Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 664/2018

Urteil vom 14. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Korporation A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Mathias Birrer und
Dr. Davide Pinelli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas F. Vögeli und
Daniel Antognini,

Gemeinderat Ennetbürgen,
Friedenstrasse 6, 6373 Ennetbürgen,

Gemeinderat Stans,
Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Baudirektion des Kantons Nidwalden,
Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans.

Gegenstand
Gestaltungsplan Nidwalden AirPark,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 28. Mai 2018 (VA 17 27).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG beabsichtigt, mit dem Gestaltungsplan "Nidwalden AirPark" das bestehende, ca. 90'000 m2 grosse Industrieareal im Grenzbereich der Gemeinden Ennetbürgen und Stans zu einem themenorientierten Industriepark weiterzuentwickeln. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der Industriezone neben dem Militärflugplatz Buochs. Es umfasst die Parzellen Nrn. 397, 414 und 1251 der Gemeinde Ennetbürgen sowie die Parzellen Nrn. 467, 1419 und 1420 der Gemeinde Stans. Primär sollen Betriebe angesiedelt werden, die ihre Wertschöpfung im Bereich der Luftfahrtindustrie generieren.
Der Gestaltungsplan wurde im Amtsblatt des Kantons Nidwalden Nr. 27 vom 1. Juli 2015 öffentlich ausgeschrieben. Innert der Auflagefrist erhob die Korporation A.________ eine Einwendung. Sie ist Eigentümerin der direkt an den Perimeter des Gestaltungsplans angrenzenden Parzellen Nrn. 117 und 419 in Ennetbürgen. Eine in der Folge durchgeführte Einigungsverhandlung blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 3. bzw. 4. Oktober 2016 wiesen die Gemeinderäte von Ennetbürgen und Stans die Einwendung ab, genehmigten den Gestaltungsplan und legten diesen der Baudirektion des Kantons Nidwalden zur Genehmigung vor. Dagegen erhob die Korporation A.________ Verwaltungsbeschwerde bei der Baudirektion. Diese wies mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 die Beschwerde ab und genehmigte den Gestaltungsplan gleichentags mit separatem Beschluss.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eine von der Korporation A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. Dezember 2018 beantragt die Korporation A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die vorangehenden Entscheide der Baudirektion und der Gemeinderäte von Ennetbürgen und Stans seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, subeventualiter an die Baudirektion, subsubeventualiter an die beiden Gemeinderäte zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die B.________ AG und die Gemeinderäte von Ennetbürgen und Stans beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält fest, der angefochtene Entscheid stehe in Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest, dasselbe tun die Beschwerdegegnerin und die Gemeinderäte von Ennetbürgen und Stans in ihrer Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Genehmigung eines Gestaltungsplans, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümerin von direkt an den Gestaltungsplanperimeter angrenzenden Grundstücken vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde somit eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführerin, auch die Entscheide der Baudirektion und der Gemeinderäte von Stans und Ennetbürgen seien aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543; 134 II 142 E. 1.4 S. 144; je mit Hinweis).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Begründung - entgegen Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (in der Replik oder späteren Eingaben) nachgeschoben wurde.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Erlass des Gestaltungsplans bedürfe zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ein Teil des Areals liege innerhalb des Flugplatzperimeters gemäss Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). In diesem Bereich sei ein "Freiraum für Industrie-Helikopterlandeplatz" vorgesehen. Dies stelle eine Erweiterung des Flugplatzes dar, weil damit zusätzliche Flugbewegungen möglich würden. Insofern liege eine Änderung des Flugplatzes als bestehende, UVP-pflichtige Anlage im Sinne von Art. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) vor. Zudem bestehe zwischen dem Nidwalden AirPark und dem Flugplatz Buochs ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang. Es handle sich um eine Gesamtanlage, die als solche gemäss Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG (SR 814.01) der UVP-Pflicht unterstehe. Der funktionale Zusammenhang ergebe sich daraus, dass zwei Frei- und Abstellbereiche vorgesehen seien, die im Speziellen als Abstellfläche für Fluggeräte dienten. Beim einen handle es sich um den erwähnten Helikopterlandeplatz. Es sei notorisch, dass bereits heute zwei aviatisch tätige Unternehmen Mieterinnen von Räumlichkeiten auf dem Gestaltungsplanareal seien und den
Flugplatz Buochs mit Flugzeugen benützten. Das Verwaltungsgericht habe insofern den Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt. Zudem habe es das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich nicht einmal ansatzweise mit den aktuellen Nutzungsverhältnissen auseinandergesetzt habe. Ausserdem liege auch der Zugang zum Industrieareal innerhalb des Flugplatzperimeters gemäss SIL. Dieser Zugangsbereich bilde Teil des Rollwegsystems des Fluplatzes.
Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die Airport C.________ AG ein Gesuch zur Umnutzung des Militärflugplatzes in ein rein ziviles Flugfeld beantragt habe. Die öffentliche Auflage habe bereits stattgefunden. Selbst die Airport C.________ AG bezeichne Teile des Gestaltungsplans im Rahmen ihres Umnutzungsgesuchs als zukünftigen Tarmac mit Abstell- und Betankungsplatz.

2.2. Das Verwaltungsgericht führt aus, es bestehe zwar zwischen dem Gestaltungsplan und dem Flugplatz eine räumliche Nähe, jedoch keine Identität zwischen den Bauherrschaften und Betriebsträgern. Eine gemeinsame Planung, Organisation oder Zwecksetzung sei nicht ersichtlich. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport.5
1    Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport.5
2    Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5-14, 17-19, 21-40, 43, 44 Absätze 1-3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49-51, 57, 57a und 57b und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).6
3    Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28-36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107-114, 124 und 131-140a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19787.
4    Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.
der Sonderbauvorschriften vom 22. Mai 2015 (SBV) solle auf dem Gestaltungsplanareal ein Industriepark entstehen und nicht etwa ein Flugfeld oder ein Flughafen. Primär sollten zwar Betriebe angesiedelt werden, die ihre Wertschöpfung im Bereich der Luftfahrtindustrie generierten. Wie die effektive Nutzung letztlich aussehe bzw. welche Betriebe sich ansiedelten, sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss. Die Nutzung des Flugplatzes Buochs sei denn auch nicht zwingender Bestandteil des vorliegenden Gestaltungsplans, und der bestehende Flugplatz müsse weder zwingend umgebaut noch erweitert oder im Betrieb geändert werden. Mithin setze die Genehmigung des Gestaltungsplans Nidwalden AirPark auch nicht eine Anpassung des Betriebsreglements des Flugplatzes Buochs voraus. Für zusätzliche Flugbewegungen würde es im Übrigen die Genehmigung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) brauchen und allfällige Gesuche wären über den Flugplatzbetreiber
einzureichen. Zwar liege der südöstliche Teil des Areals innerhalb des Flugplatzperimeters gemäss SIL und gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 5 Sorgfaltsregeln - 1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
1    Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV.
3    Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein.
4    Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.
SBV könnten in diesem Bereich Bauten und Anlagen erstellt werden, die ganz oder überwiegend dem Flugbetrieb dienten (Flugplatzanlagen). Jedoch verkenne die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei lediglich um eine Kannvorschrift handle und keineswegs nur Anlagen errichtet werden dürften, die dem Flugplatzbetrieb dienten. So stellten denn auch der im Gestaltungsplan ausgeschiedene Frei- und Abstellbereich mit möglicher Realisierung eines Helikopterlandeplatzes sowie das geplante Parkhaus im Flugplatzperimeter SIL keine Erweiterung des Flugplatzes dar, die in Bezug auf den Flugplatz einer Änderung im Sinne von Art. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV gleichkomme und infolgedessen der UVP-Pflicht unterstehe. Des Weiteren sei die Planung der beiden Betreiber auch nicht aufeinander abgestimmt oder koordiniert. Es mangle an einem organisatorischen Zusammengehen beider Betreiber und es finde kein gemeinsamer Auftritt nach aussen statt. Im Übrigen wäre eine UVP im jetzigen Zeitpunkt ohnehin wenig sinnvoll, sei doch die konkrete Nutzung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters noch nicht bekannt.
Die Beschwerdegegnerin, die beteiligten Gemeinderäte und das BAFU haben sich diesen Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen angeschlossen.

2.3. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil es sich nicht mit den aktuellen Nutzungsverhältnissen auseinandergesetzt habe, ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin müsste insofern darlegen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Argumente vorgetragen hatte, die das Verwaltungsgericht in der Folge überging. Dies tut sie jedoch nicht. Weiter ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dass es nicht im Detail auf die derzeitigen Nutzungsverhältnisse einging, kann nicht einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung gleichgesetzt werden. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der Umnutzung des Flugplatzes Buochs. Zum einen bildet diese Umnutzung vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, zum andern handelt es sich dabei um unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel, da zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.4. Nach Art. 2 Abs. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV unterliegen Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen ebenfalls der UVP, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVP wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können (siehe im Einzelnen BGE 133 II 181 E. 6.2 S. 198 f. mit Hinweisen). Ob die mit dem Gestaltungsplan Nidwalden AirPark verbundenen Umweltbelastungen dem Flugplatz Buochs zuzurechnen sind, beurteilt sich danach, ob der Gestaltungsplan und der Flugplatz unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten als Gesamtanlage zu qualifizieren sind. Dies ist im Folgenden unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und nicht nur mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten Helikopterlandeplatz zu untersuchen.

3.

3.1. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP (Art. 10b Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
1    Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2    Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a  den Ausgangszustand;
b  das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c  die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3    Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4    Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
USG).
Gemäss Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt - insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung - eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus folgt, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden. Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche Zusammenhang im Sinne von Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (zum Ganzen: zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 308/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2. Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ (a.a.O. E. 3.5 mit Hinweis).
Ein enger räumlicher Zusammenhang wurde in der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise verneint in Bezug auf ein Möbelhaus und ein Warenlager, bei dem die Kunden die gekauften Artikel abholen konnten, weil letzteres mehr als einen Kilometer von ersterem entfernt geplant war (Urteil 1C 381/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.3). Bejaht wurde er dagegen zwischen sogenannten Off-Airport-Parkplätzen und dem Flughafen Zürich, soweit die Betreiber der Parkplätze am Flughafen über eine eigene Infrastruktur, wie Umschlag-Parkplätze und Schalter, verfügten, um Flugpassagieren ein Valet-Parking anbieten zu können; dies unabhängig von der Distanz der Parkierungsanlagen zum Flughafen (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 308/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 5.1).
Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, kann nicht leichthin angenommen werden, da das Umweltschutzgesetz keine planerische, sondern nur eine projektbezogene UVP kennt. Gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden (z.B. Pflicht zur Beteiligung an einem Parkleitsystem) genügen nicht. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur angenommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das hinaus, was durch behördliche Auflagen umwelt- oder planungsrechtlicher Natur geboten ist (anders kann es sich bei wettbewerbsrechtlichen Vorgaben verhalten: a.a.O., E. 5.1). Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer bzw. Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden, im gegenteiligen Fall dagegen kaum (Urteil 1C 228/2018 vom 18. Juli 2019 E. 8.2 mit Hinweisen). Ein gemeinschaftliches Auftreten kann als Indiz berücksichtigt werden (zum Ganzen: zur
Publ. vorgesehenes Urteil 1C 308/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.3. Der enge räumliche Zusammenhang zwischen dem Gestaltungsplanperimeter und dem Flughafen Buochs ist vorliegend klar gegeben. Die beiden grenzen direkt aneinander. Umstritten ist dagegen, ob auch ein enger funktionaler Zusammenhang besteht.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, spricht für einen derartigen Zusammenhang sowohl der Umstand, dass ein Teil des Areals im Flugplatzperimeter gemäss SIL liegt, als auch der in Art. 2 Abs. 2
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
b  Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen;
c  besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers;
d  Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):
d1  einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,
d2  eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird;
e  Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird;
f  Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.
SBV verankerte Zweck, primär Betriebe anzusiedeln, die ihre Wertschöpfung im Bereich der Luftfahrtindustrie haben. Im Flugplatzperimeter liegt weiter der Zugang "Verkehrsbereich Luftfahrzeuge", der als Verbindung zwischen dem Flugplatz und dem Industriepark zum orientierenden Inhalt des Gestaltungsplans gehört.
Diese Gegebenheiten sind jedoch nicht ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits erwähnt, zunächst festgestellt, dass zwischen den Bauherrschaften und Betriebsträgern keine Identität besteht, und ist gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass somit der Einheitscharakter von Flugplatz und Gestaltungsplan nicht leichthin angenommen werden kann. Weiter sollen im geplanten Industriepark zwar primär Betriebe mit einem Bezug zur Luftfahrt angesiedelt werden, jedoch ist dies keineswegs zwingend. Die tatsächliche künftige Nutzung ist insofern vielmehr offen. Das gilt auch bezüglich desjenigen Teils des Gestaltungsplanareals, der im Flugplatzperimeter liegt. Wie aus Art. 5 Abs. 3
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 5 Sorgfaltsregeln - 1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
1    Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV.
3    Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein.
4    Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.
SBV hervorgeht, können dort auch Bauten und Anlagen, welche nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, errichtet werden. Derartige Nebenanlagen werden in Art. 2 lit. f
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) definiert als Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören (vgl. auch Art. 29
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 29 Nebenanlagen - 1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
1    Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
2    Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
3    Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
VIL). Dass gegenwärtig zwei aviatisch tätige Unternehmen Räumlichkeiten im Gestaltungsplangebiet gemietet haben sollen, ändert
daran nichts, denn eine bestehende Nutzung führt nicht dazu, dass der Gestaltungsplan, der eine solche Nutzung selbst nicht zwingend vorsieht, als Einheit mit dem Flugplatz zu qualifizieren wäre. Im Übrigen handelt es sich bei diesem erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren angeführten Vorbringen um eine unzulässige neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), die entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht als notorisch, d.h. allgemein bekannt, gelten kann (vgl. Urteil 1C 228/2018 vom 18. Juli 2019 E. 8.4).
Unzutreffend ist weiter, es erfolge eine Erweiterung des Flugplatzes, weil zusätzliche Flugbewegungen möglich würden. Zwar wird auf dem Gestaltungsplan der eine der beiden Frei- und Abstellbereiche als Helikopterlandeplatz bezeichnet, jedoch geht aus der Planlegende ohne Weiteres hervor, dass einzig die Nutzung als Frei- und Abstellbereich zwingender Planinhalt bildet. Wie das BAFU zudem zutreffend ausführt, wird mit dem Gestaltungsplan luftfahrtrechtlich ohnehin kein Helikopterlandeplatz bewilligt und werden deshalb auch keine zusätzlichen Flugbewegungen ermöglicht. Lediglich orientierender Natur ist im Übrigen auch der Eintrag des Zugangs "Verkehrsbereich Luftfahrzeuge" auf dem Gestaltungsplan. Die Beschwerdeführerin selbst macht diesbezüglich an anderer Stelle zudem geltend, diese Erschliessungsmöglichkeit sei nicht realisierbar, weil sie (als Eigentümerin der dafür beanspruchten Parzelle) darin nicht einwilligen werde.
Der vorinstanzlichen Feststellung, es fehle an einem gemeinsamen Auftritt der beiden Betreiber und ihre Planung sei auch sonst nicht aufeinander abgestimmt, vermag die Beschwerdeführerin schliesslich nichts entgegenzuhalten. In Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Umstände und insbesondere der offenen Zwecksetzung des Gestaltungsplans ist deshalb nicht von einem engen funktionalen Zusammenhang und somit nicht von einer Gesamtanlage auszugehen. Der Gestaltungsplan stellt deshalb keine Änderung des Flugplatzes Buochs dar. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend macht, der Gestaltungsplan unterliege für sich allein betrachtet der UVP-Pflicht, erweist sich ihre Kritik in diesem Punkt als unbegründet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, eine UVP wäre im jetzigen Zeitpunkt kaum sinnvoll, weil die konkrete Nutzung im Gestaltungsplanperimeter noch nicht bekannt sei. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auswirkungen auf die Umwelt ohne ein konkretes Projekt umfassend untersucht werden könnten (vgl. Urteil 1A.133/2003 vom 15. April 2004 E. 2, in: URP 2004 S. 351).

4.

4.1. Art. 17 Abs. 4
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 17 Grundsatz - 1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
1    Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
2    Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3    Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass:
a  das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und
b  die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen:
b1  so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und
b2  wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind.
4    Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.35
5    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt.
6    Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
7    Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.
SBV sieht vor, dass die Lüftungsanlagen aus der zentralen Grundwasserbohrung mit Kälte ohne Kompressorenenergie zu beschicken sind (Teilsatz 1). Zudem wird präzisiert, dass dazu eine wasserrechtliche Verleihung notwendig sei (Teilsatz 2). Die Beschwerdeführerin rügt in dieser Hinsicht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips sowie "Rechtswidrigkeit". Sie macht unter Berufung auf das Urteil 1A.197/2001 vom 18. April 2002 geltend, dass bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung des Gestaltungsplans Sicherheit darüber bestehen müsse, dass die Realisierung der Anlage möglich sei. Deshalb müsse auch der für die Wasserverleihung unerlässliche Bericht zu den Wasserentnahmen vorliegen. Gemäss der geologisch-hydrogeologischen Beurteilung der D.________ AG sei die Machbarkeit jedoch nicht gesichert.

4.2. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil legte das Bundesgericht dar, dass es sich beim Gestaltungsplan um ein Institut des kantonalen Rechts handle und es grundsätzlich keine bundesrechtlichen Vorgaben zu dessen Detaillierungsgrad gebe. Mit Blick auf die damals umstrittene Erschliessung hielt es fest, es werde im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein, ob diese tatsächlich und rechtlich realisiert sei. Anders wäre höchstens zu entscheiden, wenn die im Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung von vornherein als nicht realisierbar bezeichnet werden müsste, was nicht der Fall sei (a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 1C 163/2011 vom 15. Juni 2012 E. 3.1).

4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall die zentrale Grundwasserbohrung nicht realisierbar wäre. Solches geht insbesondere auch nicht aus der von ihr erwähnten geologisch-hydrogeologischen Beurteilung hervor. Das BAFU hält fest, eine gewässerschutzkonforme Ausführung der Lüftungsanlage sei seines Erachtens aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumente möglich. Zudem macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die kantonalrechtlichen Anforderungen an den Gestaltungsplan nicht erfüllt wären bzw. der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht willkürlich wäre (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Berufung auf "Rechtswidrigkeit" genügt insofern den Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschränkung der Festlegungen im Gestaltungsplan auf die Rahmenbedingungen, die bei späteren Baubewilligungsgesuchen zu berücksichtigen sind, mit dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG) unvereinbar sein sollte. Wie bereits dargelegt, wird die wasserrechtliche Verleihung in Art. 17 Abs. 4
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 17 Grundsatz - 1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
1    Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
2    Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3    Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass:
a  das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und
b  die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen:
b1  so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und
b2  wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind.
4    Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.35
5    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt.
6    Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
7    Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.
SBV ausdrücklich vorbehalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es seien keine Abklärungen zum Thema Lärm durchgeführt worden. Sie sei aufgrund der öffentlichen Auflage des Umnutzungsgesuchs zum Flugplatz Buochs in den Besitz einer Lärmprognose gelangt. Aus dieser gehe hervor, dass im Gestaltungsplangebiet Lärmbelastungen bestünden, die sogar die Alarmwerte überschreiten. Gestützt auf Art. 36
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) hätten deshalb die Aussenlärmimmissionen ermittelt werden müssen.

5.2. Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Entscheid auf den Lärmschutz nicht ein, da die Beschwerdeführerin diesen im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert hatte. Das BAFU hält fest, mangels Einheitscharakter stelle der Gestaltungsplan Nidwalden AirPark nicht eine Änderung des Flugplatzes Buochs als bestehender ortsfester Anlage im Sinne von Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV dar. Aus Art. 7
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
und Art. 40 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV ergebe sich, dass bei der Beurteilung neuer ortsfester Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte ausschliesslich Lärmbelastungen zu berücksichtigen seien, die von der neuen Anlage allein verursacht würden. Im vorliegenden Fall habe der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen, da der Gestaltungsplan mangels genügend detaillierter Angaben nicht als Grundlage für eine Lärmprognose herangezogen werden könne. Im Rahmen der Gestaltungsplanung reiche es, wenn die Einhaltung der Planungswerte als plausibel erscheine, wovon vorliegend ausgegangen werden könne.

5.3. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lärmprognose handelt es sich um ein neues Beweismittel. Da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat, ist es gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig. An der rechtlichen Beurteilung hätte die Lärmprognose zudem ohnehin nichts geändert, da, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, die Rüge der Beschwerdeführerin unbesehen einer Überschreitung der Alarmwerte auf dem Gestaltungsplangebiet unbegründet ist.

5.4. Gemäss Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, in lärmbelasteten Gebieten grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG sieht zudem vor, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Abs. 2 dieser Bestimmung erlaubt unter gewissen Voraussetzungen Erleichterungen.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 22
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
USG dargelegt, dass sich die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf das Baubewilligungsverfahren und nicht auf das Quartierplanverfahren bezieht. Es ist ausreichend, wenn im Quartierplanverfahren nachgewiesen wird, dass es unter Einhaltung der Vorgaben des Quartierplans grundsätzlich möglich ist, die geplante Anlage so auszugestalten, dass sie den lärmrechtlichen Anforderungen entspricht (Urteil 1C 695/2017 vom 22. Februar 2019 E. 8, in: URP 2019 S. 371). Entsprechend verhält es sich unter dem Titel von Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG hinsichtlich des Nachweises der Planungswerte: Dieser erfolgt im Baubewilligungsverfahren, wenn die Quartierplanung mangels genügend detaillierter Angaben noch keine Beurteilung zulässt. Es genügt auch insofern, wenn die Einhaltung der Planungswerte möglich erscheint (a.a.O., E. 10 mit Hinweis).
Die Angaben des Gestaltungsplans Nidwalden AirPark sind nicht hinreichend detailliert, dass eine umfassende lärmrechtliche Beurteilung möglich wäre. Diese hat deshalb im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Es reicht somit aus, wenn es unter Einhaltung der Vorgaben des Gestaltungsplans grundsätzlich möglich ist, die geplante Anlage so auszugestalten, dass sie den lärmrechtlichen Anforderungen entspricht. Das BAFU als Lärmfachstelle des Bundes bejaht dies und für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht darlegt, weshalb es sich anders verhalten sollte.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, es bestehe keine hinreichende Erschliessung. Es bedürfe einer "aviatischen Haupterschliessung" zum Flugplatz Buochs. Eine solche sei rechtlich nicht gesichert, dies entgegen dem als orientierender Planinhalt aufgeführten Zugang "Verkehrsbereich Luftfahrzeuge". Der angefochtene Entscheid verletze Art. 19
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.

6.2. Wie im Rahmen der Ausführungen zur Frage der UVP-Pflicht dargelegt, ist die konkrete Nutzung des Gestaltungsplangebiets noch ungewiss und eine Wertschöpfung im Bereich der Luftfahrt nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen ist eine solche Wertschöpfung auch keineswegs untrennbar mit dem Verschieben von Luftfahrzeugen verbunden, sondern kann durchaus auf andere Weise erfolgen. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass eine Anbindung des Gestaltungsplans an den Flugplatz nicht erforderlich sei. Eine unzureichende Erschliessung ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ennetbürgen, dem Gemeinderat Stans, der Baudirektion des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_664/2018
Datum : 14. November 2019
Publiziert : 11. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Gestaltungsplan Nidwalden AirPark


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
LSV: 7 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
8 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
36 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
40
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
RPG: 19
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
SBV: 1 
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport.5
1    Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport.5
2    Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5-14, 17-19, 21-40, 43, 44 Absätze 1-3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49-51, 57, 57a und 57b und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).6
3    Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28-36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107-114, 124 und 131-140a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19787.
4    Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.
2 
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
b  Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen;
c  besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers;
d  Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):
d1  einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,
d2  eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird;
e  Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird;
f  Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.
5 
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 5 Sorgfaltsregeln - 1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
1    Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV.
3    Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein.
4    Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.
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SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 17 Grundsatz - 1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
1    Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
2    Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3    Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass:
a  das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und
b  die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen:
b1  so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und
b2  wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind.
4    Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.35
5    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt.
6    Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
7    Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.
USG: 8 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
10a 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
10b 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
1    Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2    Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a  den Ausgangszustand;
b  das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c  die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3    Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4    Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
22 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
1    Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.30
25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
UVPV: 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
VIL: 2 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
29
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 29 Nebenanlagen - 1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
1    Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
2    Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
3    Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
BGE Register
133-II-181 • 133-II-249 • 134-II-142 • 136-II-539 • 139-III-120
Weitere Urteile ab 2000
1A.133/2003 • 1A.197/2001 • 1C_163/2011 • 1C_228/2018 • 1C_308/2018 • 1C_381/2012 • 1C_664/2018 • 1C_695/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nidwalden • bundesgericht • stans • vorinstanz • weiler • planungswert • flughafen • luftfahrzeug • sachverhalt • gemeinderat • flugbewegung • erschliessung • innerhalb • baute und anlage • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gemeinde • wiese • stelle • infrastruktur • bundesamt für umwelt
... Alle anzeigen
URP
2004 S.351 • 2019 S.371