Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 715/2015

Urteil vom 14. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nacherbschaft (Auslieferungspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 24. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. E.________ und F.________ wurden am 16. Oktober 1942 getraut. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehegatten schlossen am 17. Juli 1954 einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Vorerben ein. Für den Fall, dass der Ehemann zuerst stirbt, bestimmten sie, dass dessen gesamtes Nachlassvermögen an die Ehefrau als Vorerbin und bei deren Tod an den Bruder des Ehemannes, G.________, als Nacherben und bei dessen Vorabsterben je zu gleichen Teilen an seine Kinder fällt (Ziff. VI). Die Ehefrau wurde von jeder Sicherstellungspflicht als Vorerbin entbunden und berechtigt, im Notfall das ihr als Vorerbin zugefallene Nachlassvermögen des Ehemannes anzugreifen, sofern ihr Einkommen und ihr eigenes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen sollten (Ziff. VIII des Erbvertrags).

A.b. Am 13. Dezember 1991 starb E.________ (Erblasser), Jahrgang 1914. Das Erbschaftsinventar bezifferte das Vermögen der Ehegatten auf Fr. 1'412'110.80 und die darin enthaltene Vorerbschaft auf Fr. 345'775.45. Die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung wurden rein rechnerisch durchgeführt, aber nicht durch Zuweisung von Vermögenswerten vollzogen.

A.c. Am 7. Juni 1996 starb G.________ (Nacherbe), Jahrgang 1916. Gesetzliche Erben sind seine beiden Söhne C.________ und D.________ (Ersatznacherben).

A.d. Am 4. Dezember 2008 starb F.________ (Vorerbin), Jahrgang 1917. Gesetzliche Erben sind die Geschwisterkinder H.________ und I.________ sowie A.________ und B.________. Die Vorerbin hatte mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 8. April 2008 ihre Neffen A.________ und B.________ zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Vermächtnisse zugewendet. Im ersten Halbjahr 2009 wurden ein Erbschaftsinventar aufgenommen, die Vermächtnisse ausgerichtet und die Erbschaft geteilt.

A.e. Der Erbvertrag vom 17. Juli 1954 und die letztwillige Verfügung vom 8. April 2008 wurden den Ersatznacherben des Erblassers nachträglich am 3. Dezember 2010 amtlich eröffnet. Gegenüber den Erben der Vorerbin hatte die Eröffnung der letztwilligen Verfügung bereits am 14. Januar 2009 stattgefunden.

B.

B.a. C.________ und D.________ (Kläger) klagten gegen I.________ (Beklagte 1) und H.________ (Beklagter 2) sowie gegen A.________ (Beklagter 3) und B.________ (Beklagter 4) auf Auslieferung der Erbschaft.

B.b. Die Kläger und die Beklagten 1 und 2 unterzeichneten am 1. und 8. September 2011 eine Vereinbarung, wonach die Beklagten 1 und 2 den Anspruch der Kläger gegen die Erbengemeinschaft der Vorerbin auf Auslieferung des Nacherbes im Umfang von Fr. 345'775.45 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2008 anerkennen und die Kläger sich verpflichten, die Vollstreckung dieser Forderung gegen die Beklagten 1 und 2 erst im Zeitpunkt und nur insoweit zu verlangen, als den Beklagten 1 und 2 aufgrund der von ihnen beabsichtigten Erbschaftsklage gegen die Beklagten 3 und 4 aus dem Nachlass der Vorerbin Fr. 5'000.-- übersteigende Beträge zufliessen. Mit Klage vom 11. Oktober 2011 begehrten die Kläger, die zwischen ihnen und den Beklagten 1 und 2 am 1./8. September 2011 abgeschlossene Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigte die Vereinbarung (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 16. Juni 2014). Der Genehmigungsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.c. Mit Klage vom 11. Oktober 2011 begehrten die Kläger, die Beklagten 3 und 4 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern aus dem Nachlassvermögen der Vorerbin deren Erbanteil von Fr. 345'775.45 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2008 auszuliefern. Die Beklagten 3 und 4 schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Das Regionalgericht verurteilte die Beklagten 3 und 4, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 16. Juni 2014). Die Beklagten 3 und 4 legten dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Bern abwies. Es verurteilte die Beklagten, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 zu bezahlen (Entscheid vom 24. Juli 2015).

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erneuern die Beklagten 3 und 4 (hiernach: die Beklagten) vor Bundesgericht ihren Antrag, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie ersuchen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliessen die Kläger auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 30. September 2015). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Auslieferung der Erbschaft durch die Beklagten als eingesetzte Erben der Vorerbin an die Kläger als Ersatznacherben des Erblassers (Art. 487
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 487 - Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.
und Art. 488 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
. ZGB) auf Erbschaftsklage hin (Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 345'775.45 beträgt und die gesetzliche Mindestsumme überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; Urteile 5A 330/2013 vom 24. September 2013 E. 1 und 5A 294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der zur Auslieferung der Erbschaft verurteilten Beklagten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und beendet das kantonale Verfahren (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 488 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
ZGB ist der Erblasser befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Beide - Vorerbe wie Nacherbe - sind Erben des Erblassers und erben nacheinander ein und dieselbe Erbschaft. Neben dieser sog. gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung erwähnt das Gesetz (Art. 492a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 492a - 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.
1    Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.
2    Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.
ZGB) die von der Rechtsprechung schon früh anerkannte Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Danach ist der Vorerbe nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft so zu erhalten, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls möglichst unversehrt an den Nacherben ausgeliefert werden kann. Die Nacherbschaft auf den Überrest berechtigt den Vorerben vielmehr, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und das Erbschaftsvermögen anzugreifen. Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist, und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind (BGE 100 II 92 S. 94; ausführlich: Urteil 5A 713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2, in: ZBGR 94/2013 S. 327 f.).

2.2. Der Erblasser hat seine Ehefrau als Vorerbin seines gesamten Nachlassvermögens eingesetzt (Ziff. VI) und berechtigt, im Notfall das ihr als Vorerbin zugefallene Nachlassvermögen anzugreifen (Ziff. VIII des Erbvertrags). Im kantonalen Verfahren war die Auslegung des Erbvertrags streitig (E. IV/3 S. 11 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat festgestellt, dass der im Erbvertrag vorbehaltene Notfall nicht eingetreten sei (E. III/7 S. 7 und E. IV/5.6 S. 19). Es ist davon ausgegangen, die Frage, um welche Art von Nacherbschaft es sich handle, könne offen bleiben, da die Vorerbin noch genügend Vermögenswerte hinterlassen habe, mit denen der Anspruch der Nacherben gedeckt werden könne (E. IV/3.6 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Beklagten erneuern ihren Einwand nicht, dass eine Zwischenform der gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung und der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest aus erbrechtlicher Sicht unzulässig sei (vgl. zur Bedingung "Notlage": PETER H. SCHMUKI, Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, 1982, S. 49 bei/in Anm. 11).

2.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Vorerbin nach dem Tod des Erblassers insgesamt Fr. 1'412'110.80 erhalten hat, davon Fr. 345'775.45 als Vorerbschaft (Bst. A.b oben). Letzterer Betrag entspricht fünf Achteln des reinen Nachlassvermögens. Die kantonalen Gerichte (E. IV/4.3 S. 15) haben somit die Belastung mit der Nacherbeneinsetzung im Umfang des Pflichtteils der Vorerbin als überlebender Ehefrau von drei Achteln gestrichen (Art. 462 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
i.V.m. Art. 471 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB und Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.
ZGB). Von keiner Partei wird in Frage gestellt, ob in der vorbehaltlosen gegenseitigen Nacherbeneinsetzung ein Verzicht eines jeden Ehegatten auf seinen Pflichtteil an der Erbschaft des anderen zu sehen gewesen wäre (vgl. BGE 95 II 519 E. 4 S. 522).

2.4. Die Vorerbin hat die beiden Beklagten als Erben eingesetzt, Vermächtnisse ausgerichtet und vollständig über ihre Vermögenswerte letztwillig verfügt (Bst A.d oben), ungeachtet der Nacherbeneinsetzung der Kläger. Soweit sie deren Rechte als Ersatznacherben verletzt, ist die letztwillige Verfügung der Vorerbin nicht rechtsbeständig. Die Nacherben können ihre Rechte an der Erbschaft mit Klage nach Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
. ZGB geltend machen (Urteil 5C.95/2006 vom 26. September 2006 E. 2.3, zit. in: BESSENICH, Basler Kommentar, 2015, N. 7 zu Art. 491
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
1    Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2    Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
ZGB, mit Hinweisen).

2.5. Auf die vorstehenden, in der Beschwerde unangefochten gebliebenen Punkte ist heute nicht zurückzukommen. Das Bundesgericht kann sich darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund der Beschwerdebegründung und in deren Rahmen zu prüfen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

3.
Der Hauptstreitpunkt betrifft die Frage, ob die Auslieferungspflicht der Vorerbin voraussetzt, dass die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft als Sondervermögen vom übrigen Vermögen der Vorerbin ausgeschieden wird.

3.1. Die Pflicht zur Auslieferung der Erbschaft an die Nacherben trifft die Vorerbin (Art. 488 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
und Art. 491 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
1    Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2    Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
ZGB). Mangels Regelung im Erbvertrag ist als Zeitpunkt der Auslieferung der Tod der Vorerbin zu betrachten (Art. 489 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 489 - 1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.
1    Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.
2    Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.
3    Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
ZGB). Deren Erben haften für die Erfüllung der Auslieferungspflicht (Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB), und zwar solidarisch (Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB; für die vergleichbare Rückleistung nach Beendigung der Nutzniessung: BGE 60 II 172 E. 3 S. 175). Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten trifft nicht zu (S. 26 ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

3.2. Der Vorerbe hat den Nacherben die Erbschaft grundsätzlich in natura auszuliefern (BGE 129 III 113 E. 4.3.2 S. 117). Insoweit bildet die Erbschaft ein Sondervermögen im Vermögen des Vorerben. Mit dem in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung - von Amtes wegen (BGE 60 II 24 S. 25) - anzuordnenden Inventar (Art. 490 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 490 - 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
1    In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
2    Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.
3    Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
ZGB) wird der Umfang der Erbschaft festgestellt und deren Erhaltung gewährleistet. Das Inventar hat folglich Beweisfunktion für den Umfang der Auslieferungspflicht im Zeitpunkt des Nacherbfalles (Urteil 5A 294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Was der Vorerbe seinerzeit erhalten und den Nacherben grundsätzlich in natura auszuliefern hat, ist beweisbar. Dass im konkreten Einzelfall gleichwohl Beweisschwierigkeiten bestehen, kann nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324), wie sie das Obergericht befürwortet hat. Es genügt deshalb im Allgemeinen nicht, wenn die Nacherben als Grundlage der Auslieferungspflicht beweisen, dass Nacherbschaftsvermögen wertmässig noch vorhanden ist, ohne dass sie die Zugehörigkeit einzelner Vermögenswerte des Nachlasses der Vorerbin zum Nacherbschaftsvermögen beweisen müssten (E. IV/4 S. 14 ff. des angefochtenen Entscheids).

3.3. Der Umkehrschluss der Beklagten, dass bei fehlender Spezifikation des Sondervermögens der Auslieferungsanspruch entfällt (S. 15 ff. Ziff. 2 und S. 25 f. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), trifft in seiner Allgemeinheit allerdings ebenso wenig zu.

3.3.1. Besteht die Erbschaft aus verbrauchbaren Sachen, zu denen sachenrechtlich auch Geld zählt, erwirbt der Vorerbe daran freies und unbedingtes Eigentum. Im Nacherbfall hat er den Nacherben den Wert der erhaltenen verbrauchbaren Sachen zu ersetzen (Urteil 5A 294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2; BESSENICH, a.a.O., N. 6 Abs. 3 zu Art. 491
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
1    Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2    Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
ZGB; je mit Hinweisen; a.A. PAUL EITEL, Die Anwartschaft des Nacherben, 1991, S. 143 ff., soweit es sich um Geld handelt).

3.3.2. Kraft Surrogation hat der Vorerbe den Nacherben auch auszuliefern, was er für nicht mehr in natura vorhandene Erbschaftsgegenstände erhalten hat. Der Auslieferungspflicht im Nacherbfall unterworfen sind deshalb mit Mitteln der Erbschaft erworbene Sachen wie auch Erlöse aus Verkäufen von Erbschaftsgegenständen (z.B. Urteil 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 3.2, 5.4 und 6.2, zit. in: BESSENICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 491
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 491 - 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
1    Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2    Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
ZGB). Entgegen der Darstellung der Beklagten (S. 17) nimmt das Bundesgericht in seinem letzten Urteil nicht dingliche, sondern vermögensrechtliche Surrogation an (Urteil 5A 294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf PAUL PIOTET, Transferts de propriété, expectatives réelles et substitutions fidéicommissaires, 1992, N. 538 S. 131).

3.3.3. In Anwendung der beiden Tatbestände hat das Bundesgericht den Fall beurteilt, in dem die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft aus Geld bestanden hat (Bankguthaben und Ausgleichszahlungen) und in den Händen des Vorerben geblieben ist, der darüber frei hat verfügen können. Nach dessen Tod wurden die Erbschaft des Vorerben und die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft vermischt und in Unkenntnis bzw. ohne Berücksichtigung der Nacherbeneinsetzung unter den Erben des Vorerben geteilt. Die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft als Sondervermögen war also in der Erbschaft des Vorerben mitenthalten, ohne dass die zu den jeweiligen Vermögen zugehörigen Aktiven unterschieden werden konnten. Unter diesen Umständen - hat das Bundesgericht festgehalten - ist es nicht bundesrechtswidrig, den Nacherben zu gestatten, sich am Aktivsaldo dieser Erbmasse schadlos zu halten. Das Sondervermögen hat sich nämlich in der Zeit zwischen dem Tod der Erblasserin und dem Nacherbfall wahrscheinlich verändert mit der Folge, dass die Erbschaft des Vorerben so oder anders nicht mehr dieselben Werte enthalten hat, die auf ihn beim Tod der Erblasserin übergegangen sind. Mit seinem Entscheid, dass die Nacherben aus den
hinterlassenen Werten der Erbschaft des Vorerben oder aus dem Ergebnis der Verwertung derselben zu entschädigen sind, hat das Obergericht die Art. 488 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
. ZGB über die Nacherbeneinsetzung somit nicht verletzt (Urteil 5A 294/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3). Insoweit hat die Auslieferung des Vorerbes an den Nacherben nicht zwingend in natura zu erfolgen (PETER BREITSCHMID/ANNASOFIA KAMP, Entwicklungen im Erbrecht, SJZ 112/2016 S. 123, S. 125 bei/in Anm. 20).

4.
Aufgrund der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, gegen die keine ausnahmsweise zulässigen Rügen erhoben und begründet werden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), ergibt sich Folgendes:

4.1. Nach dem Tod des Erblassers wurde am 27. Februar 1992 ein Erbschaftsinventar aufgenommen (Bst. A.b). Das Vermögen bestand aus Liegenschaften, Hausrat und Mobilien, Wertschriften sowie Guthaben (Sparhefte usw.). Es ging vollumfänglich in das Eigentum der Vorerbin über. Die mit der Nacherbeneinsetzung belastete Erbschaft wurde rechnerisch ermittelt (Fr. 345'775.45), aber nicht als Sondervermögen ausgeschieden. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hat der mit der Inventaraufnahme betraute Notar zwar eine Erbteilung vorgeschlagen, doch hat der Beklagte 3 dies abgelehnt (E. III/3 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids).

4.2. Nach dem Tod der Vorerbin wurde am 20. Januar 2009 ein Erbschaftsinventar aufgenommen (Bst. A.d). Von den 1991 in das Eigentum der Vorerbin übergegangenen, 1992 inventarisierten Vermögensgegenständen und -werten des Erblassers war nichts mehr vorhanden. Das Vermögen der Vorerbin bestand im Wesentlichen aus Kontoguthaben und Wertschriften. Es wurde versilbert und der Erlös an die Vermächtnisnehmer und die Beklagten als eingesetzte Erben bar ausbezahlt (E. III/6 S. 6 des angefochtenen Entscheids). Im Erbschaftsinventar hat der mit der Inventaraufnahme betraute Notar in einer eigenen Ziffer festgehalten, dass ihm kein Erbvertrag vorgelegt worden ist. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass der Notar die anwesenden beiden Beklagten nach einem allfälligen Erbvertrag ausdrücklich gefragt hat und ein solcher wahrheitswidrig verschwiegen wurde, obwohl beide Beklagten um das Bestehen und den Inhalt des Erbvertrags mit der Nacherbeneinsetzung der Kläger wussten. Das Obergericht hat die beiden Beklagten insgesamt als bösgläubig bezeichnet (E. III/8 S. 7 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Im Zeitpunkt, in dem die Kläger als Ersatznacherben ihre Ansprüche erhoben haben, waren die mit der Nacherbeneinsetzung zu ihren Gunsten belastete Erbschaft ihres Onkels und die Erbschaft ihrer Tante als Vorerbin unauflöslich vermischt, gegenständlich verändert und von den beiden Beklagten als Erben der Vorerbin verwertet und verteilt. Die Beklagten haben denn auch bereits in ihrer Klageantwort (S. 7; act. 83) eingewendet, dass die aus dem Nachlassvermögen der Vorerbin erhaltenen Vermögenswerte durch (Geld-) Vermischung in ihr Vermögen übergegangen seien und aus diesem Grund nicht der Auslieferung unterliegen könnten. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht eine reale Ausscheidung der mit der Nacherbeneinsetzung belasteten Erbschaft als Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen der Vorerbin nicht für notwendig gehalten und die Beklagten verpflichtet hat, dieses Sondervermögen im Wert von Fr. 345'775.45 den Nacherben unter solidarischer Haftbarkeit auszuliefern, zumal die aus der Teilung der Erbschaft der Vorerbin den Beklagten zugefallenen Vermögenswerte dazu ausreichen.

5.
Die Beklagten wenden ein, zumindest mit Bezug auf die ihnen angerechneten Darlehen hätte eine Ausscheidung vorgenommen werden können und müssen. Darlehensforderungen seien Surrogate veräusserter Vermögensgegenstände der Vorerbin, so dass die klagenden Nacherben die Belastung gerade dieser Gegenstände mit der Nacherbeneinsetzung hätten beweisen müssen. Eine reale Ausscheidung mit Zuordnung der Surrogate wäre zwingend gewesen, sei aber nicht erfolgt (S. 20 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift).

5.1. Die kantonalen Gerichte haben festgestellt, dass die beiden Beklagten aus der Erbschaft der Vorerbin im Rahmen der Erbteilung insgesamt Fr. 195'578.20 ausbezahlt erhalten haben. Unter dem Titel "Zuweisung Darlehensschuld (Art. 614
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
ZGB) " hat das Obergericht den Beklagten insgesamt Fr. 975'050.-- angerechnet (E. III/6 S. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Darlehensschuld des Beklagten 3 geht zurück auf den Kauf einer Liegenschaft in U.________ vom 21. Dezember 1994. Die Vorerbin hat diese Liegenschaft, die vormals im Alleineigentum des Erblassers stand, zum amtlichen Wert von Fr. 735'700.-- an den Beklagten 3 verkauft, wobei der Kaufpreis durch Überbindung der Grundpfandschulden und durch Umwandlung der Kaufpreisrestanz von Fr. 420'700.-- in ein Darlehen gemäss separatem Vertrag getilgt wurde. Die Darlehensschulden des Beklagten 4 rühren zum einem aus dem Kauf einer Liegenschaft in V.________ vom 28. Dezember 1994 her. Die Vorerbin hat diese Liegenschaft, die vormals im Alleineigentum des Erblassers stand, zum amtlichen Wert von Fr. 284'350.-- an den Beklagten 4 verkauft, wobei der Kaufpreis gemäss separater Vereinbarung bezahlt wurde. Zum anderen hat die Vorerbin dem Beklagten 4 für seine Firma persönlich ein Darlehen von
Fr. 400'000.-- gewährt, das bis auf Fr. 270'000.-- zurückbezahlt wurde (E. C/5 S. 9 ff. des erstinstanzlichen Entscheids).

5.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beklagten die als Darlehen erfassten Forderungen der Vorerbin nicht getilgt haben. Näheres über die besagten Darlehen ist nicht erstellt. Namentlich die separaten Vereinbarungen wurden nicht beigebracht. Es hilft deshalb nicht weiter, dass die Beklagten vor Bundesgericht die inzwischen eingetretene Verjährung der Rückerstattungsansprüche geltend machen (S. 24). Die Verjährung setzte voraus, dass die Darlehen auf Kündigung der Vorerbin gestellt gewesen und deshalb innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme verjährt wären (Art. 318
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 318 - Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.
i.V.m Art. 130 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
OR; BGE 50 II 401 S. 404/405; 91 II 442 E. 5b S. 451/452; Urteil 4A 699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4). Dass die Vorerbin die Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt hat, ist indessen nicht erstellt. Eher ist anzunehmen, dass die Darlehen auf Lebenszeit der Vorerbin eingeräumt und mit deren Tod fällig wurden. Aufgrund der festgestellten Darlegungen der Beklagten an der Parteibefragung kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Darlehen der Vorerbin mit deren Einverständnis vom einen an den anderen Beklagten weitergegeben, ganz oder teilweise getilgt und erneut gewährt wurden (S. 11 ff.
des erstinstanzlichen Entscheids).

5.3. Unter diesen Umständen ist keine Bundesrechtsverletzung darin zu sehen, die Darlehensforderungen nicht anders zu behandeln als für zu Lebzeiten der Vorerbin veräusserte Liegenschaften hingegebene Geldmittel (vgl. S. 23 der Beschwerdeschrift). Eine abweichende Beurteilung (E. 4.3 oben) rechtfertigt sich nicht.

6.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beklagten eine Verletzung der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime. Sie machen geltend, die kantonalen Gerichte hätten auf Schadenersatz erkannt, obwohl von den Klägern die Auslieferung der Nacherbschaft im Wert von Fr. 345'775.45 begehrt und Schadenersatz weder behauptet noch begründet worden sei (S. 9 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).

6.1. Die Darstellung trifft aufgrund der festgestellten Parteivorbringen zu. Die Beklagten haben bereits gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid eine Verletzung der beiden Prozessgrundsätze gerügt. Die Kläger haben darauf geantwortet, sie hätten nicht Schadenersatz verlangt, sondern die Erfüllung der mit der Nacherbschaft verbundenen Auslieferungspflicht; die Beklagten hätten nicht einen Schaden zu ersetzen, sondern den Klägern den geltend gemachten, dem ursprünglichen Wert des Nacherbes entsprechenden Betrag zu bezahlen (E. IV/1.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat den eingeklagten Betrag gleichwohl als Schadenersatz zuerkannt (E. IV/5.7 S. 19), eine Verletzung der Dispositionsmaxime dabei aber verneint (E. IV/1.3-1.8 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids).

6.2. Nach dem hiervor Gesagten (E. 2-5) geht es um die Erfüllung der Auslieferungspflicht im Betrag von Fr. 345'775.45 nebst Zins ab dem Tod der Vorerbin als massgebendem Zeitpunkt der Auslieferung, wie es die Kläger begehrt und dargelegt haben. Im Ergebnis ist deshalb keine Verletzung von Prozessmaximen zu beanstanden.

6.3. Da die Kläger als Ersatznacherben aus der bereits verteilten Erbschaft der Vorerbin zu entschädigen sind (E. 4-5 oben), verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht die beiden Beklagten als eingesetzte Erben der Vorerbin nicht zur Auslieferung des eingeklagten Betrags, sondern direkt zu dessen Bezahlung verurteilt hat. Im Rahmen der Rechtsbegehren haben die Gerichte ein vollstreckbares Urteil zu fällen (vgl. BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14).

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt und dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegen dem Antrag der Kläger entsprochen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_715/2015
Date : 14. April 2016
Published : 02. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Nacherbschaft (Auslieferungspflicht)


Legislation register
BGG: 46  66  72  74  75  76  90  97  100
OR: 130  318
ZGB: 462  471  487  488  489  490  491  492a  531  560  598  603  614
BGE-register
100-II-92 • 129-III-113 • 130-III-321 • 137-III-8 • 140-III-86 • 50-II-401 • 60-II-172 • 60-II-24 • 91-II-442 • 95-II-519
Weitere Urteile ab 2000
4A_699/2011 • 5A_294/2014 • 5A_330/2013 • 5A_713/2011 • 5A_715/2015 • 5C.53/2006 • 5C.95/2006
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