Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6048/2020
Urteil vom 14. Dezember 2020
Einzelrichterin Constance Leisinger,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren am (...),
Sudan,
Parteien
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte dieses mit Verfügung vom 20. September 2006 ab; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Das Vorbringen wurde als unglaubhaft erachtet. Hinsichtlich der Gewaltvorfälle in der Krisenregion Darfur hielt das SEM zudem fest, dass der Beschwerdeführer sich lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassanahmen in der Region Darfur auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan ausserhalb der Krisenregion entziehen könne. Eine Rückkehr nach Khartum erachtete das SEM auch aus individuellen Gründen als zumutbar.
B.
Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesveraltungsgericht E-5619/2006 vom 16. Dezember 2009 abgewiesen.
II.
C.
Am 31. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz geltend. Er sei Mitglied der Bewegung Justice and Equality Movement (JEM) und habe innerhalb dieser Bewegung die Funktion des (...) inne. Er nehme in der Schweiz an regimekritischen Tätigkeiten teil.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein qualifiziertes exilpolitisches Profil verfüge, welches eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöge.
E.
Eine dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1513/2015 vom 25. März 2015 abgewiesen. In diesem wurde unter anderem festgestellt, dass es dem aus der Region Darfur stammenden Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, und es ihm auch zumutbar sei, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich bereits längere Zeit aufgehalten habe.
III.
F.
Am 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (engl. Commettee Against Torture, CAT) eine Individualbeschwerde gegen den Asylentscheid der Schweiz ein (Nr. 683/2016). Die Individualbeschwerde wurde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 (CAT/C/62/D683/2015) abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 28. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide an einer Anpassungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gegenwärtig schweren Episode. Zudem sei im November 2019 eine «(...)» diagnostiziert worden. Aufgrund seines fragilen gesundheitlichen Zustandes, seiner (...)jährigen Landesabwesenheit und der unsicheren Lage in der Darfur-Region respektive im Sudan sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Er reichte je einen Arztbericht des (...) vom 8. November 2019 und
Dr. med. B._______ vom 31. Juli 2020 ein.
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Februar 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 1. Dezember 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei wiedererwägungsweise in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne provisorischer Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
Mit vorliegendem Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch - wie vorliegend der Fall - die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch).
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Das SEM hat seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der eingereichte Arztbericht des (...) vom 8. November 2019 datiere und der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch am 28. August 2020 eingereicht habe. Damit sei die 30-tägige Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Der weitere Arztbericht vom 31. Juli 2020 sei fristgerecht eingereicht. Gemäss diesem ärztlichen Bericht leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Ängste, Sorgen, depressive Anteile), einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome. Es sei das Medikament (...) verschrieben worden. Medizinische Gründe würden nur dann eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Sodann sei im Hinblick auf die politischen Veränderungen im Heimatstaat festzustellen, dass die seit Dezember 2018 anhaltenden Unruhen im Sudan am 11. April 2019 zum Sturz des langjährigen Staatspräsidenten Omar al Bashir geführt habe. Ein militärischer Übergangsrat führe seitdem das Land. Am 17. Juli 2019 hätten der Militärrat und die Opposition ein Abkommen zur Legitimation eines «Souveränen Rates» unterzeichnet, welcher die Regierungsgeschäfte bis zur Durchführung einer freien Wahl leite. Dieser Rat sei am 21. August 2019 vereidigt worden. Es bestehe im Sudan keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt. Khartum werde nach wie vor als zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative erachtet, zumal in Khartum eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien leben würden und damit eine grosse Diaspora vorhanden sei. Im Weiteren sei bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Erwägungen des SEM im Asylentscheid vom 5. Februar 2015 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1513/2015 vom 26. März 2015 zu verweisen.
7.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der Region Darfur stamme. Die Lage dort sei nach wie vor volatil, so dass der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweise. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen. Diese Einschätzung im vorangegangene Asylverfahren, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, und es ihm auch zumutbar sei, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich bereits längere Zeit aufgehalten habe, lasse sich nicht aufrechterhalten. Dies zum einen aufgrund der aktuell herrschenden politischen Lage nach dem Sturz des Staatspräsidenten Omar al Bashir, zum anderen aufgrund der medizinischen Infrastruktur im Sudan in Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, welche mangelhaft sei. Die medizinische Lage dürfte sich angesichts der Corona-Krise noch verschärft haben. Der Beschwerdeführer halte sich schliesslich seit (...) Jahren nicht mehr im Sudan auf. Diese Ausgangslage erschwere seine ökonomische und soziale Wiedereingliederung.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach vorliegend keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2015 beseitigen könnten.
8.2 Bereits im Rahmen zweier abgeschlossener Asylverfahren (Urteil E- 5619/2006 vom 16. Dezember 2006 und E-1513/2015 vom 26. März 2015) wurden die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.3 Den Ausführungen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde zur aktuellen politischen Situation, die keinerlei konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers haben, lassen sich - in Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM - keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass er aufgrund dieser Situation für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4 Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Die die dortige allgemeine Menschenrechtssituation bietet aber - übereinstimmend mit dem SEM und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Vielmehr wird die aktuelle politische Lage seit der letzten grundsätzlichen Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/5 (zuletzt bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3) verbessert eingeschätzt: So wurde der langjährige Präsident Omar Al-Bashir am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach sollen Wahlen stattfinden. Ende November 2019 hat die Übergangsregierung Al-Bashirs Nationale Kongresspartei (NCP) aufgelöst. Am 14. Dezember 2019 wurde Al-Bashir wegen Korruption verurteilt und unter Hausarrest genommen. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir eingeleitet. Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet. Bei Friedensgesprächen anfangs Februar 2020 zwischen Rebellengruppen aus der Darfur-Region und der Übergangsregierung gab letztere bekannt, Al-Bashir werde an den Internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert. Am 9. Juni 2020 wurde der Janjaweed-Milizenführer Ali Kushayb, dem über fünfzig Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden, dem Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Seine Verhaftung ebnet den Weg für den ersten Prozess im Darfur-Konflikt. Der aktuellen Übergangsregierung gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-4834/2018 vom 4. August 2020 E. 7.3.1 f. m.H.).
8.5 Die vom Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch dargelegten medizinischen Gründe lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.6
8.6.1 In den vorangegangen Verfahren hatte sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ausserhalb der Region Darfur in einem anderen Landesteil des Sudans niederzulassen. Auch an dieser Auffassung ist festzuhalten:
8.6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar - nach wie vor - festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Darfur zum jetzigen Zeitpunkt generell unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5, bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3). Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartum spricht nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteile BVGer D-6300/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 9.3.2 und D- 5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.H.). Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.4.3).
8.6.3 Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers haben bereits Gegenstand der Beurteilung in den vorangegangenen Verfahren gebildet (Urteil E-5619/2006 vom 16. Dezember 2006 E. 6.3 und E-1513/2015 vom 26. März 2015 S. 10). Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig gesund sei. Aus dem nunmehr eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 31. Juli 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, wobei festzustellen ist, dass er dies im vorangegangene Asylverfahren nicht geltend gemacht hat. Aus dem eingereichten Zeugnis, welches in Bezug auf die Anamnese inhaltlich sehr kurz gefasst ist und eine mittelgradige depressive Störung attestiert, wird sodann nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer überhaupt therapiert wird oder welches die notwendigen Behandlungsmethoden sind. Einzig wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem «25. Oktober» 2 mal täglich 25 mg (...) einnehme. Eine psychische Erkrankung von einer Schwere, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnte, ist somit nicht dargetan. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Sudan, insbesondere in Khartum vorhanden sind.
8.6.4 Insgesamt ergeben sich im Wiedererwägungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum für sich keine tragfähige Existenz aufbauen kann oder in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz (medizinische) finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar. Die lange Anwesenheit in der Schweiz ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer der seit 20. September 2006 angeordneten Wegweisung bisher nicht nachgekommen ist.
8.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.8 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
8.9 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Februar 2015 führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und zutreffend festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist.
8.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg