I 460/00 Gb
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Urteil vom 14. Januar 2002
in Sachen
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1955 geborene P.________ arbeitete seit März 1990 als Hilfsgärtner bei der Gärtnerei X.________. Am 19. April 1995 rutschte er bei der Arbeit mit der Bodenfräse aus und zog sich dabei gemäss Diagnose des erstbehandelnden Arztes Dr. med. W.________ eine Entenschnabelfraktur mit Ausriss der Achillessehne und Fraktur des Tuber calcanei des linken Calcaneus zu. In der Folge wurden mehrere Operationen durchgeführt. Seither hat P.________ keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
Am 8. Mai 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, insbesondere einer BEFAS-Abklärung vom 12. Mai bis 5. Juni 1998 in Y.________, wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 1999 ab.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Entscheid vom 11. Juli 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, auch für das vorinstanzliche Verfahren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von Tabellenlöhnen ausgegangen wird, es sich nicht rechtfertigt, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vom in den Lohn- und Strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittsverdienst vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug vom statistischen Lohn ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz stellte fest, in medizinischer Hinsicht sei unbestritten, dass der Versicherte eine sitzende Arbeit mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen ausüben könnte. Anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte sie sodann (basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 44'911. 10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'916. 80) einen Invaliditätsgrad von 31.16 %. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen zur Hauptsache ein, das Invalideneinkommen sei nicht korrekt festgesetzt worden.
a) Der letzte vom Versicherten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung 1994 erzielte Lohn beläuft sich auf Fr. 40'213. 75 für elf Monate. Nach Aufrechnung auf zwölf Monate auf Grund des einmonatigen unbezahlten Urlaubes (Fr. 43'896. 60) ist entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz auch die Lohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt im Jahre 1999 im Bereich Gartenbau, Forstwirtschaft (1995:
1,7 %, 1996: 0,8 % , 1997: 1,9 %, 1998: 0,2 %, 1999:
-0,1 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 4, S. 85, Tabelle B10. 2) zu berücksichtigen; dabei resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45'900.-.
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz an sich korrekt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 1996) abgestellt, da der Beschwerdeführer seit 1995 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Auch hier wäre indessen die Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen und überdies der Tabellenlohn auf die üblichen 41,9 Wochenstunden umzurechnen gewesen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) von Fr. 4'268.- (neueste Erhebung LSE 1998 S. 25 Tabelle A1) ergibt sich deshalb für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) und der massgeblichen Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt (allgemein: 0.3 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4'484.- (wobei anzufügen bleibt, dass die Berücksichtigung des Tabellenwertes des Produktionssektors anstelle des Durchschnitts von Produktions- und Dienstleistungssektor sogar ein höheres Einkommen ergeben würde). Bei einer Leistung von 80 % sowie
unter Berücksichtigung eines gesamthaften Abzuges von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2'690.- monatlich bzw. Fr. 32'284.- jährlich. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von knapp 30 %, sodass der vorinstanzliche Entscheid, wonach kein Rentenanspruch besteht, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
b) Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Insbesondere besteht keine Veranlassung, den bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigten Abzug von 25 % zu beanstanden, nachdem es sich dabei um den gemäss Rechtsprechung höchstmöglichen Abzug handelt (vgl. Erw. 1 hievor sowie Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung entschieden hat, dass an der mit BGE 126 V 75 eingeführten Praxis, den Abzug vom statistischen Lohn auf höchstens 25 % zu beschränken, festzuhalten ist). Die Forderung nach einer Ausweitung auf mindestens 35 % entbehrt jeglicher Grundlage, abgesehen davon, dass der Abzug von 25 % vorliegend bereits als grosszügig erscheint. Zudem ist die Begründung, der Beschwerdeführer habe auf dem Schweizer Arbeitsmarkt auch für leichte Hilfsarbeitertätigkeiten keine Chance, schon deshalb unbehelflich, weil gemäss konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, allein massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen - und nicht dem aktuellen - Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287).
Die Verwaltung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deshalb gerade nicht gehalten, ein effektives Marktangebot und konkrete Stellen für den Beschwerdeführer nachzuweisen. Entsprechend kann die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens durch die IV-Stelle auch nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Schliesslich geht der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, ein hypothetisches Invalideneinkommen dürfe niemals höher als das effektive Valideneinkommen angesetzt werden, fälschlicherweise von der Annahme aus, ein Versicherter erziele ohne Invalidität immer das ihm höchstmögliche Einkommen.
Dies trifft indes nicht zu. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachging und damit weniger verdiente, als ihm eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, wie beispielsweise der ausländerrechtliche Status eines Versicherten als Asylbewerber (Urteil A. vom 7. März 2001, U 132/00), und dadurch bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wird (ZAK 1989 S. 456 Erw. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 Erw. 5a und b). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, erzielte doch der Versicherte - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - vor Eintritt des Gesundheitsschadens gar kein unterdurchschnittliches Einkommen.
3.- Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat.
a) Weil es bei diesem Streitpunkt nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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b) Nach dem gemäss Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hätte der Rechtsvertreter auf Grund der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Schluss kommen müssen, dass angesichts des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades von rund 29 % sowie der Tatsache, dass dabei bereits Abzüge beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden waren, höchst unwahrscheinlich ein Rentenanspruch bestehen konnte und der Prozess damit als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten war, was die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ausschliesst.
4.- Das Verfahren ist auf Grund von Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: