Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 500/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Egli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Unterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1945; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1937, deutscher Staatsangehöriger; Beschwerdegegner) heirateten 1990. Die Parteien trennten sich im Dezember 2005. Gemäss mit Eheschutzentscheid vom 16. Dezember 2005 genehmigter Parteivereinbarung sollte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für im Urteil genannte Unkosten den monatlichen Betrag von Fr. 5'000.-- bezahlen.

A.b. Seit dem 29. August 2013 ist vor dem Bezirksgericht Bülach das Scheidungsverfahren hängig. Im Verfahrensverlauf ersuchte der Beschwerdegegner um Abänderung der als vorsorgliche Massnahmen weitergeltenden Eheschutzmassnahmen, namentlich um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per Datum der Scheidungseinreichung, eventualiter per Ende 2013.

A.c. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 reduzierte das Bezirksgericht den Unterhaltsbetrag mit Wirkung ab 1. März 2014 auf monatlich Fr. 1'000.--. Der Betrag sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des bis 31. Dezember 2014 befristeten Anstellungsvertrags des Beschwerdegegners geschuldet.

B.

B.a. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2005. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Einreichung vollständiger Kontoauszüge von vier näher bezeichneten Konti zu verpflichten und die Angelegenheit zum anschliessend neuen Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'800.-- festzusetzen (unbefristet). Zudem ersuchte sie um einen Prozesskostenvorschuss oder subsidiär Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung.

B.b. Der Beschwerdegegner ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie der Verfahrensanträge.

B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2014. Das Eventualbegehren schrieb das Obergericht ab. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.

C.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2015 an das Bundesgericht. Sie beschränkt sich auf das im Berufungsverfahren subeventualiter gestellte Begehren: Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.-- zu leisten, zahlbar jeweils am 1. jeden Monats im Voraus (unbefristet). Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweise n.

D.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit hat den ehelichen Unterhalt zum Gegenstand und ist vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht. Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). A uf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht einerseits und das Obergericht des Kantons Zürich anderseits, weil ihre Auskunftsrechte vereitelt und der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden seien. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
Die Beschwerdeführerin erachtet ihr rechtliches Gehör vorab dadurch als verletzt, dass das Obergericht nicht erkannt habe, dass das Bezirksgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Durch den unsorgfältig begründeten Entscheid des Bezirksgerichts sei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden.
Vor Bundesgericht bildet nur das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin direkt den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt, dass das Obergericht die bezirksgerichtliche Abweisung von Editionsbegehren mit der Begründung nicht als Gehörsverletzung erachtet habe, dass "die von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Unterlagen im Massnahmeverfahren von Vornherein nicht als entscheidrelevant erschienen". Sie habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner über Einkünfte und Vermögen verfüge, welche er geschickt zu kaschieren verstehe, und dass sie die Unterlagen zur Bezifferung ihrer Ansprüche benötige. Das Obergericht habe sich auch darüber hinweggesetzt, dass das Bezirksgericht die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners nicht beachtet habe. Auch das Argument des Obergerichts, dass allfällige Gehörsverletzungen das noch laufende Scheidungsverfahren betreffen würden und im Rahmen desselben geltend gemacht werden könnten, mache keinen Sinn. Sie habe gestützt auf Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB ein umfassendes Auskunftsrecht. Kernfrage im Verfahren sei, ob der Beschwerdegegner weiterhin ein Einkommen erziele.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdegegner habe die von der Beschwerdeführerin verlangten Kontoauszüge für vier von der Beschwerdeführerin bezeichnete Konten mit der Berufungsantwort ediert (Urteil vom 18. Mai 2015 S. 7 E. 2.1.1). Damit sei dieses Begehren gegenstandslos geworden.
Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht; sie bestreitet die vorinstanzliche Feststellung also nicht. Sie unterlässt es sodann, in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auch nur ein einziges Dokument zu nennen, welches gemäss ihrem Antrag zusätzlich hätte ediert werden sollen und welche Informationen sie daraus hätte gewinnen wollen. Damit ist der Rügepflicht keine Genüge getan (E. 1.2).

3.

3.1. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass beide Instanzen als glaubhaft erachtet hätten, dass der Beschwerdegegner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und nur noch ein bis Ende Dezember 2014 befristetes Anstellungsverhältnis bei der Firma C.________ habe und er danach lediglich über ein AHV-Einkommen verfüge. Es sei entscheidend, ob dem Beschwerdegegner weiterhin Gelder aus der selbständigen Tätigkeit zufliessen. Das Obergericht habe bezüglich einer Zahlung der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und bei einem Garantierückbehalt, der im Juni 2014 ausbezahlt worden sei, willkürlich angenommen, dass es sich dabei um Schlusszahlungen gehandelt habe, welche in der Buchhaltung des Jahres 2013 erfasst worden seien und sich im Jahr 2014 nicht mehr niederschlagen würden. Sodann sei es reine Behauptung, dass der Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert werde. Obwohl dies nicht glaubwürdig nachgewiesen worden sei, habe das Obergericht auch der Behauptung des Beschwerdegegners geglaubt, dass eine Vereinbarung mit der E.________ AG nicht verlängert worden sei. Zwar dürfe der 78-jährige Beschwerdegegner seine Erwerbstätigkeit aufgeben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass dieser seit dem 1. Januar 2015 von Fr. 1'951.-- der
AHV lebe und gleichzeitig kein nennenswertes flüssiges Vermögen haben solle. Irgendwie müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten - mit Einkommen oder Vermögen. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sei seiner Fragepflicht nicht nachgekommen. Ein Steuerausweis vom 15. Juni 2015 belege, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners im Jahr 2013 Fr. 122'600.-- und im Jahr 2014 Fr. 200'100.-- betragen und er entsprechend über genügend Geld verfügt habe, um Geld auf die Seite zu legen. Damit sei belegt, dass er nach wie vor über Einkommen verfüge, welches ihm erlaube, den von ihr geforderten Unterhalt von Fr. 1'800.-- im Monat zu decken.

3.2. Auch hier ist die Beschwerdeführerin vorab daran zu erinnern, dass nur der obergerichtliche Entscheid Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden kann (E. 2.1). Weiter spricht sie zwar erneut von einer Gehörsverletzung, erhebt aber sinngemäss eine Sachverhaltsrüge. Wie oben ausgeführt (E. 1.2 und E. 1.3), müsste die Beschwerdeführerin demnach Willkür rügen und dartun, um mit ihrer Rüge durchzudringen. Auf die oben zusammengefassten Kritikpunkte kann daher nur soweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin Willkürrüge erhebt.
Von Willkür spricht die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit Zahlungen der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und einer Überweisung betreffend Garantierückbehalt vom Juni 2014. Zum Garantierückbehalt äussert sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerde mit keinem Wort mehr, weshalb mangels Substanziierung auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit verbleiben die Zahlungen der D.________ Group, welche genauer zu betrachten sind.

3.3. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie als glaubhaft erachtete, dass der 78-jährige Beschwerdegegner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Zu den strittigen Zahlungen im Konkreten erwog die Vorinstanz, aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er bereits im Geschäftsjahr 2013 hohe Zahlungen der D.________ AG erhalten habe (Fr. 594'000.-- am 4. und 26. November 2013, Fr. 21'600.-- am 6. Dezember 2013), womit prinzipiell glaubhaft sei, dass es sich bei der nun unter Anderem strittigen Zahlung vom 4. Februar 2014 um die Schlusszahlung aus diesem Auftrag gehandelt habe und der gesamte Auftrag im Geschäftsjahr 2013 verbucht worden sei. Nach allgemeinen Buchhaltungsgrundsätzen sei eine Leistung mit Rechnungsstellung zu verbuchen, nicht erst mit Abschluss des Auftrages, und erst recht nicht erst beim effektiven Zahlungseingang. Der Beschwerdegegner habe zudem belegt, im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Mai 2014 für das Mandat bei der D.________ AG Drittkosten im Umfang von Fr. 244'718.85 bezahlt zu haben, weshalb ihm von der Zahlung von Fr. 270'000.-- höchstens Fr. 25'281.15 an Umsatz hätten verbleiben können. Bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten die
Vorinstanzen die im Jahr 2014 noch eingegangenen Honorarzahlungen insofern, als sie der Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'000.-- noch bis Ende Februar 2014 zusprachen. Erst für die Zeit danach wurde der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'000.-- reduziert, weil der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt nur noch über die AHV und das Einkommen aus dem befristeten Arbeitsvertrag verfüge.

3.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass - selbst wenn die strittige Zahlung für Leistungen im Jahr 2014 erfolgt wäre - dies weder zu beweisen vermag, dass der Beschwerdegegner weiterhin, d.h. über das Jahr 2014 hinaus einer regelmässigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht noch dass er entsprechend Vermögen angehäuft hätte. Allein weil der Beschwerdegegner seinen Bedarf ab dem 1. Januar 2015 wohl nur unter Beanspruchung seines Vermögens bestreiten kann, folgt noch nicht, dass es willkürlich ist, wenn nicht auch die Beschwerdeführerin von diesem Vermögen profitiert (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. In Bezug auf die zusätzlich gerügte Verletzung der Untersuchungsmaxime ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass, soweit Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO zur Anwendung kommt, die Bestimmung lediglich die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime vorsieht, welche das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. zum Umfang der sozialen Untersuchungsmaxime BGE 125 III 231 E. 4a S. 238; 130 III 102 E. 2.2 S. 107). Auch vor diesem Hintergrund ist keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten war.

3.5. Die konkrete Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin nicht (z.B. dass der Bedarf eines der Ehegatten willkürlich ermittelt worden wäre). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

4.
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner sind mangels Einholung einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_500/2015
Datum : 14. Oktober 2015
Publiziert : 31. Oktober 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Unterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB: 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZPO: 272 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
125-III-231 • 130-III-102 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-V-2 • 136-III-552
Weitere Urteile ab 2000
5A_500/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • arbeitsvertrag • auftrag • auskunftspflicht • beendigung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • bezirk • bundesgericht • dauer • ehegatte • einzelarbeitsvertrag • endentscheid • entscheid • frage • fragepflicht • geld • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • kantonales verfahren • lausanne • leben • mitwirkungspflicht • monat • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittel • richtigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • selbständige erwerbstätigkeit • stichtag • umsatz • unentgeltliche rechtspflege • unkosten • unterhaltspflicht • untersuchungsmaxime • verfahrensbeteiligter • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese