Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 77/2012

Urteil vom 14. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wegrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 8. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Zugunsten des Grundstücks Nr. 903 ist im Grundbuch ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks Nr. 904 eingetragen. Das Wegrecht verläuft entlang der Westgrenze des Grundstücks Nr. 904 auf einer Breite von drei Metern (Vertrag vom 9. November 1988). Seit 2004 steht das berechtigte Grundstück Nr. 903 im Eigentum von K.________ (Beschwerdeführerin). Eigentümer des belasteten Grundstücks Nr. 904 ist B.________ (Beschwerdegegner). Seine Westgrenze teilt das Grundstück Nr. 904 auf einer Länge von rund 15 m mit der Strassenparzelle Nr. 905 (Eigentum der Gemeinde) und auf einer Länge von rund 4 m mit dem Grundstück Nr. 901 (Eigentum von N.________).

B.
Unter den Parteien ist die Ausübung des Wegrechts streitig. Ende 2009 machte die Beschwerdeführerin ihre Klage rechtshängig mit dem Begehren, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die auf der östlichen Seite des mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Fahrwegstreifens erstellten Anlageteile (Stellriemen, Betonfundament, Steingarten und Eisenstangen) soweit zu entfernen, dass sie eine 3 Meter breite Zufahrtsstrasse mit einem Abstand von 50 cm ab der westlichen Parzellengrenze erstellen könne. Das Bezirksgericht G.________ wies die Klage ab (Urteil vom 7. September 2010). Die Beschwerdeführerin legte dagegen die Berufung ein und erneuerte ihre Klagebegehren. Im Berufungsverfahren unterzeichneten die Parteien am 9. Mai 2011 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
1. Die Stellriemen entlang der westlichen Grundstücksgrenze werden von B.________ entfernt, sodass das Wegrecht auf der Breite von 3 m ausgeübt werden kann.

B.________ ist einverstanden, dass die frei werdende Fläche in der Breite von 0.4 m durchgängig mit Rasengittersteinen belegt werden kann. Er setzt sich mit der Gemeinde diesbezüglich in Verbindung. K.________ erteilt hiezu ihr Einverständnis und verzichtet auf Einsprachen.

Die vorzunehmenden baulichen Veränderungen werden von K.________ bezahlt. Die Bauherrschaft obliegt B.________.

2. ... [Entfernen aller Eisenstangen an der Nordgrenze] ...
3. ... [Bau eines Tors im Süden] ...
4. ... [Einholung einer Gesamtofferte / Abschluss der Arbeiten] ...
5. ... [Rückzug eines Strafantrags durch den Beschwerdegegner] ...
6. ... [Mitteilung der Vereinbarung an das Grundbuchamt als Beleg] ...
7. ... [Abschreibung des Berufungsverfahrens / Kostenregelung durch das Gericht] ...

8. Diese Vereinbarung tritt mit Zustimmung der Gemeinde bezüglich Ziff. 1 Abs. 2 in Kraft. B.________ reicht dem Obergericht die entsprechende Zustimmung ein. Bis dahin bleibt das Berufungsverfahren sistiert.
Über das Inkrafttreten des Vergleichs konnten sich die Parteien anschliessend nicht einigen. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Berufung unter der Bedingung des Dahinfalls des Vergleichs zurückzuziehen, während der Beschwerdegegner auf der Prozesserledigung durch Vergleich beharrte. Das Obergericht des Kantons Thurgau stellte fest, die in Ziff. 8 des Vergleichs vorausgesetzte Zustimmung liege vor (E. 3 S. 6 f.). Es schrieb die Berufung deshalb zufolge Vergleichs als erledigt ab (Verfügung vom 8. Dezember 2011).

C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügung vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Sie macht insgesamt geltend, der gerichtliche Vergleich sei nicht in Kraft getreten. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1.1 Die angefochtene Verfügung schreibt die kantonale Berufung wegen Vergleichs als erledigt ab (Prozessentscheid). Sie schliesst das Verfahren förmlich ab und ist damit als Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. BGE 106 Ia 229 E. 3a S. 233).
1.2
1.2.1 Die angefochtene Verfügung betrifft eine Wegrechtsstreitigkeit (Art. 737 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, der Streitwert betrage Fr. 30'000.--, wie er vom Bezirksgericht und im Appellationsbrief festgelegt worden sei (S. 3 f. der Beschwerdeschrift). Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide (E. 1.1) nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um die mit ihrer Berufung zunächst erneuerten Klagebegehren. Massgebend sind die zuletzt unmittelbar vor der Entscheidfällung streitigen Begehren (vgl. Urteile 5A 765/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1.2.1 und 4A 332/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.1), die sinngemäss dahin gehend gelautet haben, die Berufung unter der Bedingung des Dahinfalls des Vergleichs als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Beschwerdeführerin) bzw. die Berufung zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben (Beschwerdegegner). Das Vermögensinteresse hat sich somit auf das Inkrafttreten des Vergleichs bezogen, wobei das höhere Interesse massgebend ist (vgl. BGE 95 II 14 E. 1 S. 16 f.). Im Recht liegen Offerten für die durch den Vergleich entstehenden Kosten, die von der Beschwerdeführerin, von beiden Parteien und vom Beschwerdegegner je zu
tragen sind. Daraus geht nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin oder die vom Beschwerdegegner insgesamt zu tragenden Kosten den gesetzlich geforderten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreichen. Inwieweit die Streitwertgrenze gleichwohl überschritten sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie ihr das indessen obläge (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Desgleichen fehlen in der Beschwerdeschrift die gesetzlich verlangten Ausführungen dazu, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442; 136 II 489 E. 2.6 S. 493 f.).
1.2.3 Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als unzulässig. Die Eingabe kann hingegen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) entgegengenommen werden (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

1.3 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. 114 BGG). Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; 137 III 417 E. 1.2 S. 418). In Betracht fällt hier als kantonales Rechtsmittel einzig die Revision, mit der geltend gemacht werden kann, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
i.V.m. Art. 405 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Da die Beschwerde nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs betrifft, sondern zur Hauptsache den Eintritt einer für sein Inkrafttreten vereinbarten Bedingung, erweist sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss ungeachtet einer allfälligen Revisionsmöglichkeit als zulässig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt zwar lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, der auch in der Verfassungsbeschwerde nicht genügt (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383), doch ist aufgrund der Beschwerdebegründung (S. 10 f. Ziff. 7) klar, dass die Beschwerdeführerin das
Inkrafttreten des Vergleichs bestreitet und die Abschreibung der Berufung zufolge Rückzugs beantragt (E. 1.2.2; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.). In formeller Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) am Sonntag und nicht am Montag zu laufen beginnt (S. 3 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift), wenn die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am Samstag (10. Dezember 2011) entgegennimmt (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG; vgl. BGE 104 IV 47). Sie ist mit Rücksicht auf den Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingehalten. Auf die Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden. Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 137 II 305 E. 3.3 S. 310/311). Die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Willkür erblickt die Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Feststellung, dass die Gemeinde der Verlegung von Rasengittersteinen entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 904 zugestimmt habe und damit der Vergleich in Kraft getreten sei (S. 11 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift).

2.1 Das Obergericht hat ausgeführt, die Parteien hätten in ihrem Vergleich die Ausübung des zugunsten der Parzelle der Beschwerdeführerin bestehenden Wegrechts konkretisiert. Der Beschwerdegegner habe sich bereit erklärt, die Stellriemen entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu entfernen, damit das Wegrecht auf der Breite von 3 m ausgeübt werden könne. Er habe sich auch einverstanden erklärt, dass die frei werdende Fläche analog der bereits mit Rasengittersteinen belegten Fläche ebenfalls mit Rasengittersteinen belegt werde. Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Vergleichs habe er sich zu diesem Zweck mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Die Zustimmung der Gemeinde zur Belegung dieser geringen Fläche mit Rasengittersteinen stelle entsprechend auch die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vergleichs dar. Mit dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Mai 2011 sowie der Konkretisierung gemäss Protokoll vom 3. Oktober 2011 sei erstellt, dass der Gemeinderat wegen Geringfügigkeit des Projekts auf ein Baubewilligungsverfahren verzichte und seine Zustimmung auch nicht von der Einräumung eines Näherbaurechts durch den Nachbarn N.________ abhängen lasse. Die in Ziff. 8 des Vergleichs vorausgesetzte Zustimmung liege damit vor. Der
Vergleich sei somit in Kraft getreten (E. 3a S. 6 der angefochtenen Verfügung).

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Gemeinderat habe ausdrücklich verlangt, es müsse eine Vereinbarung mit N.________ erbracht werden, die im Grundbuch eingetragen werden solle. Diese Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, verwahre sich N.________ als Eigentümer des Grundstücks Nr. 901 doch bis heute gegen eine Verlegung von Rasengittersteinen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 901 und 904 ohne Herabsetzung des Grenzabstandes. Das Inkrafttreten des Vergleichs setze deshalb nebst der formellen Zustimmung der Gemeinde zusätzlich noch die Zustimmung des Nachbarn N.________ voraus. Indem das Obergericht dieses Zustimmungserfordernis negiere, verletze es das Willkürverbot.

2.3 Es ist richtig, dass der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 23. Mai 2011 die Frage erörtert hat, ob das Verlegen der Rasengittersteine bis an die Grenze des Grundstücks Nr. 904 die Erteilung einer Baubewilligung und die Einräumung von Näherbaurechten durch die Eigentümer der Grundstücke Nrn. 905 (Gemeinde) und Nr. 901 (N.________) erfordert. Er ist davon ausgegangen, die Gemeinde könne auf das Baubewilligungsverfahren und das nötige Näherbaurecht verzichten, doch müsse mit dem Besitzer der Parzelle Nr. 901 eine Vereinbarung zur Herabsetzung des Grenzabstandes abgeschlossen werden, um allfällige unnötige Diskussionen für die Zukunft auszuräumen. Dementsprechend lautet der Beschluss, dass (1.) der Gemeinderat wegen Geringfügigkeit des Projekts auf ein Baubewilligungsverfahren für den Einbau von Rasengittersteinen der Parzellengrenze entlang verzichtet, dass (2.) der Abschluss gegenüber dem Land der Gemeinde (Nr. 905) und der Parzelle Nr. 901 fachmännisch ausgeführt werden soll, damit keine negativen Auswirkungen in Zukunft erfolgen, und dass (3.) mit Herrn N.________ (Parz. Nr. 901) eine Vereinbarung erbracht werden muss, "welche im Grundbuch eingetragen werden sollte" (Beschluss vom 23. Mai 2011).

2.4 Der Beschluss vom 23. Mai 2011 stützt die Annahme der Beschwerdeführerin, der Gemeinderat habe seine Zustimmung im Sinne von Ziff. 8 des Vergleichs nur unter der Bedingung erteilen wollen, dass mit dem Nachbarn N.________ ein Näher- oder Grenzbaurecht vereinbart wird, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden sollte. Die Beschwerdeführerin blendet indessen aus, dass der Gemeinderat auf diesen dritten Punkt in seinem Beschluss vom 3. Oktober 2011 zurückgekommen ist. Er hat dabei zur Kenntnis genommen, dass N.________ der Beschwerdeführerin gestattet hat, die Rasengittersteine auf dem Grundstück Nr. 904 bis an die gemeinsame Grenze zu verlegen (Vereinbarung vom 23. Mai 2011), dass er aber nicht gewillt ist, eine Vereinbarung zu schliessen, die in das Grundbuch eingetragen wird (Schreiben vom 29. August 2011). Der Gemeinderat hat Verständnis dafür gezeigt, dass N.________ wegen dieser Bagatelle kein formelles Näherbaurecht einräumen wolle. Gestützt darauf hat der Gemeinderat erklärt, dass er in seinem Beschluss vom 23. Mai 2011 lediglich die Empfehlung für einen Eintrag in das Grundbuch abgegeben habe, dass die Informationspflicht damit erfüllt sei und dass er an seinem Beschluss vom 23. Mai 2011 festhalte (Beschluss
vom 3. Oktober 2011).

2.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, der Gemeinderat habe seine Zustimmung zum Verlegen der Rasengittersteine bis an die Grenze vorbehaltlos erteilt und namentlich nicht davon abhängig gemacht, dass N.________ dem Beschwerdegegner ein im Grundbuch einzutragendes Näherbaurecht einräume. Der Gemeinderat spricht bei der Beschlussfassung am 3. Oktober 2011 ausdrücklich von "Empfehlung" und nicht von Bedingung. Seine Zustimmung liegt damit vor, so dass der Vergleich gemäss Ziff. 8 in Kraft getreten ist. Daran hindert ihn auch nicht, dass N.________ auf sein unterschriftlich gegenüber der Beschwerdeführerin erklärtes Einverständnis mit dem Verlegen der Rasengittersteine bis an die Grenze zurückkommen oder dass N.________ gegen die Bauausführung opponieren könnte, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Der Vergleich setzt für sein Inkrafttreten die Zustimmung der Gemeinde, nicht hingegen diejenige des Nachbarn N.________ voraus. Die obergerichtliche Auslegung des Vergleichs (vgl. Urteile 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2 und 5A 654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.3, in: SZZP 2006 S. 173 und 2009 S. 272 f.) und namentlich die Beurteilung seines Inkrafttretens kann
unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Vergleich habe einen widerrechtlichen Inhalt und sei nichtig (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR), weil er gegen § 65 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und gegen Art. 30 Abs. 4 und 6 des kommunalen Baureglementes über den Grenzabstand baulicher Anlagen verstosse. Zufolge eines nichtigen Vergleichs hätte die Berufung nicht als zufolge Vergleichs erledigt abgeschrieben werden dürfen (S. 14 ff. Ziff. 10.1-10.3 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat sich mit diesem Einwand zu Recht nicht befasst. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind Gerichte und Behörden befugt, Vorfragen aus einem anderen Zuständigkeitsbereich zu beurteilen, solange darüber die hiefür zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen haben (vgl. BGE 90 II 158 E. 3 S. 161; 137 III 8 E. 3.3.1 S. 13). Der Gemeinderat als zuständige Behörde hat hier über die Einhaltung der Bauvorschriften entschieden, so dass das Obergericht sich an die Beschlüsse vom 23. Mai 2011 und vom 3. Oktober 2011 halten und auf eine vorfrageweise Überprüfung der Bauvorschriften verzichten musste. Wer aber nicht entscheidet, weil er dafür nicht zuständig ist, verweigert kein Recht (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE
87 I 241 E. 3 S. 246; 94 I 97 E. 2b S. 102). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Missachtung des Grenzabstandes nach öffentlichem Recht stelle stets auch eine Verletzung von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB dar. Dementsprechend habe der Vergleich einen widerrechtlichen Inhalt mit Nichtigkeitsfolge (S. 17 ff. Ziff. 10.4). Diesbezüglich habe das Obergericht seine Verfügung nicht begründet (S. 19 f. Ziff. 11.1-11.2) und Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB willkürlich nicht angewendet (S. 20 Ziff. 11.3 der Beschwerdeschrift).

4.1 Das Obergericht hat festgehalten, nicht Gegenstand des Vergleichs sei das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Nachbarn N.________. Dessen Haltung beeinflusse das Inkrafttreten des Vergleichs der Parteien nicht und ändere nichts an der Tatsache, dass mit der in Ziff. 8 des Vergleichs vorgesehenen Zustimmung der Vergleich in Kraft getreten sei. Das Obergericht hat weitere Überlegungen angestellt. Es hat es als schwer nachvollziehbar bezeichnet, dass N.________ der Beschwerdeführerin gemäss privatrechtlicher Vereinbarung vom 23. Mai 2011 ausdrücklich das Recht eingeräumt habe, Rasengittersteine unter Verzicht auf den Grenzabstand von 50 cm bis an die Grenze der Parzelle Nr. 904, angrenzend an die Parzelle Nr. 901, zu legen, nun aber gegen die Belegung eines 40 cm breiten Streifens entlang der rund 4 m langen gemeinsamen Grenze zum Beschwerdegegner opponiere. Der Nachbar N.________ müsse gegen den Beschwerdegegner auf dem öffentlich-rechtlichen Weg vorgehen, sollte er tatsächlich - wie angekündigt - bezüglich des strittigen mit Rasengittersteinen zu belegenden Streifens auf der Einhaltung seines Grenzabstands zum Grundstück des Beschwerdegegners beharren wollen, womit sich dannzumal allenfalls die Frage der
Vollstreckbarkeit des Vergleichs stelle (E. 3b S. 6 f. der angefochtenen Verfügung).

4.2 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen erscheinen in der Begründung teilweise als wenig klar, in der Sache aber allesamt als offenkundig unbegründet.
4.2.1 Das Obergericht stellt zutreffend fest, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Nachbarn N.________ nicht Gegenstand des Vergleichs ist. Der gerichtliche Vergleich bindet die Parteien des Verfahrens und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. Art. 241 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO und BGE 117 II 410 E. 3 S. 413 f., für das Zivilprozessrecht des Kantons Thurgau). Die Bindungswirkung ("res transacta") erstreckt sich auf die Parteien und ihre Rechtsnachfolger. Für Dritte, die am streitigen Rechtsverhältnis zwar beteiligt sind, aber in den Prozess nicht einbezogen wurden, ist der gerichtliche Vergleich hingegen nicht verbindlich (vgl. BGE 105 II 273 E. 3a S. 278).
4.2.2 Der Nachbar N.________ ist weder direkt noch indirekt in den gerichtlichen Vergleich einbezogen worden. Seine Zustimmung zum Vergleich haben die Parteien nicht vorbehalten (E. 2). Es ist deshalb allein seine Angelegenheit, ob er das Verlegen der Rasengittersteine bis an die gemeinsame Grenze der Grundstücke Nrn. 904 und 901 gestattet, wie er das der Beschwerdeführerin unterschriftlich zugesichert hat, ob er später - allenfalls gegen Geldzahlungen - seine Zustimmung erteilt oder ein Grenzbaurecht einräumt oder ob und auf welchem Weg er sich gegen die Bauausführung wehrt. Die Ausführungen des Obergerichts zu all diesen Fragen in der angefochtenen Verfügung vermögen ihn nicht zu binden und sind insoweit auch nicht entscheidwesentlich. Dass das Obergericht lediglich den öffentlich-rechtlichen Weg und nicht auch eine Klage gemäss Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB erwähnt hat, die der Nachbar N.________ allenfalls erheben kann, erweist sich deshalb nicht als willkürlich und verletzt auch nicht die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht, die sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf (vgl. BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677).
4.2.3 Der gerichtliche Vergleich kann sich wie ein Urteil aufgrund später eintretender Umstände als nicht vollstreckbar erweisen. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht ausdrücklich vor, dass der Vollstreckungsgegner einwenden darf, es seien seit der Eröffnung des Entscheids bestimmte Tatsachen eingetreten, die der Vollstreckung entgegenstehen (vgl. Art. 341 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO und Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG; vgl. für die Realvollstreckung: Urteil 5A 810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 3.3 und E. 3.4, in: SZZP 2009 S. 418). Dass der Vergleich nicht vollstreckt werden kann, ändert nichts am rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, den er beendet hat. Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung vergleichsweise begründeter Leistungen berechtigen auch nicht zum Rücktritt vom Vergleich gemäss Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR mit der Folge, dass der Prozess wieder aufzunehmen wäre, sondern allenfalls zu Schadenersatz (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 399).

4.3 Aus den dargelegten Gründen vermag die Beschwerdeführerin aus der Stellung des Nachbarn N.________ nichts gegen das Inkrafttreten des Vergleichs abzuleiten. Es hätte den Parteien frei gestanden, den Vergleich auch von der Zustimmung des Nachbarn N.________ abhängig zu machen (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 394), doch haben sie eine Bedingung dieses Inhalts für das Inkrafttreten des Vergleichs nicht vereinbart (E. 2).

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_77/2012
Date : 14. März 2012
Published : 01. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Wegrecht


Legislation register
BGG: 42  44  46  51  66  68  72  74  75  90  100  106  107  113  117
BV: 9  29
OR: 20  107
SchKG: 81
ZGB: 684  737
ZPO: 241  328  341  405
BGE-register
104-IV-47 • 105-II-273 • 106-IA-229 • 117-II-410 • 133-II-396 • 133-III-439 • 134-III-379 • 134-III-524 • 134-V-138 • 135-III-513 • 136-I-332 • 136-II-489 • 136-III-552 • 136-III-60 • 136-V-131 • 137-II-305 • 137-III-417 • 137-III-8 • 87-I-241 • 90-II-158 • 94-I-97 • 95-II-14
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