Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 101/2009

Urteil vom 14. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hehlerei, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, Steuerbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ und weitere Mitangeklagte wurde im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Verdachts diverser Straftaten zum Nachteil der A.________AG (heute B.________AG) eingeleitet. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Mitangeklagte Y.________ war in der Zeit, als die frühere A.________AG in Basel das D.________Projekt erstellte, innerhalb der Firma unter anderem Leiter der Sparte Gesamtleistungen Gebäude. Sein Untergebener X.________ war seit April 2001 Gesamtprojekt-Manager des D.________Projekts. Im Mai 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass er zusätzlich zu seiner Tätigkeit am D.________ Projekt auch noch die Leitung der E.________Unternehmung übernehmen sollte. Dazu war er lediglich unter der Voraussetzung bereit, dass ihm zusätzliche Leistungen seitens der Arbeitgeberin zugesichert würden. So kam es am 30. Juni 2002 zu einer Vereinbarung über die neuen Anstellungsbedingungen, die der damalige CEO der A.________AG, Z.________, sowie Y.________ und X.________ unterzeichneten. Danach standen Letzterem neu eine Gehaltserhöhung und die Aufnahme in das Bonusprogramm zu. Ausserdem verpflichtete sich die A.________AG zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Privatwagens im Wert von rund Fr. 80'000.--. Da sich X.________ mit diesen Leistungen nicht zufrieden geben wollte, wurde ihm - so die Anklage - von Y.________ ein Bargeldbetrag von Fr. 30'000.-- übergeben, wodurch er sich der Hehlerei schuldig gemacht haben soll. Weiter habe sich
X.________ mit Wissen und im Einverständnis von Y.________ zwei Rechnungen über je knapp Fr. 20'000.-- für den Ausbau seiner privaten Eigentumswohnung durch die A.________AG bezahlen lassen. Die Anklage wirft ihm insoweit mehrfachen Betrug, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. Schliesslich soll er sich, so die Anklage, auch des Steuerbetrugs schuldig gemacht haben. Er habe den Steuerbehörden für das Jahr 2002 einen inhaltlich unwahren Lohnausweis eingereicht, indem die von der A.________AG übernommenen Kosten des privaten Personenwagens zum Preis von Fr. 82'540.50 zum Einkommen jenes Jahres gezählt hätten, im Lohnausausweis indes nicht ausgewiesen worden seien.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 24. August 2007 von den Vorwürfen der Hehlerei, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs kostenlos frei. Die gegen ihn erhobene Schadenersatzforderung der B.________AG verwies es auf den Zivilweg.

C.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hin verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2008 wegen Hehlerei, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 200.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht, abgesehen vom Kostenentscheid, das erstinstanzliche Urteil.

D.
Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und seine Freisprechung in sämtlichen Anklagepunkten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2009 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zuerkannt worden.

F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2009 die Beschwerdeabweisung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 15. April 2009 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. April 2009 unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Hehlerei im Sinne von Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen des objektiven Tatbestands gegen die Annahme der Vorinstanz, Y.________ habe ihm Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.-- übergeben. Aus den Akten gehe einzig hervor, dass solches beabsichtigt gewesen sei. Nach der Übergabe besagten Bargeldbetrags von C.________, dem Leiter Finanzen und Controlling, an Y.________ verlaufe die Spur des Geldes im Sand. Y.________ könne sich an die Weitergabe des Geldbetrags an ihn, den Beschwerdeführer, nicht erinnern, obgleich er sie selbst vorgenommen haben soll. Aus den weiteren von der Vorinstanz beigezogenen Beweisen bzw. Indizien ergebe sich nichts anderes. Insbesondere liege auch kein Dokument, wie beispielsweise eine Quittung, vor, welches die Geldübergabe belegen würde. Bei dieser Sachlage festzustellen, dass ihm Fr. 30'000.-- ausgehändigt worden seien, verstosse gegen das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 8-14).

1.3 Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine Verurteilung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (Beschwerde, S. 13). Sie hat damit vorliegend keine selbständige Bedeutung. Wurden die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt, ist seine Verurteilung bereits aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben. Zu prüfen ist somit allein, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) bzw. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 133 II 249 E. 1.2.2) festgestellt hat. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a m. H.)

1.4 Die Vorinstanz hält die Bargeldzahlung von Fr. 30'000.-- an den Beschwerdeführer für erwiesen. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf die Aussagen von Y.________. Dieser hat zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme der Doppelfunktion Forderungen gestellt und unter anderem einen Mercedes und Bargeld verlangt habe. Er, Y.________, habe daher mit Z.________, dem CEO, gesprochen. Dieser habe bezüglich dem Auto zugestimmt, mehr sei indessen "nicht drin" gewesen (kantonale Akten, S. 394). Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Er, Y.________, habe sich deshalb überlegt, wie er den Beschwerdeführer zum Bleiben motivieren könne. Einerseits sei das Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.-- gewesen (kantonale Akten, S. 418). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er, Y.________, mit Z.________ wegen der Geldforderung nicht einig geworden sei. Nun habe er das Geld doch bekommen, wobei er, Y.________, nicht mehr wisse, ob er dem Beschwerdeführer gegenüber die Herkunft desselben offengelegt habe (kantonale Akten, S. 395). Ausgehend hievon sowie gestützt auf das Schreiben von Y.________ an den Leitenden Staatsanwalt vom 25. August 2005, woraus der Bargeldfluss an den Beschwerdeführer wiederum
unmissverständlich hervorgeht, nimmt die Vorinstanz an, dass die umstrittene Bargeldzahlung an den Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hat, zumal auch die weiteren Indizien - so etwa die Aussagen von C.________ und Z.________ sowie der handschriftliche Vermerk auf dem Rechnungsbeleg vom 3. Juli 2002 über Fr. 35'000.-- ("30'000 X.________, 5'000 C.________ gm Y.________") - für dieses Beweisergebnis sprächen und der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Appellationsverhandlung ernsthaft bestritten habe, das Bargeld erhalten zu haben. Im früheren Verfahrensverlauf habe er sich daran bloss nicht mehr erinnern können, habe eine solche Bargeldzahlung aber auch nicht ausschliessen mögen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 4 f.).

1.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Verfassungsmässigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. So findet seine Behauptung, Y.________ habe die Übergabe des Geldes an ihn nicht zu bestätigen vermocht bzw. sich daran nicht erinnern können, in den Akten keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass Y.________ ausgesagt hat, er könne sich "an die Transaktion mit Geld aus dem Jura" nicht erinnern (kantonale Akten, S. 394). Seine Aussage bezieht sich jedoch, wie sich aus ihrem Kontext ergibt, entgegen der Beschwerde nicht auf die zur Diskussion stehende Geldübergabe an den Beschwerdeführer, die sich im Übrigen aus den oben wiedergegebenen Aussagen von Y.________ und seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft ohne weiteres willkürfrei ableiten lässt, sondern vielmehr auf die entsprechende Geldbeschaffung über das Profitcenter Jura betreffend den Verkauf eines der A.________AG gehörenden Inventargegenstands. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Einwänden gegen die vorinstanzliche Würdigung der übrigen Beweise und Indizien Willkür darzutun. Mit seinen Argumenten legt er nur dar, wie diese aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären, bleibt indessen den Nachweis schuldig, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar sein soll. Dies gilt etwa für seine Ausführungen, aus den Aussagen von Z.________ könne nicht abgeleitet werden, dass Y.________ auch diesem gegenüber eine Bargeldübergabe von Fr. 30'000.-- an den Beschwerdeführer eingestanden habe, denn die fraglichen Äusserungen des CEO beträfen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Übergabe des Bargeldbetrags, sondern die Verantwortlichkeit bzw. Befugnis betreffend die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen an den Beschwerdeführer (vgl. kantonale Akten, S. 492). Eine solche Auslegung der Aussagen von Z.________ kann zwar nicht als vollständig aus der Luft gegriffen abgetan werden, sie ist aber auch keineswegs zwingend. Vielmehr hat die Vorinstanz die Aussagen des CEO angesichts des Sachzusammenhangs, in dem sie erfolgten, ohne weiteres so verstehen dürfen, wie sie es im angefochtenen Entscheid getan hat. Im Übrigen verliert
sich der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Vorbringen zur Interpretation der Aussagen von Z.________ (suggestive Fragestellung durch die Staatsanwaltschaft, Hinstellen der Bargeldübergabe als Faktum) in nicht substantiierten Behauptungen, mit denen sich Willkür nicht begründen lässt.

Nichts anderes gilt schliesslich für die Einwendungen betreffend die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C.________, des handschriftlichen Vermerks auf dem Rechnungsbeleg vom 3. Juli 2002 sowie seiner eigenen Aussagen. Mit seinen diesbezüglichen Argumenten vermag der Beschwerdeführer allenfalls darzulegen, weshalb die Beweise bzw. Indizien aus seiner Sicht nicht genügen, die Bargeldübergabe an ihn als tatsächlich erfolgt anzusehen, nicht aber, dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist.

1.6 Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Annahme des subjektiven Tatbestands. Angesichts des aus seiner Sicht nicht abschliessenden Charakters der Vereinbarung vom 30. Juni 2002 und aufgrund der Spitzenposition von Y.________ als Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats des Konzerns habe er davon ausgehen dürfen, dass dessen Zusicherungen und Leistungen an ihn legal und im Sinne der Geschäftsleitung erfolgten. Er habe deshalb nicht annehmen müssen, dass das Bargeld von Fr. 30'000.-- aus einer strafbaren Handlung von Y.________ gegen das Vermögen der A.________AG stamme. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz kritisiert er mit verschiedenen Argumenten als bundesrechtswidrig (Beschwerde, S.14- 19).

1.7 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmung verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (vgl. STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 20 N 19; WEISSENBERGER, BSK-Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 160 Ziff. 68). Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGE 69 IV 68; 101 IV 402 E. 2).

1.8 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die deliktische Herkunft des ihm übergebenen Bargelds im Sinne von Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Hierfür sprechen - was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar darlegt - die Vertragsvereinbarung vom 30. Juni 2002, welche die bewilligten zusätzlichen finanziellen Leistungen der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im Detail wiedergibt, die Unterzeichnung des Vertragswerks durch den CEO Z.________, Y.________ und den Beschwerdeführer, dessen Kenntnis darüber, dass die Geschäftsleitung bzw. der CEO Z.________ seiner (weiteren) Forderung nach Bargeld nicht entsprechen wollte, sowie die Art und Weise der Zuwendung von barem Geld in der Höhe von Fr. 30'000.-- nur gerade kurze Zeit nach der Vereinbarungsunterzeichnung vom 30. Juni 2002. Was der Beschwerdeführer gegen den Schluss des "Annehmen-Müssens" einwendet, richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Dabei legt er im Grunde nur dar, wie die Beweise, insbesondere die zitierte Vertragsvereinbarung sowie die Stellung von Y.________ bzw. dessen Befugnisse innerhalb des Unternehmens, aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen
Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz von einem bundesrechtswidrigen Begriff des Eventualvorsatzes ausgegangen sein sollte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.
2.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder solche Vermögensverwaltungen zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung von Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. Unter unrechtmässiger Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b).

Gemäss Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der subjektive Tatbestand erfordert - neben der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht - Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine Einwände, als die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Bezahlenlassen privater Rechnungen aus dem Umbau des Eigenheims zu Lasten der A.________AG und denjenigen der Falschbeurkundung durch Visieren und Falschkontierenlassen dieser Rechnungen sowie Integrieren der inhaltlich unwahren Belege in die Konzernbuchhaltung als erfüllt ansieht. Er wehrt sich indessen in beiden Fällen gegen die Annahme des subjektiven Tatbestands. So habe er nicht mit den jeweils erforderlichen Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsichten gehandelt, weil er davon ausgegangen sei, Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung für die Übernahme der Doppelfunktion zu haben. Ferner habe er sich darüber im Irrtum befunden, dass Y.________ nicht im Interesse und in Vertretung der A.________AG gehandelt habe. Damit habe er sich - was letztlich den Vorsatz ausschliesse - über das Vorhandensein einer Einwilligung der A.________AG betreffend die Abgeltung seiner Lohnforderungen durch das Bezahlen von Privatrechnungen im Sinne von Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB geirrt bzw. über die Möglichkeit der Zurechnung einer Einwilligung von Y.________ an die A.________AG (Beschwerde, S. 20-25).

2.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm (BGE 122 IV 156 E. 2b) bzw. ob er in der Absicht handelte, sich zu bereichern (BGE 99 IV 6 E. 3), einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen (BGE 100 IV 176 E. 2 S. 178) oder jemanden zu schädigen, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB gehandelt hat (vgl. SCHOTT, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2008, Art. 95 N. 29; SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 207 Ziff. 659 und 660).

2.4 Mit seinen Einwendungen nimmt der Beschwerdeführer erneut eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich über die vorinstanzlichen Feststellungen zum inneren Sachverhalt hinweg, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.5 Die Vorinstanz stellt fest, dass in der Privatwirtschaft Leistungen an Arbeitnehmer auch durch Übernahme von Privatrechnungen möglich sei. Eine derartige Übernahme setze jedoch die Einwilligung des Geschäftsherrn voraus. Ohne eine solche sei und bleibe der Vorgang eine Schädigung des zu schützenden Vermögens. Dass Y.________ in die Schädigung der Firma eingewilligt habe, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Hierüber habe er auch nicht im Zweifel sein können, denn er habe konkret gewusst, dass der CEO der A.________AG, Z.________, die im Zusammenhang mit dem Funktionswechsel gestellten Forderungen nur teilweise akzeptiert, im Übrigen aber abgelehnt habe. Somit habe der Beschwerdeführer nicht darüber irren können, dass er die ihm gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB auferlegten Pflichten habe verletzen dürfen. Es sei denn auch bezeichnend, dass die inkriminierten Rechnungen keine Hinweise auf den wirklichen Auftraggeber und die Baustelle enthielten, womit einigermassen offensichtlich werde, dass dieser diskrete Weg gewählt worden sei, weil sich der Beschwerdeführer und Y.________ bewusst gewesen seien, dass Z.________ mit diesen Sonderleistungen nicht einverstanden gewesen wäre.

2.6 Ausgehend hievon, insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren war, womit Z.________ einverstanden gewesen ist und womit nicht, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund seiner "Vertuschungsaktionen" zum Schluss gelangt, dass vorliegend kein Raum für einen Irrtum verbleibt, und sie annimmt, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Pflichtverletzungen gegenüber seiner Arbeitgeberin, der A.________AG, und dem Eintritt der Vermögensschädigung vorsätzlich und - da kein anderer Grund für sein Tun erkennbar ist - mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist somit nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen, d.h. weil der Beschwerdeführer gewusst hat, dass Z.________ nicht mehr konzedieren wollte als mit der schriftlichen Vereinbarung vom 30. Juni 2002 zugestanden, durfte die Vorinstanz auch in Bezug auf Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Verfälschung der Konzernbuchhaltung in Kauf genommen und mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Arbeitgeberin gehandelt hat. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.
3.1 Gemäss Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG (SR 642.11) wird wegen Steuerbetrugs bestraft, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Im Falle eines Steuerbetrugs im Bereich der direkten Bundessteuer sind Art. 186 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
. DBG anwendbar, bei solchen im Bereich der kantonalen Steuern Art. 59
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 59 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
1    Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.214
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
2bis    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.215
2ter    Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.216
3    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches217 sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
StHG (SR.642.14) oder die gestützt darauf erlassenen kantonalen Tatbestände, hier § 223 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG, SG 640.100).

3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG und § 223 StG/BS verurteilt. Der von der A.________AG finanzierte Personenwagen im Wert von rund Fr. 82'000.-- sei in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen und stelle eine geldwerte Leistung der Arbeitgeberin dar. Die Anschaffungskosten hätten daher im Lohnausweis 2002 nicht fehlen dürfen. Indem der Beschwerdeführer den Steuerbehörden diesen inhaltlich unwahren Lohnausweis eingereicht habe, habe er den Tatbestand schuldhaft erfüllt. Der Beschwerdeführer kritisiert das vorinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht als nicht stichhaltig. So sei fraglich, ob ein Lohnausweis überhaupt den Begriff der "unwahren Urkunde" erfülle. Sodann stelle die Vorinstanz willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest, dass er im Jahre 2002 Eigentümer des von der A.________AG finanzierten Personenwagens geworden sei. Schliesslich unterlasse es die Vorinstanz, die subjektive Seite von Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG und § 223 des kantonalen Steuergesetzes zu prüfen (Beschwerde, S. 26-37).

3.3 Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige im Steuerveranlagungsverfahren zur Erlangung eines fiskalischen Vorteils von unechten oder inhaltlich unwahren Urkunden Gebrauch macht. Die Verwendung der Urkunden muss zum Zweck der Täuschung der Steuerbehörde erfolgen. Ob der Täter die Urkunde dabei selber gefälscht oder verfälscht hat, ist unmassgeblich, ebenso, ob der "Drittfälscher" selber strafbar ist oder nicht (BGE 120 IV 122). Nach dem gemeinen Urkundenstrafrecht kommt Lohnausweisen - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2a). Im Verkehr mit den Steuerbehörden stellen sie allerdings Urkunden dar, welche geeignet sind, die Wahrheit darin festgehaltener Sachverhalte zu gewährleisten (vgl. DONATSCH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerstrafrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. Aufl., Basel 2008, Art. 186 N. 8, 26, 31; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 186 N. 4 und 26 u.a. mit Hinweis auf ZR 57/1958 Nr. 92; siehe auch 6S.733/1996 E. 2c/aa). Denn gegenüber diesen Behörden besteht im Rahmen der Steuerveranlagung die besondere gesetzliche Pflicht zur
wahrheitsgetreuen Deklarierung. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass dem Lohnausweis 2002, welcher der Beschwerdeführer den kantonalen Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren einreichte, Urkundencharakter zukommt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit des den Steuerbehörden eingereichten Lohnausweises 2002 hängt vorliegend von der zivilrechtlichen Vorfrage ab, ob der von der A.________AG erworbene Personenwagen im Wert von rund Fr. 82'000.-- in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist. Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es nach schweizerischem Recht neben einem gültigen Grundgeschäft des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB). Ausgehend von der Vereinbarung vom 30. Juni 2002, aus welcher sich explizit ergibt, dass die Arbeitgeberin die Kosten für die Anschaffung eines "neuen Privat-PW" für den Beschwerdeführer übernimmt, gelangt die Vorinstanz in sorgfältig abwägender Würdigung aller massgeblichen Umstände zum Schluss, dass es sich beim besagten Fahrzeug, welches sich noch immer im Besitz des Beschwerdeführers befindet, nicht um einen Geschäftswagen bzw. um ein Firmenauto der A.________AG handelt, sondern um ein von ihr finanziertes Privatfahrzeug, an welchem der Beschwerdeführer Eigentum erworben hat.

3.4.2 Was der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich (erneut) in rein appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Urteil. So schildert er einzig seine eigene abweichende Sichtweise, indem er darlegt, wie die von der Vorinstanz herangezogenen Beweise und Indizien - etwa die Vertragsvereinbarung vom 30. Juni 2002, die Aussagen von Y.________, Z.________ oder C.________, die buchhalterische Erfassung des Personenwagens sowie die Tatsachen, dass der Fahrzeugausweis auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, er Versicherungsnehmer der Fahrzeugversicherung ist und das in seinem Besitz befindliche Auto trotz Ausscheidens aus der A.________AG vor Jahren noch immer nutzt etc. - richtigerweise zu würdigen gewesen wären, ohne dabei allerdings substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 IV 286 E. 1.4). Auf eine solche Kritik ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, dass und inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das von der A.________AG
finanzierte Personenfahrzeug im Jahre 2002 zu Eigentum erworben hat, bundesrechtswidrig sein sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte für irgendeine nachträgliche abweichende Vereinbarung vorliegen. Dass die A.________AG mit dem Beschwerdeführer seit seinem Firmenaustritt im Jahre 2004 über die Konditionen der Übernahme des "Geschäftswagens" verhandeln soll, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Beschwerde unerheblich (vgl. insoweit auch kantonale Akten, S. 1096 ff., 1099, wonach sich die A.________AG in ihrer Rechtsschrift an das Strafgericht BS vom 7. August 2007 auf den Standpunkt stellt, der Personenwagen sei in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen). Es kann deshalb offenbleiben, ob es sich dabei, wie der Beschwerdeführer meint, um ein Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt.

3.5 Ist somit der Beschwerdeführer im Jahre 2002 Eigentümer des fraglichen Personenwagens geworden, hätten die von der A.________AG übernommenen Kosten für die Anschaffung des Autos als geldwerte Leistung der Arbeitgeberin im Lohnausweis des Beschwerdeführers klarerweise nicht fehlen dürfen. Dennoch hat der Beschwerdeführer diesen inhaltlich unwahren Lohnausweis der Steuerverwaltung eingereicht und damit im Rahmen von rund Fr. 82'000.-- unvollständige Angaben über sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gemacht. Insoweit hat er nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt. Dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand als gegeben ansieht, sie also davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und mit der erforderlichen Hinterziehungs- und Täuschungsabsicht gehandelt hat, ergibt sich - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch implizit - aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Von einer mangelnden Sachverhaltsfeststellung bzw. einer unzureichenden Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kann deshalb nicht gesprochen werden. Lediglich einer besseren Begründung wegen wird ein Urteil aber nicht aufgehoben. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der
Beschwerdeführer über die inhaltliche Richtigkeit des Lohnausweises geirrt haben könnte, hat die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand, was sich aus der Sache ergibt, zu Recht bejaht. Der Schuldspruch wegen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG und § 223 StG/BS verletzt mithin kein Bundesrecht. Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, die Nach- und Strafsteuerverfahren offensichtlich eingestellt hat, zumal es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug um echt konkurrierende Tatbestände handelt (vgl. BGE 122 I 265; vgl. DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N. 49 ff.; ROGER CADOSCH, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 186 N. 1) und der Strafrichter hinsichtlich der Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, nicht an den Entscheid der Steuerverwaltung gebunden ist, ob und wie ein bestimmter Vermögenswert zu versteuern ist (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 13).

4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_101/2009
Date : 14. Mai 2009
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Hehlerei, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, Steuerbetrug


Legislation register
BGG: 66  97  99  105
BV: 9  29  32
DBG: 186
EMRK: 6
StGB: 13  158  160  251
StHG: 59
ZGB: 714
BGE-register
100-IV-176 • 101-IV-402 • 114-IV-133 • 118-IV-363 • 120-IV-122 • 122-I-257 • 122-IV-156 • 124-IV-86 • 127-I-38 • 127-I-54 • 133-II-249 • 133-IV-286 • 134-I-140 • 69-IV-67 • 99-IV-6
Weitere Urteile ab 2000
6B_101/2009 • 6S.733/1996
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • basel-stadt • tax fraud • statement of wages • statement of affairs • handling stolen goods • disloyal management • money • intent • property • federal court • criminal act • dolus eventualis • position • accusation • correctness • advantage • federal law on direct federal tax • authorization • [noenglish] • question • value • hamlet • knowledge • sentencing • criminal court • certification • director • automobile • objection • enrichment • jura • falsification of records • fraud • convicted person • knowledge • enrichment intention • within • tax fraud • error • presumption of innocence • performance considerable in money • proof • cantonal tax law • public prosecutor • finding of facts by the court • truth • assessment procedure • [noenglish] • [noenglish] • decision • autonomy • cantonal remedies • opinion • company • use • damage • cost • file • document • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • acceptance of proposal • pipeline • access • management • parental • expenditure • pledge • transaction • behavior • vehicle registration certificate • intention • initial cost • lausanne • employee • cost ruling • language • criminal matter • doubt • question of fact • donor • swiss law • direct federal tax • chattel property • earnings statement • private sector of the economy • supervisory board • trial period • policy-holder • undertaking • in dubio pro reo • merchant • [noenglish] • post office box • tailor • law regarding fiscal offences • qualified elements of an offence • air • [noenglish] • suspicion • character • subsidiary question • previous offence
... Don't show all
ZR
1958 57 Nr.92