Bundesstrafgericht


Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale




Tribunal penal federal












Geschäftsnummer: BA.2009.4




























Entscheid vom 14. Juli 2009 I. Beschwerdekammer




Besetzung






Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon





















Parteien








A.,


Beschwerdeführer












gegen














Bundesanwaltschaft,


Beschwerdegegnerin










Gegenstand






Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)



Sachverhalt:

A. Im Jahre 1997 wurden Vermögenswerte des vormaligen zairischen Präsidenten Mobutu und seines Umfelds in der Höhe von ca. 7,7 Millionen Franken blockiert, nachdem die Demokratische Republik Kongo (nachfolgend DRK") der Schweiz ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen unterbreitet hatte. Das Bundesamt für Justiz sah sich Ende 2003 indes gezwungen, das Rechtshilfegesuch abzulehnen. Der Bundesrat ordnete in der Folge eine Blockierung der Gelder gemäss Art. 184 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV an, welche er 2006 verlängerte. Am 12. Dezember 2008 beschloss der Bundesrat, die Blockierung um weitere zweieinhalb Monate, also bis zum 28. Februar 2009, zu verlängern. Diese Verlängerung sollte es dem von der DRK beauftragten Anwalt erlauben, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die erwähnten Ver­mögenswerte so weit wie möglich zu sperren und zu beschlagnahmen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 12. Dezember 2008, Blockierung der Mobutu-Gelder ein letztes Mal verlängert").

Am 23. Januar 2009 reichte die DRK bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein. Diese richtete sich gegen Mitglieder des Regimes des verstorbenen Mobutu sowie Angehörige seiner Familie, denen vorgeworfen wurde, an einer kriminel­len Orga­nisation beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig wurde die gerichtliche Sperrung der vorerwähnten Vermögenswerte gefordert. Aufgrund dieser Anzeige beurteilte der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Februar 2009 eine weitere Verlängerung der Blockierung bis zum 30. April 2009 als notwendig (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 25. Februar 2009, Letzte Verlängerung der Blockierung der Mobutu-Gelder").

B. Am 21. April 2009 orientierte die Bundesanwaltschaft über ihren Entscheid, der Strafanzeige vom 23. Januar 2009 aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Folge zu geben (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2009, Fall Mobutu: Die BA eröffnet kein Verfahren"). Die Bundesanwaltschaft erwog in ihrer Mitteilung, dass allfällig in der Schweiz begangene Geldwäschereihandlungen verjährt seien, zumal das Mobutu-Regime im Mai 1997 gestürzt und die von regimenahen Personen in der Schweiz platzierten Vermögenswerte ab diesem Zeitpunkt beschlagnahmt worden seien. Selbst wenn das Mobutu-Regime als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet würde, sei Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB nicht mehr anwendbar, da die vermeintliche Organisation Mobutu seit über zehn Jahren nicht mehr existiere. Mit dem Sturz des Regimes sei diese nämlich zersplittert und nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Ziel zu erreichen.

C. Mit Eingabe vom 27. April 2009 reichte A. gegen die Nichtanhandnahme des selbständigen Einziehungsverfahrens der Vermögenswerte der Familie Mobutu in der Schweiz" eine Aufsichtsbeschwerde ein (act. 1, S. 1). Darin beantragt er, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren bezüglich der in der Schweiz blockierten Werte von Mobutu Sese Seko an die Hand zu nehmen und alles in ihrer Macht Stehende vorzukehren, dass die Werte bis zum Ablauf des Verfahrens blockiert bleiben (act. 1, S. 14). Gleichzeitig orientierte er die Öffentlichkeit über seine Aufsichtsbeschwerde vermittels einer Medienerklärung in deutscher und englischer Sprache (act. 1.1).

Mit separatem Schreiben gleichen Datums gelangte A. sodann auch an den Bundesrat und ersuchte diesen, die Blockierung der Werte ein weiteres Mal zu verlängern, damit sich die Beschwerdekammer mit dem Verhalten der Bundesanwaltschaft in dieser Sache in ordentlicher Weise befassen könne (act. 1.2, S. 1 f.). Der Bundesrat beschloss in der Folge am 30. April 2009, die Blockierung der Gelder bis zum 31. Oktober 2009 zu verlängern, damit das Bundesstrafgericht über die Aufsichtsbeschwerde entscheiden kann (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. April 2009, Die Mobutugelder bleiben blockiert bis zum Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde").

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 (act. 3), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter stellt sie Antrag, dem Beschwerdeführer sei weder Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2009 noch in die zugehörigen Akten zu gewähren, und es sei ihm ausschliesslich das Dispositiv des Aufsichtsentscheids zuzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) führt die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Die Aufsicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf die so genannten Vorabklärungen, die dem Entscheid über die Frage dienen, ob ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist oder nicht (früher auch als Vorermittlungen" oder gerichtspolizeiliches Vorverfahren" bezeichnet; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 1529 ff., 1557, sowie Peter Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 44; zur Zulässigkeit derartiger Vorabklärungen siehe BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 [= Pra 92 (2003) Nr. 201 = JdT 2005 IV 131] und Felix Bänziger / Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung - Kurzkommentar zur Effizienzvorlage", Bern 2001, N. 241 in fine).

Mit der Regelung in Art. 28 Abs. 2 SGG statuiert der Gesetzgeber eine allgemeine Aufsicht, die es der I. Beschwerdekammer insbesondere erlaubt, sich jederzeit etwelche Akten zustellen zu lassen und auf diese Weise über die Untersuchungsmethoden zu wachen. Stellt sie Mängel fest, nimmt sie die nötigen Abklärungen vor und ordnet alle erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen an (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4365; siehe auch Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 3.3.2; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2007, Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, BBl 2008 1979 ff., 2073; Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 2007 zum Bericht vom 5. September 2007 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, BBl 2008 2081 ff., 2086).

Das Strafgerichtsgesetz regelt die Aufsicht bzw. gestützt darauf eingereichte Aufsichtsbeschwerden in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht nicht weiter. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und namentlich dessen Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
(Marginalie Aufsichtsbeschwerde") findet zwar grundsätzlich keine Anwendung, nachdem Art. 3 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (und damit auch die ihm vorgelagerten Vorabklärungen) ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 1; Nadine Mayhall, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 3 N. 15). Das schliesst allerdings nicht aus, dass die durch die Rechtsprechung zu Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG festgelegten Grundsätze auch für das Aufsichtsverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts analog herangezogen werden (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 2; Mayhall, a.a.O., Art. 3 N. 15).

1.1.2 Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten gerügt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1; siehe auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; Hauser/Schweri/Hart­mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Obwohl die allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105bis Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
und Art. 214
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinausgeht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1, und BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 2), kommt ihr lediglich subsidiärer Charakter zu. Sie kann nur dann ergriffen werden, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel, namentlich die vorerwähnte Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
bzw. Art. 214
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
BStP, zur Verfügung steht (TPF 2005 190 E. 2; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2.2; für das Verwaltungsrecht etwa VPB 68 [2004] Nr. 46 E. 2.1; 60 [1996] Nr. 20 E. 7.1; 59 [1995] Nr. 22 E. 2). Eine Frist zum Vorbringen aufsichtsrechtlich relevanter Rügen besteht, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorbehalten, nicht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1).

1.1.3 Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht keine Parteirechte. Entsprechend hat der Anzeiger weder das Recht, Beweisanträge zu stellen, noch geniesst er ein Recht auf Akteneinsicht (so in Bezug auf Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG Oliver Zibung in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 N. 33); Letzteres gilt insbesondere auch für die Vernehmlassung der Behörde, deren Verhalten gerügt wurde (Stefan Vogel in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 71 N. 38). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf justizmässige Behandlung und gegebenenfalls Erledigung (siehe TPF 2005 190 E. 2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1 in fine; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2; BK_A 210/04 vom 21. Januar 2005, E. 1.2; BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 2). Bei Anzeigen bzw. Beschwerden im Bereich der Aufsicht gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG entscheidet die I. Beschwerdekammer vielmehr frei, ob sie auf diese eintreten und welche Folge sie ihnen geben will (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2). In ständiger Rechtsprechung leistet die I. Beschwerdekammer dabei nur solchen Anzeigen bzw. Beschwerden Folge, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Verletzung klarer materieller oder formeller Vorschriften vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 2; siehe auch TPF 2005 190 E. 2 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.2; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 3; für das Verwaltungsrecht etwa VPB 68 [2004] Nr. 46 E. 2.1; 60 [1996] Nr. 20 E. 7.1; 59 [1995] Nr. 22 E. 2).

Mit Blick auf die fehlenden Parteirechte ist die I. Beschwerdekammer grundsätzlich nicht gehalten, dem Anzeiger über die Erledigung der Anzeige Rechenschaft abzulegen, noch ist sie verpflichtet, ihm in die Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren und ihre Folgerungen aus der Untersuchung zu begründen (Zibung, a.a.O., Art. 71 N. 33 mit Hinweis auf VPB 34 [1968-1969] Nr. 92; siehe auch Vogel, a.a.O., Art. 71 N. 38). Schon der guten Ordnung halber sollte sie dem Anzeigesteller jedoch in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige bzw. dem Ausgang des Aufsichtsverfahrens Mitteilung machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 4; Rhinow/Krä­henmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c; Zibung, a.a.O., Art. 71 N. 34). Dabei braucht sie sich nicht auf die Zustellung des Dispositivs zu beschränken (zu eng in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 7). Vielmehr sollten dem Anzeigesteller namentlich dann, wenn auf eine Anzeige nicht eingetreten wird, die Gründe dafür zumindest in groben Zügen erläutert werden (Zibung, a.a.O., Art. 71 N. 34). Die Antwort, welche einzig der Orientierung dient, kann in diesem Sinne sehr kurz gefasst sein und sich auf die Information beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde (Vogel, a.a.O., Art. 71 N. 38).

1.2 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. Januar 2009 verfügt, obwohl ein Verdacht für ein strafbares Verhalten aus öffentlich bekannten Tatsachen hervorgehe. Das Regime Mobutu sei eine kriminelle Organisation gewesen. Darüber hinaus gebe es handfeste Hinweise darauf, dass diese Organisation nach dem Tod von Mobutu Sese Seko fortgedauert habe. Die Vermögenswerte Mobutus müssten der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation gemäss Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB entzogen bzw. dürften dieser nicht wieder herausgegeben werden. Probleme der Verjährung würden sich im gegebenen Fall nicht stellen, da die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Eventualiter habe diese mit dem Tod von Manda Mobutu im Jahre 2004 zu laufen begonnen, was bedeute, dass die Vermögenswerte noch bis ins Jahre 2014 eingezogen werden könnten. Bei dieser Ausgangslage sei die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zwingend (act. 1, S. 3 ff., insbesondere S. 13 f.).

1.3 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2009.

1.3.1 In Bezug auf die geforderte Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 100 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
BStP nur das Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 bzw. neu Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) eine derartige Verfügung anfechten kann und selbst dem Anzeigeerstatter, der durch die in Frage stehende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, unter dem Regime der Bundesstrafprozessordnung kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 8G.75/2003 vom 5. September 2003, E. 1.1; BGE 129 IV 197 E. 1.4-1.5 S. 199 f.; BGE 128 IV 223 E. 2 S. 224; TPF 2005 79 E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 070/04 vom 12. Juli 2004, E. 1; BK_B 175/04 vom 1. Dezember 2004, E. 1; BB.2006.38 vom 12. Juni 2006; BB.2006.59 vom 11. Oktober 2006, E. 1; BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.1; Bänziger/Leimgruber, a.a.O., N. 237). Da der Beschwerdeführer nicht Opfer im vorerwähnten Sinne ist, steht ihm kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offen. Entsprechend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde entgegen der Ausschlussbestimmung von Art. 3 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG formell auf Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG stützt, schadet dabei nicht.

1.3.2 In materieller Hinsicht ist den Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein keine weitere Folge zu geben, soweit er damit die Inaktivität der Bundesanwaltschaft als politisch (...) inakzeptabel" bezeichnet (vgl. die Medienerklärung vom 27. April 2009 [act. 1.1]). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 (act. 3, S. 2) zu Recht festhält, hat sie als Strafverfolgungsbehörde des Bundes ausschliesslich das geltende Recht anzuwenden und darf sich bei ihren Entscheiden nicht von politischen Erwägungen leiten lassen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2009 eine Verletzung von Rechtssätzen" (act. 1, S. 6) erblickt, ist der Vollständigkeit halber und unter Verweis auf die eingangs wiedergegebene Rechtsprechung nochmals daran zu erinnern, dass die I. Beschwer­dekammer dem Beschwerdeführer weder Einblick in die Untersuchungsergebnisse zu gewähren noch ihre Folgerungen zu begründen braucht, sondern sich auf die Information beschränken kann, wie mit seiner Anzeige verfahren wurde. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer dahingehend zu orientieren, dass die I. Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe aufgefordert hat, die Akten des fraglichen Verfahrens sowie eine allfällige Beschwerdeantwort zu übermitteln (act. 2). Dem ist die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nachgekommen. Eingereicht wurden nebst einer Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde (act. 3) die gesamten, sechs volle Bundesordner umfassenden Verfahrensakten, einschliesslich der in Frage stehenden Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2009. Aus dieser Verfügung, die rund 14 Seiten umfasst, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige vom 23. Januar 2009 in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht eingehend sowie sorgfältig geprüft und die Nichtanhandnahme einlässlich begründet hat. Namentlich hat sie sich dabei auch jenen Fragen gewidmet, die vom Beschwerdeführer in seiner Aufsichtsbeschwerde aufgeworfen werden. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ist nachvollziehbar und überzeugend. Von einem offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften kann jedenfalls ebenso wenig die Rede sein, wie von einer wiederholten Verletzung klarer materieller oder formeller Vorschriften. Dass sich die sorgfältige Prüfung der Beschwerdegegnerin nicht in der gleichen Tiefe in der von ihr veröffentlichten Medienmitteilung vom 21. April 2009 ( Fall Mobutu: Die BA eröffnet kein Verfahren") widerspiegelt, auf welche der Beschwerdeführer seine Aufsichtsbeschwerde allein zu stützen scheint, liegt in der Natur der Sache und ändert am vorstehenden Ergebnis nichts.

1.4 Zusammenfassend ist der Aufsichtsbeschwerde nach dem Gesagten keine Folge zu leisten.

2. Mangels gesetzlicher Grundlage werden im Aufsichtsbeschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 3).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 14. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammerdes Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an


A.,

Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BA.2009.4
Datum : 14. Juli 2009
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2009 116
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)


Gesetzesregister
BStP: 100  105bis  214
BV: 184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
OHG: 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
SGG: 28
StGB: 72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
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BBl
1998/1529 • 2001/4202 • 2008/1979 • 2008/2081
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Pra
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2005 IV 131