Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 77/2013

Urteil vom 14. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Einwohnergemeinde Y.________, Sozialamt Y.________,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Meggen, Hauptstrasse 54, 6045 Meggen.

Gegenstand
Revision der Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 kündigte das Betreibungsamt Meggen X.________ in der Betreibung Nr. 2100565 der Einwohnergemeinde Y.________ für den Betrag von Fr. 10'944.-- die Pfändung an. In einer weiteren Betreibung Nr. 2110142 kündigte das Betreibungsamt Meggen am 24. Februar 2011 X.________ die Pfändung für den Betrag von Fr. 19'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2010 an. Gläubigerin dieser Forderung ist A.________, die Frau, die X.________ am 23. Mai 1997 geheiratet hatte. Sie hatte diese Betreibung am 27. Januar 2010 ursprünglich beim Betreibungsamt Weggis-Greppen unter der Nummer 20100068 eingeleitet.

B.
Am 12. April 2011 verfügte das Betreibungsamt Meggen in der Gruppen-Nummer 211010 die Pfändung von X.________s monatlichen Arbeitslosentaggeldern, soweit diese sein Existenzminimum von Fr. 3'609.45 überstiegen. Der Pfändungsvollzug erfolgte per 9. März 2011.

C.

C.a. Weil X.________ von Meggen nach Weggis umgezogen war, zog das Betreibungsamt Meggen die Lohnpfändung in der Gruppen-Nummer 211010 mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 in Revision. Es bestimmte X.________s Existenzminimum per 7. September 2011 auf Fr. 3'742.85 pro Monat und setzte den Mietzins (einschliesslich Nebenkosten) auf den nächsten Kündigungstermin (31. März 2012) von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'300.-- herab.

C.b. Gegen diese Verfügung erhob X.________ zunächst beim Bezirksgericht Kriens als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde und darauf beim Obergericht des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde. Beide Instanzen wiesen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintraten (Entscheide vom 14. Mai 2012 bzw. vom 3. Januar 2013).

D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die "Berichtigung und Rückweisung" der Entscheide des Bezirksgerichts Kriens und des Obergerichts. Die Vorinstanz habe sich "mit dem korrekten Thema zu befassen und auseinander zu setzen und die korrekten Klage-Adressaten zu einer Stellungnahme zu befragen und diese in einem anschliessenden Urteil zu berücksichtigen". Im Sinne eines Eventualbegehrens ersucht der Beschwerdeführer "um eine lange Zahlfrist", bis er wieder über genügend Einkommen verfüge und "abhängig von übrigen Kosten auf eine Ratenzahlung gehen" könne. Schliesslich stellt er ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt insbesondere, es sei ihm "in der Fortsetzung" zur Unterstützung seiner Anliegen Rechtsanwalt B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Als Pfändungsschuldner ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die obere kantonale Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hat (Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; s. auch Urteil 5A 92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht (Urteil 5A 512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 433). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A 22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten
oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

Der eingereichte Schriftsatz vermag diesen Anforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer gibt sich mehrheitlich damit zufrieden, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen oder blosse Behauptungen aufzustellen, ohne sich näher mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Im Sachzusammenhang wird darauf zurückzukommen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Ausführungen und Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses - der Verfügung des Betreibungsamts Meggen vom 2. Dezember 2011 - äussert, sondern sich über andere Betreibungs- oder Gerichtsverfahren beklagt.

3.

3.1. In formeller Hinsicht stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass das Obergericht auf dem Deckblatt des angefochtenen Entscheides als Beschwerdegegnerinnen die Einwohnergemeinde Y.________ und A.________ aufführt. Seine Vorwürfe würden sich "in erster Linie und direkt und lediglich" gegen die Betreibungsämter Weggis-Greppen und Meggen bzw. gegen deren Verantwortliche richten. Der Beschwerdeführer verweist auf die personellen Verflechtungen und die "informale Kommunikation" zwischen den beiden Betreibungsämtern, die "bis dato nicht offengelegt" worden sei. Er beharrt darauf, dass sein Wohnort "partiell bereits ab April 2011, spätestens aber ab August 2011 inklusive formeller Meldungen" wieder in Weggis gewesen und deshalb das dortige Betreibungsamt für die Pfändungsrevision zuständig gewesen sei. Daher habe er das Betreibungsamt Weggis-Greppen zu Recht als zusätzliche Gegenpartei bezeichnet. Seine weitschweifigen Ausführungen münden im Vorwurf, das Obergericht habe das Betreibungsamt Weggis-Greppen nicht in das Verfahren einbezogen und trotz seines Insistierens keine "formelle Stellungnahme" bei ihm eingeholt. Darin liege eine "unerlaubte und unkommentierte, nicht begründete Rechtsverweigerung".

3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Betreibungsamts Meggen in Zweifel zieht, übersieht er Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG. Danach wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändert, nachdem ihm die Pfändung bereits angekündigt worden ist. Die Revision der Lohnpfändung vom 2. Dezember 2011 vermag diese Fixierung des Betreibungsortes nicht aufzuheben, ist sie doch innerhalb der Dauer eines Jahres erfolgt, für die das Erwerbseinkommen längstens gepfändet werden kann (Art. 93 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG). Dass er seinen Wohnsitz schon dann in Weggis gehabt hätte, als ihm das Betreibungsamt Meggen in den streitigen Betreibungen am 7. Januar und 24. Februar 2011 die Pfändung ankündigte (Sachverhalt Bst. A), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

3.3. War aber von vornherein nicht das Betreibungsamt Weggis-Greppen, sondern das Betreibungsamt Meggen für die Revision der Lohnpfändung zuständig, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid einzig das zuletzt genannte Amt ins Rubrum aufnimmt. Ob das Betreibungsamt Meggen als Beschwerdegegner oder - ohne solche Bezeichnung - als Verfahrensbeteiligter aufzuführen gewesen wäre, kann offenbleiben, denn der Beschwerdeführer beklagt sich hauptsächlich darüber, dass das Betreibungsamt Weggis-Greppen nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei (E. 3.1 ). Im Übrigen ist die darstellerische Handhabung des verfügenden Zwangsvollstreckungsorgans jedenfalls für das kostenlose kantonale Beschwerdeverfahren mit keinen praktischen Auswirkungen verbunden (vgl. FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 47 zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Ist der behauptete Fehler aber ohne praktische Relevanz, so kann es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, die diesbezügliche kantonale Praxis in Frage zu stellen.

3.4. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht sei seinen wiederholten Bitten, beim Betreibungsamt Weggis-Greppen eine Stellungnahme einzuholen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nennt keine Vorschrift, die ihm einen entsprechenden Rechtsanspruch verschaffen würde. Auch wenn man seine Rüge der "Rechtsverweigerung" in grosszügiger Auslegung als Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verstehen wollte, vermöchte er damit nichts auszurichten. Wohl gewährleistet der Gehörsanspruch dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578; 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV begründet jedoch keinen unbedingten, abstrakten Anspruch darauf, dass die entscheidende Behörde Stellungnahmen von anderen Personen erwirkt, die - wie hier das Betreibungsamt Weggis-Greppen (E. 3.2 ) - weder als Partei
noch als verfügende Behörde noch als Vorinstanz am Verfahren beteiligt sind. Insbesondere lässt sich eine solche Stellungnahme auch nicht damit erzwingen, dass jemand in einer Eingabe als Prozessgegner bezeichnet wird. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung angreift, zeigt er jedenfalls nicht auf, inwiefern die verlangte Stellungnahme des Betreibungsamts Weggis-Greppen unabdingbar war bzw. die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Sachverhaltsrüge zulässig (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen muss (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), ändert daran nichts (vgl. Urteil 5A 574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1).

4.
In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Berechnung des Existenzminimums, die der Verfügung des Betreibungsamts Meggen vom 2. Dezember 2011 betreffend die Revision der Lohnpfändung zugrunde liegt.

4.1. Das Obergericht tritt auf die kantonale Aufsichtsbeschwerde in etlichen Punkten nicht ein. Dies gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, eine gerichtlich festgestellte Forderung gegen A.________ für Wohnleistungen in der Höhe von Fr. 18'146.45 sei im Existenzminimum immer noch nicht berücksichtigt worden, obwohl er diese Gegenforderung zur Verrechnung gestellt habe. Nicht eingetreten ist das Obergericht auch auf die Rüge, das Betreibungsamt habe bei der Berechnung seines Grundbedarfs die laufenden Kosten für A.________ und die gemeinsamen Kinder nicht eingerechnet, zu denen auch Hypothekarzinsen, Abfallkosten, Wasserkosten, Gebäudeversicherung sowie Immobiliensteuern gehörten. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Amt habe die Auslagen unberücksichtigt gelassen, die ihm wegen des mangelhaften Zustands seines Hauses durch die Miete eines Lagerraums in Zürich und die Benützung der Wohnung und eines Parkplatzes bei seiner Mutter in Luzern entstanden waren. Weiter hatte der Beschwerdeführer vor Obergericht behauptet, das Betreibungsamt habe die Höhe seiner Krankenkassenprämien falsch berechnet und das Bezirksgericht versuche dies "wegzurechnen". Auch darauf trat das Obergericht nicht ein. Gleiches gilt schliesslich für die
Forderung des Beschwerdeführers, im Existenzminimum auch seine Zahnarzt- und Augenarztrechnungen inklusive Franchise zu berücksichtigen und ihm zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden anzurechnen. Zur Begründung, weshalb es auf die erwähnten Rügen bzw. Forderungen nicht eintrete, führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer setze sich mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Kriens nicht genügend auseinander. Mit Bezug auf die Zahnarzt- und Augenarztrechnungen hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass und gegebenenfalls weshalb er diese Urkunden nicht bereits dem Bezirksgericht Kriens hätte einreichen können.

Der Beschwerdeführer gibt sich auch vor Bundesgericht damit zufrieden, die Vorbringen zu wiederholen, die er schon im kantonalen vorgetragen hatte. Dass das Obergericht mit Bezug auf die Begründung der kantonalen Beschwerde und hinsichtlich der Zulassung neuer Tatsachen strengere Anforderungen gestellt hätte als diejenigen, die im Verfahren vor Bundesgericht gelten (vgl. BGE 82 III 145 E. 1 S. 149 f.), macht er jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Sinne erweisen sich seine Ausführungen zu den erwähnten Punkten grundsätzlich als unbehelflich. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer - was seine behauptete Verrechnungsforderung angeht - selbst ein, dass der entsprechende Gerichtsentscheid im Zeitpunkt der Pfändungsrevision "noch nicht vorgelegen" habe. Wenn er sich darauf beruft, man hätte ihn kontaktieren und fehlende oder nicht lesbare Belege "kundenfreundlich erfragen" können, vergisst er seine eigene Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Satz 2 SchKG). Demnach hat die Beschwerde führende Partei der Aufsichtsbehörde bereits von sich aus die ihr zugänglichen Beweismittel anzugeben (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329), und zwar bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden
Beschwerdeverfahren (BGE 119 III 70 E. 1 S. 70 f.). Soweit der Beschwerdeführer - mit Bezug auf die geltend gemachten Zahnarzt- und Augenarztkosten - daran erinnert, dass er die entsprechenden Belege in anderen Verfahren oder bei anderen Betreibungsämtern vorgelegt habe, und daraus den Schluss zieht, dass das Obergericht seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen als "gerichtsnotorisch bekannt" hätte voraussetzen müssen, übergeht er die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach nur diejenigen Tatsachen und Vorgänge als gerichtsnotorisch gelten können, welche die richterliche Instanz im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit selbst wahrgenommen hat und die unzweifelhaft feststehen.

4.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass in seinem Existenzminimum kein Betrag für sein Privatauto berücksichtigt worden sei. Das Obergericht weist die Beschwerde in diesem Punkt ab. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe nur behauptet, zwischen Meggen, Luzern, Zürich und Weggis pendeln zu müssen, dies aber nicht begründet. Die vorgetragenen Umstände - seine verschiedenen Wohnorte, sein Lagerraum, das auswärtige Waschen, seine Vorstellungsgespräche in Zürich, das Arbeitsvermittlungsamt in Luzern, das Bezirksgericht in Kriens und die Poststelle in Weggis - seien eben gerade nicht gerichtsnotorisch. Im Übrigen macht sich das Obergericht die Erwägungen des Bezirksgerichts Kriens zu eigen. Danach sind Automobilkosten nur dann zum Grundbedarf hinzuzurechnen, wenn sie unumgängliche Berufsauslagen darstellen. Der Beschwerdeführer suche seit längerer Zeit eine Arbeit, und es sei ungewiss, wann und wo er eine neue Stelle finde. Das Auto habe keinen Kompetenzcharakter; daran habe sich auch mit seinem Wohnsitzwechsel nichts geändert. Ausserdem seien ihm Fr. 200.-- für die Stellensuche angerechnet worden, womit er damit zusammenhängende Auslagen zu decken vermöge.

Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, vor Bundesgericht erneut die bereits erwähnten Umstände auszubreiten, deretwegen ihm seiner Ansicht nach "Autoaufwände" anzurechnen seien. Die Feststellungen betreffend seine Arbeitslosigkeit stellt er nicht Frage. Auch mit der Erkenntnis, dass sein Privatfahrzeug keinen Kompetenzcharakter habe, setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere behauptet er auch nicht, dass das Obergericht, indem es die Berücksichtigung von Auslagen für ein Automobil von dessen Kompetenzcharakter abhängig macht, sein Ermessen bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG) fehlerhaft ausgeübt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, entspricht es doch einem in der Rechtsprechung verankerten Grundsatz, dass Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf berücksichtigt werden können, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar ist (Urteil 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Reparatur einer Fensterscheibe am Haus des Beschwerdeführers. Dieser besteht darauf, dass die geschätzten Kosten von Fr. 794.40 zuzulassen seien. Das Obergericht übernimmt auch in dieser Frage die Ansicht des Bezirksgerichts, wonach der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermöge, dass er allfällige Reparaturkosten dem Betreibungsamt belegt habe. Es hält dem Beschwerdeführer entgegen, sich erneut darauf zu beschränken, die Notorietät geltend zu machen. Die behauptete Notorierät vermöge die mangelnde Begründung aber nicht zu heilen, weshalb der Beschwerde-Weiterzug diesbezüglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erkenntnisse zu erschüttern vermöchte. Unbehelflich ist insbesondere der Hinweis, es sei bereits in anderen Verfahren, darunter im Scheidungsverfahren, sowie in diversen Betreibungsverfahren zur Sprache gekommen, dass die Schätzung der Reparaturkosten nicht von ihm, sondern von der Hotline der Firma T.________ stamme; sie könne bei dieser Hotline (Tel. xxx) verifiziert werden.

4.4. In zeitlicher Hinsicht ist streitig, ab wann die Revision ihre Wirkung entfalten soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt Meggen habe dem Betreibungsamt Weggis-Greppen schon am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass er zurück in sein Haus nach Weggis gezogen sei. Die beiden Betreibungsämter hätten demnach spätestens seit diesem Datum Kenntnis von seiner veränderten Wohnsituation gehabt. Aus diesem Grund müsse die Revision der Pfändung spätestens ab diesem Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten. Die Vorinstanzen hätten zwischen dem 9. März 2011, dem Datum des ursprünglichen Pfändungsvollzugs (s. Sachverhalt Bst. B), und der Pfändungsrevision vom Dezember 2011 eine "Lücke" geschaffen. An anderen Stellen seines Schriftsatzes bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass die Pfändungsrevision schon per 15. April 2011 - dem Tag, an dem er sein Haus in Weggis wieder übernehmen konnte - oder per August 2011 - als er seinen Wohnsitz "formell" nach Weggis zurückverlegte - hätte erfolgen müssen.

Angesprochen sind damit die Diskussionen um die erhöhten Wohnkosten des Beschwerdeführers während der Zeit, als er ab Mitte April 2011 "schrittweise" in sein Eigenheim in Weggis einzog, und um den Geldbetrag, der im Existenzminimum für die Benützung dieses Eigenheims einzusetzen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Auslagen bezieht, die ihm für die Miete eines Lagerraums in Zürich und für die Benützung der Wohnung und eines Parkplatzes bei seiner Mutter in Luzern entstanden sein sollen, übersieht er, dass das Obergericht diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich Erwägung 4.1 des vorliegenden Urteils. Mit Bezug auf die Kosten des Eigenheims hält das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts fest, dass zum anrechenbaren Liegenschaftsaufwand der Hypothekarzins, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlichen Unterhaltskosten, nicht aber die geltend gemachten Amortisationen von monatlich Fr. 350.-- zählen. Als von einer Lohnpfändung betroffener Schuldner habe der Beschwerdeführer seine Lebenshaltung einzuschränken und deshalb auch die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Aufgrund seiner familiären Situation sei er auf das von ihm bewohnte
Eigenheim gar nicht angewiesen; daher rechtfertige es sich, ihm lediglich Kosten für eine kleinere Wohnung anzurechnen. All diese Erkenntnisse stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht - zu Recht - nicht in Frage. Wie sich aus der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2011 ergibt, berücksichtigt das Betreibungsamt Meggen in der Revision des Existenzminimums, deren Beginn es auf den 7. September 2011 bestimmt, als Mietzins inklusive Nebenkosten einen Betrag von Fr. 2'000.--; erst auf den 31. März 2012, den nächsten Kündigungstermin, setzt es den Mietzins auf Fr. 1'300.-- herab. Das Obergericht, das diese Verfügung bestätigt, kommt dem Beschwerdeführer im Ergebnis also entgegen: Obwohl nach betreibungsrechtlichen Kriterien gar kein Anspruch auf Anrechnung der Kosten eines Eigenheims besteht, gewährt es ihm diese für eine Dauer von mehr als sechs Monaten. Angesichts dessen ist dem Einwand, die Revision müsse ihre Wirkung von einem noch früheren Zeitpunkt an entfalten, von vornherein der Boden entzogen. Es bleibt diesbezüglich beim 7. September 2011, dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Weggis-Greppen rechtshilfeweise erstmals zur Revision einvernommen und auf den die revidierte Pfändung vollzogen
wurde.

5.
Im Sinne eines "gerichtlichen Novums" beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Nichtigkeit zweier Entscheide, die er in seiner Beschwerde lediglich mit den Prozessnummern xxx bzw. yyy identifiziert.

5.1. Wohl trifft es zu, dass die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 133 II 366 E. 3.1 S. 367). Steht aber - wie hier - die Nichtigkeit eines anderen als des angefochtenen Entscheids in Frage, so kann sich das Bundesgericht mit dieser Frage nur dann auseinandersetzen, wenn es auch sonst in der Sache mit einem bestimmten Verfahren befasst ist und sich die allfällige Nichtigkeit des anderen Entscheids auf die Beschwerdesache auswirken würde (Urteil 5A 150/ 2012 vom 28. März 2012 E. 6). Ob die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt ist, erscheint fraglich, betrifft der vorliegende Prozess doch einzig die Frage, wie weit die Einkünfte des Schuldners gepfändet werden können (Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG), während es in den angeblich nichtigen Entscheiden um die Festsetzung von Frauenalimenten gehen soll. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Den Grund für die behauptete Nichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer nämlich allein darin, dass A.________ vor Gericht die Unwahrheit gesagt haben soll, indem sie angab, "derzeit" zu achtzig Prozent erwerbstätig zu sein, obwohl sie im fraglichen Zeitpunkt angeblich mindestens ein 100-Prozent-Pensum verrichtete; als
Folge davon seien zu hohe Alimente festgesetzt worden. Nun führen inhaltliche Mängel einer Entscheidung aber nur ausnahmsweise zu deren Nichtigkeit (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). Der Vorwurf, eine Partei sei im Prozess ihrer Wahrheitsverpflichtung nicht nachgekommen, betrifft das Beweisverfahren, das dem Entscheid zugrunde liegt. Derartige Mängel sind auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, allenfalls durch Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO) geltend zu machen; von einer (absoluten) Nichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheide kann von vornherein nicht die Rede sein (s. Urteil 5A 356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.3; vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 14 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG).

5.2. Im Zusammenhang mit dem behaupteten "Alimenten-Definitions-Betrug" (s. E. 5.1 ) hält der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht an einem Antrag betreffend einen "Rechtsunterbruch" fest, mit dem er einen "sofortig als Erlass wirkenden Pfändungsstopp" erwirken will. Er bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach er diesen Antrag, den er mit Schreiben an das Obergericht vom 20. September 2012 gestellt hatte, mit seiner Eingabe vom 23. Oktober 2012 zurückgezogen habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Inwiefern der fragliche Antrag und damit auch der Streit um dessen Rückzug mit dem Gegenstand des vorliegenden Prozesses in Zusammenhang stehen soll, ist nämlich umso weniger ersichtlich, als der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz selbst betont, der gewünschte Rechtsunterbruch betreffe nicht das Verfahren vor dem Obergericht, sondern die weiteren für A.________ pfändenden Betreibungsämter Weggis und Meggen. Im Übrigen bestimmt das Gesetz, namentlich Art. 56 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
. SchKG, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Allein die Hängigkeit eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens steht dem Fortgang anderer Betreibungsverfahren nicht entgegen.

6.

6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Anbetracht ihrer Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um "eine lange Zahlfrist", damit er "auf eine Ratenzahlung gehen" könne (s. Sachverhalt Bst. D). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Einkommenspfändung bzw. deren Revision (E. 2). Das Betreibungsamt bezieht den gepfändeten Anteil am Einkommen direkt beim Schuldner des Beschwerdeführers; dieser Drittschuldner kann rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten (Art. 12 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
und 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in den hängigen Betreibungen der Beschwerdegegnerinnen für Rechnung der in Betreibung gesetzten Forderungen weitere Zahlungen leisten will, ist das Betreibungsamt verpflichtet, solche Zahlungen entgegenzunehmen (Art. 12 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG). Bei einer Zahlung direkt an die Gläubigerinnen könnte hingegen nur das Gericht die Betreibung aufheben (Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG). So oder anders ist für die Regelung solcher Zahlungsmodalitäten im vorliegenden Verfahren aber kein Platz. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

6.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos angesehen werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Unzulässig ist im Übrigen auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm "in der Fortsetzung" einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht hat und auch keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, gibt es im vorliegenden Verfahren keine "Fortsetzung" mehr, in der ein Rechtsbeistand etwas auszurichten vermöchte; eine Ergänzung der Beschwerde ist im Verfahren betreffend Zivilsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Meggen, dem Betreibungsamt Weggis-Greppen und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_77/2013
Date : 14. Juni 2013
Published : 02. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Revision der Lohnpfändung


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  76  95  97  100  106
BV: 29
SchKG: 12  17  18  19  20a  53  56  80  85  92  93  99
ZPO: 328
BGE-register
116-II-745 • 119-III-70 • 121-III-397 • 123-III-328 • 126-I-7 • 127-III-576 • 129-I-361 • 129-II-497 • 132-II-485 • 133-II-366 • 134-III-102 • 134-III-433 • 135-I-19 • 82-III-145
Weitere Urteile ab 2000
4A_22/2008 • 5A_356/2009 • 5A_512/2007 • 5A_574/2012 • 5A_77/2013 • 5A_92/2008 • 7B.178/2005
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