Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.17

Beschluss vom 14. Juli 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Infolge einer spontanen Amtshilfemeldung der portugiesischen Zollbehörden führte das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich am 10. September 2020 eine Zollkontrolle und körperliche Durchsuchung von A. durch. Sie konnte dabei 12 Armbanduhren der Marke Rolex und verschiedene Kaufbele­ge/Rechnungen sowie zu den Uhren zugehörige Gegenstände feststellen, welche A. bei seiner Einreise nicht zur Einfuhr in die Schweiz anmeldete. Zehn der zwölf Armbanduhren samt Kaufbelege/Rechnungen trug A. bei der Einreise um seinen Bauch in einem Schmuggelgurt versteckt auf sich.

B. Noch am gleichen Tag eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»), Hauptabteilung Zollfahndung Untersuchung Ost (ZFA), gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

C. Ebenfalls am 10. September 2020 stellte die EZV unter anderem die beiden Mobiltelefone und das Tablet von A. vorläufig sicher (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.01/001 ff.). A. verlangte zunächst keine Siegelung seiner Geräte (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.01/001 und 01.08.01/008). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2020 erklärte er lediglich, er möchte die Codes nicht bekannt geben (ZFA OST 71-2020.3989 01.08.01/008).

Am 14. September 2020 erklärte Rechtsanwalt Friedrich Frank gegenüber der EZV, A. zu vertreten, und verlangte die Siegelung der sichergestellten IT-Geräte von A. Am 15. September 2020 reichte Rechtsanwalt Frank der EZV die vom gleichen Tag datierte Vollmacht nach (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.01/001 ff.).

Am 29. September 2020 erläuterte die EZV A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die weiteren Schritte, wenn der Zugangscode zu den sichergestellten IT-Geräte nicht bekannt ist (ZFA OST 71-2020.3989 01.06-01/001). Auch in der Folge liess A. an seinem Siegelungsgesuch festhalten unter dem Hinweis, dass die gesiegelten Datenträger zum einen vertrauliche Anwaltskorrespondenz und zum anderen höchstpersönliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.06/001). Am 1. Oktober 2020 übermittelte die EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.14/001).

D. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2020 gelangt die EZV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

«1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. September 2020 sichergestellten und durch das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, zu entsperrenden und sodann zu versiegelnden forensischen Kopien der Daten der Mobiltelefone sowie des Tablet Computers des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.»

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 orientierte die EZV die Beschwerdekammer über ihr Vorgehen bei der Sicherstellung und Siegelung der Daten (act. 5). Ihrer Eingabe legte sie ihr Schreiben vom gleichen Tag an den Rechtsvertreter von A. sowie eine Aktennotiz vom 13. Oktober 2020 betreffend die Übergabe der sichergestellten Geräte (Samsung Galaxy A40, Samsung Galaxy S10+, Samsung Tab S6) sowie die forensische Festplatte (mit Datenextraktionen aus den genannten Geräten) vom Mitarbeiter des Kommissariats IFC 2 Forensik des Fedpol an den Inspektor Digitale Forensik der EZV bei (act. 5.1 und 5.2). Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt (act. 6).

Mit Schreiben vom 6. November 2020 übermittelte die EZV der Beschwerdekammer die versiegelten Datenträger, welche die zwischenzeitlich gespiegelten Daten der Mobiltelefone und des Tablet Computers von A. enthalten. Sie hielt in ihrem Schreiben fest, dass die Datenträger am 5. November 2020 in den Räumlichkeiten der EZV in Bern sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Rechtsvertreter von A. habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).

E. Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 lässt A. Folgendes beantragen (act. 7):

«1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2020 abzuweisen und die Siegelungen aufrechtzuerhalten; die versiegelten Daten bzw. Datenträger (Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer 358086100142048/17; Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer 354822101638848/01; Tablet Marke Samsung) seien dem Gesuchsgegner zurückzugeben. Die vom Fedpol angefertigte Festplatte resp. die darauf befindliche Sicherungskopie der vorerwähnten Geräte seien umgehend zu löschen.

2. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Daten bzw. Datenträger einräumt, diejenigen Aufzeichnungen auszusondern und dem Gesuchsgegner herauszugeben, welche

a) vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind und/oder

b) vom Arztgeheimnis geschützt sind und/oder

c) vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»

F. Mit Gesuchsreplik vom 20. November 2020 hält die Gesuchstellerin an ihren Anträgen im Entsiegelungsgesuch fest (act. 10). Über diese sowie die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. November 2020 (act. 8; s. supra lit. D) wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt (act. 11).

G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 wurden beide Parteien darüber orientiert, dass aufgrund des behaupteten, absolut zu schützenden Arztgeheimnisses die Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer durchzuführen sei. Es wurden ihnen die für die vorzunehmende Triage der elektronischen Daten vorgesehenen Sachverständigen kommuniziert sowie der vorgesehene Inhalt des Sachverständigenauftrags mit Frist zur Stellungnahme bis 15. Februar 2021 (act. 12).

H. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 liess die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zukommen. Sie erklärte sich mit Vorgehen sowie den vorgesehenen Sachverständigen einverstanden und stellte den Antrag auf Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (act. 13).

Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 12. Februar 2021, dass wegen Rechtswidrigkeit des konkreten Entsiegelungsverfahrens ohne vorgängige Triage auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei, weshalb sich Ausführungen zur Triage und deren Durchführung erübrigen würden (act. 14).

I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 wurden die Sachverständigen ernannt und folgender Auftrag erteilt (act. 17, 18, 19):

«1. Selektion aller Dateien, welche die Korrespondenz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt Dr. C. betreffen.

2. Ermöglichung der Durchsuchung der selektierten Dateien durch die Beschwerdekammer.

3. Extraktion der zur Durchsuchung durch die EZV freizugebenden Dateien in einen neuen forensischen Container.

4. Unterstützung der Beschwerdekammer beim Auftreten technischer Probleme/Fragen bei der Durchsuchung. Anpassungen/Abweichungen des geschilderten Vorgehens aufgrund neuer Aspekte technischer oder inhaltlicher Natur, die bisher nicht vorhersehbar sind, bleiben vorbehalten.»

Beiden Parteien wurden mit Schreiben vom 24. Februar 2021 sowohl die Stellungnahme der Gegenseite zum vorgesehenen Sachverständigenauftrag (act. 13 und 14) als auch die nachfolgenden Schreiben an die Sachverständigen (act. 17, 18, 19) übermittelt (act. 20, 21).

Die Sachverständigen haben am 8. März 2021 den Auftrag angenommen (act. 22, 23).

J. Die Sachverständigen reichten am 4. Mai 2021 ihren forensischen Analysebericht vom 3. Mai 2021 samt den selektierten Daten bei der Beschwerdekammer ein (act. 24, 24.1).

K. Nach einer inhaltlichen Analyse aller durch die Sachverständigen selektierten Daten wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2021 unter Beilage namentlich des forensischen Analyseberichts und der selektierten Daten darüber informiert, dass kein einziges Element aufgefunden werden konnte, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszusondern wäre. Es wurde ihm abschliessend Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben (act. 25). Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen.

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Papiere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Der Gesuchsgegner ist als Eigentümer der durch die Gesuchstellerin sichergestellten Geräte (zwei Mobiltelefone und ein Tablet) zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Dem Beschleunigungsgebot wurde mit dem vorliegenden Entsiegelungsgesuch ausreichend Rechnung getragen. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Im Hauptpunkt kritisiert der Gesuchsgegner das Vorgehen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Entsperrung und Spiegelung der drei sichergestellten IT-Geräte vor der Siegelung sowie die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Gesuchstellerin beruft (act. 1 S. 5 f.):

Dass schnellstmöglich eine Datenkopie angefertigt werden müsse, sei aus zwei Gründen widersprüchlich. Zum einen könne sich die Untersuchungsbehörde gerade im Verwaltungsstrafverfahren jede Zeit der Welt nehmen, um einen Entsiegelungsantrag zu stellen. Sodann kenne das VStrR ein dem Entsiegelungsverfahren vorgelagertes «Entsperr- und Datensicherungsverfahren», ebenso wenig wie die StPO, nicht. Ein solches Vorgehen stehe in diametralem Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts (Urteils 1B_376/2019 vom 12. September 2019). Es sei Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, das Mobiltelefon entsperren zu lassen. Sodann überzeuge die Argumentation in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2019 und RR.2019.220 vom 25. Mai 2020 (TPF 2020 96) auch aus anderen Gründen nicht. Dessen Sicht setze sich bewusst in Widerspruch zur Wirkung der Einsprache. Die Einsprache stelle das Durchsuchungsverbot sicher, indem eine Einsicht ohne Siegelbruch nicht möglich sei. Die Einsprache wirke dabei sofort, d.h. nicht erst, nachdem irgendwann einmal eine Datenkopie erstellt worden sei. Das Argument des Vorbeugens des Vorwurfs der Datenmanipulation sei besonders perfide, wenn man bedenke, dass die einfachste Vorkehr die unmittelbare Übergabe des gesiegelten Geräts an das Zwangsmassnahmengericht wäre. Der IT-Forensiker müsse zwingend im Auftrag des objektiven Zwangsmassnahmengerichts tätig werden, nicht im Auftrag der Untersuchungsbehörde. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte, wie hier – einfach wieder der Untersuchungsbehörde vorgelegt werden, wo sie dann durchsehbar seien (act. 1 S. 5 f.).

2.2 Zum Vorgehen der Gesuchstellerin ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Nachdem der Gesuchgegner an seinem Siegelungsantrag festhielt unter Nichtbekanntgabe der Passwörter, übermittelte die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2020 die sichergestellten IT-Geräte (2 Samsung Galaxy und 1 Samsung Tablet) des Gesuchsgegners dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.14/001). Am 13. Oktober 2020 retournierte das Fedpol (Abteilung IT Forensik) der Gesuchstellerin diese Geräte samt der forensischen Festplatte mit Datenextraktion von den genannten Geräten. Der zuständige Mitarbeiter der Gesuchstellerin, Inspektor Digitale Forensik, hielt in einer Aktennotiz fest, dass die forensischen Daten nicht gesichtet und auf keiner Weise manipuliert worden seien, die forensische Festplatte verschlüsselt und seit der Übergabe im Tresor des DB Digitalforensik sicher aufbewahrt sei (act. 5.2). Mit E-Mail vom 13. bzw. 20 Oktober 2020 gab die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Gelegenheit, im Anschluss an die durch das Fedpol durchgeführte Entsperrung und Spiegelung der Daten der Siegelung beizuwohnen (act. 7.1; s. act. 5.1). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 erklärte der Gesuchsgegner, dass ihm die Geräte samt Festplatte umgehend herauszugeben seien. Die Siegel hätten nicht gebrochen werden dürfen, was aber offenbar geschehen sei, womit der Schutzzweck der gesamten Siegelung entfallen sei (act. 7.2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 fragte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner nochmals an, ob er der Siegelung teilnehmen möchte. Ohne seine Mitteilung würde sie von einem Verzicht ausgehen und die Datenträger mit den gespiegelten Daten selbständig siegeln und dem Bundesstrafgericht zustellen. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsgegner daraufhin, dass sich sowohl die Geräte als auch die Datenträger mit den gespiegelten Daten aufgrund eines Fehlers bereits bei der Forensik der Gesuchstellerin befinden und dort verwahrt würden (act. 5.1, act. 7.3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mit, dass er deren Vorgehen nicht akzeptiere, und verlangte die umgehende Herausgabe der drei Geräte und der Festplatte (ac. 7.4). Mit Schreiben vom
6. November 2020 übermittelte die Gesuchstellerin die versiegelten Datenträger, welche die gespiegelten Daten der Geräte des Gesuchsgegners enthalten. Sie hielt fest, dass diese Datenträger am 5. November 2020 in ihren Räumlichkeiten sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Gesuchsgegner habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).

2.3 Dass die Entsperrung und Spiegelung nicht unmittelbar nach der Sicherstellung am 10. September 2020, was es grundsätzlich anzustreben gilt, sondern erst am 1. Oktober 2020 veranlasst wurde, ist auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vorgehen zurückzuführen, zuvor den Fall und insbesondere die Siegelung, die Nichtbekanntgabe der Codes und die Folgen daraus zusammen persönlich zu besprechen (s. ZFA OST 71-2020.3989 01.03.04/001). Abgesehen davon ist die Gesuchstellerin im Grundsatz der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung (s. nachfolgend) gefolgt, indem sie die Entsperrung und Spiegelung der beiden Mobiltelefone und des Tablets vor der Siegelung veranlasste und im Nachgang zu ihrem Entsiegelungsgesuch die gesiegelte forensische Datenkopie einreichte.

2.4

2.4.1 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es in jedem Fall notwendig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträgern verlangt wurde. Der Grund hierfür ist, dass sich die Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Datenmanipulation absichern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
1    Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
2    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16
i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 37 - 1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
1    Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2    Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3    Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4    Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde, die Daten zwecks Beweissicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht betont, dass eine Datenspiegelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfahrens widerspricht. Auf Entsiegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Datenträger betreffen, trat die Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Praxis nicht ein, mit dem Hinweis, dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie eingereicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2). Erweist sich eine Triage allerdings als überhaupt nicht erforderlich, zum Beispiel, weil überwiegende oder absolute Schutzrechte nicht glaubhaft gemacht werden und entsprechend nicht richterlich zu prüfen sind, kann die Entsiegelung gutgeheissen und der betreffende (nicht gespiegelte) Datenträger zur Durchsuchung (die eine Datenspiegelung voraussetzt) an die Untersuchungsbehörde zurückgegeben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.5 vom 27. Juli 2020 E. 1.4.3).

2.4.2 Die Beschwerdekammer hat sich bereits in TPF 2020 96 (E. 5) mit der vom Gesuchsgegner angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft und technisch im Detail auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass an der bundesstrafgerichtlichen Praxis festzuhalten ist.

Was der Gesuchsgegner vorliegend dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese umzustossen, vielmehr ist vollumfänglich darauf zu verweisen. Er behauptet pauschal, die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte seien durchsehbar. Er setzt sich indes nicht mit den einzelnen Gründen auseinander noch widerlegt er diese, aus denen sich in TPF 2020 96 ergibt, dass bereits die Beschaffenheit der beurteilten Beweismittel (iPhone und iPod) an sich einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sichtung» vor dem Entsiegelungsentscheid bieten. Dass diesbezüglich die vorgenannten Datenträger nicht mit den vorliegenden IT-Geräten (Samsung Galaxy und Samsung Tablet) vergleichbar wären, ist nicht ersichtlich. In TPF 2020 96 hat die Beschwerdekammer in extenso die Gründe erläutert, weshalb in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des VStrR (unter Hinweis auf die analogen Bestimmungen der StPO) die Entsperrung und Datenspiegelung in den beurteilten Fällen möglichst schnell durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmen war, was für die vorliegenden Geräte des Gesuchsgegners ebenfalls gilt. Auch hier ignoriert der Gesuchsgegner die einzelnen Erwägungen des Gerichts, welche er mit seinen Einwänden nicht zu entkräften vermag. So begründet der Umstand, dass der Entsiegelungsantrag nicht umgehend nach der Siegelung zu stellen ist, offensichtlich keinen Widerspruch zu den gerichtlichen Erwägungen. Der Zeitpunkt des Entsiegelungsantrags wirkt sich auf die Beweismittelsicherung nicht aus, wenn die Daten zuvor gesichert wurden (durch Spiegelung des Datenträgers, inkl. vorangehende Entsperrung) und damit ein Datenverlust infolge Zeitablauf ausgeschlossen ist. Ist die Fristenlänge irrelevant, kann der Gesuchgegner aus dem bemühten Vergleich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners sind ebenso wenig durchschlagende Argumente zu entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Einsprache wirke sofort und nicht erst nach der Erstellung einer „Datenkopie“, verkennt er, dass zum Beispiel auch der Kopiervorgang grundsätzlich vor der Siegelung erfolgt, wenn Kopien der sichergestellten Unterlagen zu erstellen sind, deren Siegelung verlangt wurde. Sind die sichergestellten Datenträger, deren Siegelung verlangt wurde, nicht passwortgeschützt und können sie umgehend vor Ort gespiegelt
werden, erfolgt die Datenspiegelung grundsätzlich ebenfalls vor Anbringung der Siegel. Sowohl für den Kopiervorgang als auch für die Datenspiegelung ist die Untersuchungsbehörde – und nicht das Zwangsmassnahmengericht – zuständig. Darin ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein «Unterlaufen des Durchsuchungsverbots» zu erblicken und allein mit der Durchführung einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung wurde der Schutzzweck des Siegelungs- und Entsiegelungsverfahrens nicht beeinträchtigt. Was die in TPF 2020 96 erläuterten Vorgaben der IT-Forensik anbelangt, kann ergänzend auf die Norm ISO/IEC 27037:2012 (E) «Information technology – Security techniques – Guidelines for identification, collection, acquisition and preservation of digital evidence» (Richtlinien für die Identifizierung, Sammlung, Erfassung und Archivierung digitaler Beweismittel) verwiesen werden. Würde im Übrigen das Zwangsmassnahmengericht selber die Entsperrung und Datenspiegelung anordnen und würden in der Folge Einwände gegen den konkreten Entsperrung- und Datenspiegelungsprozess erhoben, könnte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch wohl nicht mehr prüfen, da dies die Überprüfung seines eigenen Entscheids beinhalten würde.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchsgegners als unbegründet und das Vorgehen der Gesuchstellerin ist unter dem geprüften Gesichtsunkt nicht zu beanstanden.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz überhaupt zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).

4.

4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist damit zuerst einmal zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).

4.2 Die Gesuchstellerin begründet vorliegend ihr Gesuch um Entsiegelung mit dem Verdacht eines gewohnheits- oder gewerbsmässigen Vorgehens im Sinne von Art. 119 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 119 Zollgefährdung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
i.V.m. Art. 124 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG sowei Art. 97 Abs. 2 lit. b MWST. Nach den Feststellungen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner am 10. September 2020 widerrechtlich Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 136'334.-- ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz eingeführt. Aufgrund der Aussagen des Gesuchgsgegners, seiner beruflichen Tätigkeit im Uhrenhandel sowie der Gebrauchsspuren des «Schmuggelgurts» besteht für die Gesuchstellerin zudem der Verdacht, dass der Gesuchsgegner Uhren zu gewerblichen Zwecken wiederholt ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz verbracht habe.

4.3 Gemäss Art. 119 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 119 Zollgefährdung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG begeht eine Zollgefährdung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 119 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 119 Zollgefährdung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3    Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG).

Gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG).

4.4 Die Darstellung der Gesuchstellerin ist unwidersprochen geblieben und der hinreichende Tatverdacht kann gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse bejaht werden.

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Dies gilt gleichermassen für elektronisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass während der Durchsuchung des Privatdomizils des Gesuchsgegners keine untersuchungsrelevanten Dokumente festgestellt worden seien. Sie vermutet daher, dass der Gesuchsgegner zu gewerblichen Zwecken schmuggle und dass er seine Geschäftskorrespondenz zumindest während seiner Auslandaufenthalte hauptsächlich elektronisch erledige. Unter den zu siegelnden Daten auf den Mobiltelefonen und dem Tablet würden sich womöglich Informationen befinden, welche für das Strafverfahren relevant seien bzw. für die Aufklärung der vorgeworfenen Delikte nicht offensichtlich untauglich erscheinen würden. Insbesondere könnten sich unter den Daten Informationen über Käufer der durch den Gesuchsgegner mitgeführten Uhren oder mögliche Auftraggeber zum Schmuggel der Uhren befinden. Ein Deliktskonnex im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR sei somit gegeben (act. 1 S. 10).

5.3 Auch diese plausiblen Ausführungen der Gesuchstellerin blieben durch den Gesuchsgegner vorliegend unbestritten. Einer Durchsuchung der sichergestellten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.

6.

6.1

6.1.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.1.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB und Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis - 1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator(in) oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; BBl 2011 8181, 8184).

6.1.3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, es stünden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung entgegen (act. 1 S. 7 f.).

So würden sich auf den sichergestellten Datenträger unter anderem Informationen und Unterlagen aus dem Verkehr des Gesuchsgegners mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Friedrich Frank, befinden, welche unzweifelhaft vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien. Diese seien über die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Frank versendet worden (act. 1 S. 7).

Zudem finde sich auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt D. (Anwalt in Hong Kong, E-Mail-Adresse: […] sowie […]. Die gesamte vorerwähnte Anwaltskorrespondenz befinde sich auf dem auf den Mobiltelefonen und Tablet aufrufbaren und nicht passwortgeschützten E-Mail-Programm des Gesuchsgegners (E-Mail-Adresse: a@gmail.com) sowie auf dem Whatsapp-Account des Gesuchsgegners (act. 1 S. 7).

Weiter macht er Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geltend (act. 1 S. 7 f.). Im auf den sichergestellten Mobiltelefonen sowie dem Tablet aufrufbaren und nicht passwortgeschützten E-Mail Programm des Gesuchsgegners (E-Mail-Adressen: a@gmail.com und a@[...] würden sich auch unzählige Informationen zu Jahresabschlüssen etc. mit E. und F., Treuhänderin bzw. Revisor der G. Ltd. in Hong Kong. Beide Personen hätten nichts mit den vorliegend untersuchten Sachverhalten zu tun. Bereits vor diesem Hintergrund müsse eine Interessenabwägung zuungunsten des Strafverfolgungsinteresses ausgehen (act. 1 S. 8).

Zudem würde sich auf dem E-Mail-Programm a@gmail.com) auch Korrespondenz mit der Kardiologin B. und mit dem Hausarzt C. befinden (act. 1 S. 8).

Es seien sämtliche Daten anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin zu sichten und im Sinne einer Triage zu prüfen, welche einzelnen Daten für die weitere Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und deswegen dem Gesuchsgegner herauszugeben seien (act. 1 S. 8).

6.3 Bei der Sicherstellung von IT-Geräten wie Smartphones und Tablets ist unter anderem darauf zu achten, dass diese von jeglichen Netzwerken getrennt werden. Es muss namentlich verhindert werden, dass die Daten aus der Fer­ne gelöscht oder verändert werden. Ebenfalls ist die Synchronisation der Geräte mit nicht sichergestellten Geräten zu verhüten (zur Notwendigkeit und Verpflichtung der Sicherung der Daten mittels Datenspiegelung s. bereits erwähnte Entscheide des Bundesstrafgerichts TPF 2020 96 E. 5). Vorliegend erfolgte die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone Samsung Galaxy und des Tablets Samsung am 10. September 2020 und der erste Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Frank fand erst in der Folge statt. So teilte Rechtsanwalt Frank der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 14. September 2020 mit, er sei mit der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners beauftragt worden und reichte am Folgetag die Vollmacht vom 15. September 2020 nach (ZFA OST 71-2020.3089 01.03.01/001 ff.). Wurden die Geräte des Gesuchsgegners am 10. September 2020 lege artis, d.h. entsprechend den Vorgaben der IT-Forensik sichergestellt, wovon vorliegend auszugehen ist, befindet sich die spätere Kommunikation zwischen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter nicht auf den sichergestellten Geräten und kann auch nicht abgerufen werden. Demnach kann sie sich auch nicht auf der forensischen Datenkopie befinden, deren Entsiegelung verlangt wird.

6.4 Dass die Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dem in Hong Kong tätigen Rechtsanwalt D. eine berufsspezifische Tätigkeit des genannten Rechtsanwalts betrifft, hat der Gesuchsgegner weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Allein der Hinweis auf Vorliegen von Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt im Ausland ist nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2; s.o.). Der Gesuchsgegner ist damit seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen.

6.5 Der Gesuchsgegner scheint Geschäftsgeheimnisse der G. Ltd. und deren Mitarbeiter als Hinderungsgrund der Entsiegelung geltend zu machen. Er unterlässt es jedoch, diese Hinderungsgründe genauer darzulegen, d.h. aufzuzeigen, welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein sollen. Er legt auch nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhaltungsinteressen am E-Mail-Austausch zwischen ihm und den genannten Personen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend gewahrt werden könnte. Damit kommt der Gesuchsgegner auch hier seiner Substantiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das verwaltungsstrafrechtliche Entsiegelungsverfahren).

6.6 Mit nachstehender Ausnahme wurden demnach keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Gesuchstellerin entgegenstehen würden. Die geltend gemachte Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dessen Kardiologin und Hausarzt betrifft demgegenüber das absolut zu schützende Arztgeheimnis. Aufgrunddessen hat dementsprechend die Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer zu erfolgen.

7. Für die Triage der elektronischen Daten wurden Sachverständige beigezogen und mit der Selektion aller Dateien beauftragt, welche die Korrespondenz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt C. betreffen (act. 19 ff.; s. supra lit. G ff.). Nach einer inhaltlichen Analyse aller von den Sachverständigen selektierten Daten konnte kein einziges Element aufgefunden werden, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszusondern wäre. Der Gesuchsgegner hielt diesen Feststellungen nichts entgegen. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, alle sichergestellten Daten zu durchsuchen.

8.

8.1 Die Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten wurde vorliegend gänzlich zu Unrecht erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebühren und Auslagen. Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR zwischen 200 und 50'000 Franken.

8.2 Die Auslagen für die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Daten belaufen sich auf Fr. 4‘604.20 inkl. MWST (act. 27). Die Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdekammer vorgenommenen Triage auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle sichergestellten Daten zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Gesuchgegner auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung

- Rechtsanwalt Friedrich Frank

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2020.17
Date : 14. Juli 2021
Published : 11. August 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStR).


Legislation register
BGFA: 13
BGG: 66  103
BStKR: 1  8  9
BV: 5  29  36
MWSTG: 103
StBOG: 37
StGB: 321
StPO: 264
VStrR: 20  25  37  45  46  50
ZG: 118  119  124  128
BGE-register
108-IV-76 • 132-II-103 • 135-III-597 • 138-IV-225 • 139-IV-246
Weitere Urteile ab 2000
1B_349/2018 • 1B_376/2019 • 1B_487/2018 • 1B_637/2012 • 1B_671/2012 • 1B_91/2019
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BBl
2011/8181 • 2011/8184