Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1279/2015

Urteil vom 14. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Entführung; Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung; Zivilansprüche,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ lebt getrennt von seiner ehemaligen Lebenspartnerin A.________. Die beiden gemeinsamen Kinder wohnten bis am 15. Oktober 2011 bei der Mutter, wobei die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehatten. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ vor, die Kinder am 15. Oktober 2011 im Rahmen seines Besuchsrechts abgeholt zu haben, mit ihnen ohne Wissen und Zustimmung der Mutter sowie der Beiständin nach Nigeria gereist zu sein und sie dort bei Familienangehörigen zurückgelassen zu haben. Dies in der Absicht, die Kinder dort aufziehen zu lassen, bis ihm durch die schweizerischen Behörden die alleinige elterliche Sorge übertragen werde.

B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 13. Januar 2014 der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Zudem entschied es über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die Zivilforderungen von A.________.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 2. Dezember 2014 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B 123/2014). Das Bundesgericht erwog unter anderem, der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nicht erfüllt. Demgegenüber seien die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB gegeben. Ob dieser Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei, müsse die Vorinstanz nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung beurteilen.

C.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte das Obergericht unter anderem fest, dass sein Urteil vom 13. Januar 2014 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Entführung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und widerrief den mit seinem Urteil vom 8. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug. Ferner stellte es fest, dass X.________ A.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und verpflichtete ihn, ihr eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Es auferlegte die Kosten des ersten Berufungsverfahrens X.________, wobei es die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verteidigung von A.________ einstweilen auf die Gerichtskasse nahm und die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vorbehielt.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Entführung freizusprechen. Eventualiter sei er, unter Anrechnung der erstandenen Haft, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 42 Monaten zu bestrafen. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 120.-- pro Tag Überhaft und eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Die Genugtuung für A.________ sei auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren und die Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung seien definitiv dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Eingaben vom 9. resp. 16. Dezember 2015 (Postaufgabe: 18. Dezember 2015), vom 24. Februar 2016 und vom 8. März 2016. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging seinem Verteidiger am 12. November 2015 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann am 13. November 2015 und endete am 12. Dezember 2015 (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Damit sind die Eingaben des Beschwerdeführers verspätet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Entführung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des subjektiven Sachverhalts. Indem die Vorinstanz seine Beweisanträge ablehne und davon ausgehe, er habe gewusst, dass er den Interessen sowie dem Wohl seiner Kinder in krasser Art und Weise zuwiderhandle, indem er sie nach Nigeria verbringe, und habe die negativen Folgen für seine Kinder mindestens billigend in Kauf genommen, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB gegeben seien, weshalb sie nur noch zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfülle. Davon sei gestützt auf dessen Aussagen auszugehen. Daraus ergebe sich, dass er in Kenntnis der schweizerischen Rechtslage betreffend Familienname seiner Söhne, elterlicher Sorge und Obhut gehandelt habe. Aus seinen Äusserungen gehe hervor, dass er seine Kinder nicht zu ihrem Wohl nach Nigeria verbracht habe. Vielmehr habe er gegenüber der Kindsmutter sowie den schweizerischen Behörden zum Ausdruck bringen sowie erreichen wollen, dass das Sorgerecht ihm zustehe und er nicht daran denke, sich an Entscheide der schweizerischen Behörden zu halten. Soweit er geltend mache, er habe die Kinder nach Nigeria gebracht, um sie von den Drogengeschäften ihrer Mutter zu schützen, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Motiv im Hintergrund stehe bzw. es sich um eine Schutzbehauptung handle. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er mit seinem Vorgehen die Interessen und das Wohl seiner Kinder in krasser Art
sowie Weise verletze. Indem er trotzdem gehandelt habe, habe er solch massiv negative Folgen für seine Kinder mindestens billigend in Kauf genommen. Mit seinem Handeln habe er seine Interessen über diejenigen seiner Kinder gestellt. Es sei ihm letztlich bloss darum gegangen, aus egoistischer Motivation seine Macht gegenüber der Kindsmutter und den Behörden in Selbstjustiz durchzusetzen. Da sich dies bereits aus seinen Aussagen ergebe, sei es nicht erforderlich, weitere Beweise abzunehmen (Urteil S. 9 ff.).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2014 zum objektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB fest, dass grundsätzlich jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, berechtigt ist, diesen zu verändern, ohne eine Entführung zu begehen. Greift die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort jedoch massiv in dessen Interessen ein, lässt sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 S. 19). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Verbringung seiner Kinder nach Nigeria massiv in deren
Interessen sowie Wohl eingreift.
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

2.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO sowie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz zeigt anhand der Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und überzeugend auf, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass er seine Kinder nicht zu deren Wohl nach Nigeria verbrachte, sondern um das ihm seines Erachtens zustehende Sorgerecht zu erzwingen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Aussagewürdigung nur rudimentär auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit sie offensichtlich unhaltbar sein soll sowie die Aussagen andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Soweit er sich darauf beschränkt, seine Aussagen auszugsweise wiederzugeben und darzulegen, wie sie aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären, ohne sich detailliert mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.4.2. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er habe seine Kinder nach Nigeria gebracht, um sie von den Drogengeschäften ihrer Mutter zu schützen, erwägt die Vorinstanz, er habe dies zwar regelmässig angegeben, eine genaue Analyse der hierzu deponierten Aussagen lasse jedoch darauf schliessen, dass dieses Motiv eindeutig im Hintergrund stehe. So habe er diesen Grund anlässlich der Berufungsverhandlung erst auf Nachfrage hin genannt. Aufgrund der zeitlichen Abläufe verfange das Argument der Verteidigung nicht, der Vorwurf des Beschwerdeführers sei keine Reaktion bzw. ein Gegenangriff auf das von der Kindsmutter gegen ihn in Gang gesetzte Strafverfahren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers handle. Dazu passe, dass er in seinem Gesuch um Zuteilung der (alleinigen) elterlichen Sorge an die Vormundschaftsbehörde Zürich vom 27. Oktober 2009 den angeblichen Drogenhandel der Kindsmutter nicht erwähnt habe (Urteil S. 16 f.).
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Er wendet zwar zutreffend ein, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die Kindsmutter tatsächlich in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei, sondern, ob er hiervon überzeugt gewesen sei. Jedoch berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass auf seine Anzeige vom 11. Mai 2010 am 20. September 2010 nicht eingetreten wurde (Urteil S. 16; kantonale Akten, act. 333/2). Dieser Umstand hätte seine angebliche Überzeugung ein Jahr vor dem Verbringen der Kinder nach Nigeria zumindest relativieren müssen. Entgegen seinem Einwand ist aus seinen Aussagen und der Tatsache, dass er die Kindsmutter anzeigte, nicht zwingend zu schliessen, er sei davon ausgegangen, diese sei in Betäubungsmittelgeschäfte involviert. Angesichts der Chronologie der Ereignisse ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Drogenvorwurf sei eine Reaktion auf das Verhalten der Kindsmutter gewesen. So verfügte die Kantonspolizei Zürich am 1. August 2009 aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Gewalt im Sinne von § 2 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) nach § 3 GSG gegen den Beschwerdeführer (Urteil S. 16; kantonale Akten, act. 318/1). Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon verlängerte diese Schutzmassnahmen am 10. August 2009 bis zum 15. November 2009 (kantonale Akten, act. 318/2). Im November 2009 verliess die Kindsmutter mit den Kindern sodann die mit dem Beschwerdeführer gemeinsam bewohnte Wohnung (Urteil S. 16). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vormundschaftsbehörde Zürich die Zuteilung der (alleinigen) elterlichen Sorge an sich, ohne auf einen allfälligen Drogenhandel der Kindsmutter hinzuweisen (Urteil S. 16 f.; kantonale Akten, act. 17/3/37). Am 11. Mai 2010 verzeigte er diese wegen Drogenhandels, am 30. Juli 2010 wegen falscher Anschuldigung, Drohung und Nötigung. Auf beide Anzeigen trat die zuständige Staatsanwaltschaft nicht ein (Urteil S. 16; kantonale Akten, act. 318/3 und 333/2). Am 25. April 2010 und 12. Mai 2010 kam es zu weiteren Vorfällen, infolge derer der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 2012 der Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Kindsmutter schuldig erklärt wurde (kantonale Akten, act. 12/9 ff., 17/3/7 ff.,
17/3/28). Angesichts dieser zeitlichen Abfolge erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Kindsmutter handle mit Drogen, seien Schutzbehauptungen, nicht schlechterdings unhaltbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Begründung schlüssig und nachvollziehbar. Schliesslich setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen (Alternativ-) Erwägung auseinander, aus seinen Aussagen ergebe sich, dass der angebliche Drogenhandel der Kindsmutter - sollte es sich hierbei nicht nur um eine Schutzbehauptung handeln - ein zweitrangiges Motiv für die Verbringung der Kinder nach Nigeria gewesen sei (vgl. Urteil S. 16).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Schluss offensichtlich unhaltbar ist, er habe gewusst, dass er die Interessen und das Wohl seiner Kinder in eklatanter Weise verletze, wenn er diese nach Nigeria an einen fremden Ort, zu ihnen unbekannten Personen, fernab von der Mutter verbringe, sowie habe diese Folge durch sein Handeln billigend in Kauf genommen.

2.4.3. Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seine Beweisanträge abweise bzw. die Beweise nur unvollständig erhebe. Wie vorstehend dargelegt, stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, es ergebe sich bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er in Kauf nahm, das Wohl seiner Kinder mit der Verbringung nach Nigeria massiv zu verletzen. Die Vorinstanz begründet zwar kurz, jedoch schlüssig, weshalb sie der Ansicht ist, die für den Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und zusätzliche Abklärungen würden ihre Überzeugung nicht beeinflussen (vgl. Urteil S. 17 f.; kantonale Akten, act. 330). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein soll. Es trifft zu, dass die Vorinstanz seinem Antrag auf Einholung der Akten betreffend seine Strafanzeige gegen die Kindsmutter wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 11. Mai 2010 grundsätzlich statt gab, die beigezogenen Strafakten jedoch unvollständig waren. Dies ist zwar bedauerlich, jedoch ist darin keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte zu sehen, da - wie die
Vorinstanz zutreffend festhält - bei der zuständigen Staatsanwaltschaft keine weiteren Aktenstücke vorhanden waren (Urteil S. 18; kantonale Akten, act. 332). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die in den Akten fehlenden Dokumente (polizeilicher Ermittlungsbericht und Protokoll seiner Einvernahme) geeignet wären, das vorinstanzliche Beweisergebnis zu beeinflussen, zumal sich deren Inhalt aus der Nichteintretensverfügung ergibt (vgl. kantonale Akten, act. 333/2). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Akten der Vormundschaftsbehörde Zürich bzw. der heutigen KESB und die Einvernahme von zwei Zeuginnen die Überzeugung der Vorinstanz sollten beeinflussen können. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist nicht relevant, ob die Kindsmutter mit Drogen handelte, sondern, ob der Beschwerdeführer hiervon ausging. Diesbezüglich ist jedoch in erster Linie sein Wissen bei der Verbringung der Kinder nach Nigeria im Oktober 2011 und nicht jenes im Jahr 2009 massgebend. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich hierzu aus den von ihm beantragten Beweismitteln etwas entnehmen lässt.

2.4.4. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweisen, ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches Gehör ist ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz "in dubio pro reo". Da der Beschwerdeführer ernsthaft für möglich hielt, mit der Verbringung seiner Kinder nach Nigeria deren Interessen sowie Wohl massiv zu verletzen und er dies auch billigend in Kauf nahm, ist der vorinstanzliche Schluss, er habe hinsichtlich der Entführung eventualvorsätzlich gehandelt, bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal dreieinhalb Jahren zu bestrafen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die nachteiligen Folgen der Entwicklung der Kinder, den Einfluss des neuen Umfelds sowie den Umfang der Einschränkung in ihrer Bewegungsfreiheit unzutreffend gewürdigt und deshalb die objektive Tatschwere zu hoch eingestuft. In subjektiver Hinsicht werfe sie ihm willkürlich ein egoistisches Verhalten vor und berücksichtige ungenügend bzw. gar nicht, dass er nicht direktvorsätzlich gehandelt sowie sich gemäss seinen heimatlichen Gesetzen und Traditionen im Recht gesehen habe. Schliesslich überschreite sie ihr Ermessen, indem sie seine Vorstrafen stärker gewichte als sein Geständnis zum äusseren Sachverhalt.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz setzt die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Entführung auf fünfeinhalb Jahre fest und erhöht diese aufgrund des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen um ein Jahr. In Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet sie insgesamt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen (Urteil S. 19 ff.).

3.3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen qualifizierten Entführung erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Ausführungen im aufgehobenen Urteil, der Beschwerdeführer habe die Ende 2011 erst dreieinhalb- resp. fünfjährigen Kinder an einem unbekannten Ort in Nigeria bei ihnen bisher nicht bekannten Personen und fernab der leiblichen Mutter belassen. Er habe keinen Kontakt zugelassen und eine Verabschiedung oder ein Lebenszeichen von der Mutter an ihre Kinder unterbunden. Die noch kleinen Kinder seien aus ihrer angestammten, vertrauten Umgebung vollkommen rücksichtslos herausgerissen und völlig entwurzelt worden. Erschwerend komme die auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von eineinhalb Jahren hinzu. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Kinder nicht getrennt worden seien, sich am Ort ihres Aufenthalts grundsätzlich frei bewegen könnten, sie also nicht eingeschlossen seien, bei seinen Familienangehörigen oder Bekannten seien und es sich bei Nigeria um das Heimatland ihrer Eltern handle. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien die mit der Rechtsgutverletzung unmittelbar einhergehenden Folgen bei der objektiven Tatschwere
miteinzubeziehen. Sein Verschulden sei als erheblich zu bezeichnen und die hypothetische Einsatzstrafe auf fünfeinhalb Jahre festzusetzen (Urteil S. 20 ff.).
Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz beim objektiven Verschulden berücksichtigt, dass die Kinder die Mutter abrupt verloren sowie keinen Kontakt mehr zu ihr haben, und damit den nachteiligen Folgen für die Entwicklung der beiden Kinder Rechnung trägt. Dabei handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium, sondern um eine Folge der Entführung, welche bei der Strafzumessung beachtet werden darf (vgl. Urteil 6B 694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.2). Inwiefern der vorinstanzliche Schluss, aufgrund der eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Umfeld die Kindsmutter vor den Kindern schlecht mache (Urteil S. 21), willkürlich sein soll, zeigt dieser nicht substanziiert auf. Darauf ist nicht einzutreten. Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung verwirft, es sei von einem geringen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Kinder auszugehen. Zwar trifft zu, dass die Fortbewegungsfreiheit der Kinder in Nigeria selbst nur minim eingeschränkt ist, da sie sich am Ort ihres Aufenthalts frei bewegen können. Jedoch fällt wie dargelegt wesentlich ins Gewicht, dass ihnen die Mutter genommen wurde und sie unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers nicht zu
dieser bzw. an ihren gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein "annähernd unbeachtlicher Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit der Kinder" vor. Die von der Vorinstanz für das objektive Verschulden festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von fünfeinhalb Jahren erscheint zwar hoch, liegt jedoch angesichts der langen Deliktsdauer und des Umstands, dass es sich um zwei Kinder handelt, noch innerhalb ihres Ermessens.

3.3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere wendet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung ein, die vorinstanzliche Annahme, er habe bloss aus Rache und Egoismus zum Nachteil seiner Kinder gehandelt, sei willkürlich. Da er sich damit vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abwendet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das eventualvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers bloss in geringem Umfang verschuldensmindernd berücksichtigt. Wie sie zutreffend erwägt, hat er die Kinder direktvorsätzlich nach Nigeria verbracht, was unweigerlich mit einer massiven Beeinträchtigung ihres Wohls einherging (vgl. Urteil S. 24). Sein Einwand, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Kinder nicht zu fremden Personen, sondern zu ihren Grosseltern gebracht habe, geht an der Sache vorbei, da die Vorinstanz diesen Umstand bei der objektiven Tatschwere einbezieht (vgl. Urteil S. 21). Keinen Bedenken begegnet schliesslich, wenn die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich gemäss seinen heimatlichen Gesetzen und Traditionen im Recht gesehen, als unerheblich bezeichnet. Sie weist zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in der Schweiz lebt und mit der schweizerischen Rechtsordnung vertraut ist. Zudem hat er mehrfach die schweizerischen Behörden und schweizerisches Recht angerufen, womit er die schweizerische Zuständigkeit erkannte sowie anerkannte (Urteil S. 13, 24; aufgehobenes Urteil S. 12 zum Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen). Insgesamt ist die Beurteilung der subjektiven Tatschwere als neutral nicht zu beanstanden.

3.3.4. Bei den Täterkomponenten wertet die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint sie. Das Geständnis zum äusseren Sachverhalt wirke sich lediglich unwesentlich strafmindernd aus, da das Verfahren dadurch nicht wesentlich vereinfacht worden sei. Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten könne er keinesfalls strafmindernd für sich reklamieren. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Ferner weise der Beschwerdeführer eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 auf und habe während laufendem Strafverfahren sowie während der Probezeit delinquiert. Insgesamt würden die straferhöhenden die strafmindernden Umstände überwiegen, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre festzusetzen sei (Urteil S. 24 f. mit Hinweis auf das aufgehobene Urteil S. 24 f. und das erstinstanzliche Urteil S. 52 f., 54).
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Geständnis zum äusseren Sachverhalt wirke sich wesentlich strafmindernd und die Vorstrafen unwesentlich straferhöhend aus, ist im Ergebnis verfehlt. Zutreffend ist sein Vorbringen, das mehrere Jahre zurück liegende SVG-Delikt wirke sich neutral oder kaum straferhöhend aus. Davon geht indessen auch die Vorinstanz aus (Urteil S. 24; aufgehobenes Urteil S. 25;erstinstanzliches Urteil S. 53). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse verurteilt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Er wendet zu Recht ein, dass diese Vorstrafe nicht einschlägig ist und Bagatellcharakter hat, womit sie eher zu einer unwesentlichen Straferhöhung führen kann. Jedoch fällt diesbezüglich nicht unerheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden Taten während des hängigen Strafverfahrens wegen Nötigung und nach dessen Abschluss in der laufenden Probezeit beging. Fraglich erscheint jedoch, ob die eher geringen Vorstrafen zu einer Straferhöhung von mehr als sechs Monate führen dürfen. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Jedenfalls würde eine
bundesrechtswidrige Gewichtung der Vorstrafe nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zugab, seine Kinder nach Nigeria verbracht zu haben, vorliegend nicht strafmindernd aus. Wie sie zutreffend erwägt, hat dies das Verfahren nicht entscheidend vereinfacht, da er nichts eingestand, was ihm nicht ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Inwiefern sein Teilgeständnis das Verfahren vereinfacht haben soll, begründet auch der Beschwerdeführer nicht. Ferner hätte die Vorinstanz berücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer weder den konkreten Aufenthaltsort seiner Kinder bekannt gab noch die Rückführungsbemühungen unterstützte. Insgesamt hält sich der vorinstanzliche Schluss, die straferhöhenden Komponenten überwiegten die strafmindernden Umstände, innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.

3.3.5. Die Freiheitsstrafe von sieben Jahren liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Seinen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer lediglich mit der Reduktion der Strafe bzw. gar nicht. Darauf ist nicht einzutreten, zumal es bei der Freiheitsstrafe von sieben Jahren bleibt.

5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der Genugtuung. Da ihm nur eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne, sei der Kindsmutter eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.
Im aufgehobenen Urteil begründet die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- als angemessen erachtet. So sei die Kindsmutter durch den abrupten sowie lange andauernden Entzug ihrer beiden Kinder und die damit verbundene Ungewissheit um deren Befinden in ihrer Psyche massiv tangiert, wobei das Verschulden des Beschwerdeführers als Verursacher dieses Zustands strafrechtlich erheblich wiege. Angesichts der völlig offenen Zukunft und des Umstands, dass die Kindsmutter keinerlei Kontakte zu ihren Kindern habe, erscheine der Betrag von Fr. 30'000.-- als angemessen (aufgehobenes Urteil S. 26 f.). Im angefochtenen Urteil erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die andere rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers die Höhe der Genugtuung nicht zu beeinflussen vermag (Urteil S. 26). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Mit dem blossen Hinweis, er habe eventualvorsätzlich gehandelt, vermag er nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben sollte. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse verletzt die Vorinstanz dieses nicht, wenn sie (je Kind) eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- als
angemessen erachtet (vgl. hierzu Urteil 6B 694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.3). Die Kritik an der Bemessung der Genugtuungssumme erweist sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügt.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Kindsmutter definitiv auf die Gerichtskasse nehmen müssen. Er argumentiert, anders als Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO enthalte Art. 426 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO keinen Verweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat bereits im Rückweisungsentscheid darauf hingewiesen, dass der Staat nach der Rechtsprechung die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern kann, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
, Art. 138 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
und Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteil 6B 123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10 mit Hinweis auf: Urteile 6B 150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B 112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1279/2015
Date : 14. April 2016
Published : 02. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache qualifizierte Entführung; Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung; Zivilansprüche


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  100  105  106
BV: 9  29
StGB: 12  47  49  183
StPO: 3  107  135  138  139  426
BGE-register
133-IV-222 • 134-IV-26 • 135-IV-12 • 136-I-229 • 136-IV-55 • 137-IV-1 • 137-IV-57 • 138-IV-120 • 138-V-74 • 139-II-404 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-I-60 • 141-IV-10 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-61
Weitere Urteile ab 2000
6B_112/2012 • 6B_123/2014 • 6B_1279/2015 • 6B_150/2012 • 6B_460/2010 • 6B_694/2012
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