Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 298/2024

Urteil vom 14. August 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rothenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. April 2024 (5Q 22 1).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA (heute: Syna) schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt.

A.b. Die A.________ AG war und ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt sie insbesondere die Herstellung und Applikation von sowie den Handel mit Strassenunterhalts- und anderen chemisch-technischen Produkten. Im November 2019 teilte die Stiftung FAR der A.________ AG mit, sie gehe davon aus, dass diese einer Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachgehe und damit beitragspflichtig im Sinne des GAV FAR sei. In der Folge konnte keine Einigkeit über die Unterstellung der A.________ AG unter den GAV FAR gefunden werden. Am 8. Januar 2020 stellte die Stiftung FAR ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG über Fr. 2'287'740.- (Beitragsforderungen für die Jahre 2009 bis 2016) zuzüglich Zins.

B.
Mit Klage vom 19. Januar 2022 resp. Replik vom 31. Mai 2023 beantragte die Stiftung FAR, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 Beiträge von insgesamt Fr. 729'292.35 (nebst Zins) zu bezahlen. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage mit Urteil vom 12. April 2024 insoweit gut, als es die A.________ AG verpflichtete, der Stiftung FAR (für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2020) Beiträge von Fr. 710'727.70, nebst 5 % Zins auf dem jeweiligen Jahresbeitrag ab dem auf das jeweilige Abrechnungsjahr folgenden 1. Januar, zu bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (sinngemäss) beantragen, das Urteil vom 12. April 2024 sei aufzuheben (soweit damit die Klage vom 19. Januar 2022 gutgeheissen wurde) und die Klage sei (vollständig) abzuweisen; eventuell sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]) trat auf den 1. Juli 2003 in Kraft und wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 verlängert resp. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891).

2.2. Der betriebliche Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR umfasst insbesondere die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten, die im Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) tätig sind (lit. a), sowie jene, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (lit. g).
Der persönliche Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (in der ursprünglichen resp. seit dem 1. Dezember 2015 geltenden Fassung) umfasst insbesondere: a. Poliere und Werkmeister; b. Vorarbeiter; c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.; d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse); e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte [seit dem 1. Dezember 2015: sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Abs. 4 tätig sind]; f. [seit dem 1. Dezember 2015] ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden; g. [bis zum 30. November 2015: f.] weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes.

2.3. Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 9 Abs. 1 GAV FAR schuldet der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese werden entsprechend dem ebenfalls allgemeinverbindlich erklärten Art. 8 GAV FAR festgelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Internetauftritt und die Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, diese führe nicht mehrere selbstständige Betriebsteile, sondern einen (einheitlichen) Betrieb. Dessen Tätigkeitsbereiche (im Zusammenhang mit Bitumenprodukten) seien das Vorspritzen, die Oberflächenbehandlung, die Risssanierung, der Kanten-/Randanstrich und der Handel, wobei Letzter nicht zum Bauhauptgewerbe zähle. Die übrigen Bereiche gäben der Beschwerdeführerin das Gepräge. Deren "Kerngeschäft" sei mithin die rein maschinelle, hoch effiziente Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-) Flächen, sei es zwischen Belägen, im Rahmen der Oberflächenbehandlung oder für Rand- und Kantenanstriche. Weiter hat das kantonale Gericht die vier prägenden Tätigkeitsbereiche (d.h. das "Kerngeschäft") dem "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) " im Sinne des Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugeordnet. Folglich hat es die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für deren Mitarbeitende, soweit sie in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR fielen, bejaht. Sodann hat es den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst als Arbeitgeberin bei der Stiftung FAR angemeldet hatte, unter Verweis
auf BGE 138 V 32 E. 4.1 als unentschuldbare Meldepflichtverletzung betrachtet. Dementsprechend hat es für die seit dem 1. Oktober 2009 entstandenen Beitragsforderungen der Stiftung FAR die Verjährung verneint.

3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Betrieb ohne eigenständige Betriebsteile führt, dem die Tätigkeiten in den Bereichen Vorspritzen, Oberflächenbehandlung, Risssanierung und Kanten-/Randanstrich das Gepräge geben. Die Betroffene macht einerseits geltend, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst zu werden (dazu nachfolgende E. 4). Anderseits wehrt sie sich im Zusammenhang mit der Verjährung gegen den Vorwurf einer qualifizierten Meldepflichtverletzung (dazu nachfolgende E. 5).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, ihre Tätigkeiten würden regelmässig nicht von Strassenbauunternehmungen (im engeren Sinne) selbst vorgenommen, weil sie einerseits die Anschaffung von sehr teuren Spezialfahrzeugen und technischen Installationen sowie chemisch-technisches Spezialwissen voraussetzten und anderseits nur durch Skaleneffekte wirtschaftlich betrieben werden könnten. Sie müsse "ihre Dienstleistung" daher einer Vielzahl von Strassenbauunternehmungen anbieten.

4.1.2. Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 758 E. 2.2; 141 V 657 E. 4.5.2.1; 139 III 165 E. 3.1; Urteil 4A 402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.2).

4.1.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welcher anderen Branche als jener des Strassenbaus die von ihr ausgeführten "Spezialtätigkeiten" zugeordnet werden könnten (vgl. die vom Bundesamt für Statistik - auch für die schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE - verwendete Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige NOGA resp. die Anwendung "KUBB" zur Unterstützung der entsprechenden Kodierung; https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de).

4.2. Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht eine unrichtige Auslegung des Begriffs "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) " im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR vor.

4.3. Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht kein Grund für eine besonders restriktive oder besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4; 139 III 165 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 141 V 657 E. 4.4; 140 I 305 E. 6.1).

4.4.

4.4.1. Die in Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR verwendete Formulierung "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) " ("construction de routes [y compris la pose de revêtements]"; "costruzioni stradali [comprese le pavimentazioni]") stellt klar, dass unter dem Begriff nicht nur "typische" Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes wie Aushubarbeiten, das Einbringen von Entwässerungs- und anderen Leitungen, die Erstellung von Fundationsschichten o.ä., sondern auch Belagsarbeiten zu verstehen sind. Dass spezialisierte Tätigkeiten wie das Anbringen von Haftbrücken zwischen "eigentlichem" Strassenbelag und Untergrund (Vorspritzen mit Bitumenemulsion), die Arbeiten am resp. im Strassenbelag (Oberflächenbehandlung, Risssanierung) und der Kanten-/Randanstrich vom hier interessierenden Begriff ausgenommen sein sollen, erschliesst sich nicht. Solches ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - insbesondere weder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch noch aus dem "Handbuch Belag des Tiefbauamtes Graubünden". Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die hier interessierenden Tätigkeiten (auch) von (typischen) Betrieben des Strassenbaugewerbes ausgeführt würden und zwingend notwendige, wesentliche Teile der Strassenherstellung resp. des
Strassenbaus seien, bleibt unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1 und 3.1).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin hält eine "teleologische Reduktion" des Begriffs "Strassenbau" für erforderlich, weil sonst auch Betriebe, die sich in diesem Zusammenhang etwa mit Raumplanung, technischer Planung und Projektierung befassten, davon erfasst würden. Dem wird durch folgende (systematischen) Aspekte Rechnung getragen: Bereits im Titel des GAV FAR und der AVE GAV FAR wird auf das Bauhauptgewerbe hingewiesen. Ausserdem wird der Anwendungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR nicht nur in betrieblicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht eingeschränkt. Ohnehin ist die prägende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht die Planung oder Projektierung von Strassen, sondern die Applikation von Bitumenprodukten. Daher ist in concreto auch zu berücksichtigen, dass Betriebe, die Asphaltierungen ausführen, ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst werden (vgl. vorangehende E. 2.2).
Weiter ist in systematischer Hinsicht die Konkurrenzsituation zu beachten: Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 1 - 1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
1    Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
2    Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die gemäss Artikel 323 des Obligationenrechts5 unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obligationenrechts6 getroffen worden ist.
3    Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.
des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ist darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 28 Koalitionsfreiheit - 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
1    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2    Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3    Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4    Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
und Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV). Zum selben Wirtschaftszweig sind Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2; 134 III 11 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten "im Strassenbaumarkt" auftrete und in direkter Konkurrenz zu klassischen Strassenbauunternehmen stehe, ist - auch wenn die Betroffene
regelmässig als Subunternehmerin für Strassenbauunternehmen im Einsatz ist - nicht offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 4.4.1 in fine) und bleibt für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich.

4.4.3. Zwar trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass der "Strassenbau im engeren Sinn" mit grossen körperlichen Belastungen einhergeht. Der GAV FAR wurde abgeschlossen im Bestreben, der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern sowie dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen (Urteil 9C 727/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.4.2.2). Indessen spielt nach stetiger Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 4.1.2) - die zu ändern kein Anlass besteht (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) - für den betrieblichen Geltungsbereich keine entscheidende Rolle, wie die prägenden Tätigkeiten ausgeführt und welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden. Der körperlichen Belastung bei der Ausübung der fraglichen Tätigkeiten ist grundsätzlich nicht im Rahmen des betrieblichen, sondern des persönlichen Geltungsbereichs Rechnung zu tragen (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Von diesem werden auch Spezialisten wie Maschinisten erfasst (vgl. vorangehende E. 2.2), auch wenn deren körperliche Belastung geringer als jene etwa von Bauarbeitern ist. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 142
III 758
E. 4.4.3.2 mit Blick auf Chauffeure, die ausschliesslich im Transportbereich tätig sind, auf die Präambel des GAV FAR verwies und im Urteil B 106/06 vom 6. Februar 2008 E. 3.1 die Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wiedergab.

4.4.4. Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV; Art. 1
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 1 - 1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
1    Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
2    Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die gemäss Artikel 323 des Obligationenrechts5 unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obligationenrechts6 getroffen worden ist.
3    Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.
AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.

4.5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin - dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-) Flächen, sei es zwischen Belägen, im Rahmen der Oberflächenbehandlung oder als Rand- und Kantenanstriche, ist - dem Bereich "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) " im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst wird.

5.

5.1. Mit Blick auf eine (teilweise) Verjährung der Beitragsforderungen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR zu fallen: Mehrere ihrer langjährigen Angestellten hätten sich erinnert, dass die Stiftung FAR vor rund zehn Jahren bei ihr eine Unterstellungskontrolle durchgeführt habe, die negativ ausgefallen sei. Ausserdem seien mehrere Betriebe, die - wie sie selbst - dem "Fachverband bituminöser Bindemittel Schweiz (FBBS) " angehörten und deren Tätigkeiten ihren eigenen entsprächen, nach entsprechender Prüfung nicht dem GAV FAR unterstellt worden. Sie selbst verfüge nicht (mehr) über diesbezügliche Unterlagen, mit denen sie hätte belegen können, dass sie beim Verzicht auf die Anmeldung bei der Stiftung FAR die elementarsten Sorgfaltspflichten gewahrt habe. Das kantonale Gericht hätte daher die Stiftung FAR im "Rahmen gerichtlicher Zwangsmassnahmen" zur Edition aller Unterlagen betreffend die Unterstellung der Beschwerdeführerin und der Mitglieder des FBBS verpflichten müssen. Indem es das unterlassen habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör resp. Art. 29 Abs. 1 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.

5.2. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Berufsvorsorgegericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C 506/2023 vom 12. April 2024 E. 5.1.2).

5.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Stiftung FAR habe keine Kenntnis von früheren Kontrollen bei der Beschwerdeführerin. Eine solche sei auch nie Thema der (umfangreichen) vorprozessualen Korrespondenz gewesen. Damit seien weitere diesbezügliche Beweiserhebungen obsolet. Das gelte auch hinsichtlich der behaupteten Nichtunterstellung gewisser FBBS-Mitglieder unter den GAV FAR: Selbst wenn die Stiftung FAR solche Entscheide getroffen hätte, hätte die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrer eigenen Unterstellung klären lassen müssen.

5.4. Ob die Rügen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen von Art. 29 Abs. 1 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.5), kann offenbleiben. Das kantonale Gericht hat den Verzicht auf weitere Abklärungen nachvollziehbar begründet. Aus der (in der Beschwerde pauschal und ohne nähere Substantiierung vorgebrachten) Behauptung betreffend die Nichtunterstellung einzelner FBBS-Mitglieder lässt sich denn auch keine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin für ihre eigene Nichtunterstellung resp. ihre Nichtanmeldung bei der Stiftung FAR ableiten: Selbst wenn ihre Behauptung zuträfe, hätte die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit einer Unterstellung erkennen müssen (vgl. vorangehende E. 4.4.4 in fine). Davon abgesehen bleibt im Dunkeln, welche "gerichtlichen Zwangsmassnahmen" im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiserhebung die Beschwerdeführerin für angezeigt hält. Einen Anspruch etwa auf eine gerichtliche Strafandrohung unter Verweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB vermitteln jedenfalls weder die Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK noch die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen von Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG.

5.5. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Vorwurf einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_298/2024
Date : 14. August 2024
Published : 01. September 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
AVEG: 1
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 28  29  94  110
BVG: 73
EMRK: 6
StGB: 292
BGE-register
134-III-11 • 135-II-384 • 136-I-229 • 138-V-32 • 139-III-165 • 140-I-305 • 141-II-297 • 141-V-657 • 142-I-135 • 142-III-758 • 144-V-361 • 145-I-26 • 145-V-304
Weitere Urteile ab 2000
4A_402/2023 • 9C_298/2024 • 9C_506/2023 • 9C_727/2023 • B_106/06
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2003/4039 • 2006/6751