Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 140/2012

Urteil vom 14. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung;
bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 23. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 13. Juli 2010 um 23.30 Uhr rund 3,4 km auf der Autobahn A1 bei Safenwil mit 187 km/h und überschritt damit die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 48 km/h. Am 11. Oktober 2010 wurde er am Steuer eines Personenwagens angehalten, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war.

B.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 15. März 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
VRV (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (insgesamt Fr. 3'750.--), mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 250.--. Es widerrief den bedingten Vollzug einer vom Bezirksamt Zofingen am 10. September 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 240.-- (insgesamt Fr. 6'000.--).

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Dezember 2011 eine Berufung der Staatsanwaltschaft ab.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Rechtsbegehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu verurteilen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach den als Orientierungshilfe (vgl. Urteil 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.2) dienenden aargauischen Strafmassempfehlungen seien beim Ersttäter für die begangenen Straftaten ca. 40 Tagessätze und beim ersten Rückfall innert zwei Jahren die dreifache Anzahl auszufällen. Diese seien bei einem zweiten Rückfall innert zehn Jahren (was beim Beschwerdegegner zutreffe) angemessen zu erhöhen. Die beantragten 90 Tagessätze lägen deutlich unter diesem Ansatz. Die vorinstanzliche Festsetzung von lediglich 75 Tagessätzen sei willkürlich.

Die Vorinstanz führt aus, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung habe nur schwacher Verkehr geherrscht und die Fahrbahn sei trocken gewesen. Die Fahrt ohne Führerausweis sei nur auf kurze Distanz erfolgt. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Straferhöhend wirkten drei Vorstrafen, zwei davon wegen grober Verkehrsregelverletzung, sowie die Fahrt ohne Führerausweis während der Probezeit und trotz laufenden Strafverfahrens. Weiter zu berücksichtigen seien mehrere Administrativmassnahmen. Für eine schuldangemessene Strafe sei neben der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zusätzlich eine Verbindungsbusse (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) auszufällen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77; 135 IV 188 E. 3.4.4).

Diese Strafe verbleibt im Rahmen des vorinstanzlichen Strafzumessungsermessens (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1) und verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.
Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner erziele nach seinen Angaben vor dem Bezirksgericht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.--, wobei der Fr. 2'700.-- übersteigende Teil bis zum 22. November 2011 gepfändet gewesen sei. Vor der Vorinstanz habe er erklärt, er rechne ab Januar/Februar 2012 mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'500.--. Künftiges Einkommen müsse die Vorinstanz berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69). Die Lohnpfändung betreffe einen Konsumkredit über Fr. 62'050.-- und sei nach BGE 134 IV 60 E. 6.4 nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner zahle sich als Verwaltungsratspräsident einer Firma einen Lohn aus, der nur knapp über dem Existenzminimum liege. Er sei an sechs weiteren Firmen als Verwaltungsratsmitglied beteiligt. Es sei von einem potenziellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). In der Steuererklärung von 2010 habe er ein Einkommen von lediglich Fr. 14'029.-- deklariert. Leistungen an seine in Budapest lebende Ehefrau erbringe er nach eigenen Angaben nur, wenn etwas übrig bleibe. Die gewährten Pauschalabzüge von 30 % für Krankenkasse und Steuern sowie 15 % für die nichterwerbstätige Ehefrau seien willkürlich.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner werde für seine Anstellung als Berater zurzeit nicht entlöhnt, rechne aber ab Januar/Februar 2012 mit einem voraussichtlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'500.--. Seine Verwaltungsratstätigkeiten würden ihm nicht vergütet. Gegenwärtig werde ihm sein Lebensunterhalt von Freunden und Verwandten finanziert. Es sei davon auszugehen, dass er ab Januar 2012 jedenfalls Einkünfte von ca. Fr. 3'000.-- monatlich erziele.

Aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführerin ist eine willkürliche Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht ersichtlich. Sie geht selber von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Bereich des Existenzminimums aus. Sie widerspricht der vorinstanzlichen Feststellung nicht, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdegegners im Urteilszeitpunkt von Freunden und Verwandten finanziert wird. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es sich mit der Lohnpfändung und den Pauschalabzügen verhält. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das künftige Einkommen unter diesen Umständen bei Fr. 3'000.-- ansetzt und nicht die Erwartungen der Parteien übernimmt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner weise zwei einschlägige Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Jahren 2003 und 2008 auf sowie eine Strafe wegen Pornografie aus dem Jahre 2007. Er habe sich durch diese bedingten Strafen nicht beeindrucken lassen. Dass er aus dem Widerruf des Urteils von 2008 und dem Führerausweisentzug die nötigen Lehren ziehen werde, sei angesichts der drei Vorstrafen und der sechs Führerausweisentzüge nicht zu erwarten. Es müsse eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB gestellt werden.

Die Vorinstanz nimmt an, gegen eine günstige Prognose würden die Vorstrafen sprechen. Im Jahre 2003 sei er wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 560.-- verurteilt worden, im Jahre 2007 wegen Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 150.-- und im Jahre 2008 wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gegen eine günstige Prognose spreche auch die Fahrt trotz Führerausweisentzugs. Zu seinen Ungunsten fielen die Administrativmassnahmen ins Gewicht (angefochtenes Urteil S. 10).

Zu seinen Gunsten spreche, dass er in stabilen Verhältnissen lebe und sich seit den hier zu beurteilenden Taten nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. In die Gesamtwürdigung sei der Widerruf der bedingten Vorstrafe aus dem Jahre 2008 einzubeziehen. Der Beschwerdegegner werde somit die Geldstrafe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen haben. Es sei davon auszugehen, dass dies und die übrigen positiven Faktoren ihn von weiteren Straftaten abhalten werden. Zudem sei ihm der Führerausweis am 19. November 2010 auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestdauer von zwei Jahren ab dem 11. Oktober 2010 entzogen worden. Die Wiedererteilung setze die Bejahung der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten voraus. Aus diesen Gründen lasse sich nach Ansicht der Gerichtsmehrheit eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB nicht begründen.

Der Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 am Ende). Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Einschlägige Vorstrafen sind zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Der Rückfall ist aber nur ein Gesichtspunkt, der neben anderen zu berücksichtigen ist. Ihm darf keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B 989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Wird die frühere Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der Warnwirkung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177 E. 3d).

Es ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass auch eine unbedingte Geldstrafe vertretbar gewesen wäre. Darauf weist bereits die Tatsache hin, dass die Vorinstanz nur in ihrer Mehrheitsmeinung auf den bedingten Vollzug erkennt. Die Vorinstanz setzt sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen auseinander. Keine Vorstrafe nähert sich den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB, die einen bedingten Vollzug nur mehr unter besonders günstigen Umständen zulassen. Entscheidend in diesem Zusammenhang wirkt sich der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die einschlägige Geldstrafe aus dem Jahre 2008 aus. Das angefochtene Urteil ist vertretbar, weil es den Rahmen des vorinstanzlichen Prognoseermessens (BGE 134 IV 140 E. 4.2) nicht überschreitet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und keine Parteientschädigung auszurichten. Dem Beschwerdegegner sind durch das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten entstanden (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_140/2012
Date : 14. September 2012
Published : 02. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; bedingter Strafvollzug


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BGG: 66  68
SVG: 10  90  95
StGB: 42
VRV: 4a
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