Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 330/2012
Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Willkür,
rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans verurteilte X.________ am 22. August 2007 wegen schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 12. Juni 2008 auf dessen Berufung hin vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und bestrafte ihn wegen schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
A.b Sowohl X.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangten mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde von X.________ am 20. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat (6B 781/2008). Es hiess hingegen diejenige der Oberstaatsanwaltschaft gut (6B 780/2008). Das Bundesgericht bezeichnete die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts im Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung als einseitig. X.________ habe zugegeben, mit dem Baseballschläger beidhändig auf den (Hinter-)Kopf von Y.________ eingeschlagen zu haben. Er habe eingeräumt zu wissen, dass Schläge mit dem Baseballschläger auf den Kopf eines Menschen tödlich sein könnten. Er habe die Tat vorbereitet und sei im Tatzeitpunkt einsichtsfähig gewesen. Der kantonsgerichtliche Schluss, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob das Opfer infolge seines Tuns behindert werden oder gar sterben könnte, sei nicht haltbar. Unerheblich sei, dass er keine Schuss- oder Stichwaffe mit sich geführt habe. Massgebend sei der konkrete Einsatz des Baseballschlägers, der vorliegend zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt habe. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur neuen Beweiswürdigung an das Kantonsgericht zurück.
Ausgehend davon werde dieses beurteilen müssen, ob auf eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung zu schliessen sei (Urteil 6B 780/2008 vom 20. März 2009 E. 3.1.5 und E. 3.1.6).
A.c Am 15. Dezember 2009 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung schuldig. Über den Sanktionspunkt befand es nicht. Es holte zur Frage der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme ein Gutachten ein. Dieses erwies sich als derart mangelhaft, dass das Kantonsgericht am 6. April 2011 entschied, ein neues Gutachten einzuholen, welches Prof. Dr. A.________, Institut für Konfliktmanagement (IKM) Zürich, am 27. September 2011 erstellte. Der Sachverständige äusserte sich darin sowie anlässlich seiner Befragung vor Kantonsgericht unter anderem zur Persönlichkeitsstruktur sowie zur Schuldfähigkeit von X.________ (kantonale Akten, act. RW/65, act. RW/79).
A.d Am 23. Januar 2012 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 17 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Eine Massnahme im Sinne von Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. |
3 | Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. |
4 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. |
5 | Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien Ziffer 1 und 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Kantonsgericht St. Gallen und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht fällte den Rückweisungsentscheid 6B 780/2008 am 20. März 2009 und somit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (StPO; SR 312.0). Auf das neue Verfahren ist nicht die StPO, sondern das bisherige, bis zum 31. Dezember 2010 geltende Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen anwendbar (vgl. Urteil 6B 425/2011 vom 10. April 2012 E. 2).
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
|
a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Strafzumessung (Art. 63 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Verfahrensdauer und sein Wohlverhalten (Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
3.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 6B 35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
4.
4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Baseballschläger wiederholt und "beidhändig" auf den (Hinter-)Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers einschlug, welches seine Hände schützend vor den (Hinter-)Kopf hielt (Entscheid, S. 7, S. 9).
4.2 Mehrfache Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen herbeizuführen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Körperverletzung mit tödlichen Folgen ist gross. Das gilt auch, wenn das Opfer den Kopf mit seinen Händen zu schützen versucht. Der Beschwerdeführer war sich gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, dass Schläge mit einem Baseballschläger gegen den für schwerste Verletzungen anfälligen Kopf eines Menschen tödlich sein können (vgl. Entscheid, S. 7 mit Hinweis auf Einvernahmen).
4.3 Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie unter den gegebenen Umständen das Wissen um die Möglichkeit schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bejaht und dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe mit den Schlägen gegen den Kopf des Opfers tödliche Verletzungsfolgen für den Fall ihres Eintritts im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
4.4 Ob die Schläge mit dem Baseballschläger konkret lebensgefährliche Verletzungen zur Folge hatten oder nicht und der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt einsichtsfähig war, ist für die rechtliche Qualifikation der Tat als eventualvorsätzliche Tötung und damit für den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.
5.1 Das Bundesgericht beurteilte die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Rückweisungsentscheid nicht definitiv. Es stellte lediglich fest, die Vorinstanz habe in vorweggenommener Beweiswürdigung auf ein psychiatrisches Obergutachten verzichten dürfen (Rückweisungsentscheid 6B 780/2008, E. 2.3.3 S. 7). Die vom Beschwerdeführer als falsch beanstandete Äusserung, er sei bei der Tatbegehung einsichtsfähig gewesen (vgl. Rückweisungsentscheid 6B 780/2008, E. 3.1.5 S. 10), steht im Kontext mit den Erwägungen des Bundesgerichts zur Frage des Eventualvorsatzes in Bezug auf einen allfälligen Tötungsversuch. Sie bildet nicht das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage und entfaltet für das weitere Verfahren, insbesondere für die noch offene Strafzumessung, keine Verbindlichkeit. Davon ging (zu Recht) auch die Vorinstanz aus. Sie holte im Rückweisungsverfahren ein Zweitgutachten ein und befragte den Sachverständigen auch zur Schuldfähigkeit.
5.2 Der Sachverständige äussert sich im Zweitgutachten zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Auf ausdrückliche Frage hin diskutierte er die Diagnosestellung des ersten Gerichtsgutachters und die Zweifel, die bereits der Therapeut des Beschwerdeführers daran hatte (vgl. kantonale Akten, Gutachten, act. RW/65 S. 11 Ziff. 7.5). Diesen Punkt nahm der Sachverständige anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung auf ausdrückliche Fragen der Richter hin erneut auf. Er wies auf die Divergenzen zwischen der Beurteilung im Erstgutachten und seiner eigenen Einschätzung hin und nahm Stellung zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt war. Im Unterschied zum Erstgutachten attestiert er dem im Jahre 1986 geborenen Beschwerdeführer eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit einem Reifungsrückstand im Tatzeitpunkt von mehreren Jahren. Die früheren Gutachter hätten diesen Umstand nicht erkannt. Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer namentlich in seiner Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt bzw. voll schuldfähig gewesen sei, lasse sich nicht halten. Bei richtiger Diagnose hätten die früheren Gerichtsgutachter von
einer mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit ausgehen müssen (kantonale Akten, Gutachten und Befragungsprotokoll, act. RW/65, S. 10 f.; act. RW/79, S. 7 ff.).
5.3 Betreffend Diagnose und Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit stehen sich zwei Expertenmeinungen mit unterschiedlichen Erkenntnissen gegenüber. Die Divergenzen zwischen den beiden gerichtlichen Gutachten sind für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Relevanz. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war, ist für die vom Schuldprinzip beherrschte Strafzumessung wesentlich (BGE 116 IV 300 E. 2a; siehe auch BGE 136 IV 55). Die Vorinstanz trägt dieser Problematik bzw. den diametral auseinandergehenden Beurteilungen der Sachverständigen keine Rechnung. Sie geht ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähig war (Entscheid, S. 9). Sie verweist lediglich auf den erstinstanzlichen Entscheid, worin dem (vom Therapeuten attestierten) Reifungsrückstand des Beschwerdeführers keine über dessen junges Alter hinausgehende strafmildernde bzw. -mindernde Bedeutung beigemessen wurde (vgl. Entscheid, S. 9; erstinstanzlicher Entscheid, S. 15). Mit dem Zweitgutachten, welches diesbezüglich zu klar andern Erkenntnissen gelangt und insofern Zweifel an der Richtigkeit des Erstgutachtens begründet, befasst
sie sich nicht. Mit ihrem Vorgehen setzt sich die Vorinstanz über die offensichtlichen Differenzen zwischen den Gutachten betreffend die Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt hinweg, ohne diese zu bereinigen und die abweichenden Schlussfolgerungen des Zweitgutachtens - allenfalls mit einem Obergutachten - überzeugend widerlegt zu haben. Sie handelt damit willkürlich (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz wird die Frage der Schuldfähigkeit neu beurteilen müssen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
nicht festgehalten werden. Es wäre in diesem Fall von einem erheblich geringeren Verschulden des Beschwerdeführers und damit von einer deutlich niedrigeren Einsatzstrafe auszugehen.
6.2 Auf den im Tatzeitpunkt knapp 19 ½ Jahre alten Beschwerdeführer ist das Erwachsenenstrafrecht anwendbar. Dieses folgt bei der Sanktionswahl anderen Grundprinzipien als das Jugendstrafrecht ("Vergeltung" versus "Bildung" und "Erziehung"). Aus dem Umstand, dass die damals noch nicht 18 Jahre alten Mittäter des Beschwerdeführers unter das Jugendstrafrecht fielen und daher lediglich zu Einschliessungsstrafen verurteilt wurden, kann der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Strafen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 S. 194) nichts für sich ableiten. Allerdings hat der Richter den Entwicklungsstand und den Reifegrad eines Heranwachsenden, der wie der Beschwerdeführer aufgrund der starren Altersgrenze von 18 Jahren (gerade) nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fällt (Art. 3 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. |
2 | Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB10 anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Tatzeitpunkt noch sehr jungen Beschwerdeführers hin und trägt diesem Gesichtspunkt zusammen mit weiteren Umständen strafmindernd im Umfang von einem halben Jahr Rechnung (vgl. Entscheid, S. 10 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S. 15). Aus ihren Erwägungen ergibt sich nicht, wie erheblich der Entwicklungs- und Reifungsrückstand des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt war, wie er sich im Einzelnen auswirkte und in welchem Ausmass er sich auf das Verschulden niederschlägt. Die Strafzumessung ist insofern nicht überprüfbar (vgl. nachstehend auch E. 6.3).
6.3 Die Vorinstanz nennt die ihres Erachtens gegebenen Strafminderungsgründe (vgl. Entscheid, S. 10). Sie führt einerseits die Situation vor der Tat an, mit erlittenen Kränkungen und Demütigungen des Beschwerdeführers durch das spätere Opfer und seine damit einhergegangene emotionale Aufwühlung, die Gruppendynamik, das Opferverhalten und die Retardierung sowie andererseits die Situation nach der Tat mit der Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers, seine Unauffälligkeit, sein Wohlverhalten und Arbeitswille, seine freiwillige Therapie und die Reue. Sie zeigt jedoch nicht auf, in welchem Umfang ("leicht", "stark", etc.) sie die einzelnen Strafzumessungskriterien strafmindernd wertet. Sie begnügt sich damit, auf die Strafzumessungsfaktoren hinzuweisen, zwei Gruppen zu bilden und diese mit einer pauschalen Strafreduktion von je einem halben Jahr zu berücksichtigen. Im Urteil ist zwar nicht in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie bzw. in welchem Masse die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B 401/2007 vom 8. November 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 132 für die Gewichtung der im Gesetz genannten Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen. Diese Anforderungen erfüllt die Strafzumessung nicht.
6.4 Rechtlich unzutreffend ist die Strafzumessung nach der begründeten Auffassung des Beschwerdeführers auch insofern, als die Vorinstanz den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in der Annahme, es bestehe insoweit echte Konkurrenz (Entscheid, S. 8), im Umfang von einem Jahr straferhöhend berücksichtigt (Entscheid, S. 9). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen der versuchten Tötung und der schweren Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz. Die Körperverletzung wird durch die versuchte eventualvorsätzliche Tötung konsumiert, falls wie hier (siehe Entscheid, S. 9) der Körperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.5). Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperverletzung erfolgte, kann lediglich zusammen mit den übrigen Tatumständen Rechnung getragen werden (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
6.5 Unbegründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berücksichtige nur ungenügend, dass es beim Versuch geblieben sei (Beschwerde, S. 18). Es ist nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Umständen zu verdanken, dass das Opfer nicht gestorben ist. Die ihm wegen Versuchs zugestandene Strafmilderung um 1 ½ Jahre (Entscheid, S. 9) ist nicht unhaltbar tief.
6.6 Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, die Vorinstanz stelle die lange Verfahrensdauer, die Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht strafmindernd in Rechnung (Beschwerde, S. 20 f.). Das Verfahren dauerte seit der Verfahrenseröffnung am 25. Mai 2006 bis zur Ausfällung des Urteils am 23. Januar 2012 etwas weniger als sechs Jahre. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann noch nicht gesprochen werden, zumal dem Verfahren gewichtige Tatvorwürfe zugrunde liegen, mehrere Mittäter an der Tat beteiligt waren und verschiedene Gutachten einzuholen waren. Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht auf, weshalb die Verfahrensdauer übermässig sein sollte. Er befasst sich nicht mit dem konkreten Verfahrensgang und legt nicht dar, welche Verfahrensabschnitte zu lange gedauert haben sollen. Sein Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
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1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
6.7 Von einer Massnahme gemäss Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. |
3 | Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. |
4 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. |
5 | Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. |
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers neu beurteilen und die Strafzumessung anders vornehmen müssen. Sie wird dabei Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten vollständig zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Bruno Steiner, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill