Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 850/2019, 2C 851/2019

Urteil vom 14. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
2C 850/2019
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, Rechtsanwälte,

und

2C 851/2019
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, Rechtsanwälte,

gegen

Bundesamt für Energie.

Gegenstand
Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2016,

Beschwerden gegen die Urteile A-5202/2018 und
A-5199/2018 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. September 2019.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in Bern und die B.________ AG mit Sitz in Zürich betreiben je ein Rechenzentrum für die externe Datenspeicherung ihrer Kunden. Dabei vermieten die beiden Gesellschaften ihren Kunden die notwendige Fläche für deren IT-Hardware (Geräte und Anlagen). Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Stromversorgung unter Verwendung von unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen sowie deren Absicherung mit Notstromgeneratoren. Im Weiteren gewährleisten die beiden Gesellschaften die Klimatisierung des Rechenzentrums als Ganzes und der IT-Hardware ihrer Kunden sowie die Gebäudesicherheit.
Am 22. Dezember 2015 schlossen die beiden Gesellschaften mit dem Bund je eine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels mit Beginn am 1. Januar 2015 ab.
Während die A.________ AG mit Gesuch vom 26. Juni 2017 die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2016 beim Bundesamt für Energie beantragte, verlangte die B.________ AG die Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016 mit Gesuch vom 27. Juni 2017.

B.
Mit Verfügungen vom 18. Juli 2018 wies das Bundesamt für Energie das Gesuch der A.________ AG vom 26. Juni 2017 und das Gesuch der B.________ AG vom 27. Juni 2017 ab. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt für Energie seine Entscheide damit, dass die Gesellschaften nicht Endverbraucherinnen der gesamten im Gesuch geltend gemachten Elektrizitätsmengen seien. Demzufolge würden sich die Elektrizitätskosten auf 10.1 % der Bruttowertschöpfung bei der A.________ AG und 6.24 % bei der Bruttowertschöpfung der B.________ AG belaufen und somit je weniger als Fr. 20'000.-- betragen. Folglich bestünden keine Ansprüche auf Rückerstattung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 2016.
Die gegen die Verfügungen vom 18. Juli 2018 von der A.________ AG (Verfahren A-5202/2018) und der B.________ AG (Verfahren A-5199/2018) geführten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den beiden Urteilen vom 6. September 2019 ab.

C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2019 gelangen die A.________ AG (Verfahren 2C 850/2019) und die B.________ AG (Verfahren 2C 851/2019) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 in den Verfahren A-5202/2018 und A-5199/2018. Die Angelegenheiten seien im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht oder eventualiter direkt an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangen sie die Vereinigung der zeitgleich beim Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerden.
Während die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter Verweisung auf die angefochtenen Urteile jeweils auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich das Bundesamt für Energie mit gleichlautenden Eingaben vom 12. Dezember 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen replizieren je mit Eingabe vom 10. Januar 2020.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richten sich gegen verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Die Beschwerdeführerinnen stellen je einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des sie betreffenden Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz oder an das Bundesamt für Energie. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C 473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Unter diesem Blickwinkel verlangt die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C 850/2019, ihr sei ein Betrag von Fr. 58'727.71 für den im Geschäftsjahr 2016 bezahlten Netzzuschlag rückzuerstatten, während sich dieser Betrag bei der Beschwerdeführerin im Verfahren 2C 851/2019 auf
Fr. 61'112.63 beläuft. Bei dieser Ausgangslage liegen zulässige Rechtsbegehren vor.
Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch die angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C 850/2019 und 2C 851/2019 ist einzutreten.

2.
Die beiden Verfahren 2C 850/2019 und 2C 851/2019 betreffen einen deckungsgleichen Sachverhalt und die Beschwerden richten sich gegen zwei weitestgehend identische Urteile vom 6. September 2019. Sodann stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C 651/2019 und 2C 700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2; 2C 1021/2016 und 2D 39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 II 553; 2C 850/2014 und 2C 854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 II 388).

3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.

4.1. Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0; vgl. AS 2017 6839, S. 6871) und die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01; vgl. AS 2017 6889, S. 6918) in Kraft getreten. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die vorliegende Angelegenheit das Geschäftsjahr 2016 betreffe und mangels anderslautender Übergangsregelung anhand des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen sei (vgl. E. 3 der angefochtenen Urteile; vgl. auch Urteil 2C 784/2018 vom 11. November 2019 E. 3). Folglich gelangen das alte Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG) und die alte Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV) zur Anwendung.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, strittig und durch Auslegung zu klären sei der Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG. Im Zusammenhang damit stünden die Fragen, ob der Bezug von Elektrizität durch die eingemieteten Kunden der Beschwerdeführerinnen für die Berechnung ihrer Stromintensität zu berücksichtigen sei und ob die Beschwerdeführerinnen für die gesamte im Rechenzentrum verbrauchte Elektrizität als Endverbraucherinnen zu betrachten seien. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen nicht Endverbraucherinnen der gesamten von ihnen in ihren Gesuchen geltend gemachten Elektrizitätsmengen. Im Wesentlichen begründet die Vorinstanz ihre Auffassung damit, dass die Beschwerdeführerinnen nicht Elektrizität in grossen Mengen bezögen, um Produkte herzustellen. Vielmehr würden sie den Grossteil der Elektrizität ihren eingemieteten IT-Kunden weiterleiten, damit diese wiederum ihrerseits Dienstleistungen deren eigenen Kunden anbieten könnten. Sie seien daher lediglich Endverbraucherinnen für den Anteil der selbst verbrauchten, nicht aber für die von der IT-Hardware ihrer eingemieteten Kunden verwendete Elektrizität (IT-Verbrauch). Bei der Berechnung der Stromintensität für
die Rückerstattung des Netzzuschlags könne der IT-Verbrauch - d.h. der Verbrauch der IT-Hardware (Geräte und Anlagen) ihrer eingemieteten Kunden - daher keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 6 der angefochtenen Urteile).

4.3. Das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient, wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG).

4.3.1. Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten (vgl. Art. 15b Abs. 1 aEnG; Urteil 2C 784/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Gemäss Art. 15b bis Abs. 1 aEnG erhalten die Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Zuschläge vollumfänglich zurückerstattet. Die Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5 %, aber weniger als 10 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge, teilweise zurückerstattet. Der Betrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

4.3.2. Art. 15b bis Abs. 2 lit. a aEnG hält sodann fest, dass die Zuschläge nur zurückerstattet werden, wenn sich der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern, mindestens 20 % des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen und dem Bund regelmässig Bericht zu erstatten (vgl. auch Art. 15b bis Abs. 3-7 aEnG; Art. 3m ff. aEnV). Zudem muss der Endverbraucher für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch stellen und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.-- betragen (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. b und lit. c aEnG).

4.3.3. Den Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 % der Bruttowertschöpfung ausmachen, werden 30 % des bezahlten Zuschlags zurückerstattet, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Art. 15b bis Abs. 2 aEnG erfüllen, dem Wettbewerb ausgesetzt sind und nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten haben (sog. Härtefall; vgl. Art. 15b ter aEnG i.V.m. Art. 3o bis aEnV).

5.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des Endverbrauchers oder der Endverbraucherin und damit die Anwendung von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG.

5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht bereits der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103; 141 III 155 E. 4.2 S. 156).

5.2.

5.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen findet die vorinstanzliche Erwägung, wonach ein Rückerstattungsanspruch nur für die Zuschläge auf jenen Elektrizitätsmengen bestehe, die von den Beschwerdeführerinnen beeinflussbar seien, in den Materialien und im Gesetz keine Grundlage. Es dürfte selbst für Experten eine unlösbare Aufgabe sein, zu bestimmen, welche Energieflüsse im Unternehmen beeinflussbar seien. Deswegen werde auch die Zielvereinbarung bezogen auf die Endverbraucherin und den Endverbraucher als Ganzes abgeschlossen. Diese könnten danach selbst bestimmen, welcher Energiefluss am besten zu beeinflussen sei, um die Zielvereinbarung zu erreichen.
Die Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, die Frage, wer die Elektrizitätskosten wirtschaftlich zu tragen habe, sei im Kontext von Unternehmen kein tauglicher Ansatz für die Bestimmung des Endverbrauchers und der Endverbraucherin. In jedem Unternehmen seien die Elektrizitätskosten Kostenpositionen, die in die Kalkulation der Preise für das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung einfliessen und die auf diesem Weg an Kunden oder Zwischenhändler weiterverrechnet würden. Derart würden die Kosten in jedem Unternehmen weiterverrechnet und am Ende sei jeweils der Kunde des Unternehmens aus finanzieller Sicht Träger der Elektrizitätskosten.
Ausserdem machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Idee hinter den Bestimmungen über die Rückerstattung des Netzzuschlags sei die Entlastung stromintensiver Unternehmen gewesen. Zwar müssten diese, um in den Genuss der Entlastung zu kommen, seit dem 1. Januar 2014 Zielvereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Bis zum 31. Dezember 2017 habe indes noch die Vorgabe gegolten, lediglich 20 % des Rückerstattungsbetrags zu reinvestieren.

5.2.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich die vorliegend für das Geschäftsjahr 2016 zu beantwortende Rechtsfrage bereits im Urteil A-2191/2017 betreffend das Geschäftsjahr 2015 gestellt habe. In diesem Zusammenhang hat sie Folgendes dargelegt: Die in einem Rechenzentrum der Beschwerdeführerinnen für den gesamten Betrieb benötigte Energie werde für verschiedenste Komponenten verwendet. Ein Teil entfalle auf die IT-Hardware (Server, Cluster, Storage, Kommunikation usw.) und ein Teil auf notwendige Infrastruktur (Lüftung, Befeuchtung, Licht usw.). Auf die IT-Hardware hätten die Betreiberinnen des Rechenzentrums jedoch keinen Einfluss, weil ihre Kunden darüber entschieden, welche Technologien sie in den gemieteten Flächen einsetzten. Der Elektrizitätsbezug der Beschwerdeführerinnen sei deshalb gesondert zu betrachten. Es sei zwischen der Elektrizität, den die Beschwerdeführerinnen für den Betrieb ihrer Infrastruktur verbräuchten einerseits, und dem Elektrizitätsbezug der IT-Hardware ihrer Kunden andererseits (IT-Verbrauch), zu unterscheiden. Für die Berechnung der Stromintensität und des Rückerstattungsanspruchs sei der IT-Verbrauch - d.h. der Verbrauch der IT-Hardware (Geräte und Anlagen) - ihrer eingemieteten Kunden nicht
zu berücksichtigen (vgl. E. 6 der angefochtenen Urteile mit Hinweis auf A-2191/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 5.9-5.11).
Die Vorinstanz erwägt zudem, die Rückerstattung des Netzzuschlags sei eine energiepolitische Massnahme zur Förderung des sparsamen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin dahingehend auszulegen, dass derjenige Teil des Energieverbrauchs, der durch die Beschwerdeführerinnen nicht beeinflusst und im Sinne der Energieeffizienz nicht optimiert werden könne, für die Berechnung der Stromintensität nicht zu berücksichtigen sei.

5.2.3. Das Bundesamt für Energie vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpunkt, dass das Energiegesetz gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b aEnG die sparsame und effiziente Energienutzung bezwecke. Deshalb habe der Gesetzgeber die Rückerstattungsberechtigung an das Eingehen einer verpflichtenden Zielvereinbarung geknüpft, in welcher die vom betreffenden Unternehmen zu ergreifenden Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung des Energieverbrauchs festgelegt seien. Es sei von Bedeutung, dass es für das betreffende Unternehmen möglich sein müsse, die vereinbarten Massnahmen auch tatsächlich umzusetzen. Die von den Beschwerdeführerinnen abgeschlossenen Zielvereinbarungen umfassten nur Massnahmen, die den Betrieb der Rechenzentren an sich beträfen (z.B. Kühlung oder Beleuchtung). Die IT-Hardware der eingemieteten Kunden hingegen sei nicht Teil dieser Zielvereinbarung. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da die Beschwerdeführerinnen keinen Einfluss auf den Energieverbrauch der IT-Hardware ihrer Kunden hätten.
So legt das Bundesamt für Energie insbesondere dar, die Beschwerdeführerinnen bezögen Elektrizität aus dem öffentlichen Netz. Einen Teil davon verbräuchten sie selber für den Betrieb der Rechenzentren. Hierfür würden sie aufgrund der Elektrizitätskosten, die sie selber trügen, als Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG gelten. Den anderen Teil der von ihnen bezogenen Elektrizität leiteten sie an ihre eingemieteten Kunden weiter und stellten diese Elektrizität als Bestandteil des Produktpreises in Rechnung. Durch diesen Weiterverkauf seien die Beschwerdeführerinnen nicht Trägerinnen der entsprechenden Elektrizitätskosten.

5.3. Massgebend für die vorliegende Angelegenheit ist der Sinn und Zweck der Energiegesetzgebung mit Blick auf den Netzzuschlag und dessen Rückerstattung sowie die konkreten Umstände des von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Geschäftsmodells (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Mit dem Netzzuschlag wird elektrische Energie belastet, die über das öffentliche Netz übertragen wird (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass lediglich diejenigen Unternehmen mittels Rückerstattung entlastet werden, für die diese Zuschläge erhebliche (finanzielle) Mehrbelastungen verursachen (vgl. Urteil 2C 784/2018 vom 11. November 2019 E. 5.3). Eine solche Mehrbelastung entsteht grundsätzlich dann, wenn die Bruttowertschöpfung im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG - mithin die unternehmensinterne Wertschöpfung zwecks Produktion oder Herstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung - stromintensiv ist.

5.3.1. Nach dem sachverhaltlich unbestrittenen Geschäftsmodell bestimmen nicht die Beschwerdeführerinnen, sondern ihre Kunden, welche IT-Hardware (Geräte und Anlagen) verwendet wird. Erstere stellen lediglich die für den Betrieb der IT-Hardware notwendige Fläche sowie Infrastruktur (Lüftung, Befeuchtung, Licht usw.) zur Verfügung. Sie haben folglich keinen Einfluss auf den Teil der Wertschöpfung, der die Verwendung der IT-Hardware betrifft. Es trifft daher zu, was die Vorinstanz und das Bundesamt für Energie in ihrer Vernehmlassung vorbringen: Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Teil der von ihr bezogenen Elektrizität an ihre eingemieteten Kunden lediglich weiter. Sie verkaufen mithin Elektrizität weiter, damit die eingemieteten Kunden ihrerseits wiederum Produkte und Dienstleistungen deren eigenen Kunden anbieten könnten (zu den Sachverhaltsfeststellungen vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils i.V.m. Urteil des BVGer A-2191/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 5.9 f.). Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich bestritten (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Damit besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, von den
vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen, auch wenn die Vorinstanz für den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend auf ihr Urteil A-2191/2017 verweist (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.3.2. Von zentraler Bedeutung für den Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG ist die Voraussetzung, dass das vom Netzzuschlag betroffene Unternehmen die bezogene Elektrizitätsmengen zur Herstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen selbst verbraucht - mithin zum eigenen Verbrauch kauft (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG). Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe, zumal Art. 15b bis Abs. 1 aEnG von End verbraucher spricht. Die Beschwerdeführerinnen verbrauchen die Elektrizität, die sie ihren eingemieteten Kunden weiterleiten, indes nicht selbst.
Damit führt der Netzzuschlag im Umfang der von der IT-Hardware benötigten Elektrizitätsmengen zu keiner Mehrbelastung auf der unternehmensinternen Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen, da diese die IT-Hardware nicht zur Herstellung ihrer Produkte beziehungsweise Dienstleistungen verwenden. Der Netzzuschlag belastet die Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen nur insoweit, als es die von ihr betriebene Infrastruktur betrifft und sie in diesem Zusammenhang Elektrizität beziehen sowie selbst verbrauchen.
Die IT-Hardware kann nach dem Gesagten nicht als Teil der unternehmensinternen Wertschöpfung der Beschwerdeführerinnen gelten, sondern ist auch mangels Einflussmöglichkeit der Beschwerdeführerinnen der unternehmerischen Wertschöpfung ihrer Kunden zuzurechnen.

5.3.3. Nicht massgeblich für den Begriff des Endverbrauchers oder der Endverbraucherin ist demgegenüber die Frage, wer den Netzzuschlag letztlich zu tragen hat. Der Netzzuschlag führt in jedem Fall zu höheren Elektrizitätskosten, die die Unternehmen an ihre Kunden in Gestalt einer Preiserhöhung weiterverrechnen dürften und die sie folglich nicht notwendigerweise (im vollen Umfang) selbst zu tragen haben. Im Weiteren hilft den Beschwerdeführerinnen auch nicht der Hinweis darauf, dass der Begriff des Endverbrauchers und der Endverbraucherin zwischen dem Energie- und dem Stromversorgungsgesetz aus systematischer Sicht noch zu koordinieren wäre. Gemäss Legaldefinition des Stromversorgungsgesetzes sind Endverbraucher Kunden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG). Wer Elektrizität zwecks Weiterverkaufs erwirbt, ist hingegen nicht Endverbraucher oder Endverbraucherin (vgl. BGE 141 II 141 E. 5.3.4 S. 156; vgl. auch Urteil 2C 12/2016 und 2C 13/2016 vom 16. August 2016 E. 3).

5.3.4. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die betroffenen Unternehmen die bezogene Elektrizität zur Herstellung von Produkten und Dienstleistungen selbst zu verbrauchen haben. Nur diesfalls trifft sie eine Mehrbelastung, die aufgrund einer stromintensiven, unternehmensinternen Wertschöpfung verursacht worden ist. Dies ist lediglich für die Infrastruktur der Beschwerdeführerinnen, nicht aber für den Verbrauch der IT-Hardware (Geräte und Anlagen) ihrer eingemieteten Kunden der Fall. Mangels Betroffenheit von der Mehrbelastung auf den von der IT-Hardware benötigten Elektrizitätsmengen sind die Beschwerdeführerinnen in diesem Umfang nicht Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG.

5.4. Im Lichte der dargelegten Auslegung erübrigen sich - mangels Eigenschaften als Endverbraucherinnen im Sinne von Art. 15b bis Abs. 1 aEnG - Ausführungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Zielvereinbarung und den damit verbundenen Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im Weiteren darauf verweisen, dass sie bei der Erhebung des Netzzuschlags offenbar als Endverbraucherinnen betrachtet würden, ist ihnen nicht zu folgen. Der Gesetzgeber knüpft für die Erhebung des Netzzuschlags durch die Netzgesellschaft nach Art. 15b aEnG nicht an die Eigenschaft als Endverbraucher oder Endverbraucherin an. Der Netzzuschlag kann lediglich auf die Endverbraucher und Endverbraucherinnen überwälzt werden (vgl. Art. 15b Abs. 2 aEnG; Art. 35 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
1    Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
2    Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a  die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c  die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d  die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis  die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e  die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f  die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g  die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h  die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis  die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i  die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j  die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
3    Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
EnG).

5.5. Für die Berechnung der Stromintensität und des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerinnen sind die von der IT-Hardware ihrer Kunden bezogenen Elektrizitätsmengen nach dem Dargelegten auszunehmen. Damit erreicht der massgebliche Rückerstattungsbetrag bei beiden Beschwerdeführerinnen nicht den Mindestbetrag von je Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 15b bis Abs. 2 lit. c aEnG; E. 4.3.2 hiervor). Da die Stromintensitäten 10.10 % und 6.24 % betragen, liegen auch keine Härtefälle vor (vgl. Art. 15b ter aEnG i.V.m. Art. 3o bis aEnV; Ziff. B und E. 4.3.3 hiervor). Folglich haben beide Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016.

6.
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 850/2019 und 2C 851/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten in den Verfahren 2C 850/2019 und 2C 851/2019 von insgesamt Fr. 7'000.-- werden zu je Fr. 3'500.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_850/2019
Date : 14. April 2020
Published : 02. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Rückerstattung des Netzzuschlages für das Jahr 2016


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  82  83  86  89  90  95  100  105  106  107
BZP: 24
EnG: 35
StromVG: 4  18
BGE-register
133-II-249 • 133-II-409 • 133-III-489 • 137-II-313 • 141-II-141 • 141-III-155 • 142-I-135 • 142-II-388 • 143-II-553 • 144-III-100
Weitere Urteile ab 2000
2C_1021/2016 • 2C_12/2016 • 2C_13/2016 • 2C_473/2018 • 2C_651/2019 • 2C_700/2019 • 2C_784/2018 • 2C_850/2014 • 2C_850/2019 • 2C_851/2019 • 2C_854/2014 • 2D_39/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
hardware • lower instance • federal court • federal administrational court • drawn • statement of affairs • infrastructure • position • [noenglish] • [noenglish] • appeal concerning affairs under public law • remedies • question • communication • participant of a proceeding • uvek • litigation costs • effect • director • sustainable energy
... Show all
BVGer
A-2191/2017 • A-5199/2018 • A-5202/2018
AS
AS 2017/6839 • AS 2017/6889