Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 922/2016
Urteil vom 14. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Änderung eines Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 wurde die Ehe von A.A.________ (Vater) und B.A.________ (Mutter) geschieden. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C.A.________ (2008), verblieb vereinbarungsgemäss bei beiden Eltern, wobei als Wohnsitz des Kindes jener der Mutter bestimmt wurde. Im Weiteren ordnete das Gericht eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
Gemäss Ziffer 2.a der Vereinbarung steht die Obhut über den Sohn ausdrücklich der Mutter zu. In Ziffer 2.b der Konvention regelten die Parteien ihr Besuchs- und Ferienrecht. Insbesondere wurde der Vater für berechtigt erklärt, seinen Sohn während zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes Fr. 850.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 4.a Abs. 1).
Im Weiteren wurde A.A.________ verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt von B.A.________ monatlich und im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2018 mit Fr. 1'550.--, ab Oktober 2018 bis und mit September 2024 mit Fr. 850.-- beizutragen (Ziff. 6. Abs. 1 lit. a und b der Konvention). In der Vereinbarung wird das Erwerbseinkommen von A.A.________ mit Fr. 4'850.-- netto, jenes von B.A.________ mit Fr. 0.-- angegeben. Im Weiteren wird B.A.________ ab Oktober 2018 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'800.-- angerechnet. Festgehalten wird schliesslich, dass B.A.________ ein monatlicher Betrag von Fr. 900.-- zur Deckung des gebührenden Unterhalts und einer angemessenen Altersvorsorge fehlt (Ziff. 7.a). Für den Fall des Wechsels seiner Arbeitsstelle verpflichtet sich A.A.________, nach dem vollzogenen Stellenwechsel B.A.________ den Fr. 4'850.-- übersteigenden Nettobetrag zusätzlich zum vereinbarten Unterhalt von Fr. 1'550.-- zu entrichten (Ziff. 7.b).
Die Vereinbarung enthält überdies folgende Regelungen: Verdient B.A.________ in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2018 ein Fr. 900.-- übersteigendes monatliches Nettoerwerbseinkommen und beläuft sich der persönliche Unterhaltsbeitrag von A.A.________ auf monatlich Fr. 1'550.--, so reduzieren sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des über diesem Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens (Ziff. 6. Abs. 2). Bezahlt A.A.________ einen Mehrbetrag gemäss Ziff. 7.b der Konvention, ist dieser von Fr. 900.-- abzuziehen. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen von B.A.________ das so errechnete noch vorhandene Manko, so reduzieren sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des über diesem Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens (Ziff. 6. Abs. 2).
B.
B.a. Am 15. Februar 2016 klagte A.A.________ (Kläger) gegen B.A.________ (Beklagte) beim Bezirksgericht Kreuzlingen auf Abänderung des Scheidungsurteils. Er machte geltend, er werde ab 1. April 2016 nicht mehr mit seinem Bruder zusammenwohnen, sondern eine eigene Wohnung beziehen. Ferner äusserte er sich dahingehend, es seien Fehler gemacht worden. Sein Lohn betrage nicht Fr. 4'850.--, sondern Fr. 4'810.55 netto. Zudem betrage die Krankenkassenprämie Fr. 230.75 statt Fr. 200.85. Nicht berücksichtigt worden seien die Kosten für das Fahrzeug samt aller Spesen. Ferner habe er unmittelbar nach seinem Auszug Rechnungen seiner Ehefrau übernehmen müssen. Er verlangte daher eine Anpassung seines Existenzminimums. Schliesslich machte er hohe Arztkosten geltend. Ergänzend führte er am 21. März 2016 ins Recht, seine geschiedene Frau entscheide über ihn; er könne nur Ferien ausserhalb der Schulferien nehmen. Die Beklagte war mit einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages nicht einverstanden.
B.b. Mit Urteil vom 6. Juni 2016 änderte das Bezirksgericht Ziff. 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 bzw. die Ziffern 2.b, 6.a und 7.a. der damit genehmigten Konvention vom 19. März 2015 wie folgt ab: "2. Solange der Kläger in einem Betrieb arbeitet, in welchem die Arbeitgeberin in den Sommerschulferien Betriebsferien anordnet, ist er berechtigt, seinen Sohn jedes zweite Jahr, d.h. in den ungeraden Jahren, während der zweiwöchigen Sommerbetriebsferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, erstmals 2017. Im Zwischenjahr ist dem Kläger bezüglich der Festlegung der zwei mit seinem Sohn zu verbringenden Ferienwochen Vorrang einzuräumen, so dass er diese mit seinen Betriebsferien koordinieren kann. Der Kläger hat seinen Ferienantrag mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen. In Abänderung von Ziff. 6. der Konvention wird der Kläger verpflichtet, ab 1. April 2016 bis und mit 30. September 2018 der Beklagten einen persönlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 990.-- zu bezahlen, dies jeweils pro Monat im Voraus." Im Weiteren wurden die Ziffern 6. Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 7. der Konvention vom 19. März 2015 den Änderungen angepasst.
B.c. Der Kläger gelangte dagegen mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, wobei er zusätzlich zu den Anträgen vor erster Instanz um Zuteilung der Obhut ersuchte. Am 27. Oktober 2016 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war, bestätigte das erstinstanzliche Urteil und auferlegte dem Kläger die Kosten der kantonalen Verfahren. Überdies wies es das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) hat am 30. November 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben. Er beantragt zusammengefasst die Zuteilung der Obhut über den Sohn, das Recht, mit seinem Sohn jährlich zwei Wochen Ferien während der Sommerbetriebsferien verbringen zu können sowie die Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten (Beschwerdegegnerin). In diesem Zusammenhang kritisiert er den berücksichtigten Lohn sowie das angenommene Existenzminimum. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Beschwerde vermag über weite Strecken den vorgenannten Anforderungen nicht zu genügen. Das betrifft insbesondere den ersten Teil der Beschwerde (Detaillierte Erklärungen). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2016. Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide kritisiert, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend, ob das Scheidungsurteil hinsichtlich der Regelung der Obhut für den gemeinsamen Sohn der Parteien, des Ferienrechts des Beschwerdeführers sowie des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Beschwerdegegnerin abzuändern ist.
2.1. Nach Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
2.2. Nach Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
|
1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
|
1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
|
1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
3.
3.1. Das Obergericht hat zur Frage der Obhut erwogen, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag auf Änderung der Obhutsregelung mit dem Hinweis, die Richterin habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin einen unordentlichen Haushalt führe und habe die Obhut dennoch bei ihr belassen. Bei diesem Vorbringen handle es sich aber nicht um eine neue Tatsache; vielmehr sei dieser Umstand von der Scheidungsrichterin berücksichtigt worden.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der obergerichtlichen Erwägung nicht rechtsgenügend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, im angefochtenen Urteil nicht festgestellte und damit neue Tatsachen vorzubringen, um eine Übertragung der Obhut auf ihn zu rechtfertigen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dass das Obergericht die behauptete, durch die Beschwerdegegnerin zu verantwortende Unordnung in der Wohnung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht berücksichtigt hat, gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Damit kritisiert der Beschwerdeführer im Ergebnis die Regelung des Scheidungsurteils, das mit der Abänderungsklage nicht korrigiert werden kann (E. 2.1 hiervor).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer verlangt wie vor den kantonalen Instanzen, das Ferienrecht sei proportional zur effektiven Arbeitsleistung auszugestalten.
4.2. Das Obergericht erachtete eine Ferienregelung im Sinne des Beschwerdeführers als dem Kindeswohl abträglich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen gilt es nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch die Beschwerdegegnerin einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen muss und die Hauptbetreuungsarbeit für den gemeinsamen Sohn leistet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beharrte vor Obergericht auf dem Umstand, dass sein Lohn Fr. 4'813.-- und nicht Fr. 4'850.-- betrage. Das Obergericht hat das im Scheidungsurteil mit Fr. 4'850.-- angegebene Einkommen entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht korrigiert mit der Begründung, es handle sich nicht um eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
5.2. Der Beschwerdeführer hat im Scheidungsverfahren die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 19. März 2015 unterzeichnet, woraus sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 4'850.-- ergibt. Mit der Kritik am Lohn bringt er kein Novum vor, das angeblich eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen vermag. Seine Rüge betrifft das Scheidungsurteil, das wie bereits mehrfach erwähnt, die Abänderungsklage nicht begründen kann. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Lohndifferenz von Fr. 37.-- (Fr. 4'850.-- - Fr. 4'813.--) eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bedeuten könnte.
6.
6.1.
6.1.1. Das Obergericht hat im Existenzminimum des Beschwerdeführers die geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug, die entsprechenden Fahrkosten und die Kosten für den Abstellplatz nicht berücksichtigt und hat dazu im Wesentlichen erwogen, gemäss Arbeitsvertrag und Bestätigung der Arbeitgeberin liege die individuelle Arbeitszeit des Beschwerdeführers im Zeitrahmen zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr, wobei die effektive Arbeitszeit von der Arbeitgeberin festgesetzt werde. Laut deren Angaben arbeite der Beschwerdeführer mehrheitlich in der Frühschicht von 05.30 Uhr bis 14.30 Uhr, womit ihm die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich sei. Für die Ausnahmefälle, d.h. an den Tagen, in denen der Beschwerdeführer nicht in der Frühschicht arbeite, habe die erste Instanz bereits eine Reserve im Existenzminimum vorgesehen. Im Übrigen gelte weiterhin, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsweg von U.________ nach V.________ mit dem Moped oder mit dem Fahrrad bewältigen könne. Aus der Verwarnung der Arbeitgeberin wegen Unpünktlichkeit und Unkonzentriertheit ergebe sich einzig, dass der Beschwerdeführer trotz Benutzung des Autos verspätet zur Arbeit erschienen sei; abgesehen davon lasse sich dieser Beilage nichts Konkretes zur
Schicht des Beschwerdeführers entnehmen. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme bedingten kein Automobil. Laufe der Beschwerdeführer bei der Arbeit den ganzen Tag herum, könne er im Bus sitzen und sich ausruhen. Schliesslich sei ihm zuzumuten, den Sohn am Freitagabend mit dem Bus abzuholen und am folgenden Tag wieder mit dem Bus zurückzubringen.
6.1.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Anpassung des Existenzminimums verlangt, weil er bei seinem Bruder habe wohnen müssen, erweist sich die Beschwerde als unverständlich. Abgesehen davon wiederholt er im Wesentlichen den vor Obergericht vertretenen Standpunkt, ohne sich allerdings in verständlicher Form und substanziiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.
6.2.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die erste Instanz beim Beschwerdeführer einen monatlichen Krankenkassenbeitrag von Fr. 200.85 zugelassen hat. Sie berücksichtigte dabei namentlich, dass er im Jahr 2016 von einer jährlichen Prämienreduktion von Fr. 1'056.-- profitierte, die im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei, welche es indes nunmehr in die Rechnung miteinzubeziehen gelte. Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 230.-- nicht Fr. 200.85. Selbst wenn dies zutreffe, sei angesichts der im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigten, nun aber mit einzubeziehenden Prämienreduktion keine Bundesrechtsverletzung auszumachen. Mit Bezug auf die geltend gemachten zusätzlichen von der Krankenkasse nicht gedeckten Arztkosten ging die Vorinstanz davon aus, die eingereichten Belege hielten sich bezüglich der geltend gemachten Arztkosten absolut unbestimmt; zudem seien diese Kosten fast allesamt erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden.
6.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Prämie in der Höhe von rund Fr. 230.-- mit dem Hinweis, man habe ihm mit der Kürzung des Existenzminimums gedroht. Zudem wiederholt er die vor Obergericht vorgetragenen Argumente, ohne sich dabei allerdings explizit mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Abgesehen davon bringt er in unzulässiger Weise (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was den Vorwurf der Bundesrechtsverletzung zu rechtfertigen vermöchte. Erweist sich die materielle Behandlung der Berufung durch das Obergericht als bundesrechtskonform, ist auch an der kantonalen Kostenregelung des angefochtenen Entscheides, soweit diese überhaupt beanstandet wird, nichts auszusetzen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren bemängelt, ist seiner Beschwerde angesichts des bundesrechtskonformen Entscheides ebensowenig Erfolg beschieden.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
9.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden