Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 658/2020

Urteil vom 14. Januar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2020 (VBE.2020.237).

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene A.________ war seit 1. Februar 2014 bei der B.________ AG als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 12. November 2015 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 sprach sie A.________ ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2020 fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 16. September 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 25 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer beweisrechtlicher Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bundesrechtskonform ist.

2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von Arztberichten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat, wenn sie durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 328; Urteil 8C 299/2020 vom 10. August 2020 E. 3).

3.
Die Vorinstanz erwog mit eingehender Begründung im Wesentlichen, bei der Beurteilung des Integritätsschadens betreffend das rechte Schultergelenk des Beschwerdeführers sei die Suva zu Recht den Berichten der Kreisärzte Dres. med. C.________, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2018 sowie D.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Mai 2019 und 12. März 2020, gefolgt. Gestützt hierauf und die gerichtlich eingeholte Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 5. August 2020 sei anhand der Suva-Tabellen 1 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) die Erheblichkeitsgrenze für die Bejahung eines Integritätsschadens nicht erreicht. Hieran vermöchten die Berichte der Universitätsklinik E.________, vom 7. September 2018 und des Dr. med. F.________, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. August 2019 nichts zu ändern. Somit habe die Suva den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

4.
Den Einschätzungen der Suva-Kreisärzte Dres. med. C.________ und D.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit hatte (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; Urteil 8C 577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 5).

5.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei Dr. med. D.________ um einen «praktischen Arzt» und nicht wie bei Dr. med. F.________ um einen Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates handle. Dr. med. D.________ habe sich somit zu einem medizinischen Sachverhalt geäussert, der ausserhalb seiner fachlichen Kompetenz liege. Er habe den Beschwerdeführer auch nie persönlich untersucht. Zudem genüge der Bericht eines Facharztes praxisgemäss, um geringe Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes zu wecken.

Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substanziiert dargetan, weshalb Dr. med. D.________ als Facharzt für Allgemeinmedizin (10A15/2/2; 10C280/3, 330/5) nicht in der Lage sein soll, die vorhandenen medizinischen Akten zu analysieren und gestützt darauf zu beurteilen, ob ein relevanter Integritätsschaden vorliegt (zur Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von Aktenstellungnahmen vgl. E. 7 hiernach). Hinzu kommt, dass seine Einschätzung mit derjenigen des Kreisarztes Dr. med. C.________ (vgl. E. 3 hiervor) übereinstimmt. Dieser Arzt hat den Beschwerdeführer selber untersucht und seine fachliche Kompetenz wird von ihm zu Recht nicht beanstandet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, Dr. med. F.________ habe im Bericht vom 19. August 2019 nicht nur die eingeschränkte Beweglichkeit, sondern eine massive Schmerzhaftigkeit bei geringster körperlicher Anstrengung beschrieben. Dr. med. F.________ habe dargelegt, weshalb von einer schweren Periarthrosis humeroscapularis auszugehen sei. Laut ihm sei bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bei Periarthrosis von vergleichbarer Schwere die Integritätsentschädigung bei Omarthrosen heranzuziehen. Er sei somit zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer sei von einer Integritätsentschädigung von 25 % gemäss Suva-Tabelle 5 auszugehen. Er habe seine Einschätzung mit seinen klinischen Untersuchungen, den bildgebenden Befunden und dem Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie, Sportmedizin, Klinik H.________, vom 25. April 2019 begründet. Entgegen der Auffassung des Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 5. August 2020 habe die Universitätsklinik E.________ im Bericht vom 7. September 2018 nicht nur eine leichte, sondern eine mittelmässige Omarthrose diagnostiziert. Die Sachverhaltsfeststellung der Suva und der Vorinstanz sei somit falsch und unvollständig, weshalb sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt hätten.

6.2.

6.2.1. Diesen Einwänden des Beschwerdeführers ist als Erstes entgegenzuhalten, dass weder die Kreisärzte Dres. med. C.________ und D.________ noch die Universitätsklinik E.________ noch Dr. med. G.________ in ihren besagten Berichten (vgl. E. 3 und E. 6.1 hiervor) von einer bestehenden Periarthrosis humeroscapularis rechts ausgingen. Die ersteren drei nahmen Bezug auf die am 13. August 2018 in der Universitätsklinik E.________ durchgeführte Bildgebung mit Schulter-Status und Panorama-Aufnahme sowie Arthro-MRI der rechten Schulter. Dr. med. G.________ berücksichtigte dieses Arthro-MRI.

Mithin diagnostizierte einzig Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. August 2019 eine Periarthrosis humeroscapularis. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Diagnose lieferte er aber in diesem inhaltlich bloss wenige Zeilen bzw. knapp eine Viertelseite umfassenden Kurzbericht nicht. Sein blosser Verweis auf nicht konkret benannte bildgebende Befunde ist unbehelflich. Gleiches gilt für seinen pauschalen Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und massive Schmerzhaftigkeit der Schulter des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten kann nicht von einer Periarthrosis humeroscapularis rechts ausgegangen werden.

6.2.2. Dr. med. D.________ legte in der Stellungnahme vom 5. August 2020 dar, an der rechten Schulter des Beschwerdeführers bestehe entgegen dem Bericht der Universitätsklinik E.________ vom 7. September 2018 nicht eine mässiggradige, sondern bloss eine leichte Omarthrose. Dem ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten. Denn Dr. med. D.________ setzte sich mit dem Röntgenbild und der MRI-Arthrographie der Universitätsklinik E.________ vom 13. August 2018, die ihrem Bericht vom 7. September 2018 zu Grunde lagen, eingehend auseinander. Zudem berücksichtigte er die von Dr. med. C.________ im Bericht vom 26. September 2018 und von der Klinik H.________ im Bericht vom 25. Februar 2019 festgestellte Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdeführers. Gestützt hierauf und die einschlägige medizinische Literatur begründete Dr. med. D.________ schlüssig, weshalb lediglich von einer leichten Omarthrose und somit von keinem erheblichen Integritätsschaden nach Suva-Tabelle 5 auszugehen sei.

6.2.3. Weiter kamen Dr. med. C.________ im Bericht vom 26. September 2018 sowie Dr. med. D.________ in den Stellungnahmen vom 7. Mai 2019 und 7. März 2020 aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterbeweglichkeit rechts nachvollziehbar zum Schluss, dass auch im Lichte der Suva-Tabelle 1 die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht überschritten wird.

6.3. Nicht stichhaltig ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, der Umstand, dass die Vorinstanz bei Dr. med. D.________ die Stellungnahme vom 5. August 2020 eingeholt habe, impliziere zumindest Zweifel hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung. Denn mit dieser Stellungnahme wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich geklärt.

7.
Zusammenfassend erfüllen die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ die Beweisanforderungen an medizinische Aktenstellungnahmen (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Da die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Arztberichte daran keine auch nur geringen Zweifel zu begründen vermögen, stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab (vgl. auch Urteil 8C 577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 8.2). Mängel in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Diese durfte auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_ 8C 539/2020 vom 3. November 2020 E. 7). Demnach ist die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nicht bundesrechtswidrig.

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_658/2020
Date : 14. Januar 2021
Published : 01. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 24  25
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113-V-218 • 115-V-147 • 124-V-29 • 125-V-351 • 134-V-231 • 135-II-384 • 136-I-229 • 139-V-225 • 144-V-361 • 145-V-97
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