Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 462/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Keller.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsvorschriften,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. August 2009 und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2006 sprach das Statthalteramt des Bezirkes Zürich X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts bei Überqueren des Fahrstreifens schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--.
Gegen diese Strafverfügung erhob X.________ Einsprache beim Bezirksgericht Zürich. Dieses bestätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2008 den Schuldspruch und die Sanktion.
X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 24. August 2009 gleichermassen den Schuldspruch und die Sanktion.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer kollidierte am 5. September 2006 um ca. 08.15 Uhr mit seinem Lastwagen auf der Autobahn A1 im Schöneichtunnel in der Stadt Zürich beim Wechseln von der mittleren Spur (Fahrtrichtung Chur/Luzern) in die rechte Spur mit einem von hinten herannahenden Personenwagen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er legt mit Hilfe umfangreicher Berechnungen dar (vgl. Beschwerde, S. 8), dass sich die Kollision nicht so ereignet hätte, würden die Aussagen des Personenwagenlenkers zutreffen. Kern der Argumentation bildet der Umstand, dass eine längere Parallelfahrt unmittelbar vor der Kollision bei den vorinstanzlich angenommenen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nicht stattgefunden haben könne. Der Personenwagenlenker habe sich mit stark übersetzter Geschwindigkeit seinem Lastwagen genähert. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Angaben des Personenwagenlenkers als glaubhaft eingestuft habe.
Zutreffend sei, dass er mit dem Lastwagen die Richtungsänderung frühzeitig angezeigt und sich durch den Rück- und Seitenspiegel mehrmals abgesichert habe, bevor er sein Fahrzeug langsam und mit der gebotenen Vorsicht nach rechts zu ziehen begann. Er sei seinen Vorsichtspflichten vollumfänglich nachgekommen. Zudem seien die Fahrzeuglängen, die als Parameter in der Formel zur Berechnung der Überholstrecke Verwendung fänden, offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Die Lastwagenlänge betrage 8,8 Meter (statt 15 Meter), diejenige des Personenwagens 4,326 Meter (statt 5 Meter) (Beschwerde, S. 4 f.). Ferner sei davon auszugehen, dass dieser erst lange nach Einfahrt in den Tunnel das Abblendlicht eingeschaltet habe (Beschwerde, S. 9).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, die rein mathematisch zutreffenden Berechnungen des Beschwerdeführers blendeten aus, dass ihnen mehrere geschätzte Angaben zugrunde lägen, weshalb sie kein exaktes Ergebnis liefern könnten. Er räume selber ein, der Personenwagenlenker könnte mit 60 km/h gefahren sein. Es ergäben sich deshalb keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, der Personenwagenlenker sei unmittelbar vor dem Unfall mit ca. 50-60 km/h parallel neben dem Lastwagen des Beschwerdeführers gefahren (angefochtenes Urteil, S. 9). Die Vorinstanz verweist weiter auf die sorgfältige und in allen Teilen zutreffende Herleitung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Personenwagenlenkers durch die erste Instanz (angefochtenes Urteil, S. 12).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2 je mit Hinweisen).

2.4 Die durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Auswertung des Fahrtenschreibers ermittelte Fahrgeschwindigkeit des Lastwagens des Beschwerdeführers betrug 15 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision 49 km/h. In den letzten 4 Sekunden vor der Kollision reduzierte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit auf 23 km/h, bei der sich die Kollision ereignete. Mangels Fahrtenschreiber konnte die Fahrgeschwindigkeit des Personenwagens nicht exakt festgestellt werden.

2.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich eine genaue Ermittlung von Position und Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers als nicht entscheidend. Die erste Instanz erwähnt, worauf die Vorinstanz verweist, dass im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten des Personenwagenlenkers erkennbar ist. Selbst wenn ein solches vorliegen würde, vermöchte dies die (Mit-)Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen (erstinstanzliches Urteil, S. 11).
Den Berechnungen des Beschwerdeführers ist die Plausibilität zwar nicht abzusprechen. Sie beruhen jedoch auf mehreren Annahmen und lassen unberücksichtigt, dass ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten des Personenwagenlenkers den Beschwerdeführer nicht davon entbunden hätte, seinen Blick nötigenfalls mehrfach nach hinten zu richten und gegebenenfalls den Spurwechsel abzubrechen oder nicht einzuleiten. Auch bei einer überhöhten Geschwindigkeit des herannahenden Personenwagenlenkers von zum Beispiel 80 km/h wäre dieser rechtzeitig erkennbar gewesen, zumal gemäss Aussage des Beschwerdeführers die überblickbare Strecke nach hinten 80-100 Meter betragen hat (act. 16 der Vorakten). Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h (bzw. 22,2 m/s) und der feststehenden Geschwindigkeit des Lastwagens von 49 km/h (bzw. 13,6 m/s) hätte der Beschwerdeführer den Personenwagenlenker bei der Geschwindigkeitsdifferenz von 8,6 m/s während 9,3-11,6 Sekunden erblicken können, bevor dieser auf Lastwagenhöhe aufschloss. Diese Zeit, welche sich bei einer tieferen Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers noch wesentlich verlängert, reichte aus, um diesen zu erkennen und den Spurwechsel nicht auszuführen. Der vorinstanzliche Schuldspruch infolge
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts bei Überqueren des Fahrstreifens ist daher nicht zu beanstanden. Weder ist der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.

3.
Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, ob der Personenwagenlenker bei der Einfahrt in den Tunnel das Abblendlicht eingeschaltet hatte (Beschwerde, S. 10). Er legt jedoch nicht weiter dar, inwiefern dies entgegen den Angaben im Unfallprotokoll nicht der Fall gewesen sein sollte, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Die von der Vorinstanz verwendete Formel betreffend Ausbiege- bzw. Einbiegestrecke zur Bestimmung des Überholwegs sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und nicht geeignet, die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung zu begründen. Da gemäss vorinstanzlicher Urteilsbegründung dieser Formel bezüglich Sorgfaltspflichtverletzung entscheidende Bedeutung zukomme, hätte er hierzu angehört werden müssen. Er habe sich nie äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, S. 6 f.).

4.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verwendung der Formel zum Überholweg lediglich der Veranschaulichung diene. Da mehrere Parameter unbekannt seien, könnten lediglich Annahmen getroffen werden. Die verschiedenen tabellarisch zusammengefassten Werte bezeichnete die Vorinstanz als Rechenbeispiele, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen, der Personenwagenlenker habe mit seinem schnell beschleunigenden Fahrzeug den Lastwagen um Meter hinter sich lassen müssen. Die Vorinstanz geht deshalb von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aus (angefochtenes Urteil, S. 11).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Die von der Vorinstanz aus der Literatur entnommene und auf den vorliegenden Fall angewandte Berechnungsformel des Überholwegs stellt kein neues fallbezogenes Beweismittel dar, sondern bildet lediglich Teil der vorinstanzlichen Urteilserwägungen. Ein Anspruch auf Mitwirkung an den Urteilserwägungen besteht nicht, weshalb hierdurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist.
4.3.3 Die Verwendung der Formel zur Berechnung des Überholwegs durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Losgelöst von der Frage, ob die Formel im vorliegenden Fall korrekt angewendet wurde, setzt sie die Vorinstanz lediglich zur Veranschaulichung ihrer Argumentation und als Bestätigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Personenwagenlenkers ein. Wie obenstehend erwähnt, erweist sich die genaue Ermittlung von Position und Fahrgeschwindigkeit des Personenwagenlenkers als nicht entscheidend, um die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu begründen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG. Die Vorinstanz habe sämtliche seiner Ausführungen als Schutzbehauptungen verworfen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei zugunsten des Beschuldigten grundsätzlich vom günstigsten Sachverhalt auszugehen. Der Personenwagenlenker sei mit (mindestens) 60 km/h gefahren und habe das Abblendlicht zu spät eingeschaltet. Mit dieser Fahrweise habe er nicht rechnen müssen (Beschwerde, S. 10 f.).

5.2 Die Vorinstanz verneinte die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, da die erste Instanz sorgfältig und in allen Teilen zutreffend hergeleitet habe, weshalb die Aussagen des Personenwagenlenkers glaubhaft seien (angefochtenes Urteil, S. 12). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG stehe nicht zur Diskussion, weil sich in Würdigung sämtlicher Beweise keine Verkehrsregelverletzung des Personenwagenlenkers ergeben habe (angefochtenes Urteil, S. 13).

5.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B 923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2). Der Beschwerdeführer vermag keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nicht erkennbar.

5.4 Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweisen). Die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergibt kein verkehrsregelwidriges Verhalten des Personenwagenlenkers, sondern ein solches des Beschwerdeführers, so dass der Vertrauensgrundsatz, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine Anwendung findet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_462/2009
Date : 14. Dezember 2009
Published : 01. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung von Verkehrsvorschriften


Legislation register
BGG: 66  95  97  105
BV: 9  29  32
EMRK: 6
SVG: 26
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125-IV-83 • 127-I-38 • 129-IV-282 • 130-I-258 • 132-I-175 • 132-V-368 • 133-I-270 • 133-II-249 • 134-I-140
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