Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 96/2023
Urteil vom 14. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas P. Müller und/oder Rechtsanwältin Nadja Leuthardt,
Beschwerdeführer,
gegen
Römisch-katholische Pfarrkirchenstiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier
und/oder Rechtsanwältin Sabine Bezel Martin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennungsklage (Baurechtszins),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2022 (LB220039-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Römisch-katholische Pfarrkirchenstiftung B.________ (die Stiftung) ist eine Stiftung im Sinn von Art. 87

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
|
1 | Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
1bis | Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.132 |
2 | Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. |
A.b. Die Stiftung ist Eigentümerin des 1'928 m² grossen Grundstücks U.________ xxx Gbbl. Nr. yyy an der W.________strasse zzz in Q.________. Am 19. November 2009 räumte sie A.________ an diesem Grundstück für die Dauer von 60 Jahren ein selbständiges und dauerndes Baurecht im Sinn von Art. 675

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
|
1 | Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
2 | Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
|
1 | Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
2 | Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. |
3 | Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |
a und b). Schliesslich vereinbarten sie, dass eine Reduktion des Baurechtszinses unter die Basis von Fr. 97'500.-- "wegen eines eventuellen Absinkens des Landesindexes der Konsumentenpreise unter den Stand 'November 2009' oder einer Reduktion des Referenzzinssatzes unter einem ( sic) Stand unter ( sic) 3¼ %" ausgeschlossen ist (Ziff. VII/1/C/c).
A.c. Weil der mietrechtliche Referenzzinssatz gesunken war, kam es nach einigen Jahren zu Differenzen zwischen den Parteien über die Höhe des vereinbarten Baurechtszinses. Am 5. Februar 2019 betrieb die Stiftung A.________ für Fr. 97'500.-- für unbezahlten Baurechtszins während der Zeit vom 2. Quartal 2018 bis zum 1. Quartal 2019, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2018. Das Bezirksgericht Zürich erteilte der Stiftung am 7. Oktober 2019 für den in Betreibung gesetzten Betrag provisorische Rechtsöffnung.
A.d. Am 7. Januar 2020 reichte A.________ beim Bezirksgericht Aberkennungsklage ein. Er beantragte namentlich die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 97'500.-- nebst Zins, für welche das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung erteilt habe, nicht bestehe, sowie die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung vom 7. Oktober 2019. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, während Jahren einen zu hohen Baurechtszins bezahlt zu haben und verrechnete sein sich daraus angeblich ergebendes Guthaben mit der (weit tieferen) betriebenen Forderung der Stiftung. Die Stiftung beantragte die Abweisung der Klage und widerklageweise, A.________ zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 97'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 3'841.30 zu bezahlen. In seiner Antwort auf die Widerklage beantragte A.________ die Abweisung derselben. Mit Entscheid vom 18. August 2022 wies das Bezirksgericht die Aberkennungsklage ab und erklärte die provisorische Rechtsöffnung für definitiv. Demgegenüber hiess es die Widerklage gut und verpflichtete A.________, der Stiftung Fr. 97'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2018 zu bezahlen; soweit weitergehend trat es auf die
Widerklage nicht ein.
B.
A.________ gelangte am 17. Oktober 2022 mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. August 2022 und erneuerte die in seiner Klage vom 7. Januar 2020 gestellten Begehren. Das Obergericht wies die Berufung ab, ohne die Stiftung in das Rechtsmittelverfahren einbezogen zu haben (Entscheid vom 20. Dezember 2022).
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er wiederholt die in seiner Klage vom 7. Januar 2020 gestellten Begehren; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hat der Präsident der urteilenden Abteilung dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich die Beschwerdegegnerin nicht widersetzt bzw. zu welchem sie auf Vernehmlassung verzichtet hat, stattgegeben.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 130 - 1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. |
|
1 | Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. |
2 | Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt. |
3 | Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt. |
4 | Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998. |
5 | Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997. |
die öffentlich-rechtliche Anerkennung der katholischen Kirche im Kanton Zürich wurde der privat rechtliche Charakter ihrer kirchlichen Stiftungen, namentlich der Pfarrkirchenstiftungen nicht geändert (RIEMER, a.a.O., N. 354 des systematischen Teils). Hingegen bezweckt die Beschwerdegegnerin, obwohl privatrechtlich organisiert, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
3.
Die Ursache für die Auseinandersetzung zwischen den Parteien liegt in der vertraglichen Klausel, wonach ein jährlicher Baurechtszins von Fr. 97'500.-- geschuldet ist, selbst wenn der Landesindex der Konsumentenpreise unter den Stand "November 2009" oder der mietrechtliche Referenzzinssatz unter 3¼ % sinken sollte, verbunden mit der Tatsache, dass der Referenzzinssatz im Zeitraum, für welchen die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Bezahlung des Baurechtszinses betrieben hat, auf 1½ % gesunken war. Streitig ist, (1) ob die Beschwerdegegnerin in ihren sämtlichen Tätigkeiten, also auch beim Abschluss und der Durchsetzung des Baurechtsvertrags, die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und der Äquivalenz zu beachten hat, und (2) ob sie die erwähnten Grundsätze und das Willkürverbot im Kontext des Baurechtsvertrags vom 19. November 2009 tatsächlich verletzt hat.
In seiner Rechtsprechung stellt das Bundesgericht für die Beantwortung der Frage nach der Grundrechtsgebundenheit teils auf das funktionale (sachliche) Kriterium der Erfüllung von staatlichen Aufgaben (vgl. BGE 145 II 252 E. 5.4), teils allgemeiner bloss auf die Zurechenbarkeit von Handlungen zum Staat ab (vgl. Urteil 2C 1106/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 25 f. zu Art. 35

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
vertreten (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 510 Rz. 2242; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 30 Rz. 80; MOOR/BELLANGER/TANQUEREL, Droit administratif, Vol. III, 2. Aufl. 2018, S. 767 f.; TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, S. 64 Rz. 185 ff.; ders., in: Bellanger/ Tanquerel [Hrsg.], La gestion et l'usage des biens de l'Etat à l'aune des droits fondamentaux, 2020, S. 92 ff.; BELSER/WALDMANN, Grundrechte I, 2. Aufl. 2021, S. 113 Rz. 6). Im Licht der Antwort auf die zweite Frage (E. 4 sogleich) braucht die abstrakte Frage nach der Grundrechtsgebundenheit der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet zu werden.
4.
Für die Zwecke der nachfolgenden Erwägungen wird unterstellt, die Beschwerdegegnerin habe beim Abschluss und der Durchsetzung des Baurechtsvertrags die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und der Äquivalenz zu beachten gehabt - diese Frage wird vorliegend jedoch ausdrücklich offengelassen.
4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, eine Vereinbarung, wonach sich eine Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände einseitig nur zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auswirken könne, widerspreche fundamental dem Fairnessgedanken und damit Treu und Glauben, das heisst in der vorliegenden Konstellation dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot.
Das in Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
Abgesehen davon trifft der Vorhalt, eine Veränderung des Referenzzinssatzes könne sich "nur" zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auswirken, nicht zu. Wie sich aus der Formulierung der Vereinbarung ergibt, kann bloss der jährliche Baurechtszins nicht unter Fr. 97'500.-- sinken, und zwar unabhängig davon, ob der Landesindex der Konsumentenpreise unter den Stand "November 2009" (wobei der Landwert nicht unter 3 Mio. Fr. sinken kann) und/oder der Referenzzinssatz unter 3¼ % sinkt. Sollte der Landesindex steigen und der Referenzzinssatz sinken, beeinflussen die beiden Faktoren die Höhe des Baurechtszinses und können sie sich gegenseitig aufheben, sodass sich die Senkung des Referenzzinssatzes je nach Konstellation eben auch zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken kann.
Schliesslich haben die Parteien nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Obergerichts den Baurechtsvertrag ausgehandelt und den Baurechtszins einvernehmlich vereinbart. Inwiefern bei dieser Ausgangslage der Grundsatz von Treu und Glauben einer Vereinbarung wie der getroffenen entgegenstehen sollte, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Alsdann wendet der Beschwerdeführer ein, vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 sei der Referenzzinssatz bei 1½ % gelegen. Folglich fordere die Beschwerdegegnerin in ihrer Betreibung mehr als den doppelten Betrag, welcher unter Berücksichtigung des geltenden Referenzzinssatzes geschuldet sei. Mithin stünden Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander und sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Als angemessen, und damit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechend, könne eine durch die Beschwerdegegnerin aus dem Baurechtsvertrag erzielte Rendite angesehen werden, welche dem tatsächlich geltenden Referenzzinssatz entspreche. Selbst diese Rendite sei als hoch zu qualifizieren, zumal er, der Beschwerdeführer, zusätzlich zum Baurechtszins auch habe die Gebäude instand stellen müssen und weiterhin instand halten müsse.
4.2.2. Geht man, wie ausgeführt (E. 4), unpräjudiziell von der Annahme aus, der streitgegenständliche Baurechtszins unterliege dem Äquivalenzgrundsatz, bedarf es einer abgaberechtlichen Vergleichsgrösse. In diesem Sinn kann der Baurechtszins mit einer Sondernutzungsgebühr verglichen werden, denn die Einräumung eines Baurechts durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen ist zwar nicht identisch, aber eng verwandt mit der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer öffentlichen Sache. Sondernutzungsgebühren fallen in die Kategorie der Kausalabgaben (zur Kategorisierung der öffentlich-rechtlichen Abgaben vgl. Urteil 2C 434/2019 vom 17. März 2021 E. 4.1). Diese beruhen auf einem unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen der öffentlichen Hand und dem Abgabesubjekt (sog. Individualäquivalenz) und bilden die Gegenleistung (das Entgelt) der rechtsunterworfenen Person für die ihr erbrachte staatliche Hauptleistung, welche die causa bildet (Urteil 2C 140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Wollte man den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Baurechtszins als öffentlich-rechtliche Abgabe qualifizieren, müsste man von einer Sondernutzungsgebühr sprechen, und könnten für die Beurteilung der sich hier stellenden Frage die für
jene geltenden Grundsätze herbeigezogen werden. Sondernutzungsgebühren müssen grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip, nicht aber dem Kostendeckungsprinzip genügen (vgl. BGE 142 I 177 E. 4.3.3; 138 II 70 E. 7.2; Urteil 2C 729/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3 und E. 4.4).
4.2.3. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben im Allgemeinen und der Sondernutzungsgebühren im Besonderen (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.4.1; zit. Urteil 2C 729/2013 E. 5.1). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem (Gebühren-) Pflichtigen bringt, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 mit Hinweis). Der wirtschaftliche Nutzen ist verhältnismässig einfach zu ermitteln, wenn für die Leistung ein Marktwert besteht (BGE 122 I 279 E. 6c; vgl. auch BGE 143 II 283 E. 3.7.3). Besteht hingegen kein Marktwert, ist eine Vergleichsrechnung nur eingeschränkt möglich und ist der wirtschaftliche Nutzen auf
andere geeignete Weise zu berechnen oder zu schätzen (zit. Urteil 2C 729/2013 E. 4.4). In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Grössen herangezogen: der Preis, den der Konzessionär von seinen Mietern oder Kunden erheben kann, der Aufwand, den der Private betreiben müsste, um selber eine analoge Anlage zu erstellen, die Fläche und der Landwert des beanspruchten Bodens oder der Nutzen, den der Konzessionär zieht. Es gibt mithin nicht nur eine einzige richtige Lösung, sondern verschiedene sachlich haltbare und vertretbare Möglichkeiten für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren (zit. Urteil 2C 399/2017 E. 8.4.2). Dabei steht der das Entgelt festsetzenden Behörde ein Ermessensspielraum offen (zit. Urteil 2C 729/2013 E. 6; vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob die Sondernutzungsgebühr - oder eben hier: der Baurechtszins - angemessen ist; es schreitet nur ein, wenn die das Entgelt festsetzende Behörde von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. sie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 101 Ib 462 E. 3b betreffend eine Regalgebühr).
4.2.4. Nach dem Ausgeführten ist für die Beurteilung der Wahrung des Äquivalenzprinzips nicht die Rendite massgebend, welche die Beschwerdegegnerin erzielt, sondern der (wirtschaftliche) Nutzen, den die Einräumung des Baurechts dem Beschwerdeführer bringt. Zu Recht behauptet dieser nicht, sein (wirtschaftlicher) Nutzen am Baurecht habe zufolge der Senkung des Referenzzinssatzes abgenommen. Somit erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers bereits im Ansatz als untauglich. Sodann warf das Obergericht diesem vor, er habe vor Bezirksgericht weder behauptet noch belegt, dass der Mindestbaurechtszins für das 1'928 m2 umfassende, in Q.________ gelegene Grundstück von monatlich Fr. 8'125.-- im Vergleich zu ähnlichen Grundstücken im Baurecht in der Stadt U.________ übersetzt sei. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch äussert er sich vor Bundesgericht. Überhaupt benennt er keine relevanten Tatsachen, aus welchen auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu schliessen wäre. Seiner Beschwerde ist in diesem Punkt auch aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden; auf die übrigen Kritiken an den Erwägungen des Obergerichts braucht folglich nicht eingegangen zu werden.
5.
Für den nun eingetretenen Fall, dass die streitgegenständliche Vertragsklausel nicht bereits zufolge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Willkürverbots ungültig ist, beruft sich der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren auf die " clausula rebus sic stantibus ". Er hält daran fest, dass die Reduktion des Referenzzinssatzes von 3¼ % auf 1½ % unvorhersehbar gewesen und damit eine gravierende Äquivalenzstörung eingetreten sei.
5.1. Die vertragliche Regelung, wonach der Baurechtszins unbesehen der Entwicklung der für den Anpassungsmechanismus verwendeten Parameter (mietrechtlicher Referenzzinssatz; Landwert) nicht unter Fr. 97'500.-- sinken kann, ist dem Grundsatz nach zulässig. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie vereinbart worden sind (" pacta sunt servanda "), soweit die Parteien nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Vorbehalten bleibt der offenbare Missbrauch eines Rechts (Art. 2 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
voraussehbar noch vermeidbar war (BGE 138 V 366 E. 5.1; 135 III 1 E. 2.4; 127 III 300 E. 5b; je mit Hinweisen).
5.2. Die clausula ist auch auf einen Baurechtszins als nicht akzessorische, rein obligatorische Verpflichtung aus dem Dienstbarkeitsvertrag anwendbar. Allerdings kann die Aufhebung oder Änderung der Leistungspflicht im Gegenzug dem Baurechtsgeber einen Anspruch geben, seinerseits aus Art. 736

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
|
1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
5.3. Die Rechtsprechung behandelt die Frage, ob eine Veränderung der Verhältnisse bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar war oder nicht, als Rechtsfrage (BGE 127 III 300 E. 5b/aa).
5.3.1. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit ist nicht vom Standpunkt der Vertragsparteien, sondern objektiviert von jenem einer sachkundigen und sorgfältigen Partei und daher nach eher strengen Massstäben zu beurteilen (vgl. BGE 109 II 333 E. 3; Urteile 4A 605/2020 vom 24. März 2021 E. 4.2.2; 4C.292/2002 vom 20. November 2003 E. 3.1).
5.3.2. Die Vorhersehbarkeit ist auch dann zu verneinen, wenn eine Verhältnisänderung als solche zwar vorhersehbar war, nicht aber deren Art, Umfang und Auswirkungen auf den Vertrag (BGE 127 III 300 E. 5b/aa). In Anwendung dieser Kriterien hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid die Voraussetzungen für eine richterliche Anpassung eines Baurechtsvertrags bejaht. Ausgehend vom Umstand, dass das Baurechtsgrundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Bauzone lag, erwog das Bundesgericht, die Vertragsparteien hätten zwar mit einer Änderung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen, nicht aber mit der Auszonung des Baurechtsgrundstücks rechnen müssen, zumal die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses laufenden Planungsmassnahmen in die gegenteilige Richtung gezielt hätten (a.a.O., E. 5b/cc).
5.3.3. Die Partei, die sich auf die Unvorhersehbarkeit der Veränderung der Verhältnisse beruft und daraus Rechte ableitet, hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.4. Das Obergericht erwog, es liege in der Natur der Sache, dass der von den Parteien als zinsrelevant bestimmte Parameter, der mietrechtliche Referenzzinssatz, sowohl nach oben als auch nach unten schwanken könne, weil er sich nach den variablen Hypothekarzinssätzen richte. Dies sei den Parteien offenkundig bewusst gewesen, ansonsten die Klausel, den Mindestbaurechtszins auf Fr. 97'500.- bzw. den Mindestreferenzzinssatz auf 3¼ % festzusetzen, keinen Sinn gemacht hätte. Wie sich die marktwirtschaftliche Situation der Schweiz, welche die Hypothekarzinssätze beeinflusst, im Einzelnen in den nächsten Jahrzehnten verändern würde, habe sich bei Vertragsschluss zwar tatsächlich nicht vorhersagen lassen. Gerade diese Ungewissheit habe den Parteien als vernünftige Vertragspartner indes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht nicht schlüssig begründet und belegt, weshalb die Reduktion des Referenzzinssatzes auf 1½ % während des hier interessierenden Zeitraums und damit mehr als neun Jahre nach Vertragsschluss eine aussergewöhnliche Entwicklung des Zinssatzes bedeute, welche sich ausserhalb des für die Parteien damals Vorstellbaren bewegt habe. Dass die Zinsentwicklung im Nachhinein betrachtet nicht den
Erwartungen des Beschwerdeführers entspreche und die Parteien möglicherweise nicht mit diesem Zinsverlauf gerechnet hätten, genüge für die Annahme der Unvorhersehbarkeit nicht. Die Behauptung, es sei im November 2009 nicht mit sinkenden, sondern mit steigenden Zinsen zu rechnen gewesen, erhebe der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung. Sie sei verspätet und nicht zu hören, zumal der Beschwerdeführer keine Begründung dafür liefere, weshalb er dies nicht schon vor Vorinstanz habe vorbringen können. Das Bezirksgericht habe überdies festgestellt, dass der mietrechtliche Referenzzinssatz während den Vertragsverhandlungen erstmals gesunken und unbestritten geblieben sei, dass sich bereits in den Jahren vor Vertragsschluss eine Abwärtstendenz im Zinsverlauf abgezeichnet habe. Der Beschwerdeführer wolle letztere Tatsache zwar in der Replik bestritten haben. An besagter Stelle habe er jedoch einzig vorgetragen, er habe mit einer Senkung des Referenzzinssatzes um 50 % nicht gerechnet, was in dieser Form vom Bezirksgericht nicht festgestellt worden sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Bezirksgericht sei deshalb nicht auszumachen. Seiner Schlussfolgerung, die Zinsreduktion zwischen dem 2. Quartal 2018 und dem 1. Quartal
2019 sei für die Vertragsparteien nicht unvorhersehbar gewesen, sei zu folgen. Damit gebreche es für die Anwendung der " clausula rebus sic stantibus " an der mangelnden Vorhersehbarkeit der Zinsreduktion.
5.5.
5.5.1. Dem Vorhalt, er habe vor Bezirksgericht nicht schlüssig begründet und belegt, weshalb die Reduktion des Referenzzinssatzes auf 1½ % während des hier interessierenden Zeitraums und damit mehr als neun Jahre nach Vertragsschluss eine aussergewöhnliche Entwicklung des Zinssatzes bedeute, welche sich ausserhalb des für die Parteien damals Vorstellbaren bewegt habe, widerspricht der Beschwerdeführer mit der einfachen Entgegnung, er habe im kantonalen Verfahren stets bestritten, dass die Parteien eine massive Veränderung des Referenzzinssatzes von 3 % auf 1½ % vorhergesehen hätten. Inwiefern seine Bestreitungen schlüssig begründet gewesen sein sollen und er sie auch belegt hätte, führt er indes nicht aus. Die Feststellung des Obergerichts beschlägt den Prozesssachverhalt, gegen welche der Beschwerdeführer keine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge erhebt (vgl. E. 1.3 oben). Ohnehin kommt es nicht darauf an, ob "die Parteien" die Senkung des Referenzzinssatzes vorhergesehen haben, sondern ob sie nach objektiven Gesichtspunkten nicht voraussehbar war (E. 5.3.1).
5.5.2. Der Beschwerdeführer führt hingegen an, es sei notorisch, dass kurz nach der Finanzkrise von 2008 und des damit einhergehenden inflationären Umfelds eher mit steigenden Zinsen zu rechnen gewesen sei, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht verspätet erfolgt seien.
5.5.2.1. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
5.5.2.2. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteil 5A 7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; zit. Urteil 5A 1048/2019 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).
5.5.3. Während als offenkundig gelten mag, dass die Börsenwelt ab 2007 von einer Finanzkrise geprägt war, die im Konkurs von Lehman Brothers im September 2008 ihren Höhepunkt fand und eine Weltwirtschaftskrise auslöste, trifft dies weder für das behauptete "inflationäre Umfeld" noch für die daraus zu ziehende Konsequenz, nämlich dass mit steigenden Zinsen zu rechnen war, zu. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, näher zu erklären und zu dokumentieren, inwiefern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (bzw. in der Zeit davor) ein inflationäres Umfeld bestand und weshalb gerade deswegen allgemein von steigenden Zinsen auszugehen war. Das hat er nicht getan.
5.5.4. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht schlüssig begründet und belegt hat, weshalb die Reduktion des Referenzzinssatzes auf 1½ % während des hier interessierenden Zeitraums und damit mehr als neun Jahre nach Vertragsschluss eine aussergewöhnliche Entwicklung des Zinssatzes bedeutet, welche sich ausserhalb des für eine sachkundige und sorgfältige Partei damals Vorstellbaren bewegt hat. Die gestützt auf die willkürfrei festgestellte Sachverhaltsbasis gezogene rechtliche Subsumtion beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
5.6. Bei diesem Ergebnis braucht sich das Bundesgericht nicht mit den zusätzlichen Erwägungen des Obergerichts zum Fehlen einer Äquivalenzstörung und den dagegen gerichteten Einwendungen des Beschwerdeführers zu befassen.
6.
Eventualiter hält der Beschwerdeführer daran fest, dass der im Baurechtsvertrag wiedergegebene Baurechtszins einem Schreib- bzw. Kalkulationsfehler unterliege. Massgeblich sei der Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damals habe dieser 3 % betragen. Daraus ergebe sich ein (anfänglicher) jährlicher Baurechtszins von lediglich Fr. 90'000.--.
6.1. Nach Art. 24 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Versehen, die den Parteien bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen gemeinsam unterlaufen (BGE 119 II 341 E. 2; 116 II 685 E. 2b/bb; vgl. auch Urteil 5A 99/2014 vom 23. Mai 2014 E. 4.1).
6.2. Dazu führt das Obergericht aus, ein Kalkulationsfehler im Sinn von Art. 24 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
|
1 | Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
2 | Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
6.3. Der Beschwerdeführer widerspricht. Erstens sei zu präzisieren, dass er den Baurechtsvertrag nicht jahrelang im Wissen um die rechnerische Fehlerhaftigkeit vorbehaltlos erfüllt habe. Er habe sich nach der Entdeckung der Ungereimtheiten im Jahr 2017 mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und versuche seither, mit dieser eine Lösung zu finden. Dass er, der Beschwerdeführer, den Baurechtsvertrag anfänglich erfüllt habe, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Er sei ausländischer Staatsangehöriger, weswegen der Rechenfehler für ihn nicht sofort erkennbar gewesen sei. Weiter sei anzumerken, dass der Rechenfehler in den vorinstanzlichen Verfahren durch die Beschwerdegegnerin auch nicht konkret (und schon gar nicht substanziiert) bestritten worden sei. Vielmehr stütze sich die Beschwerdegegnerin in ihren vorinstanzlichen Vorbringen auf die angeblich durch den Beschwerdeführer verpasste Verwirkungsfrist zur Geltendmachung eines Grundlagenirrtums. Dass die Parteien im Baurechtsvertrag eine falsche Zahl (Referenzzinssatz) eingesetzt hätten und aus diesem Grund einem Rechenfehler unterlegen seien, habe infolgedessen durch das Obergericht als erstellt betrachtet werden müssen. Auch diesen entscheidwesentlichen Umstand
habe das Obergericht verkannt.
Zweitens aber treffe die vorinstanzliche Einschätzung in Bezug auf die Rechtsfrage, ob ein Rechenfehler im Baurechtsvertrag in Bezug auf den Baurechtszins vorliegt, auch deshalb nicht zu, weil als Rechenfehler im Sinn von Art. 24 Abs. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
6.4. Ob die Parteien einem Rechenfehler im Sinn von Art. 24 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
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1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
streitgegenständliche Prozentsatz nicht aus dem Baurechtsvertrag selbst, sondern aus einer diesem fremden Quelle stammt. Vielmehr haben sich die Vertragsparteien über die aktuelle Höhe des Referenzzinssatzes geirrt. Damit kommt, wie das Obergericht zutreffend ausführt, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
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1 | Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
2 | Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
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1 | Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
2 | Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. |
3 | Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. |
7.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweisen sich sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang