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U_132/00 - 2001-03-07 - Unfallversicherung - -
[AZA 7]
U 132/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein

Urteil vom 7. März 2001

in Sachen

A.________, 1970,, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Safia Sadeg, Marktgasse 18, Bülach,

gegen

Genfer Versicherung, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1970 geborene aus Somalia stammende A.________ arbeitete seit 1. März 1995 im Restaurant X.________ als Küchenangestellter und war bei der Genfer Allgemeine Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Genfer) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Dezember 1995 geriet er mit der rechten Hand in eine Spinatschneidemaschine und erlitt dabei subtotale Amputationen der Finger I-IV. Ein Antrag auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung vom 27. Juni 1995 wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Oktober 1996 mangels versicherungsmässiger Voraussetzungen abgelehnt. Die Genfer kam zunächst für die Behandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen; mit Verfügung vom 27. Februar 1997 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da A.________ ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (unangefochtene Verfügung vom 19. September 1997). Daraufhin stellte die Genfer mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld per 31. Oktober 1997 unter gleichzeitiger Verneinung eines
Anspruchs auf eine Invalidenrente ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Abklärung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Verweisungstätigkeiten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die Genfer lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG und BGE 114 V 313 Erw. 3a) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

2.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch. Sie erwog, der Beschwerdeführer könne einerseits ein Valideneinkommen von höchstens Fr. 38'663.- verdienen; dabei ging sie zunächst vom durch den Beschwerdeführer 1995 tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 31'980.-, angepasst an die Teuerung 1997 (= Fr. 32'623.-) aus, ermittelte dann jedoch den Betrag von Fr. 38'663.- im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung aus den statistischen Werten der Lohnstrukturerhebung 1996 (einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich "Gastgewerbe"). Auch das anrechenbare Invalideneinkommen von Fr. 42'211.- ermittelte sie aus den statistischen Werten gemäss Lohnstrukturerhebung 1996 (einfache und repetitive, produktionsnahe Tätigkeiten, abzüglich 25 %).

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der durch die Unfallversicherung festzulegende Invaliditätsgrad durch die rechtskräftige Ablehnungsverfügung der IV-Stelle vom 19. September 1997 nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes (vgl. zuletzt das in AHI 2001 S. 87 publizierte und zur Veröffentlichung in BGE 126 V bestimmte Urteil G. vom 26. Juli 2000, I 512/98) insoweit nicht präjudiziert wird, als es um die Frage geht, ob beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad zwischen 0 bis weniger als 40 % vorliegt. Eine Festlegung seitens der IV-Organe in diesem Bereich ist in Bezug auf den Rentenanspruch, mit Blick auf die Abstufung in Art. 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG, unerheblich. Hinzu kommt, dass der Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 7. Oktober 1996 nicht etwa mangels invaliditätsmässiger Voraussetzungen abgewiesen wurde, sondern vielmehr deshalb, weil der am 24. Mai 1994 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der in der Folge ein Asylgesuch stellte, die bis 31. Dezember 1996 (d.h. vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Änderung des Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 6 [1]   Versicherungsmässige Voraussetzungen
  1.   Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2]
  1bis.   Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3]
  2.   Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5]
  3.   Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
[4] SR 830.1
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
IVG) erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllte.

b) Invaliditätsfremde Gründe, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens praxisgemäss nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand nach ständiger Rechtsprechung entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 456 Erw. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 Erw. 5a und b).
Der Beschwerdeführer konnte vor Eintritt des Versicherungsfalles in Anbetracht seiner ausländerrechtlichen Stellung als Asylbewerber nur in Tieflohnbeschäftigungen untergebracht werden, wie er sie in der Küche des Restaurants X.________ ausübte. Davon kann im Rahmen der Invaliditätsbemessung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht abstrahiert und dem Beschwerdeführer ein statistischer Durchschnittslohn zugerechnet werden, den er weder vor noch nach Eintritt der Invalidität erzielte oder realisieren könnte. Der für ihn in Frage kommende (ZAK 1991 318 Erw. 3b) ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG) liegt in Hilfsbeschäftigungen, wie er sie vor Eintritt der Invalidität ausübte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der Einkommenserzielung im Gesundheitsfall zwar vom versicherten Gesundheitsschaden (und dessen erwerblichen Auswirkungen) zu abstrahieren hat; hingegen sind sonst, d.h. nebst den gesundheitlichen Gesichtspunkten der hypothetischen Einkommensermittlung die gleichen persönlichen, familiären und beruflichen Voraussetzungen zu Grunde zu legen, wie sie vor Eintritt der Invalidität vorhanden waren und wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Verfügungserlass angedauert hätten (RKUV
1993 Nr. U 168 S. 100).

c) Nach dem Gesagten ist sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen grundsätzlich von den Fr. 31'980.- auszugehen, wie sie der Versicherte als Küchenangestellter im Restaurant X.________ erzielt hatte. Es fragt sich nun, inwieweit der schweren funktionellen Beeinträchtigung der rechten Hand bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zusätzlich Rechnung zu tragen ist.
In medizinischer Hinsicht kann dazu von den ärztlichen Berichten, insbesondere vom Administrativgutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Luzern, vom 3. Februar 1997 ausgegangen werden. Hingegen erweist sich die Konkretisierung dieser ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Beurteilung der zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit durch die Verwaltung als ungenügend. So liegen keine zuverlässig überprüfbaren DAP-Blätter in den Akten. Die vorhandenen Angaben von Verweisungstätigkeiten beschränken sich auf kurze schriftliche und telefonische, wenig aussagekräftige Anfragen betreffend die Tätigkeiten Wachmann, Portier, Taxifahrer sowie Hilfsarbeiter Industrie und Verpackung und enthalten keine Tätigkeitsprofile. Gestützt darauf kann nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne im Bereich Verpackungen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Hand des Versicherten ist schwer beeinträchtigt; Verpackungsarbeiter brauchen in der Regel indes gesunde Hände. Vielmehr ist hier durch eine Berufserprobung oder einen Arbeitsversuch in einer Verpackungsfirma abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ganz oder zeitweilig eine solche Arbeit verrichten kann. Es ist
Aufgabe des Unfallversicherers, wenn erforderlich, eine Berufserprobung zu machen. Die zuverlässige Abklärung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten (Verweisungstätigkeiten durch den Unfallversicherer) ist hier umso wichtiger, als die IV-Stelle keine Wiedereingliederung durchführte, sondern sich nur bereit erklärte, dem Beschwerdeführer berufsberatend zur Seite zu stehen.

3.- Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
OG).
Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 110 V 57), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. Februar 2000 und
der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 1997 aufgehoben
und die Sache an die Genfer Versicherung zurückgewiesen,
damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
U_132/00 07. März 2001 25. März 2001 Bundesgericht Unpubliziert Unfallversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
IVG 6
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 6 [1]   Versicherungsmässige Voraussetzungen
  1.   Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2]
  1bis.   Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3]
  2.   Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5]
  3.   Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
[4] SR 830.1
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
OG 134OG 135OG 159 UVG 18
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AHI
2001 S.87