Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 23/2017

Urteil vom 14. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. November 2016 (SST.2015.230).

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, seiner Ehefrau während mehrerer Jahre wiederholt gedroht zu haben, sie und ihre Familie umzubringen. Weiter habe er sie mehrmals gewürgt, gegen Kopf, Schulter sowie Hals geschlagen und beschimpft.

B.
Das Gerichtspräsidium Aarau sprach X.________ am 3. Dezember 2014 der mehrfachen Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der mehrfachen Drohung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gegen zwei Kinder sprach es ihn frei. Das Gerichtspräsidium erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'000.--.
Die dagegen von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. November 2016 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Geschädigte respektive Privatklägerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder wurden von der Kantonspolizei zu den Vorwürfen einvernommen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und der Kinder sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestünden erhebliche Zweifel. Der Verzicht, Glaubwürdigkeits- respektive Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, sei willkürlich (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Bei Besonderheiten in der Person kann eine Begutachtung der Aussagefähigkeit oder Aussagequalität in Frage kommen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B 113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil 6B 1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 mit
Hinweisen).

1.3. Die Vorwürfe der mehrfachen Drohung (inklusive einer Drohung mit einem vorgehaltenen Messer), mehrfachen Tätlichkeiten und Beschimpfung stützen sich in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und teilweise auf die Schilderungen der beiden Kinder. Betreffend die Tochter A.________ hält die Vorinstanz fest, diese sei im Zeitpunkt der Vorfälle ca. sechs Jahre und sieben Monate alt gewesen. Sie habe teilweise Mühe mit der Beantwortung der Fragen gehabt. Dies lasse sich daran erkennen, dass sie von einer Schere anstatt von einem Messer gesprochen habe. Anlässlich der Videobefragung habe diese Ungereimtheit aber geklärt werden können. A.________ habe den fraglichen Vorfall rudimentär und in einfachen Worten wiedergeben können. Die im Zeitpunkt der Befragung knapp 12-jährige B.________ habe das Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei geschildert. Bei beiden Kindern seien keine besonderen Umstände wie bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen sowie Beeinflussungen durch Drittpersonen ersichtlich, welche ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig machten.
Die Vorinstanz verneint mithin Anhaltspunkte, die eine Begutachtung nahegelegt hätten. Diese Würdigung ist schlüssig und kann nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Mit Blick auf die protokollierten Schilderungen beider Kinder sind Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen, welche sich in den Aussagen widerspiegeln und dem Gericht die fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung erschweren würden, nicht ersichtlich. Solches geht auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Dass die Kinder unter Berücksichtigung ihres Alters in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens waren, zeigt er nicht auf. Seine Kritikpunkte legen schwer interpretierbare Äusserungen, ernsthafte geistige Störungen oder Beeinflussung von Drittpersonen nicht nahe, sondern erschöpfen sich in einer blossen Darlegung der eigenen Sichtweise. Sie wurden von der Vorinstanz aufgegriffen und als ungerechtfertigt beurteilt (E. 2 nachfolgend). Die Vorinstanz war in der Lage, die Aussagen der Kinder zu würdigen, weshalb sie ohne Ermessensverletzung auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung verzichten konnte. Dies gilt ohne
Weiteres auch in Bezug auf die Privatklägerin.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend (Beschwerde S. 3 ff.).

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin, des Beschwerdeführers, der gemeinsamen Töchter sowie zweier Zeuginnen. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung zudem verschiedene Einträge in ärztlichen Akten einfliessen. Die Vorinstanz gelangt wie bereits die erste Instanz zur Überzeugung, dass die Privatklägerin die Übergriffe im Kerngeschehen widerspruchsfrei, konstant und in einem Gesamtkonzept eingebettet detailliert schildert. Diese würden durch die Aussagen der Töchter wie auch durch eine Zeugin und die Einträge in ärztlichen Akten bestätigt.

2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei willkürlich, die Aussagen der Privatklägerin und der Kinder als glaubhaft und seine eigenen Aussagen als nicht überzeugend zu würdigen. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, dringt nicht durch. Er vermag von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, indem er die Befragungsprotokolle und das vorinstanzliche Urteil unrichtig wiedergibt. So trifft etwa entgegen seiner Behauptung nicht zu, dass die Privatklägerin nicht mehr gewusst hätte, ob sie beim Angriff mit dem Messer stand oder sass (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 244 f.). Auch zitiert die Vorinstanz die Zeugin C.________ korrekt, wonach die Privatklägerin ihr von Schlägen und Drohungen (nicht aber von Todesdrohungen) berichtet habe (vorinstanzliche Akten pag. 300). Soweit der Beschwerdeführer zudem behaupten sollte, die Privatklägerin habe nicht spontan, sondern erst auf Nachfragen vom Vorfall mit dem Messer erzählt, kann ihm auch hier nicht gefolgt werden (vorinstanzliche Akten pag. 242 f.).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die verschiedenen Aussagen richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist etwa der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, die Privatklägerin habe den Vorfall mit dem Messer nur "äusserst vage" umschrieben. Ihm kann zudem in der Sache nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Schilderungen ("Am Frühstückstisch hat er das Messer genommen und kam auf mich los. [...] Er hat mich am Oberarm gepackt und gesagt, er würde mich mit dem Messer erstechen. Er hat das Messer in der rechten Hand, mit der linken hat er mich gehalten. Er hat eine Vorwärtsbewegung mit dem Messer gemacht [...] Er packte mich zuerst am Arm und dann machte er Vorwärtsbewegungen mit dem Messer gegen meinen Bauch [...]"; vorinstanzliche Akten pag. 243 f.) fielen nicht unbestimmt aus. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf
die Aussagen seiner älteren Tochter thematisiert, überzeugt ebenfalls nicht. Dass das im Zeitpunkt der Befragung rund 12-jährige Kind abgesehen vom Vorfall vom 28. Juli 2013 frühere Übergriffe nicht mit Datum festhalten konnte (aber solche gleichwohl geschildert hat), übersieht die Vorinstanz nicht, ist nachvollziehbar und vermag die Verlässlichkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 264 ff.). Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Privatklägerin habe das eingesetzte Messer nicht zweifelsfrei identifizieren können und die Kinder in ihren Aussagen beeinflusst. Damit hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und die Beschreibung der Waffe entsprechend gewürdigt respektive eine Suggestion verneint. Dieser Beweiswürdigung stellt der Beschwerdeführer einzig seinen eigenen Standpunkt gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag.
Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt zu genügen vermag.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_23/2017
Date : 14. November 2017
Published : 02. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
BGE-register
128-I-81 • 129-I-49 • 129-IV-179 • 138-I-49 • 141-III-564 • 141-IV-249 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
6B_113/2017 • 6B_1294/2015 • 6B_23/2017
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