Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 227/2018
Urteil vom 14. Juni 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Januar 2018 (UV 2016/69).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1954 geborene A.________ war im elterlichen Betrieb als Plattenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Dezember 1979 beim Schlittschuhlaufen stürzte und sich am rechten Handgelenk verletzte. Der Fall konnte im Jahr 1982 abgeschlossen werden.
A.b. Nach zwei Rückfallmeldungen in den Jahren 1999 und 2009 machte A.________ im Jahr 2014 erneut Beschwerden am rechten Handgelenk geltend. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 9. Juli 2015 (Bericht vom 14. Juli 2015) teilte sie A.________ mit Schreiben vom 30. September 2015 mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 sprach sie ihm ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva in dem Sinne teilweise gut, als sie A.________ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 9. September 2016).
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verneinte ihrerseits mit Verfügung vom 5. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 28 %). Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Nachdem zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen war (Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. März 2015), schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren ab (Entscheid vom 3. April 2017).
B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Suva geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2018 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mehr als 26 % zugesprochen worden sei.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________ Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen:
1.
Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Sache zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, handelt es sich formal um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 38 % Bundesrecht verletzte. Soweit die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zusprach, trat die Verfügung vom 22. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C 592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig und ihm eine leidensangepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar ist. Einig sind sich die Parteien auch in Bezug auf das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 81'353.-. Sodann sind sie übereinstimmend bei der Ermittlung des trotz unfallbedingter Einschränkungen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) von der Anwendbarkeit der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen.
4.
Strittig ist demgegenüber die Bestimmung des Invalideneinkommens, welches dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.
4.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Versicherte könne aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr im Produktionssektor tätig sein. Da er zudem keine Qualifikationen in Bezug auf administrative Arbeiten oder spezielle PC-Kenntnisse aufweise und die IV-Stelle mit Blick auf das vorgerückte Alter auf berufliche Massnahmen verzichtet habe, erscheine eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 nicht zutreffend. Vielmehr sei vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Schliesslich erhöhte das kantonale Gericht den von der Suva gewährten Abzug vom Tabellenlohn um 5 % auf 20 %. Es begründete dies damit, dass die Suva die lohnmindernden Faktoren wie Alter und lange Selbstständigkeit unberücksichtigt gelassen habe.
4.2.
4.2.1. Die Suva beanstandet zu Recht, dass sich das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Dienstleistungssektor beschränkte. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C 237/2007 vom 24. August 2007; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, Urteil 9C 125/2009 E. 4.4.3 mit Hinweis). Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 8C 187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Kreisarzt der Suva hielt als Diagnosen einen Zustand nach Handgelenkdistorsion mit Kahnbeinfraktur und kompletter Ruptur des scapholunären Bandes rechts, einen Status nach operativ versorgter Kahnbein-Pseudarthrose im Jahr 1980, eine Dekompensation des radiocarpalen Handgelenkbereiches (Carpal collaps) mit SLAC-Wrist Stadium III, eine mediocarpale Arthrodese rechtes Handgelenk im April 2014 sowie einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung
(Spider-Platte) fest (vgl. Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Juli 2015). Gemäss Zumutbarkeitsprofil sind dem Versicherten leichte Arbeiten mit gelegentlichem Anheben von schweren Gegenständen bis 10 kg unter Gebrauch beider Hände und das repetitive Anheben von Gegenständen bis 5 kg unter Gebrauch beider Hände vollschichtig über die Dauer eines gesamten Arbeitstages mit den betriebsüblichen Pausen zumutbar. Dabei könne die rechte Hand der unverletzten linken Hand, die uneingeschränkt belastbar sei, zuarbeiten. Nicht mehr zumutbar seien mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie spezielle Arbeiten mit manueller Beanspruchung der rechten Hand wie Rotationsbelastungen, Hantieren mit schwerem Werkzeug über 2 kg oder Tätigkeiten, die mit Hämmern, Schlagen oder mit vibrierenden Maschinen verbunden seien. Das kantonale Gericht wich vom kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil lediglich insofern ab, als es das Arbeiten auf Leitern als nicht zumutbar erachtete. Soweit es in der Folge einzig unter Verweis auf die körperlichen Einschränkungen des Versicherten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den gesamten Produktionssektor ausser Acht gelassen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat
wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die - was hier nicht zutrifft - funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteil 8C 37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. dazu SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29, 8C 37/2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht, vorliegend lediglich den Wert des Dienstleistungssektors zu berücksichtigen (vgl. Urteile 8C 94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2; 8C 100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4; 8C 635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2). Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin vom Totalwert auszugehen.
4.2.2. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht den Lohn für Kompetenzniveau 1 herangezogen hat. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2, beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3, nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil 8C 457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Versicherte habe sich jahrzehntelang als selbstständigerwerbender Plattenleger bewährt. Er verfüge über grosse Berufserfahrung und sei es gewohnt, selbstverantwortlich und praktisch zu arbeiten. Somit sei davon auszugehen, dass er praktische Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 problemlos zu bewältigen vermöge. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdegegner die gelernte und seit 1975 ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr möglich ist. Handwerkliche Arbeiten fallen nicht mehr in Betracht. Ausserdem hat der Beschwerdegegner nach den unbestrittenen und zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz während seiner 30-jährigen selbstständigen Erwerbstätigkeit keinerlei administrative Arbeiten vorbrachte. Wie die Suva in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren selber ausführte, erledigte die Ehefrau des Versicherten die Büroarbeiten. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner während vieler Jahre seinen eigenen Betrieb führte und dabei einige Berufserfahrung als Selbstständigerwerbender sammeln konnte. Diese beschränkte sich jedoch auf den eigenen Kleinbetrieb, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Geschäftsführers abhing (vgl.
Urteil 9C 780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Insofern überzeugen die Vorbringen der Suva nicht. Es erscheint im Übrigen widersprüchlich, wenn die Verwaltung einerseits im Rahmen der Frage des Tabellenlohnabzugs dem Faktor Alter keine Bedeutung beimass, mit der Begründung, dass rechtsprechungsgemäss Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sie andererseits die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 postuliert.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Versicherungsgericht bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen ist.
4.2.3. Strittig ist schliesslich die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Während die Suva in ihrem Einspracheentscheid einen 15%igen Abzug als angemessen erachtete, erhöhte ihn das kantonale Gericht auf 20 %.
4.2.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
4.2.3.2. Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81).
4.2.3.3. Die Suva gewährte dem Versicherten aufgrund der Einschränkungen an der rechten Hand und mit Blick auf das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Sie berücksichtigte dabei, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt würden und der Versicherte im Rahmen einer angepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig sei. Demgegenüber führte das kantonale Gericht zur Begründung des höheren Abzugs aus, der Versicherte sei während 30 Jahren als selbständiger Plattenleger tätig gewesen, ohne Angestellte, allein mit der Unterstützung seiner Ehefrau. Die langjährige selbständige Tätigkeit ohne Umstellungsbedarf sei geeignet, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit auch den zu erwartenden Lohn zu schmälern. Wie die Suva zu Recht geltend macht, kann darin kein lohnmindernder Faktor erblickt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil 8C 320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1: Dort wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Vorinstanz und Verwaltung den gesundheitlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit nicht angemessen Rechnung getragen hätten. Eine langjährige selbständige Erwerbstätigkeit stand nicht zur Beurteilung. Sodann ergibt sich vorliegend aus den
Akten nicht, dass der Beschwerdegegner in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Zudem gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile 9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2; 8C 939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Versicherte nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile 9C 200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5, 8C 72/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.3 in fine).
4.2.3.4. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Versicherte sei im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. September 2016 bereits 61-jährig gewesen. Erwerbslose ältere Personen seien auf dem Arbeitsmarkt bekanntermassen benachteiligt, was bei Zusammenfallen mit gesundheitlichen Beschwerden umso mehr gelte. Daher könne das Alter des Versicherten bei der Ermittlung des Tabellenlohnabzuges nicht ausser Acht gelassen werden.
Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jedenfalls jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 8C 227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5; 8C 439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4; 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2; 9C 334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Vorinstanz über den von der Suva gewährten Abzug hinweggesetzt, ohne näher zu prüfen, inwiefern der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Damit vermag sie aber keinen triftigen Grund zu nennen - ein solcher ist auch nicht ersichtlich -, der es ihr erlaubt hätte, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Beschwerdeführerin zu setzen. Der Suva ist demnach beizupflichten, dass sich ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht begründen lässt.
Die in mehreren jüngeren Urteilen (zuletzt mit Urteil 8C 227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5) offen gelassene Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
|
1 | Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
2 | Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. |
3 | War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59 |
4 | Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. |
4.2.3.5. Indem das kantonale Gericht einzig mit dem Hinweis auf das fortgeschrittene Alter und die langjährige selbstständige Erwerbstätigkeit den von der Suva gewährten Abzug erhöhte, hat sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, was einer Bundesrechtsverletzung gleichkommt (vgl. Urteil 8C 552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.5 mit Hinweis). Die Verwaltung hat der leidensbedingten Einschränkung hinreichend Rechnung getragen, weshalb es bei einem Abzug von 15 % sein Bewenden hat.
5.
Gemäss den vorangehenden Erwägungen ist das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE 2014 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % zu bestimmen. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 56'485.- (5'312x12/ 40x41,7x0,85). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2015 (T1.1.10, Nominallohnindex Männer: 0,3 %) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56'655.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 81'353.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'698.- resp. einen Invaliditätsgrad von 30 % bedeutet. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
6.2. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine den Verfahrensausgang berücksichtigende, aufwandgerechte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 9. September 2016 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 30 % auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 300.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 500.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest