Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_334/2013 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. K.________, geboren 1958, arbeitete von 1988 bis Ende Januar 2004 als Lagermitarbeiter bei der P._______ AG. Am 7. Dezember 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Am 15. Januar 2007 verfügte sie mit der Begründung, K.________ sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, die Ablehnung des Rentenanspruchs.

A.b. Im Herbst 2008 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den Versicherten durch das Zentrum A.________ medizinisch abklären (psychiatrisch/neuropsychologisches Gutachten vom 20. August 2009 und rheumatologisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] vom 2. November 2009). Mit Verfügung vom 15. August 2011 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 33 % bzw. 38 %).

B.
Die gegen die Verfügung vom vom 15. August 2011 gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2013 ab (Invaliditätsgrad von 39 %).

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm ab 1. Juli 2009 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist nur mehr die Rechtsfrage, ob der vorinstanzliche Verzicht auf einen Tabellenlohnabzug Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

2.

2.1. Zur Nichtgewährung des Tabellenlohnabzuges erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zumutbar. Dies rechtfertige nach der Rechtsprechung selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im (LSE-) Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Zudem seien dem Beschwerdeführer solche Beschäftigungen nach der gutachterlichen Beurteilung im Vollzeitpensum zumutbar. Infolge seines Mehrbedarfs an Pausen aus psychischen Gründen sei er zwar in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung werde aber solchen Umständen mit der Anerkennung einer während des ganzen Arbeitstages zu realisierenden Arbeitsfähigkeit von 80 % bereits hinreichend Rechnung getragen. Darum rechtfertige sich eine zusätzliche Reduktion wegen Teilzeitarbeit nicht. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale seien nicht auszumachen. In Würdigung sämtlicher Umstände sei auf einen Tabellenlohnabzug zu verzichten.

2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 53 Jahre alt gewesen. Das Bundesgericht anerkenne mehrheitlich ein fortgeschrittenes Alter ab 50 Jahren als abzugsrelevant. Weiter seien der reduzierte Beschäftigungsgrad und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Hinzu kämen die mazedonische Nationalität sowie die geringe Schulbildung und die begrenzten Sprachkenntnisse. Die geschilderten Umstände würden einen Tabellenlohnabzug von 20 % rechtfertigen. Selbst bei einem Abzug von lediglich 10 % resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 45 %).

3.
Der vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen abzugsrelevanter Merkmale ist hinsichtlich der leidensbedingten Einschränkungen und des Beschäftigungsgrades korrekt (Urteil 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie das Gericht auch richtig befunden hat, sind relevante Merkmale wie die Anzahl an Dienstjahren sowie die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie (oben E. 2) hier nicht von Belang. Der Versicherte reiste bereits 1981 in die Schweiz ein und verfügt nach seinen Angaben in den IV-Anmeldeformularen seit 1984 über die Niederlassungsbewilligung. Trotz seiner geringen Schulbildung und der begrenzten Sprachkenntnisse war er (bei einem von der Vorinstanz auf das Jahr 2009 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 80'214.-) offensichtlich während vieler Jahre in der ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender Nachteil ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, ebenso nicht aufgrund einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (auch aus invaliditätsfremden Gründen).

Der Beschwerdeführer weist schliesslich daraufhin, dass er bereits über 50 Jahre alt ist. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.) und der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, das Alter wirke sich im Anforderungsniveau 4 "sogar eher lohnerhöhend" aus, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, muss das - bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit - fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt (E. 1) doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Diese zeichnen sich hier u.a. wesentlich dadurch aus, dass der Beschwerdeführer, während mehr als 15 Jahren einfacher Lagermitarbeiter, sich nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug auszuweisen vermag, was ihm als im Verfügungszeitpunkt 53-Jährigen die Integration in den Arbeitsmarkt doch erheblich erschwert. In diesem Punkt hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Bei gebotener Gewährung eines Abzuges von (höchstens) 10 % ergibt sich bei im übrigen unbestrittenen
Parametern der Invaliditätsbemessung gemäss angefochtenem Entscheid (S. 18 E. 10) ein Invaliditätsgrad von 45 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente, in zeitlicher Hinsicht, wie beantragt, ab 1. Juli 2009.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. August 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_334/2013
Datum : 24. Juli 2013
Publiziert : 14. August 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGE Register
126-V-75 • 132-V-393 • 137-V-71
Weitere Urteile ab 2000
9C_334/2013 • 9C_677/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • viertelsrente • gerichtskosten • ermessen • invalidenrente • 50 jahre • leistungsbezug • bundesamt für sozialversicherungen • gerichtsschreiber • entscheid • sachverständiger • beurteilung • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • arbeitsunfähigkeit • integration • bezogener • richtigkeit
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