Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 743/2020

Urteil vom 14. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern.

Gegenstand
Änderung des Unterbringungsortes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. August 2020
(3H 20 25 / 3H 20 35 / 3U 20 27 / 3U 20 37).

Sachverhalt:
Die rubrizierte Beschwerdeführerin hat aus einer Verbindung mit B.________ den Sohn C.________ (geb. September 2014), welcher seit seiner Geburt im Rahmen eines Pflegeverhältnisses bei den Grosseltern lebt. Sodann hat sie aus einer Verbindung mit D.________ die Tochter E.________ (geb. Mai 2018) und den Sohn F.________ (geb. September 2019).
Aufgrund von Gewaltvorfällen in der Wohnung, wonach der Vater seine Tochter am 27./28. Oktober 2018 in die Wange gebissen, sie geschlagen und geschüttelt haben soll, entzog die KESB der Stadt Luzern der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ und brachte diese im Kinderheim G.________ unter. Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. August 2019 wurde auch dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, nachdem dieser seine Tochter anerkannt hatte.
Am 21. August 2019 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Nasciturus F.________ auf und brachte diesen nach dessen Geburt bei der Pflegefamilie H.________ unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab.
Mit Entscheiden vom 31. März 2020 brachte die KESB die beiden Kinder F.________ und E.________ im Rahmen der vorbestehenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes neu bei der für das Wohl der Kinder als geeignet erachteten Pflegefamilie I.________ unter. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 7. August 2020 ab.
Gegen dieses Urteil reichte die Mutter am 14. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um dessen Aufhebung, um gemeinsame Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution, eventualiter um eine Platzierung in einer solchen Instutition gemeinsam mit der Tochter, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ferner verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung, welche nach Einholung von Stellungnahmen mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 nicht erteilt wurde. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine durch die KESB veranlasste Umplatzierung von Kindern; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.
Im Zusammenhang mit der Feststellung des Kantonsgerichtes, wonach die Mutter ihre bisherige Wohnung nach eigenen Angaben gekündigt habe und dem Gericht bis heute keine neue Adresse bekannt sei, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Offizialmaxime. Sie macht geltend, per August 2020 eine neue Wohnung bezogen und dies dem Kantonsgericht nicht gemeldet zu haben, weil sie mit den Umzugsarbeiten und den damit verbundenen Formalitäten beschäftigt gewesen sei. Das Kantonsgericht hätte bei ihr zufolge der Offizialmaxime nachfragen müssen, ob sie über eine neue Wohnung verfüge.
Auch im Bereich der Offizialmaxime besteht eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien, welche gebietet, dass diese das Gericht auf erhebliche Tatsachen hinweisen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 298; Urteil 2C 158/2020 vom 21. August 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Sie hat in ihrer Beschwerde selbst festgehalten, ihre bisherige Wohnung gekündigt zu haben, und es hätte an ihr gelegen, dem Gericht ihre neue Adresse bekanntzugeben. Weder ist eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Offizialmaxime ersichtlich, umso weniger als die Wohnsituation nicht das entscheidtragende Element des angefochtenen Urteils ist (vgl. dazu E. 3).
Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Proportionalität der Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie statt einer Platzierung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution: Das Kantonsgericht hat begründet, wieso dies nicht in Frage kommen kann, und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), wie die nachfolgende Erwägung zeigt.

3.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die Mutter entgegen ihrer Beteuerung, die Beziehung zum Vater der Kinder endgültig beendet zu haben, am 14. Juni 2020 gegen zwei Uhr morgens in seinem Auto von der Polizei kontrolliert worden sei und sie gegenüber der Kinderbeiständin bestätigt habe, dass sie mit ihm regelmässig telefonisch und persönlich in Kontakt stehe. Im Übrigen bestehe die Gefährdung der Kinder weniger direkt in der Person des Vaters, als vielmehr im Umstand, dass sich die Mutter trotz eigener negativer Erlebnisse und mehrfacher selbst erfahrener Gewalt nicht gegenüber diesem distanzieren könne. Insofern müsse wie bis anhin auch bei ihr selbst von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Rückführung der Kinder zu ihr liesse eine Kindeswohlgefährdung befürchten. Ebenso wenig komme eine gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution in Frage, weil diese viel zu offen geführt sei; die Mutter, welche im Übrigen die gegen E.________ ausgeübte Gewalt verharmlose (und diese sinngemäss auch in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde in Abrede stellt, vgl. S. 9, eingangs Ziff. 2.3.1), könnte sich unbeaufsichtigt und unkontrolliert mit den Kindern aus einer solchen Institution
entfernen und den Vater treffen. Die konkrete Platzierung der Kinder in der Pflegefamilie I.________ hat das Kantonsgericht damit begründet, dass ein Kinderheim für einen längeren Aufenthalt nicht geeignet sei und sie in einem kleineren familiären Rahmen besser aufgehoben seien. F.________, für welchen die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, sei zwar schon in einer Pflegefamilie (Familie H.________) untergebracht, aber dabei handle es sich um einen zeitlich befristeten Notaufnahmeplatz, was eine Umplatzierung notwendig mache. Im Übrigen sollten die beiden Geschwister gemeinsam aufwachsen können.
Die Mutter rügt eine Verletzung von Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
und Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB. Die Fremdplatzierung müsse die ultima ratio darstellen und eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution stelle eine mildere Massnahme dar, welche den Schutz der Kinder ebenfalls und im Übrigen den Aufbau einer tragenden Bindung ermögliche; wenn die Kinder während längerer Zeit in einer Pflegefamilie verbleiben würden, sei dies später nicht mehr möglich.
Bei diesen Ausführungen wie auch dem Vorbringen, wenn schon wäre für eine Fremdplatzierung eine fachkundige Abklärung und ein Gutachten zwingend nötig und es hätte den Kindern auch eine Vertretung gegeben werden müssen, übergeht die Beschwerdeführerin, dass es vorliegend nicht um den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, worüber für beide Kinder bereits vor längerer Zeit formell rechtskräftig entschieden worden ist, sondern um die Umplatzierung an einen geeigneteren Ort geht. Das Kantonsgericht hat sich hierzu geäussert und beschwerdeweise wird diesbezüglich einzig vorgebracht, dass die Kinder sich an einem völlig neuen Ort bei ihnen unbekannten Pflegeeltern einleben müssten, was fatale Folgen namentlich für die Entwicklung von E.________ haben könne, indem Bindungsstörungen drohen würden. Mit solchen Ausführungen ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf die kantonsgerichtliche Begründung darzutun, wieso die Unterbringung in der Pflegefamilie I.________ dem Kindeswohl am besten Rechnung trägt.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die im Zuge der Stellungnahmen des Kantonsgerichtes und der KESB zur Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. der Übermachung der kantonalen Akten eingereichten echten Noven - welche indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39), sondern einzig bei einer späteren Neubeurteilung bzw. Prüfung der Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch die zuständigen kantonalen Instanzen relevant wären - die Entscheidungsgrundlagen nicht in die von der Beschwerdeführerin beantragte Richtung verschieben würden: Zwischenzeitlich ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 7. September 2020 (in welchem noch weitere als die bereits erwähnten Gewaltvorfälle als erstellt erachtet wurden, z.B. dass der Vater E.________ in die Schublade einer Kommode legte, diese zustiess und das Kind 5-10 Minuten in der dunklen, sauerstoffarmen Schublade beliess, bis es mit Weinen aufgehört hatte) der fahrlässigen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
StGB schuldig gesprochen worden, während das Verfahren gegen den Vater wegen
versuchter schwerer Körperverletzung noch hängig ist und diesbezüglich beim Gericht Anklage erhoben werden soll. Gemäss Bericht des Kinderheims G.________ vom 17. September 2020 hat sich der psychische und seelische Zustand von E.________ in der letzten Zeit stark verschlechtert. Dies wird auf die Veränderungen in der Besuchsrechtsregelung und in der Paarbeziehung der Eltern zurückgeführt. E.________ zeigt Rückschritte in ihrer Selbständigkeit, indem sie sich vermehrt wieder wie ein Baby verhielt; sodann ist sie dünnhäutig, orientierungslos, verunsichert und sehr bedürftig geworden. All dies würde, soweit der entsprechende Bericht berücksichtigt werden könnte, nur bestätigen, dass die Kinder in der nächsten Zeit eines stabilen sozialen Umfeldes und eines strukturierten Alltags bedürfen. Hierfür ist die Platzierung in einer Pflegefamilie I.________ geeignet und im Übrigen hat das Kantonsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in allen Kinderbelangen oberste Richtschnur immer das Kindeswohl ist und allfällige Interessen der Eltern hinter den Bedürfnissen der Kinder zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.; zuletzt Urteile 5A 23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4; 5A 56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Bezug auf diese gegenstandslos. Im Übrigen ist es abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es folglich an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_743/2020
Date : 14. Oktober 2020
Published : 31. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Änderung des Unterbringungsortes


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  75  90  97  99  105  106  109
StGB: 219
ZGB: 307  310
BGE-register
130-III-585 • 139-III-120 • 139-IV-179 • 140-I-285 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 142-III-364 • 143-V-19 • 144-V-35
Weitere Urteile ab 2000
2C_158/2020 • 5A_23/2020 • 5A_56/2020 • 5A_743/2020
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