Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 585/2008
Urteil vom 19. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.
Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve.
Gegenstand
Strafzumessung (vorsätzliche Tötung und Widerruf),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines Streites stach A.________ am 5. September 2005 in Zürich ihrem Ehemann mit einem Taschenmesser zweimal in die Brust. Dabei verletzte ein Stich das Herz, was zum Tod des Opfers führte.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verurteilte A.________ am 7. März 2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht billigte ihr dabei zu, in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gehandelt zu haben.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Ausfällung einer markant höheren Strafe zurückzuweisen. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die verminderte Schuldfähigkeit und die entschuldbare Notwehr falsch gewichtet, was zu einer überaus milden Strafe geführt habe.
2.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das neue Recht nicht milder (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 294 - 1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927408 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG409 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927408 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG409 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
inwiefern das im neuen Recht (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
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1 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
2 | Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
altem Recht gleich ausgefallen. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere. Demnach ist das alte Recht anwendbar.
3.
3.1 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21; 127 IV 101 E. 2c S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295). Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; 121 IV 49 E. 2a/aa S. 56; 120 IV 136 E. 3a S. 143; 118 IV 337 E. 2a S. 338 f.).
3.2 Die Vorinstanz hält fest, dass ohne Notwehrsituation und Verminderung der Schuldfähigkeit für das Tötungsdelikt eine Freiheitsstrafe von rund 15 Jahren angemessen wäre. In Anbetracht der in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit sei diese Strafe auf 7 ½ Jahre zu reduzieren, womit gleichzeitig auch dem vom Gutachter attestierten "schweren Angstzustand" vollumfänglich Rechnung getragen werde. Sodann sei für den zugestandenen, qualitativ gravierenden Notwehrexzess eine zusätzliche Milderung im Umfang von einem Fünftel der Einsatzstrafe bzw. von 3 Jahren vorzunehmen. Die Vorinstanz reduziert schliesslich die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen der überwiegend positiven Täterkomponenten um 9 Monate auf die angefochtene Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es sei nicht nachvollziehbar und jedenfalls der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise zu entnehmen, wieso die Strafe allein unter dem Titel der überschreitenden entschuldbaren Notwehr um nicht weniger als 1/5 bzw. 3 Jahre zu reduzieren sei. Wenn trotz der im Urteil angeführten Zweifel (insbesondere der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Ehemann den Stich mit dem Messer "rein prophylaktisch und vorschnell" zufügte) eine solche Strafreduktion vorgenommen werde, so liege darin ein Ermessensmissbrauch und gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz die Strafe zunächst wegen der entschuldbaren Notwehr und erst dann wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit reduzieren dürfen. Denn der Notwehrexzess gehöre zu den Tat- und nicht zu den Täterkomponenten. Selbst wenn man die Strafe um 3 Jahre reduzierte, müsste daher die tatbezogene Einsatzstrafe auf 12 Jahre festgesetzt werden. Diese Strafe wäre wegen der verminderten Schuldfähigkeit dann auf höchstens 6 Jahre herabzusetzen. Würde man diese Strafe um die 9 Monate herabsetzen, käme man insgesamt auf 5 ¼ Jahre. Die Vorinstanz sei somit aufgrund
eines falschen Berechnungsmodus zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gelangt.
3.4 Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, es entspreche einer gefestigten Gerichtspraxis, dass in aller Regel zunächst die Strafreduktion für die verminderte Schuldfähigkeit vorgenommen werde, bevor die Reduktion für weitere Tatkomponenten wie etwa für einen Notwehrexzess berücksichtigt werde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung würde darauf hinauslaufen, die gesamten Notwehrkomponenten der Tat aus dem Anwendungsbereich der verminderten Schuldfähigkeit vollständig auszuklammern.
3.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist insofern berechtigt, als im vorinstanzlichen Urteil eine unzulässige "Rechnungsmethode" angewendet wird. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen (Art. 63 aStGB). Das Tatverschulden lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Einbezug des Notwehrexzesses bewerten. Erst das daraus resultierende Verschulden kann durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) beeinflusst werden. Wer vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig) ist, dessen Verschulden ist geringer, was im Vergleich zu einem voll Zurechnungsfähigen (Schuldfähigen) zu einer tieferen (milderen) Strafe führt. Im Interesse einer nachvollziehbaren Strafzumessung ist es sinnvoll, im Urteil in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus ergebende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl.
BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).
3.6 Die Vorinstanz führt bei der Verschuldensbewertung zunächst aus, die Beschwerdegegnerin habe dem Opfer lediglich zwei Messerstiche zugefügt, von denen der eine tödliche Wirkung gehabt habe. Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass sie mit keinem dieser Stiche bewusst gegen das Herz des Opfers zielte. Sodann sei die Tat nicht das Resultat einer langen Vorbereitung. Sie habe sich vielmehr im Verlaufe einer vorerst rein verbalen Auseinandersetzung ereignet, die vom Opfer mit ungerechtfertigten Beschuldigungen hervorgerufen worden sei. Entscheidend sei dabei, dass es das Opfer nicht bei seinen Beschuldigungen habe bewenden lassen, sondern massive Drohungen ausgestossen und diese mit dem Herumfuchteln mit einem Messer noch unterstrichen habe. Es müsse der Beschwerdegegnerin zugestanden werden, in Notwehr gehandelt zu haben, jedoch liege ein erheblicher Notwehrexzess vor. In subjektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit direkter Tötungsabsicht handelte. Offenbar sei es darum gegangen, den für sie belastenden, nicht enden wollenden Beschuldigungen, gleichzeitig aber auch den verbalen Drohungen ein Ende zu setzen. Es könne deshalb nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden, was das
Tatverschulden deutlich relativiere.
Mit Bezug auf den Notwehrexzess erwähnt die Vorinstanz, es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin durch das herumbrüllende, mit einem Messer bewehrte Opfer in die Enge getrieben fühlte und sich vor ihm fürchtete. Von einer ausweglosen Situation oder gar einer unmittelbar drohenden, akuten Lebensgefahr könne aber keine Rede sein, und die Aussagen der Beschwerdegegnerin selber liessen insgesamt die Annahme nicht zu, sie sei selber ernsthaft von einer solchen unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen. Der Stich mit dem Messer sei rein prophylaktisch und vorschnell erfolgt, wenn nicht gar ganz einfach mit dem Ziel, dem anhaltend lästigen Verhalten des Opfers ein Ende zu setzen und dieses endgültig aus dem Zimmer zu treiben. Von einer den Umständen angemessenen Abwehr könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdegegnerin sei wegen ihrer massiven Alkoholisierung erheblich beeinträchtigt gewesen, das Verhalten ihres Ehemannes realistisch zu beurteilen, was bei ihr einerseits eine bei objektiver Betrachtung übertriebene Angst ausgelöst haben möge, insbesondere aber zu ihrer krassen Überreaktion mit den massiven Messerstichen
geführt habe.
3.7 Aufgrund dieser Feststellungen muss das Verschulden - ohne Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit - unter Einbezug der nur knapp erfüllten Notwehrlage in einem mittleren Bereich eingestuft werden, was mit der Einschätzung der Vorinstanz übereinstimmt. Die von ihr wegen des Notwehrexzesses veranschlagte Reduktion der Strafe im Umfang von drei Jahren hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wird in einem zweiten Schritt die mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Tatzeitpunkt berücksichtigt, so ist von einem erheblich geringeren Verschulden auszugehen. Wenn die Vorinstanz diesem Umstand mit einer hälftigen Reduktion der Strafe Rechnung trägt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu BGE 134 IV 132). Hingegen ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem das Tatverschulden unter Einbezug des Notwehrexzesses bewertet wurde. Die daraus resultierende Strafe ist schliesslich wegen der überwiegend günstigen täterbezogenen Umstände angemessen zu reduzieren. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei richtigem Vorgehen auf eine wesentlich höhere Strafe erkannt hätte. Die von ihr
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung als zu milde und liegt nicht mehr innerhalb des vertretbaren Ermessenspielraums. Die Vorinstanz hat damit Art. 63 aStGB verletzt.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. März 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. März 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Faga