Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 93/2024
Urteil vom 14. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________
c/o Verein B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230118-O/U/BEE).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Oktober 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C.________ und D.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Laut Anzeige hätten die beiden als Journalisten bei der Zeitung E.________ tätigen Beschuldigten am 29. März 2021 einen Artikel über den Verein B.________, dessen Präsident A.________ ist, veröffentlicht. Im besagten Artikel seien diverse Vorwürfe gegen den Elternverein erhoben worden. Gestützt darauf habe der Elternverein gegen die Zeitung E.________ und die beiden Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Persönlichkeitsverletzung bzw. Verstosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) einreichen lassen. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2022 hätten die beiden Beschuldigten via ihren Rechtsvertreter diverse zusätzliche Vorwürfe gegen den Elternverein erhoben. Diese hätten ihn, A.________, in seiner Ehre verletzt.
Konkret geht es um folgende Passagen in der Klageantwort:
- "Der Präsident [also A.________] hat ein ausgesprochenes Näheverhältnis zu einer Mitarbeiterin der Krippenaufsicht."
- "Es herrscht beim Kläger (Elternverein) ein Klima der Angst, der Präsident ist ein 'Kontrollfreak'."
- "Anzügliche Bemerkungen sind an der Tagesordnung ('wäre ich nicht verheiratet' ist noch eine der harmloseren)."
- "Einladungen an junge Praktikantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende kommen auch nicht selten vor."
- "Es herrscht die Devise, keine dicken und nur hübsche Frauen einzustellen, und Männer stellt man grundsätzlich nicht ein."
- "Der Vereinspräsident hat sogar übers Wochenende Milch mit abgelaufenem Verkaufsdatum in einen Kühlschrank gestellt, um bei einer 'zufälligen' Kontrolle am Montag die in der Krippe angetroffenen Personen deshalb beschimpfen zu können oder gar Entlassungsgründe zu konstruieren."
- "Wenn man seitens des Personals umgekehrt vorhandene Missstände meldet bzw. auf deren Verbesserung bei der Geschäftsleitung und insbesondere dem Präsidenten selbst drängt, vor allem bezüglich der chronischen Personalknappheit bzw. ständigen Überforderung, wird man 'gemobbt', es ist völlig sinn- und aussichtslos, irgendwelche Veränderungen bewirken zu wollen."
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft nahm eine entsprechende Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ mit Verfügung vom 27. März 2023 nicht an die Hand.
B.b. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung durchzuführen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.1. Als Zivilansprüche in diesem Sinne gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
1.4. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe an das Bundesgericht, durch die oben im Sachverhaltsabschnitt A wiedergegebenen Passagen werde er in kontrafaktischer Weise herabgesetzt und ihm werde jede Eigenschaft abgesprochen, ein fürsorglicher und integrer Vorgesetzter und Berufsmann zu sein. Der entstandene Gesichts- und Reputationsverlust habe in der Konsequenz zu seinem Rücktritt als Präsident des Elternvereins geführt. Der damit einhergehende Eingriff in seine Ehre wiege für ihn (subjektiv) aussergewöhnlich schwer und übersteige in seinen Auswirkungen das Mass einer blossen Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar.
Dieser Beurteilung kann in objektiver Hinsicht nicht gefolgt werden: Die fraglichen Passagen zeichnen gewiss kein schmeichelhaftes Bild des Beschwerdeführers; allerdings sind sie in einem zivilprozessualen Kontext ergangen, in dem sich die Parteien in einem Streit befinden und in dem bisweilen naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird. Diesen Kontext hat der Beschwerdeführer denn auch selber geschaffen, indem er die Persönlichkeitsverletzungsklage gegen die beiden Beschuldigten angestrengt hat. Unter diesen Umständen musste er sich auch darauf einstellen, dass die Entgegnungen in der Klageantwort auf seine Person zielen können. Objektiv betrachtet wiegen diese - wenn sie denn überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen - jedenfalls mit Blick auf den prozessualen Kontext, in dem sie ergangen sind, keineswegs aussergewöhnlich schwer. Es ist daher nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern diese Passagen eine Genugtuungsforderung, die ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde, begründen sollten.
1.5. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn zu beanspruchen. Er erläutert diese Forderung jedoch nicht näher, weshalb diese für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung ebenfalls nicht geeignet ist.
1.6. Formelle Rügen, die im Sinne der sog. "Star-Praxis" von der Prüfung der Sache getrennt werden können und insoweit aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, ein rechtlich geschütztes Interesse begründen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger