Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 113/2017
Urteil vom 26. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Qualifizierte Vergewaltigung, Willkür, Unschuldsvermutung, Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2013 A.________ mit einem Bajonett bedroht und sie damit leicht am Hals verletzt. Danach habe er gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen und sie auch gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Als sich A.________ habe wehren wollen, habe er sie massiv geschlagen. Ausserdem habe X.________ das Bajonett immer in seine Nähe gehabt, sodass A.________ sich nicht habe wehren können.
B.
Das Kreisgericht Toggenburg erklärte X.________ am 23. April 2015 der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des widerrechtlichen Aufenthaltes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob X.________ Berufung.
C.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 19. Oktober 2016 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen (einfacher) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
E.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe kein Gutachten eingeholt zur Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Erkrankung vorliege, die ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst habe. Dies verletze Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.2. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2.; Urteil 6B 333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf den gebotenen Beizug einer Expertise zur Beurteilung schwerwiegender medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen (BGE 118 Ia 28 E. 1c; Urteil 6B 333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B 441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2 mit Hinweis).
Daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 arbeitslos gewesen sein soll, ergibt sich nicht, dass Letztere an einer geistigen Störung leidet, welche ihr Aussageverhalten beeinflussen würde. Die Vorinstanz durfte davon absehen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Die Rüge ist somit unbegründet. Ebenso erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der vorhandene Therapiebericht eine solche Begutachtung zu ersetzen vermag.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder und hält fest, dass diese sich durch einen hohen qualitativen Detaillierungsgrad auszeichnen würden. Dies sei umso beachtlicher, als die Beschwerdegegnerin 2 nur wenige Stunden nach dem mutmasslichen Vorfall befragt worden sei und weder Anlass noch Zeit gehabt habe, sich in Ruhe diverse Einzelheiten zu überlegen. Ihre Angabe, der Beschwerdeführer habe sie am Rücken geschlagen, würde mit den Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens übereinstimmen. Die oberflächliche Hautläsion an der linken Halsseite sei auf die Einwirkung eines spitzen oder scharfen Gegenstandes zurückzuführen; ein Bajonett käme nach dem (ergänzenden) rechtsmedizinischen Gutachten in Frage. Das Gutachten weise im Übrigen darauf hin, dass an der Bajonettspitze kein DNA der Beschwerdegegnerin 2 festgestellt worden sei; ein Kontakt könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, zumal bei einer solchen Einwirkung nicht immer genügend DNA übertragen werde oder dieses durch äussere Einflüsse zerstört werde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, dass
der Beschwerdeführer mit dem Messer am Türschloss zum Gang "etwas herumgemacht" habe. Der forensische Untersuchungsbericht halte diesbezüglich fest, dass die am Türschloss festgestellten Kratzspuren neueren Datums seien. Es sei hingegen nicht feststellbar, ob diese von einem der sichergestellten Messer stammen. Obwohl es sich dabei um ungeeignete Werkzeuge handle, um den Schlossriegel zu betätigen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 unzutreffend wären. Vielmehr handle es sich um ein originelles Detail, welches für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen spreche. Belegt sei auch die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach Sperma des Beschwerdeführers an die Innenseite ihres T-Shirts gelangt sei, als sie dieses angezogen habe. Das Nichtentfernen des Spermas vor dem Anziehen des T-Shirts sei als ungewöhnlich zu bezeichnen, wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sein sollte.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihn zu Unrecht belasten würde, seien - nach der Vorinstanz - nicht überzeugend. Es sei bei der Beschwerdegegnerin 2 kein Belastungseifer festzustellen und für eine allfällige Falschaussage würden keine Anhaltspunkte bestehen. Den Akten seien keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Übertragung stattgefunden habe bzw. dass es schon einmal zu einem solchen Vorfall in ihrer Vergangenheit gekommen sein soll. Diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien rein spekulativ und würden jeglicher Grundlage entbehren.
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am 5. Oktober 2013 gegen 19:00 Uhr bei ihrem Nachbarn, B.________, gemeldet habe. Die von B.________ nacherzählten Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden sich im Wesentlichen mit deren späteren Aussagen gegenüber den Strafbehörden decken. C.________, der Freund der Beschwerdegegnerin 2, habe erklärt, Letztere habe am Morgen nach dem mutmasslichen Vorfall ein abnormes Verhalten gezeigt. Das Strahlen und die Freude hätten gefehlt und sie sei abwesend gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm nach anfänglichem Zögern von der Vergewaltigung und vom Messer erzählt habe, habe er ihr gesagt, dass sie Anzeige erstatten müsse, wenn dies tatsächlich geschehen sei. Danach habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen, weshalb er keine Zeit für ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt habe. Was er ihr glauben solle, habe er nicht gewusst, und er sei auch nicht ganz wach gewesen. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die Aussagen von C.________ und der Beschwerdegegnerin 2 in wesentlichen Punkten decken würden. C.________ sei mit der Situation allem Anschein nach überfordert gewesen. Angesichts seiner noch anhaltenden Alkoholisierung und der Anwesenheit seines damals
fünfjährigen Sohnes sei dessen Verhalten zumindest im Ansatz nachvollziehbar. Im Ergebnis seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft und würden mit den Angaben der Auskunftspersonen B.________ und C.________ sowie den erhobenen Sachbeweisen übereinstimmen.
In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz insbesondere, dass diese zu den einzelnen sexuellen Handlungen äusserst ungenau, karg und inkonsistent seien. Dazu, ob auch Oralsex stattgefunden habe, seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Seine Darstellung, wonach sich sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin 2 selbstständig ausgezogen hätten, stehe im Widerspruch zum Ergebnis des forensischen Untersuchungsberichtes, wonach der Büstenhalter der Beschwerdegegnerin 2 im verschlossenen Zustand zerrissen worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer verneint, ein Messer verwendet zu haben oder ein solches in jener Nacht überhaupt in seiner Hand gehabt zu haben. Er habe erklärt, dass es in der Wohnung viele Messer gebe, darunter zwei Bajonette. Er benutze die Messer gelegentlich zum Kochen oder zum Essen. Zudem habe er diese ein paar Tage zuvor gereinigt und dabei berührt. Die Vorinstanz erachtet die Erklärungen des Beschwerdeführers als inkonsistent, zumal die Messer weder zum Kochen noch zum Essen geeignet seien. C.________ als Eigentümer der Messer könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer diese je in den Händen gehalten habe. Auch sei das angebliche Reinigen der Messer durch
den Beschwerdeführer in der Wohnung von C.________ weder als allfällige Gegenleistung für das gewährte Gastrecht noch als sonst übliche Tätigkeit beschrieben worden. Die Darstellung des Beschwerdeführes, wonach er von Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 nichts wisse und diese auch nicht geschlagen habe, widerspreche dem Befund des rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach unter anderem am oberen Rücken der Beschwerdegegnerin 2 mehrere, infolge stumpfer und teils tangential-schürfender Gewalteinwirkung entstandene Unterblutungen festgestellt worden seien. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass bei der Bewertung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zahlreiche Diffamierungsversuche gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ins Auge stechen würden, die über die verschiedenen Einvernahmen hinweg stetig ansteigen würden. Im Wesentlichen bezichtige der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 der Prostitution. Weiter habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall Fr. 100.-- und etwas Haschisch gegeben. Eine derartige "Bezahlung" sei im Falle von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sehr ungewöhnlich. Eine schlüssige Erklärung dafür habe der Beschwerdeführer nicht geliefert. Vielmehr sei dies als Sicherheitsmassnahme zu
werten, damit die Beschwerdegegnerin 2 Stillschweigen über die Geschehnisse bewahre. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer auch versucht habe, C.________ zu diskreditieren, indem er diesen als untreu und bisexuell beschrieben habe. Die Vorinstanz gelangt daher zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz würden, neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, auf keine weiteren Beweismittel beruhen. Die Verletzungen am Hals der Beschwerdegegnerin 2 seien vielmehr durch deren eigene Fingernägel als durch das Bajonett verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin 2 weise auch am Arm sehr ähnliche Verletzungen auf, von welchen sie nicht einmal behaupte, dass sie von ihm stammen würden. Im Übrigen sei auf dem Bajonett kein DNA der Beschwerdegegnerin 2 gefunden worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Büstenhalter der Beschwerdegegnerin 2 nicht zerschnitten, sondern gerissen worden sei. Hätte er das Bajonett tatsächlich in der Hand gehabt, hätte er dieses auch dazu verwendet, um den Büstenhalter aufzuschneiden, statt diesen mit beiden Händen zu zerreissen. Unsinnig sei schliesslich die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2, er habe das Bajonett verwendet, um die Türe zu verschliessen. Dass die Spuren am Schloss vom Bajonett stammen, habe nicht festgestellt werden können. Selbst wenn der Geschlechtsverkehr tatsächlich unfreiwillig stattgefunden haben sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz eines Messers
hinzugedichtet habe, um die angebliche Straftat besonders drastisch und eindrücklich erscheinen zu lassen.
Zu den Spermaspuren am T-Shirt der Beschwerdegegnerin 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese nicht belegen würden, dass der Geschlechtsverkehr unfreiwillig gewesen sei. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor dem angeblichen Vorfall Gedanken über einen möglichen sexuellen Missbrauch gemacht. So habe sie gewusst, dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil einer anderen Frau geführt worden sei, dieses aber eingestellt worden sei. Es sei demnach nicht dem Zufall zuzuschreiben, wenn die Beschwerdegegnerin 2 schildere, ihr Getränk vor der angeblichen Vergewaltigung sicherheitshalber auf die Toilette mitgenommen zu haben, sich jedoch nicht in das Zimmer ihres bereits schlafenden Freundes begeben habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass wenn das Bajonett für ihn immer griffbereit gewesen sein soll, müsse dies auch für die Beschwerdegegnerin 2 der Fall gewesen sein. Wenn sie sich schon am darauffolgenden Tag zum Nachbarn begeben habe, sei nicht verständlich, weshalb sie dies nicht bereits während der Nacht gemacht habe. Dies sei umso unverständlicher, als sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehe, wenn der
Beschwerdeführer ihr die Kehle aufschlitze. Auch seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur Zeit nach dem Vorfall, namentlich in Bezug auf ihre Beziehung mit C.________, teilweise bizarr. Ebenso sei bemerkenswert, dass Letzterer sich nicht die Zeit genommen habe, mit der Beschwerdegegnerin 2 über den angeblichen Vorfall zu sprechen oder ihn (den Beschwerdeführer) zur Rede zu stellen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht gleich zur Polizei gegangen sei, zumal sie sich bereits früher Gedanken zu einem möglichen sexuellen Missbrauch gemacht habe.
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
(BGE 142 III 364 E. 2.4).
Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und stellt fest, dass diese sowohl mit ihren Erzählungen gegenüber C.________ und B.________ als auch mit den vorhandenen Sachbeweisen übereinstimmen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt erweisen sich als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sich weitgehend in unzulässiger, appellatorischer Kritik erschöpfen - lassen diese nicht als willkürlich erscheinen. Insbesondere ist keine Willkür darin zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die Verletzung am Hals auch selber zugefügt haben könnte oder das Bajonett nicht dazu verwendet wurde, um den Büstenhalter zu öffnen. Zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits während der Nacht, und nicht erst am darauffolgenden Tag zu ihrem Nachbarn hätte gehen können, erweist sich gar als lebensfremd. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine Beschwerdebegründung, welche einen Teil der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass das objektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer wiege; das subjektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere nicht zu mindern. Sie hält in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass sich der Beschwerdeführer häufig und seit geraumer Zeit in der Wohnung von C.________ aufgehalten habe und der Beschwerdegegnerin 2 kollegial bekannt gewesen sei. Er habe deren Vertrauen sowie den Umstand, dass C.________ in einem etwas entfernten Zimmer stark alkoholisiert am Schlafen war, schamlos ausgenützt. Sein Verhalten sei als sehr verwerflich und skrupellos zu bezeichnen. Er habe die Wohnzimmertür verschlossen, womit er eine Flucht der Beschwerdegegnerin 2 zumindest stark erschwert habe. Nebst sonstiger physischer Gewalt habe er ihr ein Bajonett an den Hals gehalten und habe sie zum ungeschützten Verkehr gezwungen. Dabei habe er sie an der linken Halsseite leicht verletzt, wobei es sich um eine äusserst empfindliche und gefährliche Stelle des menschlichen Körpers handle. Im Rahmen der Qualifikation schlage der mehrmalige Geschlechtsverkehr über einen Zeitraum von knapp drei Stunden zu Buche. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer
anzulasten, dass er die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur zum Beischlaf, sondern auch zum ungeschützten Oralverkehr zwang und sich letztlich über ihren Bauch ergoss. Während der gesamten Handlung habe er das Bajonett in Griffnähe gehabt. Zwar handle es sich bei der Verwendung des Bajonetts um ein Tatbestandsmerkmal der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448 |
sieben Vorstrafen, von welchen diejenigen wegen Betäubungsmitteln einschlägig seien, sei die Strafe hingegen um weitere 3 Monate zu erhöhen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 7 ½ Jahren sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ausserdem verdopple die Vorinstanz die dreimonatige Einsatzstrafe wegen des Betäubungsmitteldeliktes, indem sie die einzige in diesem Zusammenhang einschlägige Vorstrafe im Umfang von drei Monaten straferhöhend berücksichtige. Dies verstosse gegen Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
Dass die Vorinstanz das Tatverschulden bloss als leicht bis mittelschwer qualifiziert, ist ungeschickt formuliert und steht im Widerspruch zu deren weiteren Erwägungen zur Strafzumessung. Der Strafrahmen für den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses