Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 937/2010
Urteil vom 14. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung; rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 31. August 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, seiner Ehefrau anlässlich eines Streites im Juli 2008 gedroht zu haben, sie zu erschiessen. Dabei habe er ihr die Finger wie eine Pistole an den Kopf gehalten.
B.
Der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 23. Oktober 2009 der Drohung schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem auferlegte er ihm eine Busse von Fr. 400.--. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. August 2010 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Die Vorinstanz stützt den Tatvorwurf auf die Aussagen der Geschädigten. Diese habe den fraglichen Streit und die Drohung anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2009 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2009 nahezu identisch dargelegt. Danach habe der Beschwerdeführer sie nach einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes zuerst geschlagen und ihr in der Folge - nachdem sie gesagt habe, sie werde aus dem ehelichen Haus ausziehen - mit dem Tode gedroht. Ihre Schilderungen seien klar, detailliert und frei von Widersprüchen. Letzteres treffe auch auf den Tatzeitpunkt zu, da die Geschädigte die Auseinandersetzung stets mit dem letzten Tag der Abschlussprüfungen ihres Sohnes in Zusammenhang gebracht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sie das Vorgefallene im Hinblick auf ein Eheschutzverfahren aus taktischen Gründen erfunden habe. Zudem seien die Ausführungen der Geschädigten teilweise durch deren Tochter bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich (in Bezug auf den früheren Vorwurf der Tätlichkeiten) hingegen darauf beschränkt, den Vorhalt zu bestreiten. Der von ihm beantragte Beizug von Verfahrensakten (einer Strafuntersuchung gegen ihn wegen Nötigung und
Urkundenfälschung respektive gegen die Geschädigte wegen falscher Anschuldigung) erübrige sich (angefochtener Entscheid S. 7 ff.).
1.4 Der Beschwerdeführer hält fest, die Geschädigte habe ihn unmittelbar nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Bremgarten wegen Nötigung und Urkundenfälschung angezeigt. Ein Gutachten habe aber ans Licht gebracht, dass Verfasserin der fraglichen Textpassage die Geschädigte gewesen sei. Somit stehe fest, dass sie ihn zu Unrecht angezeigt habe. In der Folge sei gegen seine Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden. Am 5. Juli 2010 habe er im kantonalen Berufungsverfahren ohne Erfolg um Aktenbeizug der gegen die Geschädigte geführten Strafuntersuchung ersucht.
Die Frage, ob seine Ehefrau ihn ohne Grund angeschuldigt habe, sei für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Relevanz. Es bestünden diesbezüglich klare Anhaltspunkte. Stelle sich heraus, dass sie ihn zu Unrecht belastet habe, so müssten ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen neu beurteilt werden. Indem die Vorinstanz die angebotenen Beweismittel nicht abgenommen und sich mit der Frage der falschen Anschuldigung nicht auseinandergesetzt habe, habe sie sein rechtliches Gehör und die Unschuldsvermutung verletzt sowie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es ergebe sich bereits aus den am 5. Juli 2010 eingereichten Unterlagen, dass seine Ehefrau ihn ohne Grund angeschuldigt habe (Beschwerde S. 5 ff.).
1.5
1.5.1 Die Geschädigte reichte am 12. November 2009 durch ihre Vertreterin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Urkundenfälschung ein. Sie schilderte darin, dass sie vom Beschwerdeführer am 15. April 2009 gestützt auf einen Eheschutzentscheid diverse Gegenstände, abgepackt in Plastiksäcken, ausgehändigt erhalten habe. Anlässlich der Übergabe habe ihr der Beschwerdeführer ein Übergabeprotokoll zur Unterschrift vorgehalten. Dieses habe sie mit folgendem Text ergänzt: "in Tüten abgefüllt und konnte nicht kontrolliert werden". Der Beschwerdeführer habe rund zwei Wochen später das besagte Schreiben, abgeändert in "in Tüten abgefüllt und ok", als Beilage einer Beschwerdeantwort dem Bezirksgericht Bremgarten eingereicht (act. 2/6).
Die Kantonspolizei Aargau untersuchte das Dokument und hielt in ihrem Bericht insbesondere Folgendes fest: Die handschriftlichen Eintragungen seien original (und nicht fotokopiert), es hätten keine Manipulationsspuren festgestellt werden können, und es seien keine Eintragungen wegradiert worden. Die Unterschrift sei echt, und der handgeschriebene Text stamme von der Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge wurde der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern mit einer Analyse beauftragt. Er gelangte in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 zum Ergebnis, dass die auf dem Schreiben angebrachte Unterschrift im Original vorliege und von der Geschädigten stamme (act. 2/7-8).
Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juli 2010, die Akten des Verfahrens gegen seine Ehefrau betreffend falsche Anschuldigung beizuziehen. Seinem Schreiben legte er unter anderem die gegen ihn gerichtete Strafanzeige seiner Ehefrau vom 12. November 2009 sowie die genannten Berichte der Kantonspolizei Aargau und des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern bei. Die Vorinstanz wies seinen Antrag ab.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau hob indessen am 19. Oktober 2010 die Einstellung auf und wies die Untersuchungsbehörde an, Anklage zu erheben.
1.5.2 Die Vorinstanz stützt den Tatvorwurf zur Hauptsache auf die Aussagen der Geschädigten und verweist zudem auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Tochter. Die Schilderungen der Geschädigten befindet die Vorinstanz als klar, detailliert, frei von Widersprüchen und deshalb als glaubhaft. Mit dem möglichen Motiv einer falschen Anschuldigung setzt sie sich nicht vertieft auseinander. Sie hält lediglich fest, der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Geschädigte das Strafverfahren im Hinblick auf ein Eheschutzverfahren aus prozesstaktischen Gründen angestrengt habe, sei unbehelflich. Damit verfällt die Vorinstanz in Willkür. Die Parteien führten eine eheliche Auseinandersetzung. Am 10. Oktober 2008 gelangte die Geschädigte an den Eheschutzrichter. Sie beantragte die Anordnung verschiedener Eheschutzmassnahmen und ersuchte zudem (wie auch am 25. November 2008) um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen. Die Parteien befanden sich deshalb in einer Ausnahmesituation. Die Anzeigeerstattung durch die Geschädigte (betreffend die hier interessierenden Delikte) erfolgte am 5. Januar 2009 während des laufenden Eheschutzverfahrens, dessen Hauptverhandlung rund zwei Wochen später stattfand und das mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 5. Februar 2009 erledigt wurde. Der Beschwerdeführer wies auf den Umstand hin, dass die Geschädigte ihn (mit Strafanzeige vom 12. November 2009 und somit unmittelbar nach der erstinstanzlichen Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten) u.a. der Urkundenfälschung im Rahmen des Zivilprozesses bezichtigt hatte. Insbesondere mit Blick auf zwei Expertisen lägen, so der Beschwerdeführer, Indizien vor, welche auf eine falsche Anschuldigung hinweisen würden. Diese Gutachten liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zukommen. Auf diesen berechtigten und wesentlichen Einwand, der nicht die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft tangiert, hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher eingehen müssen. Indem sie dies unterlässt, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Ebenso hätte die Vorinstanz dem beantragten Beizug der Akten im Verfahren gegen die Geschädigte betreffend falsche Anschuldigung nachkommen müssen (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass er von seiner Ehefrau möglicherweise der Urkundenfälschung falsch beschuldigt wurde, für das vorliegende gegen ihn geführte Strafverfahren von Relevanz. Eine falsche Anschuldigung hätte einen massgeblichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und würde, nachdem die Vorinstanz hauptsächlich auf ihre Aussagen abstellt, sich wesentlich auf die Beweiswürdigung auswirken.
Falls sich erwiesen hätte respektive erweisen würde, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übergabe von persönlichen Gegenständen tatsachenwidrig der Urkundenfälschung bezichtigt hätte, wäre ein Motiv für eine falsche Belastung (auch) im vorliegenden Verfahren denkbar. Es liegen deshalb Indizien vor, die gegen die Überzeugungskraft der belastenden Darstellung durch die Ehefrau sprechen. Die Vorinstanz setzt sich damit nicht auseinander, weshalb ihre Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich ist und die Unschuldsvermutung verletzt.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Faga