Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2015.108-109
Entscheid vom 14. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A., 2. B. AG, (vormals D. AG), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung. Das Ermittlungsverfahren steht in Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich im Jahre 2003 abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von mehreren Kampfflugzeugen. Die österreichischen Behörden gehen davon aus, dass die Gegengeschäfte über eine Scheinfirma, die C. LLP abgewickelt worden seien. Dabei wird vermutet, dass mittels Scheinverträgen Gelder aus in die Gegengeschäfte involvierten Unternehmen abgezogen und für korrupte Zwecke verwendet worden seien.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 und mit Ergänzungen vom 7. und 14. September 2012 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Durchführung von Hausdurchsuchungen und Sicherstellung von Beweismitteln am Firmensitz der D. AG in Z. sowie am Wohnsitz von A. in Y., unter Anwesenheit von Beamten des österreichischen Bundeskriminalamtes, SOKO Hermes (Verfahrensakten, Beilagen 1-3 zu act. 8).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug am 23. Februar 2012 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens gestützt auf Art. 17 Abs. 4

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54 |
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1 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54 |
2 | Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist. |
3 | Es entscheidet über: |
a | das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1); |
b | die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19); |
c | die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1). |
4 | Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
5 | Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
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1 | Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131 |
2 | Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. |
3 | Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. |
4 | Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar. |
C. Am 6. November 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchsuchung des Firmensitzes der D. AG in Z. und des Wohnsitzes von A. in Y. sowie die Beschlagnahme von rechtshilferelevanten Unterlagen und Daten in Anwesenheit der österreichischen Vertreter an (vgl. Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8, I Ziff. 4).
D. Mit Schreiben vom 12. März, 16. und 30. April 2013 erteilten A. und die D. AG ihre Zustimmung zur teilweisen Herausgabe von Unterlagen im Sinne von Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
E. Am 15. November 2013 und 18. Januar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um Einsicht in sämtliche Akten, welche im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens in der Schweiz beschlagnahmt, jedoch noch nicht an Österreich übermittelt worden waren, durch Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes zwecks Feststellung deren Relevanz (Verfahrensakten, Beilage 8 zu act. 8).
F. Die Bundesanwaltschaft gestattete mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 die Anwesenheit der ausländischen Behörden zwecks Akteneinsicht (Verfahrensakten, Beilage 9 zu act. 8). Auf die von A. und der D. AG dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 12. Februar 2014 nicht ein (RR.2014.33-34 act. 4).
G. Anlässlich der Akteneinsicht durch vier Vertreter der SOKO Hermes vom 24. bis 28. März 2014 bezeichneten diese die für das österreichische Strafverfahren relevanten Dokumente und Daten und ersuchten um deren Übermittlung im Rahmen des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8, I Ziff. 9). A. und die am 9. April 2014 in B. AG umfirmierte D. AG erteilten mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ihre Zustimmung zur teilweisen Herausgabe der von den österreichischen Beamten bezeichneten Aktenstücke, zum Teil unter Schwärzung einzelner Passagen (Verfahrensakten, Beilage 11 zu act. 8).
H. Nach Übermittlung derjenigen Akten, für die A. und die B. AG ihre Zustimmung erteilt hatten, ersuchten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2014 die Bundesanwaltschaft um Herausgabe sämtlicher von den Vertretern der SOKO Hermes anlässlich der Akteneinsicht vom 24. bis 28. März 2014 als relevant bezeichneten Akten (Verfahrensakten, Beilagen 12-13 zu act. 8).
I. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe aller von den österreichischen Vertretern anlässlich der Akteneinsicht vom 24. bis 28. März 2015 als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, für die A. und die B. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung nicht erteilt hatten (Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8).
J. Dagegen gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom 23. April 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, es sei die Schlussverfügung vom 20. März 2015 aufzuheben. Die Angelegenheit sei ferner zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, und die Bundesanwaltschaft habe den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, zum Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. September 2014 Stellung zu nehmen. Subsidiär wird die Verweigerung der Herausgabe einzeln aufgeführter Unterlagen (vgl. Aufzählung auf den Seiten 2-5 der Beschwerde) beantragt (act. 1).
K. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 8. und 12. Mai 2015 jeweils unter Verweis auf die Begründung in der Schlussverfügung vom 20. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8), was den Beschwerdeführern am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).
Auf die Ausführungen in der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
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1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28 |
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
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1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, da sich die Schlussverfügung auf die Herausgabe von Dokumenten und Daten bezieht, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt worden sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führen aus, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. September 2014, mit welchem letztere um Übermittlung sämtlicher von den Vertretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Akten ersucht hatte, vorenthalten habe. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen (act. 1 S. 15).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
4.3 Aus den Akten ergeben sich in der Tat keine Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführern das besagte Schreiben der ersuchenden Behörde vom 26. September 2014 (Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8) zugestellt worden wäre. Hingegen ist aktenkundig, dass ihnen das Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012, die beiden Ergänzungen vom 7. und 14. September 2012, die Eintretensverfügungen vom 27. Februar und 1. Oktober 2012, die Zwischenverfügungen vom 1. Oktober 2012 und 24. Januar 2014 sowie die Akten, welche die Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes als beweisrelevant bezeichnet hatten, zur Kenntnis zugestellt worden waren. Ausserdem war den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den von den österreichischen Beamten als beweisrelevant bezeichneten Akten zu äussern (Verfahrensakten, Beilagen 6 und 10 zu act. 8). Zur Übermittlung eines Teils dieser Akten erteilten die Beschwerdeführer denn auch ihre Einwilligung (Verfahrensakten, Beilage 11 zu act. 8). In ihrem Schreiben vom 26. September 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um Erlass einer beschwerdefähigen Schlussverfügung mit Bezug auf diejenigen Dokumente, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet, aber nicht von der Zustimmung zur vereinfachten Ausführungen betroffen waren ("Nach Durchsicht der übermittelten Dokumente ersuche ich, hinsichtlich jener Unterlagen, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet[…] wurden, aber zu deren Übermittlung keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilt wurde, eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlassen.", Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8). Die ersuchende Behörde beharrte darin sinngemäss auf der Herausgabe sämtlicher von den Vertretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, was den Beschwerdeführern nicht noch einmal angezeigt werden musste. Die Beschwerdeführer hatten bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 Kenntnis davon, welche Dokumente und Daten die ersuchende Behörde als rechtshilferelevant bezeichnet und deren Herausgabe sie verlangt hatte. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2014 zur Herausgabe dieser Akten geäussert hatten, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung mehr, ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Schlussverfügung erging
sodann gestützt auf die den Beschwerdeführern zur Einsicht vorgelegten Dokumenten und nicht etwa auf neue, den Beschwerdeführern unbekannte Fakten oder Unterlagen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausgemacht werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen alsdann eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten von der Schlussverfügung betroffenen Dokumente und Daten nichts mit der in Österreich geführten Strafuntersuchung zu tun. Ausserdem sei im Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 der Untersuchungszeitraum von Mai 2005 bis Januar 2008 eingeschränkt worden. Dokumente, die einen Zeitraum vor dem Mai 2005 beschlagen würden, dürften daher nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 16 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZimmermANN, a.a.O., N 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/ Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp, a.a.O., N 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
5.3 Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln wie eingangs erwähnt im Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von Kampfflugzeugen. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei dieser Vertrag am 1. Juli 2003 zwischen der Republik Österreich und der E. GmbH abgeschlossen worden, mit einem Gegengeschäftsvolumen von EUR 4 Milliarden und einer Laufzeit von 15 Jahren. Für die Erfüllung der Gegengeschäftsverpflichtungen der E. GmbH sei am 14. Juli 2004 im Auftrag der F.-Gruppe die C. LLP mit Sitz in London gegründet worden. Aufgabe der C. LLP sei es gewesen, Geschäfte zwischen Gesellschaften der F.-Gruppe und österreichischen Gesellschaften zu vermitteln. Als Vermittler sei unter anderem G. aufgetreten. Die C. LLP sei selber nie operativ tätig gewesen. Vielmehr habe sie sich zur entgeltlichen Vermittlung von Gegengeschäften sogenannter "Broker" bedient. Im Rahmen dieser Vermittlungsgeschäfte habe die C. LLP ihren Brokern Beratungshonorare in der Höhe von rund EUR 50 Mio. ausbezahlt. Die Geldmittel dazu habe die C. LLP von der F.-Gruppe erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die zwischen der C. LLP und den Brokern abgeschlossenen Verträge Scheinverträge gewesen seien, als Grundlage für die Verschiebung von Millionenbeträgen an die C. LLP Der tatsächliche wirtschaftliche Hintergrund der Zahlungen sei jedoch nicht restlos klar. Es sei aber davon auszugehen, dass die angeblichen Beraterleistungen nie erfolgt seien. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass die F.-Gruppe versucht habe, über diese Konstruktion letztlich Schmiergeldzahlungen an Unternehmen bzw. Beamte zu leisten. Als einer der Broker sei die H. LLC tätig gewesen. Diese Gesellschaft habe vormals I. LLC geheissen und als deren "Manager" sei der Beschwerdeführer 1 aufgetreten. Dieser sei auch Direktor der J. SA mit Domizil in X. gewesen, die am 30. Juni 2005 mit der ebenda domizilierten Gesellschaft K. Corp fusioniert und alsdann den Namen L. AG getragen habe. Am 8. Juli 2008 habe die L. AG ihren Sitz in Z. verlegt, bevor sie am 30. Mai 2012 mit der an der gleichen Adresse domizilierten D. AG fusioniert habe, deren Direktor ebenfalls der Beschwerdeführer 1 gewesen sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten G., welcher als Vermittler
der C. LLP fungiert habe, sei unter anderem ein Vertrag zwischen der M. GmbH und der L. AG aufgefunden worden. Der Vertrag sei für die L. AG vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden. Es habe festgestellt werden können, dass im Zeitraum vom 7. April 2008 bis 22. September 2010 die M. GmbH Zahlungen in der Höhe von rund EUR 2.6 Mio. auf das Konto 1 bei der Bank N. AG, lautend auf die L. AG, geleistet worden seien (Verfahrensakten, Beilagen 1 und 3 zu act. 8).
5.4 Die österreichischen Behörden gehen mithin davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 in die fingierten Gegengeschäfte involviert gewesen sei und dass über Konten der Beschwerdeführerin 2 gewaschene Gelder bzw. Gelder im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Geldern geflossen sei. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, die vermutungsweise deliktische Herkunft der Geldflüsse zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar ist.
5.5
5.5.1 Soweit die Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Konnex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und Daten und dem österreichischen Strafverfahren in zeitlicher Hinsicht rügen, ist Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthalten weder das Rechtshilfeersuchen noch dessen Ergänzungen eine zeitliche Einschränkung. Die österreichischen Behörden legen lediglich dar, dass für die Zeit von Mai 2005 bis Januar 2008 Zahlungen in der Höhe von EUR 10.5 Mio. von der C. LLP an die I. LCC bzw. H. LLC erfolgt seien. Ein angeblicher Deliktszeitraum schränkt den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht einfach sein. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein (vgl. Entscheid der (II.) Beschwerdekammer RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 4.3.2). Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen zu Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Dass die Staatsanwaltschaft Wien in einem parallelen Rechtshilfeverfahren an Liechtenstein im März 2013 die Herausgabe von Bankunterlagen die O. Ltd. betreffend erst ab dem 1. Mai 2005 ersucht haben soll (act. 1 S. 17), ist für die Beantwortung der Frage nach dem zeitlichen Konnex im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unerheblich.
Konkret bestreiten die Beschwerdeführer den Konnex in zeitlicher Hinsicht zunächst mit Bezug auf folgende Dokumente und Daten: BA-02-02-0022-0012, BA-02-02-0022-0033, BA-02-02-0022-0014, BA-02-02-0022-0015, BA-02-02-0022-0016, BA-02-02-0022-0017, BA-02-02-0022-0035, BA-02-02-0022-0018, BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026, BA-02-02-0022-0036, BA-02-02-0022-0020, BA-02-02-0022-0024, BA-02-02-0022-0027, BA-02-02-0022-0032, BA-02-02-0022-0021, BA-02-02-0022-0025, BA-02-02-0022-0034, BA-02-02-0022-0022, BA-02-02-0022-0030, BA-02-02-0021-0013, BA-02-02-0021-0014, BA-02-02-0021-0057, BA-02-02-0021-0059, BA-02-02-0021-0061, BA-02-02-0021-0278, BA-02-02-0021-0192, BA-02-02-0021-0193, BA-02-02-0021-0195, BA-02-02-0021-0199, BA-02-02-0021-0020, BA-02-02-0021-0201, BA-02-02-0021-0015, BA-02-02-0021-0096, BA-02-02-0021-0194, BA-02-02-0021-0266, BA-02-02-0021-0267, BA-02-02-0021-0269, BA-02-02-0021-0270, BA-02-02-0021-0271, BA-02-02-0021-0272, BA-02-02-0021-0275, BA-02-02-0021-0276, BA-02-02-0021-0058, BA-02-02-0021-0060, BA-02-02-0021-0095, BA-02-02-0021-0099, BA-02-02-0021-0198, BA-02-02-0021-0268, BA-02-02-0021-0100, BA-02-02-0021-0297, BA-02-02-0021-0298, BA-02-02-0021-0299, BA-02-02-0021-0300, BA-02-02-0021-0301, BA-02-02-0021-0302, BA-02-02-0021-0303, BA-02-02-0021-0304, BA-02-02-0021-0189, BA-02-02-0021-0188, BA-02-02-0021-0191, BA-02-02-0021-0196, BA-02-02-0021-0311, BA-02-02-0021-0037, BA-02-02-0022-0013, BA-02-02-0021-0277, BA-02-02-0021-0190, BA-02-02-0022-0327, BA-02-02-0021-0016 und BA-02-02-0021-0031 (act. 1 S. 3 und 24 f.; vgl. Dokumente "Erster Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es handelt sich hierbei um Kontounterlagen und Bankauszüge betreffend Konten der O. Ltd. bei der Bank P. über einen Zeitraum vom 7. Dezember 2004 bis 21. Februar 2005. Die O. Ltd. soll gemäss Rechtshilfeersuchen Gesellschafter der I. LLC bzw. der H. LLC gewesen sein. Die C. LLP, die sich zur Vermittlung von mutmasslich fingierten Gegengeschäften diverser "Broker", wie die I. LLC bzw. die H. LLC bedient habe, sei am 14. Juli 2004 gegründet worden (Verfahrensakten, Beilage 3 zu act. 8), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits ab Juli 2004 inkriminierte Gelder von der C. LLP über die I. LLC an die O. Ltd. geflossen sind. Ein Blick in die betreffenden Bankunterlagen bringt denn auch
bereits vor dem Mai 2005 Überweisungen von hohen Beträgen im Auftrag der I. LLC an die O. Ltd. zu Tage, wie beispielsweise am 7. Dezember 2004 EUR 833'368.--, CHF 105'953.-- und USD 42'350.-- (BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026 und BA-02-02-0022-0036), am 19. Januar 2005 USD 70'000.-- (BA-02-02-0022-0014), am 7. März 2005 CHF 150'000.-- (BA-02-02-0022-0059) und am 20. April 2005 CHF 72'500.-- (BA-02-02-0022-0057). Daher sind grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt die Bankunterlagen der O. Ltd. für das österreichische Strafverfahren geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die vermutungsweise deliktischen Gelder geflossen sein könnten.
Die zeitliche Konnexität wird ferner auch hinsichtlich der Dokumente BA-02-02-0057-0024 und BA-02-02-0057-0025 (vgl. Dokumente "Einundzwanzigster Teil" Beilageordner Beschwerdeführer) bestritten (act. 1 S. 5 und 37). Es handelt sich hierbei um einen Kaufvertrag vom 20. Juli 2002 zwischen der I. Inc., New York (Käufer) und der Q., Budapest, (Verkäufer), der die Übernahme von 50 Inhaberaktien der K. Corp zum Inhalt hat. Die K. Corp soll – wie oben ausgeführt – im Juni 2005 mit der J. AG fusioniert und später den Namen L. AG getragen haben. Dieser Vertrag ist für die österreichischen Behörden zweifellos von Bedeutung, um sich ein Bild zu den Unternehmensverflechtungen und Beteiligungsverhältnissen der in die inkriminierten Handlungen involvierten Unternehmen zu machen, weshalb sie dem ersuchenden Staat herauszugeben sind.
An die österreichischen Behörden herauszugeben sind ferner folgende Daten und Dokumente, die sich auf eine Zeitspanne nach dem mutmasslichen Deliktszeitraum beziehen: Die elektronischen Daten im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Asien vom Juli/August 2012 (IT-Dateien Scan_liqui_docs.pdf; Scan_liqui_docs part_2.tif.pdf; OCI SG_Octa 31.7.12.tif; vgl. Dokumente "Zweiundzwanzigster Titel" Beilageordner Beschwerdeführer) und die Dokumente, welche belegen, dass die erwirtschafteten Gewinne der C. LLP in Form von Dividendenausschüttungen an die Firma R. Limited, deren Direktor der Beschwerdeführer 1 gewesen sei, ausbezahlt worden seien (BA-02-02-0011-0019, BA-02-02-0011-0021, BA-02-02-0011-0023, BA-02-02-0011-0154, BA-02-02-0011-0156, BA-02-02-0011-0158, BA-02-02-0011-0017 und BA-02-02-0011-0152; vgl. Dokumente "Dreiundzwanzigster Titel", Beilageordner Beschwerdeführer). Diese Daten und Dokumente sind ohne Weiteres für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse relevant.
5.5.2 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die potentielle Relevanz der Dokumente im Zusammenhang mit der geschäftlichen Verbindung der Schweizer Firma S. AG und der T., Budapest, und der O. Ltd. (BA-02-02-0022-0069, BA-02-02-0022-0070, BA-02-02-0022-0071, BA-02-02-0022-0011, BA-02-02-0021-0185, BA-02-02-0021-0187, BA-02-02-0021-0183, BA-02-02-0022-0031, BA-02-02-0022-0023, BA-02-02-0021-0237, BA-02-02-0033-0130, BA-02-02-0021-0034, BA-02-02-0021-0097, BA-02-02-0021-0098, BA-02-02-0021-0238, BA-02-02-0021-0239, BA-02-02-0021-0273, BA-02-02-0021-0274, BA-02-02-0022-0038, BA-02-02-0021-0202, BA-02-02-0021-0182, BA-02-02-0021-0186, BA-02-02-0021-0184, BA-02-02-0021-0145, BA-02-02-0021-0147, BA-02-02-0021-0149, BA-02-02-0021-0243, BA-02-02-0021-0252, BA-02-02-0021-0214, BA-02-02-0021-0222, BA-02-02-0021-0223, BA-02-02-0021-0086, BA-02-02-0021-0085, BA-02-02-0021-0080, BA-02-02-0021-0079, BA-02-02-0021-0069, BA-02-02-0021-0067, BA-02-02-0021-0026, BA-02-02-0021-0029, BA-02-02-0021-0023, BA-02-02-0021-0148, BA-02-02-0021-0150, BA-02-02-0021-0146, BA-02-02-0033-0110, BA-02-02-0021-0325, BA-02-02-0021-0321, BA-02-02-0021-0322, BA-02-02-0021-0230, BA-02-02-0021-0310 und BA-02-02-0021-0367; act. 1 S. 3 und 25 f.; vgl. Dokumente "Zweiter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Diesen Dokumenten ist zu entnehmen, dass die O. Ltd. ein "off-shore subcontractor" von T. Budapest, gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei als Direktor der T. Budapest, fungiert (vgl. act. 1.30). Da der Beschwerdeführer 1 in Verdacht steht, mittels fingierten Gegengeschäften Gelder abgezweigt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass diese Unterlagen mit dem durch die österreichischen Behörden untersuchten Sachverhalt im Zusammenhang stehen. Zudem finden sich in diesen Dokumenten Abrechnungen und Bankbelege der O. Ltd. und der I. Inc, New York, deren potentielle Erheblichkeit unabhängig ihres Datums gegeben ist (vgl. supra Ziff. 5.5.1). Die betreffenden Unterlagen sind daher geeignet, die österreichische Strafuntersuchung voranzutreiben, weshalb sie an den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
5.5.3 Die Beschwerdeführer wollen sodann folgende Dokumente lediglich geschwärzt an den ersuchenden Staat herausgegeben wissen: BA-02-02-0021-305, BA-02-02-0021-306, BA-02-02-0021-323, BA-02-02-0021-0329, BA-02-02-0021-0328, BA-02-02-0021-0348, BA-02-02-0021-0334, BA-02-02-0021-0342, BA-02-02-0021-0338, BA-02-02-0021-0368, BA-02-02-0021-0332, BA-02-02-0021-0333, BA-02-02-0021-0336, BA-02-02-0021-0339, BA-02-02-0021-0343 und BA-02-02-0021-0344 (act. 1 S. 27 f.; vgl. Dokumente "Dritter Teil", "Vierter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es handelt sich hierbei um Dokumente mit Übersichten zum Zahlungsverkehr der O. Ltd. ab dem 1. Januar 2005, welche sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer auf Geschäfte mit Dritten in den Ländern und Regionen Taiwan, Südostasien und Indonesien bezögen. Wie bereits unter Ziffer 5.5.1 ausgeführt, sind Dokumente, die die Zahlungsflüsse von und zur O. Ltd. darlegen, geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sind. Dies gilt mit derselben wie unter Ziffer 5.5.1 dargelegten Begründung auch für die Dokumente vor Mai 2005 (i.c. ab 1. Januar 2005). Ist die Herausgabe der Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, besteht auch keine Veranlassung, einzelne Dokumente passagenweise zu schwärzen, wie von den Beschwerdeführern beantragt (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2014.18 vom 29. Juli 2014, E. 6.4).
5.5.4 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die Wertpapiergeschäfte der I. LLC bzw. L. AG und Geschäftsverbindungen der K. Corp bzw. L. AG bzw. der Beschwerdeführerin 2 und der O. Ltd. mit Dritten, wie AA. GmbH, BB., CC. GmbH, DD. GmbH, EE. GmbH, FF. AG, GG. GmbH, HH., II., JJ. SA und KK. GmbH betreffen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen geschilderten Zahlungsflüsse und die vertraglichen Konstruktionen zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass über die genannten Geschäftsverbindungen Mittel geflossen sind, die in Zusammenhang mit den über die C. LLP und deren Broker abgewickelten Gegengeschäften stehen. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1 S. 28-37), beruht lediglich auf ihrer Gegendarstellung und vermag nicht die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Dokumente zu beseitigen. So finden sich in den von den Beschwerdeführern als nicht relevant bezeichneten Unterlagen diverse Abrechnungen, Belastungs- und Gutschriftenanzeigen, Kontoübersichten sowie Darlehensverträge über fünf- bis sechsstellige Beträge (BA-01-03-0012-0005, BA-01-03-0016-0010, BA-01-03-0016-0057, BA-01-03-0016-0058, BA-01-03-0016-0216, BA-01-03-0016-0068, BA-01-03-0012-0123, BA-02-02-0033-0259, BA-02-02-0033-0260, BA-01-03-0010-0260, BA-01-03-0010-0230, BA-01-03-0010-0204, BA-01-03-0010-0262, BA-01-03-0010-0229, BA-01-03-0010-0238, BA-01-03-0010-0203, BA-01-03-0010-0248, BA-01-03-0010-0259, BA-01-01-0011-0084, BA-01-01-0011-0085, BA-01-01-0008-0030, BA-01-03-0015-0376, BA-01-03-0015-0392, BA-01-03-0015-0413, BA-01-03-0015-0378, BA-01-03-0010-0110, BA-01-03-0010-0108, BA-01-03-0010-0255, BA-01-03-0010-0260A, BA-01-03-0015-0014, BA-01-03-0018-0028, BA-01-01-0008-0073, BA-02-02-0028-0118, BA-02-02-0028-0119, BA-02-02-0028-0120, BA-02-02-0021-0004, BA-02-02-0021-0008, BA-02-02-0021-0121, BA-02-02-0021-0264, BA-02-02-0038-0002, BA-02-02-0038-0003, BA-02-02-0059-0013, BA-01-03-0010-0291, BA-01-03-0010-0310, BA-02-02-0009-0178, BA-02-02-0039-0231, BA-02-02-0039-0232, BA-02-02-0039-0233, BA-02-02-0039-0234, BA-02-02-0027-0005, BA-02-02-0027-0002, BA-02-02-0027-0003, BA-01-03-0015-0412, BA-01-03-0025-0034, BA-01-01-0021-0014, BA-01-01-0021-0013, BA-01-01-0021-0012, BA-01-01-0018-0015, BA-01-01-0023-0020, BA-01-01-0023-0067, BA-01-01-0020-0024, BA-01-01-0020-0059,
BA-01-01-0020-0101, BA-01-01-0014-0074, BA-01-01-0014-0075, BA-01-01-0014-0107, BA-01-01-0018-0056, BA-01-01-0020-0060, BA-01-01-0020-0042, BA-01-01-0023-0058, BA-01-01-0023-0057, BA-01-01-0023-0019, BA-01-01-0018-0014, BA-01-01-0014-0070, BA-01-01-0014-0069, BA-01-01-0014-0009, BA-01-01-0020-0022 und BA-01-01-0020-0019; act. 1 S. 3 ff. und 28 ff.; vgl. Dokumente "Fünfter Teil" bis "Zwanzigster Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Deren potentielle Relevanz für das österreichische Strafverfahren ist ohne Weiteres zu bejahen. Die genannten Unterlagen sind daher den österreichischen Behörden ungeschwärzt herauszugeben.
6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
|
1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
|
1 | Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. |
2 | Es ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73; |
b | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung; |
e | die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen; |
i | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
j | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
3 | Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen. |
4 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
|
1 | Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
2 | Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben. |
3 | Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Zbinden
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |