdeschrift fast ausschliesslich zum Arrestgrund (vgl. aber hinten E. 2.2). Dennoch beantragt sie vor Bundesgericht die Abweisung der Arresteinsprachen und die Bestätigung der Arrestbefehle vom 27. Februar 2020. Damit lässt sie ausser Acht, dass das Bundesgericht mangels Prüfung sämtlicher Arrestvoraussetzungen und Feststellung des entsprechenden Sachverhalts durch das Obergericht auch dann nicht in der Sache entscheiden könnte und diese an die Vorinstanz zurückweisen müsste, wenn die Beschwerde sich als begründet erweisen sollte (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Hieran ändert nichts, dass die Gerichte
den Arrest ursprünglich bewilligt hatten (vorne Bst. A.d). Folglich erweist sich nur das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren als zulässig und ist auf die Hauptbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Arrestbefehle nicht einzutreten (Urteil 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.4).
Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids überhaupt ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) an der beantragten Bestätigung der Arrestbefehle vom 27. Februar 2020 hätte. Sodann bleibt unerheblich, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts verlangen kann (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1; 139 III 120 E. 3.1.1), der zufolge der devolutiven Natur der Beschwerde ans Obergericht ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt bilden würde (Urteil 5A 75/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).

2.

2.1. Entscheide über Arresteinsprachen sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 135 III 232 E. 1.2). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht (Urteile 5A 593/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2; 5A 261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 135 III 608). Weiter kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz derartige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Unter dem Titel "Vorgeschichte" beschreibt die Beschwerdeführerin die der vorliegenden Angelegenheit zugrunde liegenden Geschehnisse aus ihrer Sicht. Ihre Ausführungen decken sich vielfach zwar mit den Feststellungen des Obergerichts. Indes ergänzt die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt teilweise, wobei sie sich namentlich auch zu der im angefochtenen Entscheid nicht behandelten Arrestforderung äussert (vgl. vorne E. 1.2). Dabei macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend, die Vorinstanz habe sich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorwerfen zu lassen. Soweit die Beschwerdeschrift daher von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweicht oder diese ergänzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. In ihren Ausführungen zum umstrittenen Arrestgrund bezieht die Beschwerdeführerin sich verschiedentlich auf Einvernahmeprotokolle vom 1. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 12 und 13). Diese neuen Belege seien zu berücksichtigen, weil sie nicht früher in das Verfahren hätten eingebracht werden können und der angefochtene Entscheid Anlass zu ihrer Nachreichung gebe. Anders als die Beschwerdeführerin glaubt, bleiben diese echten Noven - die Beweismittel datieren nach dem angefochtenen Entscheid und konnten im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden - im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 20 E. 3.1.2). Keine Rolle spielt, dass sie sich auf bereits früher in das Verfahren eingeführte Tatsachen beziehen (Urteil 5A 962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.4).

3.2. Weiter reicht die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel zu den Akten, die im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht wurden, obgleich dies möglich gewesen wäre (Beschwerdebeilagen 14-29). Derartige unechte Noven werden vom Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG berücksichtigt, soweit der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Die Beschwerdeführerin erachtet diese Voraussetzung als erfüllt, weil dem Obergericht im Zusammenhang mit dem früheren Verhalten der Beschwerdegegner eine überraschende Rechtsanwendung vorzuwerfen sei, zu der sie sich nicht habe äussern können (vgl. dazu die Urteile 2C 306/2019 vom 27. April 2020 E. 2.2.2; 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2 [einleitend]). Allerdings sind die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (vgl. hinten E. 8.5). Damit besteht auch kein Anlass, die zugehörigen Beweismittel zu berücksichtigen. Ausserdem stützt die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Noveneingaben darauf, dass das Obergericht ihre "Ausführungen [...] in Bezug auf den Kaufpreis, das treuwidrige Verhalten der [Beschwerdegegner] und die Abschreibungen nicht einmal berücksichtigte, [es] die Sachlage verkannte und mit sinnwidrigen Argumentationen hantierte". Damit beruft sie sich letztlich aber auf den Verfahrensausgang, der allein die Zulässigkeit unechter Noven nicht begründet (BGE 143 V 19 E. 1.2). Auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen unechten Noven bleiben damit unbeachtlich.

4.

4.1. Vor Bundesgericht ist umstritten, ob dem Obergericht eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen ist, weil es keinen Arrestgrund als glaubhaft erachtete (vgl. vorne E. 1.2). Zur Diskussion steht dabei allein der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG. Demnach kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft.
Dieser Arrestgrund verlangt neben der Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, als subjektives Element in objektiver Hinsicht entweder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Flucht oder Fluchtvorbereitung (Urteil 5A 306/2010 vom 9. August 2010 E. 6.2.1). Vermögensgegenstände schafft der Schuldner dadurch beiseite, dass er sie verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft, ins Ausland bringt oder sie gar zerstört oder beschädigt. Ausreichend sind auch blosse Vorbereitungshandlungen. Allgemein soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die darauf abzielen, seine Belangung am schweizerischen Betreibungsort zu vereiteln (BGE 119 III 92 E. 3b; Urteil 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2c). Das Vorliegen eines dieser (objektiven) Elemente begründet ein Indiz, welches auf die (subjektive) Entzugsabsicht des Schuldners schliessen lässt. Diese kann aber ebenso durch den Nachweis weiterer verdächtiger Umstände dargetan werden, wie etwa der Existenz erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, eines bedeutenden Ungleichgewichts zwischen Verbindlichkeiten und Mitteln, von selbstverschuldeten Zahlungsrückständen und einem unkooperativen Verhalten oder
zahlreicher laufender Betreibungen (Urteil 5A 361/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2. Der Arrestgrund muss vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Dies gelingt, wenn für das Vorhandensein des Arrestgrunds gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Urteil 5P.95/2004 vom 20. August 2004 E. 2.2). Ob das Gericht das Beweismass richtig angewandt hat, ist eine Rechtsfrage. Dagegen ist Frage der Beweiswürdigung und damit Tatfrage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der belasteten Partei tatsächlich erbracht worden ist (BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A 33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 5A 341/2021 vom 24. Juni 2021 E. 4.2). Vorliegend prüft das Bundesgericht jedenfalls aber allein, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. vorne E. 2.1).

5.
Das Obergericht konnte aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit konkrete Vorbereitungshandlungen der Beschwerdegegner erkennen, die auf deren Absicht deuten würden, Vermögenswerte beiseite zu schaffen.
Dabei erachtete die Vorinstanz es nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdegegner in der Vergangenheit ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären oder dass erhebliche offene Verbindlichkeiten bestünden. Zu Recht würden die Beschwerdegegner einwenden, dass solche Verbindlichkeiten sich weder aus Urteilen noch aus Einträgen im Betreibungsregister ergeben. Vielmehr stütze die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die eigene Forderung gegenüber der E.________ AG, bezüglich der ein Durchgriff auf die Beschwerdegegner stattfinden solle. Allerdings ergebe sich auch mit Blick auf die Geschehnisse um die E.________ AG - die Beschwerdeführer waren deren letzte Verwaltungsräte (vgl. vorne Bst. A.b) - keine Absicht der Beschwerdegegner, aktuell Teile des eigenen Vermögens den behaupteten Gläubigern zu entziehen. In der Folge setzte die Vorinstanz sich mit den Vorgängen um die Gesellschaft auseinander. Dies betrifft den Verkauf von Grundstücken der Gesellschaft, die Buchführung, die Tätigkeit der E.________ AG als Effektenhändlerin sowie Sachverhalte im Zusammenhang mit der H.________, einer liechtensteinischen Anstalt. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgänge erscheine die behauptete Entzugsabsicht der Beschwerdegegner nicht als
glaubhaft. Wesentlich war für die Vorinstanz dabei, dass die fraglichen Geschehnisse zwischen 2009 bis 2016 erfolgt sein sollen und damit Jahre zurückliegen. Ausserdem seien die Beschwerdegegner nie belangt worden. Ganz im Gegenteil hätten die zuständigen Behörden verschiedene (straf- und finanzaufsichtsrechtliche) Verfahren eingestellt.

6.

6.1. Vorab rügt die Beschwerdeführerin zahlreiche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Obergericht habe im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdegegner als Verwaltungsräte der E.________ AG verschiedene Vorbringen nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin erachtet dabei den Gehörsanspruch im Zusammenhang mit praktisch jeder ihrer zum Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG vorgetragenen Rüge als verletzt, teilweise auch deshalb, weil die Argumente des Obergerichts "in keiner Weise nachvollziehbar" seien oder weil dieses bestimmte Zusammenhänge "nicht erkennen [wolle]".

6.2. Mit diesen letzten Vorbringen spricht die Beschwerdeführerin nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids an, sondern dessen (inhaltliche) Begründetheit. Dies beschlägt den Anspruch auf rechtliches Gehör von vornherein nicht (BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 3.2).
Auch weitergehend verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Gehörsanspruchs, wenn sie im Ergebnis vorträgt, das Obergericht hätte sich mit jedem ihrer zahlreichen Vorbringen auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht notwendig (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Aus dem Verfassungsanspruch fliesst vielmehr allein die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid so abzufassen, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher muss es wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Es lassen sich ihm die Überlegungen entnehmen, welche das Obergericht zur Abweisung der bei ihm erhobenen Beschwerde geführt haben (vgl. vorne E. 5). Den Vorgängen um die E.________ AG hat es dabei letztlich bereits deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil sie bereits mehrere Jahre
zurückliegen, und sie daher nicht ausführlich gewürdigt. Ob dies (inhaltlich) richtig ist, ist keine Frage des Gehörsanspruchs. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhärtet sich damit nicht.

7.
Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, weil das Obergericht die Situation um die E.________ AG nicht einer Gesamtbetrachtung unterzogen, sondern einzelne Indizien isoliert betrachtet habe.
Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das Obergericht habe sich zu Unrecht geweigert, über eine sie betreffende Angelegenheit zu entscheiden. Auch der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung erhärtet sich damit nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt vielmehr auf eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Urteil 2D 48/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3). Dem kommt mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keine weitere Bedeutung zu (Urteil 1C 647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3) und das Vorbringen wird soweit nötig nachfolgend zu berücksichtigen sein.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG. Das Obergericht habe verkannt, dass das gläubigerschädigende Verhalten der Beschwerdegegner auf deren Absicht schliessen lasse, auch in Zukunft Vermögenswerte beiseite zu schaffen. Es dürfe nicht nur auf tatsächliche Vermögensverschiebungen abgestellt werden, wie die Vorinstanz dies tue.
Damit spricht die Beschwerdeführerin die Tatfrage an, ob der geltend gemachte Arrestgrund aufgrund der vorgetragenen Behauptungen und vorhandenen Beweismittel glaubhaft ist (vgl. vorne E. 4.2; Urteil 5A 361/2021 vom 24. August 2021 E. 4.3). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinn von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).

8.2. Mit Blick auf die anwendbaren strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. vorne E. 2.1) reicht es im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
In ihrer umfangreichen Eingabe beschränkt die Beschwerdeführerin sich weitgehend darauf, unter unzulässiger Ergänzung des Sachverhalts (vgl. vorne E. 2.2; nachfolgend E. 8.3.2, 8.4.2) sowie unter Rückgriff auf unzulässige Noven (vorne E. 3) ihre eigene Würdigung des Vorgefallenen den Ausführungen des Obergerichts gegenüberzustellen und diesem - neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots der Rechtsverweigerung - Willkür vorzuwerfen. Dies reicht grundsätzlich nicht aus und es ist zweifelhaft, ob auf die Beschwerde insoweit überhaupt einzutreten wäre. Wie es sich hiermit verhält kann indes offen bleiben, da der Willkürvorwurf sich ohnehin nicht erhärtet:

8.3.

8.3.1. Als unhaltbar erachtet die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie nicht habe aufzeigen können, dass bei den Beschwerdegegnern erhebliche unbeglichene Verbindlichkeiten bestünden. Das Verhalten der Beschwerdegegner als (einzige) Verwaltungsräte und wirtschaftliche "Beherrscher" der E.________ AG lasse darauf schliessen, dass diese in Bezug auf ihr Privatvermögen ähnliche gläubigerschädigende Vorkehrungen treffen könnten. Ausserdem könne die Vorinstanz zumal mit Blick auf die zahlreichen früheren Verfehlungen der Beschwerdegegner und der weiteren Umstände nicht fordern, dass die Beschwerdeführerin persönliche Verbindlichkeiten derselben nachweise. Einerseits könne die Beschwerdeführerin sich keine Unterlagen über die Beschwerdegegner persönlich verschaffen, mit denen sie nicht in Geschäftsbeziehungen stehe. Andererseits begründe sie ihre Forderung mit einem Durchgriff durch die E.________ AG auf die Beschwerdegegner, womit vorab deren Verhalten als wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft von Bedeutung sei. Die Beschwerdegegner hätten sich bisher stets hinter juristischen Personen "versteckt" und nicht nachvollziehbare Vermögenstransaktionen vorgenommen. Dies indiziere eine Vermögensgefährdung. Das
rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegner sei zu deren Lasten zu berücksichtigen.

8.3.2. Der Beschwerdeführerin ist auch hier entgegenzuhalten, dass sie teilweise von - im Übrigen nicht näher aufgezeigten - tatsächlichen Umständen ausgeht, welche die Vorinstanz so nicht festgestellt hat ("Verstecken" hinter juristischen Personen, nicht nachvollziehbare Vermögenstransaktionen), ohne dass sie diesbezüglich die nötigen Rügen für eine Korrektur des Sachverhalts erhebt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon bestätigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade die vorinstanzliche Feststellung, wonach diese sich im Wesentlichen auf ihre eigene Forderung gegen die E.________ AG abstützt und keine weiteren Verbindlichkeiten der Beschwerdegegner aufzuzeigen vermag. Auch vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Verbindlichkeiten nicht geltend. Wenig überzeugend ist dabei das Vorbringen, entsprechende Nachweise könnten nicht verlangt werden. Der Beschwerdeführerin wäre es beispielsweise möglich, diese durch die Einreichung von Auszügen aus dem Betreibungsregister zu erbringen (vgl. Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG; PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, in: ZZZ 2017/2018 S. 55 ff., 63). Der Vorwurf der Willkür erweist sich damit als unbegründet.

8.4.

8.4.1. Offensichtlich unzulässig bzw. unrichtig ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht die bisherige Straffreiheit der Beschwerdegegner als Indiz gegen eine Vermögensgefährdung wertete. Bei Einleitung der jeweiligen Verfahren hätten die Beschwerdegegner mit verdächtigen, wirtschaftlich und sachlich nicht nachvollziehbaren Vermögenstransaktionen jeweils alles vorgekehrt, um allfällig entstehende Verpflichtungen nicht erfüllen zu müssen. Diese Vorkehrungen seien zu Lasten der Gläubiger der E.________ AG erfolgt. Bei Vornahme dieser Handlungen sei den Beschwerdegegnern nicht bekannt gewesen, dass die (straf- und aufsichtsrechtlichen) Verfahren teilweise Jahre später eingestellt werden würden. Nur weil die Vorkehren sich nachträglich als nicht erforderlich herausgestellt hätten, könne nicht angenommen werden, die Beschwerdegegner würden künftig in ähnlichen Situationen nicht wieder ähnlich handeln. Das Gegenteil sei der Fall: Bei Aufhebung des derzeitigen Arrests sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegner angesichts der ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche Vermögensgegenstände beiseite schaffen würden. Sie hätten denn auch mit Eingaben beim Betreibungsamt versucht, die verarrestierten Vermögenswerte
wieder "freizukriegen". Ausserdem sei bei der E.________ AG ein widerrechtliches Verhalten festgestellt worden. Nur aufgrund des für die Beschwerdegegner erfreulichen Ausgangs der Strafverfahren würden ihre widerrechtlichen Handlungen mit Blick auf eine zukünftige Vermögensgefährdung nicht irrelevant. Diese Schlussfolgerung sei offenbar unhaltbar.

8.4.2. Damit macht die Beschwerdeführerin eine straf- oder aufsichtsrechtliche Sanktionierung der Beschwerdegegner noch nicht einmal geltend. Entsprechendes bringt sie allein bezüglich der E.________ AG vor. Sie bestreitet auch nicht, dass sämtliche gegen die Beschwerdegegner eröffneten Verfahren eingestellt worden sind. Das Obergericht verfällt damit nicht in Willkür, wenn es diesen Umstand in seine Würdigung einbezieht. Schleierhaft bleibt, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will, dass die fraglichen (straf- oder aufsichtsrechtlichen) Verfahren eine gewisse Zeit angedauert haben und erst nach mehreren Jahren eingestellt worden sind. Soweit sie sodann auf angeblich gläubigerschädigende oder gar widerrechtliche Handlungen der Beschwerdegegner während der fraglichen Verfahren verweist, unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einmal mehr ihre eigene Darstellung der tatsächlichen Geschehnisse, ohne dem Obergericht diesbezüglich eine verfassungswidrige Feststellung des Sachverhalts auch nur vorzuwerfen (vgl. vorne E. 2). Aufgrund der Beschwerdeschrift bleibt dabei insbesondere unklar, ob die Beschwerdeführerin sich hierbei auf dieselben Handlungen im Zusammenhang mit der E.________ AG bezieht, die sie
auch ansonsten thematisiert (vgl. dazu sogleich E. 8.5), oder ob es sich um andere Verhaltensweisen der Beschwerdegegner handeln soll. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwieweit es den Beschwerdegegnern zum Vorwurf gereichen könnte, dass sie durch Eingaben beim Betreibungsamt versuchen, den auf ihren Vermögenswerten lastenden Arrest aufheben zu lassen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

8.5.

8.5.1. Dem Verhalten der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der E.________ AG hat das Obergericht im Wesentlichen auch deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil dieses schon länger zurückliegt (vgl. vorne E. 5). Die Beschwerdeführerin rügt auch dies als willkürlich. In dieser Absolutheit könne eine Vermögensgefährdung nicht bereits aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen werden. Die Situation sei heute eine ähnliche wie früher. Die Beschwerdegegner handelten immer dann zum Nachteil der (potentiellen) Gläubiger, wenn diese oder Behörden gegen sie oder ihre Gesellschaften rechtliche Schritte einleiten würden. Dieses Muster hätte sich bis zum Austritt der Beschwerdegegner aus dem Verwaltungsrat der E.________ AG im Jahr 2019 ständig wiederholt (z.B. Entwenden eines Grundstücks, Verrechnungen mit dubiosen Forderungen, falsche Buchführung, Sitzverlegung, "Aussitzen" von Verjährungsfristen). Es sei daher offensichtlich unhaltbar, aus den weiter zurückliegenden Verfehlungen nicht auf eine heutige Vermögensgefährdung zu schliessen. Trotz des Zeitablaufs hätte das Obergericht daher sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin prüfen müssen.

8.5.2. Der Beschwerdeführerin ist in insofern Recht zu geben, als in der Lehre die Ansicht vertreten wird, Anhaltspunkt für die schuldnerische Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, könne auch ein früheres unredliches Verhalten sein (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 50 zu Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG, mit Hinweis auf das Urteil APH 08 657 des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2009 E. 2). Indes konnte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass keine anderen Verbindlichkeiten der Beschwerdegegner dargetan sind als die angeblich gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden, dass die Beschwerdegegner nicht überschuldet sind und dass sie sich weder straf- noch aufsichtsrechtlich etwas haben zuschulden kommen lassen. Unter diesen Umständen ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass das beanstandete Verhalten der Beschwerdegegner bereits mehrere Jahre zurückliegt (vgl. auch Urteil 5P.95/2004 vom 20. August 2004 E. 2.3.1). Hinzu kommt, dass dieses Verhalten unbestritten nicht die Beziehung der Beschwerdegegner zur
Beschwerdeführerin direkt betrifft. Wie das Obergericht aber richtig festhält, gibt es keinen allgemeinen Verdachtsarrest, wie die Beschwerdeführerin sich das zu wünschen scheint (Urteil 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; vgl. auch MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
Damit konnte die Vorinstanz den einzelnen Vorgängen um die E.________ AG ohne Willkür bereits aufgrund des Zeitablaufs eine entscheidende Bedeutung absprechen. Unter diesen Umständen trifft die Vorinstanz auch kein Vorwurf und hat sie insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. vorne E. 6), wenn sie nicht im Detail auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesen Vorgängen eingegangen ist. Es erübrigt sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren, die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin weiter zu prüfen.

9.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den Beschwerdegegnern in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind und sie soweit das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend unterliegen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Betreibungsamt Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_672/2021
Datum : 14. Dezember 2021
Publiziert : 17. Januar 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arresteinsprache


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 8a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
119-III-92 • 130-III-321 • 133-III-489 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-379 • 135-I-6 • 135-III-232 • 135-III-474 • 135-III-608 • 136-I-49 • 138-III-232 • 139-III-120 • 139-III-13 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-III-188 • 141-III-28 • 143-III-65 • 143-V-19 • 144-II-184 • 144-II-281 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
1C_647/2018 • 2C_306/2019 • 2C_50/2017 • 2D_48/2020 • 5A_248/2020 • 5A_261/2009 • 5A_306/2010 • 5A_33/2021 • 5A_341/2021 • 5A_361/2021 • 5A_565/2019 • 5A_593/2020 • 5A_672/2021 • 5A_75/2021 • 5A_821/2018 • 5A_962/2020 • 5A_964/2016 • 5P.256/2006 • 5P.403/1999 • 5P.95/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • bundesgericht • verhalten • arrestgrund • arrestbefehl • weiler • anspruch auf rechtliches gehör • sachverhalt • schuldner • beweismittel • zins • wiese • thurgau • frage • richtigkeit • beschwerdeschrift • beschwerde in zivilsachen • betreibungsamt • aufschiebende wirkung
... Alle anzeigen
Pra
110 Nr. 112
ZZZ
2017/2018 S.55