Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2016.48
Urteil vom 14. Februar 2017 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Lienhard Ochsner,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, eventualiter gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu
Anträge der Bundesanwaltschaft (teilweise sinngemäss zusammengefasst):
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, subeventualiter der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug resp. zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, in Bezug auf die Handlungen gemäss Anklageziff. 1.1.1-1.1.5;
- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, eventualiter der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, in Bezug auf die Handlungen gemäss Anklageziff. 1.5.1-1.5.3.
2. Es sei eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auszufällen, abzüglich der bereits vollzogenen Untersuchungshaft von 57 Tagen, ausmachend mithin 243 Tagessätze.
Die Festsetzung des Tagessatzes wird dem Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils überlassen.
Die Strafe sei bedingt auszusprechen, unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Es sei eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5‘000.– zulasten des Beschuldigten festzulegen.
4. Dem Beschuldigten seien Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘500.– aufzuerlegen.
5. Die Behörden des Kantons Bern seien mit dem Vollzug der Geldstrafe zu beauftragen.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 25. Oktober 2016 vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
3. A. sei eine Haftentschädigung in Höhe von Fr. 13‘000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 15.01.2010, eine Verpflegungs- und Reisekostenentschädigung in Höhe von Fr. 1‘999.– zuzüglich Zins von 5% auf Fr. 999.50 seit dem 15.01.2010 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 15‘000.– zuzüglich Zins von 5% auf Fr. 7‘500.– seit dem 15.01.2010 auszurichten.
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen.
5. Die geleistete Sicherheit im Betrag von Fr. 7‘000.– sei freizugeben.
6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte:
A. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden führten seit ca. April 2009 ein Verfahren gegen Ante Sapina, B. und weitere Personen, denen vorgeworfen wurde, als Mitglieder einer international agierenden Gruppierung Meisterschaftsspiele der europäischen Fussballligen und Freundschaftsspiele durch Geldzahlungen an Spieler, Trainer, Vereinsfunktionäre und Schiedsrichter manipuliert zu haben, um Wetten auf die manipulierten Fussballspiele abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Bochum am 29. Oktober 2009 die schweizerischen Behörden um Durchführung von Untersuchungshandlungen gegen A. und C., die mutmasslichen Tatbeteiligten in der Schweiz (cl. 13 pag. 18.1.3 ff.).
B. Im Nachgang zum erwähnten Rechtshilfeersuchen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 12. November 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und C. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. In der Folge dehnte sie die Strafuntersuchung auf weitere Personen aus (cl. 1 pag. 1.1 ff.).
C. Am 19. November 2009 wurde A. festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. Januar 2010 wurde er gegen Ersatzmassnahmen (u.a. Leistung einer Fluchtkaution von Fr. 7‘000.–) aus der Haft entlassen (cl. 2 pag. 6.1.3/43/55).
D. Am 22. Dezember 2011 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wies der Einzelrichter die Anklage zur Anklage- und Aktenergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren bis zur Wiedereinreichung der Anklage. Die Rechtshängigkeit ging an die Bundesanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
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1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
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1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
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1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
F. Die Bundesanwaltschaft wies in der Folge allfällige geschädigte Personen, insbesondere (mutmasslich) betroffene Fussballvereine und Wettanbieter, mit entsprechenden Schreiben resp. öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
|
1 | Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
a | der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; |
b | eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; |
c | eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. |
2 | Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. |
3 | Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht. |
4 | Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. |
G. Mit Datum vom 22. April 2012 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzte Anklage gegen A. im abgekürzten Verfahren ein (cl. 83b pag. 76.100.1 ff.). Das Gericht registrierte das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2012.18 (cl. 83b pag. 76.160.1).
H. Die Hauptverhandlung fand am 12. und 13. November 2012 in Anwesenheit der Parteien vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt (cl. 83b pag. 76.920.1 ff.).
I. Mit Verfügung vom 13. November 2012 lehnte der Einzelrichter die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. ab und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurück (cl. 83b pag. 76.950.1 f.).
J. Mit Urteilen vom selben Tag sprach der Einzelrichter in den Parallelverfahren SK.2011.33 und SK.2012.21 C. und zwei weitere Beschuldigte, die von der Bundesanwaltschaft im gleichen Sachzusammenhang wegen gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu angeklagt worden waren, frei. Der Einzelrichter begründete den Freispruch im Wesentlichen wie folgt: Der Tatbestand des Betrugs verlange, dass „jemand“, also ein Mensch, irregeführt werde. Die Einwirkung auf eine Datenverarbeitung, bei der keine natürliche Person involviert sei, erfülle mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand. Dies gelte insbesondere für Manipulationen von Wetten, die über das Internet automatisch, d.h. ohne Mitwirkung einer natürlichen Person, abgewickelt werden. Aufgrund der Aktenlage könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Entgegennahme oder anschliessenden Bearbeitung der in den Anklageschriften thematisierten Wetten natürliche Personen bei den Wettanbietern involviert gewesen seien. Zu Gunsten der Beschuldigten sei daher anzunehmen, dass bei den fraglichen Wetten kein Mensch durch Täuschung in einen Irrtum versetzt worden sei. Die vorhandene Beweislage reiche demzufolge nicht aus, um die in der Anklage umschriebenen Taten unter den Tatbestand des Betrugs zu subsumieren (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2011.33 und SK.2012.21, beide vom 13. November 2012, je E. 2).
K. In der Folge führte die Bundesanwaltschaft diverse Beweiserhebungen vor allem im Hinblick auf die Problematik der Täuschung durch. Insbesondere holte sie rechtshilfeweise Auskunft zu den zur Diskussion stehenden Wetten vom in London domizilierten Unternehmen D. Ltd, welches bei diesen Wetten als Wettvermittler eine Rolle spielte (cl. 82 pag. 18.4.1 ff.). Zudem befragte sie als Zeugen E., F. und G. von der Firma H. (cl. 81 pag. 12.1.1 ff., 12.2.1 ff., 12.3.1 ff.). Nach Angaben von E., dem Gründer und CEO dieser Firma, soll H. bei der Erhebung, Bereitstellung und Vermarktung von Sportdaten weltweit führend sein und Sportverbänden, Strafverfolgungsbehörden und Buchmachern Dienstleistungen, u.a. im Hinblick auf die Bekämpfung von wettbezogenen Spielmanipulationen, anbieten (cl. 81 pag. 12.1.74 f.). G. war zudem gemäss eigenen Angaben von August 2009 bis August 2011 bei D. Ltd angestellt (cl. 81 pag.12.3.10).
L. In der Zwischenzeit waren B. und Sapina zum Teil im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Wetten mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden (cl. 82 pag. 18.2.92 ff.). Dieses Urteil wurde vom deutschen Bundesgerichtshof am 20. Dezember 2012 teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei die Schuldsprüche weitgehend bestätigt wurden (cl. 82 pag. 18.2.59 ff.). In der Folge erkannte das Landgericht Bochum mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 14. April 2014 B. und Sapina wegen mehrfachen bzw. banden- und gewerbsmässigen Betrugs für schuldig (cl. 82 pag. 18.2.151 ff.).
M. Mit Datum vom 25. Oktober 2016 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. im ordentlichen Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu, eventualiter gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
N. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung nahm das Gericht von Amtes verschiedene Beweiserhebungen vor; insbesondere holte es Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlangen des Beschuldigten ein (cl. 83 pag. 83.221.1 ff.).
O. Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2017 in Anwesenheit der Parteien vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Gleichentags wurde das Urteil verkündet (cl. 83 pag. 83.920.1 ff., 83.970.1 ff.).
P. Die Bundesanwaltschaft hat innert gesetzlicher Frist (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Gemäss dem bis 31. Dezember 2010 gültigen Art. 337 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
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1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
|
1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
1.1.2 Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs eröffnet. Ein Schwerpunkt für die Tatbegehung in einem Kanton besteht nicht. Vielmehr ist von internationaler Verflechtung auszugehen. Demnach ist die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage gegeben.
1.1.3 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |
2 | Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: |
a | Übertretungen; |
b | Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. |
|
1 | Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. |
2 | Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
1.2 Anwendbares Prozessrecht
Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
2. Materielles
2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last:
Sapina und B. sollen zwischen Frühjahr 2008 und Herbst 2009 ergebnisbestimmte Manipulationen zahlreicher Fussballspiele in verschiedenen europäischen Ligen organisiert haben, um anschliessend Wetten auf den vorbestimmten Ausgang der Spiele abzuschliessen. B., der für die Spielmanipulationen in der Schweiz zuständig gewesen sei, soll sich dabei verschiedener Mittelsmänner, darunter des Beschuldigten A., bedient haben.
2.1.1 Im Einzelnen werden gegen den Beschuldigten folgende Vorwürfe erhoben:
Im Zusammenhang mit den Fussballspielen der Challenge League FC Gossau – FC Thun vom 17. April 2009 (Anklageziff. 1.1.1), FC Will 1900 – FC Thun vom 16. Mai 2009 (Anklageziff. 1.1.2) und FC Biel – FC Fribourg vom 17. Juli 2009 (Anklageziff. 1.1.4) soll der Beschuldigte Spieler kontaktiert haben, um deren Bereitschaft zur Spielmanipulation abzuklären, und mit den manipulationswilligen Spielern in der Folge gegen Entgelt Vereinbarungen getroffen haben, wie diese auf das Spiel Einfluss zu nehmen hätten. Im Weiteren soll der Beschuldigte anlässlich der Partien der Challenge League FC Servette Genf – FC Gossau vom 30. Mai 2009 (Anklageziff. 1.1.3) sowie FC Lugano – FC Gossau vom 26. September 2009 (Anklageziff. 1.1.5) als Spielbeobachter die zugesicherte ergebnisorientierte Spielbeeinflussung überwacht und B. per Mobiltelefon jeweils über die Mannschaftsaufstellungen und den aktuellen Stand der jeweiligen Partie informiert haben. Nach einzelnen Partien habe der Beschuldigte zudem von B. erhaltenes Geld an Spieler überreicht, welche auf das Spiel Einfluss genommen haben sollen (Anklageziff. 1.1.1, 1.1.2). Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte Sapina jeweils ermöglicht, für sich und B. über den in London domizilierten Wettvermittler D. Ltd Wetten bei asiatischen Wettfirmen, namentlich bei I. oder bei J., abzuschliessen. Sapina habe sich dafür mit der entsprechenden Kontaktperson bei D. Ltd telefonisch, per Skype, MSN-Chat oder SMS in Verbindung gesetzt und so seine Wetten platziert. Die Kontaktperson sei dabei in die Spielmanipulation eingeweiht gewesen. Sie habe die besagten Wetten wiederum via MSN-Chat bei den zuständigen Mitarbeitern der genannten asiatischen Wettfirmen platziert. Den betroffenen asiatischen Wettanbietern sei die Manipulation der Spiele nicht bekannt gewesen. Sie seien infolge konkludenter Annahme eines nichtmanipulierten Fussballspiels jeweils arglistig in die Irre geführt und zur selbstschädigenden Auszahlung eines Wettgewinns veranlasst worden, welcher auf Sapinas Konto bei D. Ltd gutgeschrieben worden sei. Für seine Dienste habe der Beschuldigte jeweils von B. Geld erhalten.
Der Beschuldigte wird für diese Handlungen wegen Mittäterschaft zum gewerbsmässigen Betrug, eventualiter Gehilfenschaft dazu, subeventualiter Mittäterschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, subsubeventualiter Gehilfenschaft dazu, angeklagt.
2.1.2 Weiter wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
B. soll im Sommer 2009 die Organisation eines Trainingslagers für den bosnisch-herzegowinischen Erstligisten NK Travnik in der Schweiz veranlasst haben, in dessen Rahmen Freundschaftsspiele ausgetragen worden seien. Dabei habe B. mit der Vereinsleitung und dem Trainerstab des NK Travnik gegen Entgelt die wettorientierte, resultatmässige Bestimmung des Spielverlaufs vereinbart. Aufgrund der jeweiligen Manipulationen habe Sapina für sich und B. wiederum mit der vorgenannten Vorgehensweise Wetten auf die manipulierten Partien (FC Sion – NK Travnik vom 26. Juni 2009, FC Winterthur – NK Travnik vom 27. Juni 2009 und FC Neuchâtel Xamax – NK Travnik vom 1. Juli 2009) über D. Ltd bei den asiatischen Wettanbietern, namentlich I. oder J., abgeschlossen. Die betroffenen asiatischen Wettanbieter seien wiederum infolge konkludenter Annahme eines nichtmanipulierten Fussballspiels arglistig in die Irre geführt und zur selbstschädigenden Auszahlung eines Wettgewinns veranlasst worden, welcher auf Sapinas Konto bei der D. Ltd gutgeschrieben worden sei. Der Beschuldigte habe zu diesen Wettmanipulationen einen Beitrag geleistet, indem er die Mannschaft des NK Travnik während ihres Aufenthalts in der Schweiz betreut und im Auftrag von B. Bargeld an einen gewissen K. zur Begleichung von offenen Rechnungen im Zusammenhang mit dem Trainingslager übergeben habe. Für seine Dienste habe der Beschuldigte von B. Geld erhalten (Anklageziff.1.5.1-1.5.3).
Der Beschuldigte wird für diese Handlungen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angeklagt.
2.2 Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen im Vorverfahren die ihm konkret zur Last gelegten Handlungen im Wesentlichen zu (cl. 6 pag. 13.1.5 ff./24 ff./33 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (cl. 83 pag. 83.930.1).
2.3 Es macht sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Demnach ist die Individualisierung der getäuschten Person zur Beurteilung der Frage, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Betrugs erfüllt, unerlässlich (TPF 2013 169 E. 4). Ebenso muss bestimmt werden können, wer an seinem Vermögen geschädigt wurde.
2.3.1
2.3.1.1 Die Anklageschrift bezeichnet als getäuschte und geschädigte Person in sämtlichen acht Anklagepunkten die asiatischen Wettanbieter „I.“ und „J.“, wobei bei jedem Anklagepunkt „namentlich I. oder J.“ angegeben wird.
2.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
2.3.1.3 Das Wort „namentlich“ in der Anklageschrift lässt auf weitere potentielle Geschädigte schliessen. „Namentlich“ ist keine bzw. keine hinreichend genaue Beschreibung der geschädigten Person und stellt in diesem Zusammenhang deshalb lediglich eine Leerformel dar. Beim Beschuldigten dürfen angesichts der Anklageschrift indes keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich nach Anklage bei der geschädigten Person jeweils entweder um die I. oder die J. handeln soll. Damit könnten aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
2.3.2
2.3.2.1 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass Sapina seine Wetteinsätze bezüglich der hier interessierenden Fussballspiele bei den Wettanbietern über den Wettvermittler D. Ltd platzierte (vgl. z.B. Aussagen von Sapina [cl. 63 pag. B18.2.44.52]). Die involvierten Mitarbeiter von D. Ltd waren in die Spielmanipulationen eingeweiht (vgl. z.B. cl. 61 pag. B18.2.42.383). Aus den von D. Ltd edierten Unterlagen geht hervor, dass die Wetten mit relativ kleineren Einsätzen (Einsätze in chinesischer Währung [CNY], umgerechnet drei- bis vierstellige EUR-Beträge im unteren Bereich) über die bei D. Ltd geführten Wettkonten mit den Bezeichnungen „1“ bis „7“ bzw. „8“ und „9“ bei den Wettanbietern I. und J. platziert wurden (ca. 82 pag. 18.4.216-219). Aufgrund der Höhe der Wetteinsätze ist gestützt auf Zeugenaussagen von E., F. und G. davon auszugehen, dass diese Wetten übers Internet platziert und bei den Wettanbietern automatisch registriert wurden (näher dazu unter E. 2.3.3.2). Diese Internetwetten sind allerdings nicht Gegenstand der Anklage und stehen dementsprechend hier nicht zur Beurteilung.
Die anklagerelevanten Wetten (Wetten mit Einsätzen zwischen EUR 7‘000.– und EUR 80‘000.–) wurden gemäss den genannten Unterlagen über das Wettkonto mit der Bezeichnung „CAI“ abgewickelt. Bei diesen Wetten werden in den Unterlagen indes nicht I. oder J. genannt, sondern „Outlet“. Weiter sind in diesen Unterlagen sog. „Outlet-IDs“ mit den Nummer 128, 663, 818 und 822 ersichtlich (ca. 82 pag. 18.4.216-219). Hinter diesen Nummern stehen chinesische Namen und E-Mail-Adressen. Gemäss der rechtshilfeweise eingeholten Auskunft von D. Ltd sind diese Outlets nicht mehr aktiv (cl. 82 pag. 18.4.199 f.). Weiterführende Informationen zu den fraglichen Wetten, insbesondere zur Identität der betroffenen Wettanbieter, konnten von D. Ltd nicht erhältlich gemacht werden. Nach Angaben von D. Ltd habe es in dieser Firma in den letzten Jahren wesentliche personelle Änderungen gegeben, so dass keiner der aktuellen Mitarbeiter Kenntnisse über die interessierenden Wetten habe; die entsprechenden Akten und Datenbanken seien nicht mehr verfügbar (cl. 82 pag. 18.4.190 f.).
2.3.2.2 Auch die von der Bundesanwaltschaft befragten Zeugen E., G. und F. vermochten keine Angaben zur Identität der Wettanbieter bei den anklagerelevanten Wetten zu machen. So gab etwa G. auf Vorhalt der oben erwähnten „Outlet-IDs“ zu Protokoll, es könnte sich dabei um einen Buchmacher oder einen Agenten handeln; er erachte es als wahrscheinlicher, dass ein Agent involviert gewesen sei, da es in Asien immer um Kredit gehe (cl. 81 pag. 12.2.12, 12.3.18 f.). E. führte diesbezüglich aus, dass es sich in Asien um ein Pyramidensystem handle, bei der es Agenten, Subagenten und Superagenten gebe, welche auf Kommissionsbasis Beträge an grosse asiatische Anbieter vermitteln würden (cl. 81 pag. 12.1.97).
2.3.2.3 Der Beschuldigte will zwar gewusst haben, dass Einzahlungen anscheinend in Asien gemacht würden (cl. 6 pag. 13.1.9). Zu den angeblich geschädigten Personen und den Abläufen zwischen Sapina, D. Ltd und den Wettanbietern vermochte er indes keine Aussagen zu machen (cl. 6 pag. 13.1.25). Aus den Aussagen der weiteren beteiligten Personen, insbesondere Sapina (vgl. cl. 63 pag. B18.2.44.23 ff.; cl. 64 B18.2.45.7 ff.; cl. 65 B18.2.46.176 ff.) und B. (cl. 65 B18.2.46.30 ff.), ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf die Identität der Wettanbieter bei den anklagerelevanten Wetten.
2.3.2.4 Das Landgericht Bochum hielt im Urteil vom 19. Mai 2011 bezüglich der hier interessierenden Fussballspiele für erstellt, dass Sapina für sich und B. Wetten über den Vermittler D. Ltd bei folgenden Wettanbietern abschloss: „(…) bei dem asiatischen Anbieter MSN einen Wettvertrag mit einem Einsatz von 65.000,00 Euro (…)“ (betreffend die Partie FC Gossau – FC Thun; cl. 82 pag. 18.2.118); „(…) bei dem asiatischen Anbieter MSN. Insoweit kam es zu einer Wette mit einem Einsatz von 80.000,00 Euro.“ (betreffend die Partie FC Will 1900 – FC Thun; cl. 82 pag. 18.2.120); „(…) insgesamt acht Wetten bei den asiatischen Anbietern MSN und I. Der Gesamteinsatz betrug 59.090,45 Euro.“ (betreffend die Partie FC Servette Genf – FC Gossau; cl. 82 pag. 18.2.122); „(…) bei dem asiatischen Anbieter MSN. Er schloss insgesamt 3 einzelne Wetten ab (…)“ (betreffend die Partie FC Lugano – FC Gossau; cl. 82 pag. 18.2.129); „(…) insgesamt 27 Wetten bei den asiatischen Anbietern MSN und I. (...) Der Gesamteinsatz betrug 119.909,09 Euro.“ (betreffend die Partie FC Sion – NK Travnik; cl. 82 pag. 18.2.123); „(…) insgesamt 15 einzelne Wettverträge (…) bei den asiatischen Anbietern MSN, I. und J.“ (betreffend die Partie FC Winterthur – NK Travnik; cl. 82 pag. 18.2.124); „(…) bei den asiatischen Anbietern MSN und I. (…) sieben Wettverträge (…)“ (betreffend die Partie FC Neuchâtel Xamax – NK Travnik; cl. 82 pag. 18.2.125). Auch in der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht Bochum verschiedentlich davon aus, dass es sich bei MSN, J. und I. um Wettanbieter handle (cl. 82 pag. 18.2.136 f.). Diese Feststellungen wurden mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 sowie Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. April 2014 bestätigt bzw. nicht mehr thematisiert (vgl. cl. 82 pag. 18.2.59 ff.; ...151 ff.).
2.3.2.5 Anhand der bei den Verfahrensakten aus Deutschland liegenden Wetttabellen lässt sich feststellen, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren angeklagten Wetten jeweils um diejenigen Wetten handelt, welche gemäss dem Landgericht Bochum beim Wettanbieter MSN platziert worden sind. In den betreffenden Wetttabellen ist jeweils in der Spalte „Wette bei“ I., J. oder MSN angegeben (vgl. cl. 55 pag. B18.2.36.2/9/20). Bei diesen Wetttabellen handelt es sich indes um durch Ermittlungsbehörden erstellte Unterlagen (vgl. Bericht des Kriminalkommissariats 21 Bochum vom 10. März 2010 betr. Sichtung/Auswertung der Asservate D. Ltd, Ziff. 2.1 und 2.2 [cl. 60 pag. B18.2.41.422]), die für sich genommen nicht beweiskräftig sind. Gestützt auf welche beweiskräftige Erkenntnisse die Abkürzung MSN in diese Unterlagen jeweils eingetragen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ergeben sich aus den bei D. Ltd erhobenen Wettunterlagen, insbesondere den handschriftlich ausgefüllten Formularen zu den einzelnen Spielen (vgl. cl. 55 pag. B18.2.36.4/12/22), keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Im Übrigen ist ein asiatischer Wettanbieter mit dem Namen MSN nicht bekannt. Auch die Anklage geht vorliegend (anders noch als in der Anklageschrift vom 22. April 2012) nicht von einem geschädigten Wettanbieter MSN aus, sondern nimmt an, die Wetten seien bei I. oder J. mittels MSN, eines Instant-Messaging-Dienstes, platziert worden.
2.3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die vorgeworfene (Haupt-)Tat nach schweizerischem Recht strafbar sein muss, um in der Schweiz als Mittäter oder Teilnehmer verurteilt werden zu können. Da der Straftatbestand des Betrugs in Deutschland mit demjenigen in der Schweiz nicht identisch ist – es fehlt das Tatbestandselement der Arglist –, ist zur Bejahung der Strafbarkeit nicht massgebend, wie die ausländischen Gerichte im selben Zusammenhang geurteilt haben. Das Beweisergebnis in den deutschen Urteilen bezüglich der Mit- oder allenfalls Haupttäter B. und Sapina hat deshalb von vornherein keine präjudizierende Wirkung.
2.3.3
2.3.3.1 Anders als bei den automatisierten, in casu nicht anklagerelevanten Internetwetten ist nach dem Gesagten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Wetten nicht auszumachen, bei welchem Wettanbieter diese jeweils platziert wurden. Die Behauptung in der Anklageschrift, die Wetten seien bei I. oder J. platziert worden, finden in den Akten keinerlei Stütze. Nebst den in der Anklage erwähnten I. oder J. kommt vorliegend eine Vielzahl von asiatischen (oder weiteren) Wettanbietern in Frage. Exemplarisch zeigt sich dies bei einer telefonischen Konversation zwischen Sapina und einem unbekannten Wettvermittler aus England beim Freundschaftsspiel FC Sion – NK Tranvik: Der Wettvermittler erklärt Sapina, dass sich im Moment nur I. auf dem Markt anbiete. Darauf entgegnet Sapina, es sei bei I. und L. und den „anderen kleineren“ Anbietern zu wetten. Der Wettvermittler antwortet daraufhin, man warte ab, ob der andere „Outlet“ etwas mehr (gemeint eine bessere Quote) bekommen könne (cl. 51 pag. B18.2.32A.47). Die Identität der möglicherweise getäuschten und geschädigten Person(en) ist demnach ungeklärt. Ohne Individualisierung dieser Person(en), kann nicht nachgewiesen werden, dass diese arglistig getäuscht resp. geschädigt wurden.
2.3.3.2 Insbesondere kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei der Entgegennahme oder anschliessenden Abwicklung der fraglichen Wetten bei den Wettanbietern natürliche Personen involviert waren. Aus den Unterlagen von D. Ltd kann diesbezüglich nichts abgeleitet werden (vgl. cl. 82 pag. 18.4.216-219).
Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Behauptung, die Wetten seien bei den Wettanbietern jeweils via MSN platziert worden, auf die Aussagen der Zeugen E., F. und G. Aus diesen geht hervor, dass bei Fussballspielen der Schweizer Challenge League bei Wetteinsätzen ab EUR 5‘000.– erfahrungsgemäss von einer persönlichen Gegenprüfung durch Mitarbeiter des Wettanbieters auszugehen sei (cl. 81 pag. 12.1.74/98, 12.2.8, 12.3.11). Auf Vorhalt der Unterlagen zu den hier zur Diskussion stehenden Wetten, gab E. an, diese seien „höchstwahrscheinlich“ von einer Person via MSN akzeptiert worden (cl. 81 pag. 12.1.77-83). F. gab an, aufgrund der Höhe der Wetteinsätze „sehe (es) so aus“ bzw. „denke“ er, dass die Wetten entweder per Telefon oder Instant Messanger platziert worden seien (cl. 81 pag. 12.2.12 f.). Aus den Aussagen von G. ergibt sich indes ein differenziertes Bild. G. führte aus, dass die Wetten mit höheren Einsätzen bei D. Ltd über ein sog. Brokerage-Service abgewickelt worden seien. Noch wenn bei einem Buchmacher eine Limite gelten würde, könne die Wette aufgeteilt werden und zwar auf eine beliebige Anzahl Konten bei einem Buchmacher oder über mehrere gesplittet bei verschiedenen Buchmachern (cl. 81 pag. 12.3.12). Konkret zur Wette mit einem Wetteinsatz von EUR 65‘000.– beim Spiel FC Gossau – FC Thun (Anklageziff. 1.1.1) befragt, gab G. an, er wüsste nicht, wie die Wette durch D. Ltd platziert worden sei. Alles sei möglich. Er glaube, es sei am wahrscheinlichsten, dass es übers Internet, durch Verwendung verschiedener Internetkonten, durchgeführt worden sei, oder dass direkt mit dem Agenten kommuniziert worden sei. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass eine solche Wette über einen solchen Betrag für ein Zweitligaspiel lediglich übers Internet platziert worden sei, ohne dass dabei eine Person beim Wettanbieter die Wette akzeptiert habe, erklärte G., das sei möglich, wenn die Wette über verschiedene Konten platziert worden sei (cl. 81 pag. 12.3.15 f.). Den Zeugenaussagen von G. kommt ein besonderes Gewicht zu, da dieser aufgrund seiner Anstellung bei D. Ltd über spezifische Kenntnisse darüber verfügt, wie Wetten über den involvierten Wettvermittler abgewickelt wurden. Die Zeugen E. und F. stützen hingegen ihre Aussagen lediglich auf ihre allgemeinen Erfahrungen in der Wettspielbranche, ohne mit der
Organisation und den Geschäftsabläufen bei den betroffenen Wettanbietern oder dem Wettvermittler D. Ltd konkret vertraut zu sein (vgl. cl. 81 pag. 12.1.74/93/95, 12.2.7). Problematisch ist zudem, dass die Zeugen ihre Aussagen betr. mögliche Platzierung von Wetten via MSN auf Vorhalt der von deutschen Ermittlungsbehörden erstellten Wetttabellen tätigten, in denen bei den entsprechenden Wetten die Abkürzung „MSN“ steht (vgl. cl. 82 pag. 12.1.26/77). Wie bereits ausgeführt (E. 2.3.2.4), ist es nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Beweismittel diese Abkürzung Eingang in die erwähnten Wetttabellen fand.
2.3.3.3 Im Ergebnis bleibt die Beweislage zur Frage der Involvierung von natürlichen Personen bei der Entgegennahme und Abwicklung der Wetten bei dem oder den involvierten Wettanbietern diffus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher anzunehmen, dass bei den fraglichen Wetten keine persönliche Gegenprüfung beim Wettanbieter stattfand und dementsprechend kein Mensch durch eine Täuschung in einen Irrtum versetzt wurde.
2.3.3.4 Im Übrigen liesse sich eine Täuschung im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.3.4 Die Problematik der fehlenden Angaben über die getäuschten Personen ist weiter auch unter dem Aspekt der Arglist von zentraler Bedeutung.
2.3.4.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.).
2.3.4.2 Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Arglist, weil es den asiatischen Wettanbietern nicht zumutbar gewesen sein soll, die einzelnen platzierten Wetten auf Manipulation hin zu überprüfen (cl. 3 pag. 83.925.25 f.). Damit diese Behauptung geprüft werden kann, müssten konkrete Angaben über den internen Ablauf der Wettannahme beim individuellen asiatischen Wettanbieter vorliegen. Der individuelle asiatische Wettanbieter ist vorliegend aber gerade nicht bekannt. Damit kann die Opfermitverantwortung nicht beurteilt werden. So bleibt vorliegend offen, ob das mutmassliche Täuschungsopfer – also der individuelle asiatische Wettanbieter – mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit die Wettmanipulationen hätte durchschauen können oder ob er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Insbesondere kann aufgrund des oben (E. 2.3.3.4) Dargelegten nicht ausgeschlossen werden, dass der Wettanbieter in casu bewusst das Risiko einer manipulierten Wette einging. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres von einer konkludenten Annahme eines nichtmanipulierten Fussballspiels und einer arglistigen Irreführung des Wettanbieters ausgegangen werden.
2.3.4.3 Schliesslich kann aufgrund der vorhandenen Beweislage auch nicht bestimmt werden, wer in welchem Umfang an seinem Vermögen geschädigt worden sein soll. Noch wenn erstellt wäre, dass die Wetten ausschliesslich bei den beiden asiatischen Wettanbietern I. und J. platziert wurden, müsste zwecks Bestimmung eines Vermögensschadens beweismässig erstellt sein, welche Wetten in welchem Umfang bei welcher Gesellschaft platziert wurden. Nur so liesse sich ein Vermögensschaden errechnen und individuell zuordnen. Doch auch dies ist vorliegend nicht nachgewiesen.
Im Übrigen kann im Lichte des zu den Besonderheiten des asiatischen Wettmarktes Ausgeführten (E. 2.3.3.4) auch nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der oder die involvierte(n) Wettanbieter in casu überhaupt einen Schaden erlitten haben.
2.4 Zum eventualiter angeklagten Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.4.1 Der mit der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1994 geschaffene Tatbestand des „Computerbetrugs“ soll die Lücke schliessen, die sich daraus ergibt, dass Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.4.2 Gemäss Anklage sollen sämtliche interessierenden Wetten bei den betroffenen asiatischen Wettanbietern über MSN platziert worden sein. Dies setzt denknotwendig voraus, dass die Wetten von einem Menschen entgegengenommen wurden und damit gerade nicht automatisiert abgewickelt wurden. Die angeklagten Sachverhalte lassen sich somit bereits aus diesem Grund nicht unter den Tatbestand von Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Im Übrigen waren die im Hinblick auf die Wettabschlüsse übermittelten Daten (Wetteinsätze), auch wenn sie sich auf ein manipuliertes Ereignis bezogen haben mögen, an sich weder unrichtig noch unvollständig. Dass sie unbefugt verwendet worden sein sollen, etwa bei einer Sperre seitens des Wettanbieters, wird in der Anklageschrift nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nicht einzusehen ist sodann, inwiefern vorliegend in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt worden sein soll (vgl. allgemein zur problematischen Anwendbarkeit von Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Schliesslich gelten die Erwägungen zum Betrugstatbestand im Wesentlichen auch für Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
2.5 Zusammenfassend lassen sich die in der Anklage umschriebenen Taten beim vorhandenen Beweisergebnis weder unter den Tatbestand des Betrugs noch unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage subsumieren. Eine Verurteilung als Gehilfe fällt aus demselben Grund ausser Betracht. Der Beschuldige ist folglich freizusprechen.
3. Kosten
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
4. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
4.1
4.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
4.1.2 Für die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person ist das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) massgebend (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
4.2
4.2.1 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz von durch das Verfahren verursachten Wirtschaftseinbussen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘999.– zuzüglich Zins von 5% auf einen Betrag von Fr. 999.50 seit dem 15. Januar 2010. Die geltend gemachten Kosten setzen sich aus Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen von Fr. 356.– im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im November 2012 sowie aus anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 entstandenen Reisespesen von Fr. 1‘400.– für die Hin- und Rückfahrt von Bosnien und Herzegowina (dem aktuellen Wohnsitzland des Beschuldigten) nach Bellinzona sowie Übernachtungs- und Verpflegungsspesen von Fr. 160.– resp. Fr. 83.– zusammen (cl. 83 pag. 83.925.50 f.).
4.2.2 Die geltend gemachten Kosten wurden trotz Aufforderung des Einzelrichters nicht belegt (cl. 83 pag. 83.920.3). Insbesondere die veranschlagten Reisekosten von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz und zurück sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und erscheinen deutlich überhöht. Unter diesen Umständen wird der Beschuldigte für seine notwendige Beteiligung am Strafverfahren pauschal mit Fr. 1‘000.– entschädigt.
4.3
4.3.1 Der Beschuldigte beantragt eine Haftentschädigung von Fr. 13‘000.– nebst Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2010 (cl. 83 pag. 83.925.50).
4.3.2 Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1052/2014 vom 22.12.2015, E. 2.1; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Dem Beschuldigten ist daher für die Haftdauer von insgesamt 58 Tagen eine Haftentschädigung von Fr. 11‘600.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist mit 5% seit der Haftentlassung am 15. Januar 2010 zu verzinsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 2.5.1).
4.4
4.4.1 Der Beschuldigte verlangt eine zusätzliche Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.– nebst Zins zu 5% auf einen Betrag von Fr. 7‘500.– seit dem 15. Januar 2010, da er während rund sieben Jahren immer wieder teilweise massiv vorverurteilender Presseberichterstattung ausgesetzt gewesen sei (cl. 83 pag. 83.925.51).
4.4.2 Der Beschuldigte wurde in den Schweizer Medien wiederholt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erwähnt; im Internet sind zahlreiche Artikel der Zeitungen Tagesanzeiger, NZZ, Blick, 20 Minuten, Le Matin, Le Temps etc. zu finden, in denen er als „A.“ (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens) oder mit vollem Namen erwähnt wird. Insbesondere hat der Schweizer Presserat mit Stellungnahme vom 26. August 2010 festgestellt, dass der Blick mit der Veröffentlichung des Artikels „Er war der Schweizer Filialleiter der Wett-Mafia“ in der Ausgabe vom 4. Februar 2010 seine journalistischen Pflichten verletzt habe. So hätten das Porträtbild des Beschuldigten, auf dem nur die Augenpartie mit einem schmalen Streifen abgedeckt gewesen sei, und weitere Angaben eine über das nähere soziale Umfeld hinausgehende Identifizierung ermöglicht (cl. 9 pag. 16.1.39).
Der Beschuldigte wurde durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das Publizieren von Informationen, die seine Identifizierung erlauben, in seiner Persönlichkeit schwer beeinträchtigt und ist daher zu entschädigen. Das Gericht erachtet diesbezüglich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2‘000.– als der Schwere der Persönlichkeitsverletzung angemessen. Dieser Betrag ist ab dem Zeitpunkt der schwersten Verletzungshandlung, dem Erscheinen des Blick-Artikels am 4. Februar 2010, mit 5 % zu verzinsen.
5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Über die Entschädigung von Fürsprecher Bruno Studer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird separat entschieden.
6. Sicherheitsleistung
Die vom Beschuldigten erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 7‘000.– (vgl. Prozessgeschichte, lit. C) ist gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
|
1 | Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
a | der Haftgrund weggefallen ist; |
b | das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; |
c | die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. |
2 | Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. |
3 | Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
3. A. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt:
- eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– für die Beteiligung am Strafverfahren;
- eine Haftentschädigung von Fr. 11‘600.– (zzgl. 5% Zins seit dem 15. Januar 2010);
- eine weitere Genugtuung von Fr. 2‘000.– (zzgl. 5% Zins seit dem 4. Februar 2010).
4. Die Sicherheitsleistung von Fr. 7‘000.– wird freigegeben.
5. Über die Entschädigung von Fürsprecher Bruno Studer für die amtliche Verteidigung von A. wird separat entschieden.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Bruno Studer (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Versand: 21. März 2017