Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4635/2016

Urteil vom 14. September 2017

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,

Parteien 2. B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) stammt ursprünglich aus Togo. Ihren eigenen Angaben zufolge gelangte sie im Sommer 2002 als Asylsuchende in die Schweiz. Noch im selben Jahr lernte sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführer) kennen. Die beiden heirateten am 9. Juli 2004 im Kanton Bern. Bereits zuvor, im November 2003, war dieser Beziehung ein Sohn entsprossen. Im Juni 2005 kam noch eine gemeinsame Tochter zur Welt. Seit der Eheschliessung wohnt die Familie in X._______/BE.

B.
Inzwischen im Besitze der Niederlassungsbewilligung, ersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2009 beim Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Bewerberin empfohlen, das Gesuch wegen der nicht erfüllten Voraussetzung eines einwandfreien finanziellen Leumundes zurückzuziehen. Da die Betroffene darauf nicht reagierte, schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch am 15. Dezember 2010 wie angekündigt als gegenstandslos ab.

C.
Am 20. August 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen von Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG beauftragte die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 11. Februar 2015 in der Folge mit der Erstellung eines Erhebungsberichtes. Der gewünschte Bericht lag am 14. Mai 2015 vor und dokumentierte u.a. Steuerausstände der Eheleute aus den Jahren 2012 bis 2014 sowie bestehende Verlustscheine und hängige Betreibungen.

D.
Aufgrund dieser Informationen teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 mit, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach wie vor nicht erfüllt seien, und es wurde ihr nahegelegt, auch dieses zweite Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Mittels Schreiben vom 7. August 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) brachten die Beschwerdeführenden ihre Enttäuschung über besagte Empfehlung zum Ausdruck. Der Schweizer Ehemann ergänzte, seine eigenen früheren Schulden dürften nicht der jetzigen Gattin angelastet werden, sie könne nichts dafür. Bei dieser Gelegenheit warf er die Frage auf, ob die Einbürgerung eine reine Sache des Geldes sei und kündigte die Rückgabe seines Schweizerpasses an.

Am 19. August 2015 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Gesuchstellerin und machte darauf aufmerksam, dass - nebst Steuerausständen der Jahre 2012 und 2013 - auch auf ihren Namen lautende Betreibungen im Betrag von Fr. 13'497.10 und offene Verlustscheine von Fr. 59'110.40 bestünden, welche in den vergangenen Jahren entstanden seien. Die Beschwerdeführerenden hielten am 29. September 2015 (Eingang beim SEM) an ihrem bisherigen Standpunkt sowie der Absicht der Retournierung des Schweizerpasses des Gatten fest.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 tat das SEM der Beschwerdeführerin gegenüber nochmals Kund, dass eine erleichterte Einbürgerung zurzeit nicht möglich sei. Diese Mitteilung enthielt zusätzlich Erläuterungen zum Bürgerrechtsverzicht. Die Beschwerdeführenden ihrerseits wiederholten am 27. Oktober 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) ihre Sicht der Dinge und beharrten darauf, dass die Schulden aus der Zeit des Ehemannes mit dessen Ex-Ehefrau stammten.

Unter Verweis auf die beide Ehegatten betreffenden finanziellen Ausstände wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 25. November 2015 eingeladen, das zweite Einbürgerungsgesuch entweder zurückzuziehen
oder eine gebührenpflichtige, beschwerdefähige Verfügung anzufordern. Am 4. Januar 2016 verlangte die Gesuchstellerin daraufhin sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 gab die Vorinstanz dem Gesuch um er-leichterte Einbürgerung nicht statt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, entgegen der Darstellung der Ehegatten gelte es aufgrund des Betreibungsregisterauszuges vom 2. April 2015 festzustellen, dass gegenüber der Gesuchstellerin selbst ebenfalls ungelöschte Verlustscheine (die nicht älter als fünf Jahre seien) sowie eine Betreibung bestünden. Zudem werde nicht belegt, dass ein auf ihren Namen ausgestellter Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014 nicht mehr offen sei. Daneben gebe es fällige, noch nicht bezahlte Steuerschulden aus den Jahren 2012 bis 2014, für welche die Eheleute solidarisch hafteten. Da unter solchen Umständen nicht von einem guten finanziellen Leumund gesprochen werde könne, sei eine erleichterte Einbürgerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

F.
Mit zwei gemeinsam unterzeichneten, identischen Eingaben vom 10. August 2016 bzw. 11. August 2016 (Datum der Poststempel) ersuchen die Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der erleichterten Einbürgerung an die Gesuchstellerin. Sie wiederholen hierbei, die finanziellen Probleme, die sie nicht loswürden, rührten von Schulden aus der vorherigen Ehe des Schweizer Ehemannes her. Dieser sei alleine für die entstandene Situation verantwortlich. Es könne doch nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun dafür bestraft werde. Letztere werde nun als Tagesmutter einer Arbeit nachgehen und versuchen, jeden Monat zirka Fr. 100.- abzubezahlen. Aufgrund dessen gelte es, das Ganze nochmals zu überdenken.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2016 (Poststempel) am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über eine erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist als ihr Ehegatte von der Verweigerung der erleichterten Einbürgerung mitbetroffen und ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer lebt. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).

3.2 Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss die schweizerische Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört auch ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). Verlangt wird in dieser Hinsicht, dass die Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Konkret heisst dies, dass keine Verlustscheine und keine wesentlichen Betreibungen bestehen sowie die Steuern regelmässig bezahlt wurden (siehe hierzu Urteil des BVGer
C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3 oder Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 3. unveränderte Aufl. 2015, S. 410, je m.H.).

3.3 Praxisgemäss darf eine erleichterte Einbürgerung bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, nicht ausgesprochen werden. Gleiches gilt beim Vorhandensein nicht beglichener Schulden sowie bei fälligen, aber nicht bezahlten Steuern. Vorbehalten bleiben entsprechende, mit den Steuerbehörden abgeschlossene Zahlungsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen stellen, wenn der Zahlungspflicht nachgekommen wird, in der Regel kein Einbürgerungshindernis dar. Das Handbuch Bürgerrecht des SEM nennt weitere Ausnahmen, beispielsweise Schulden und Verlustscheine, für welche der ausländische Ehegatte nicht selber verantwortlich ist und für die er nicht solidarisch haftet (zum Ganzen vgl. Handbuch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; Stand 27. September 2016).

4.
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erfolgte die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung einzig wegen der nicht erfüllten Voraussetzung von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG (vgl. Bst. C - E vorstehend). Das Staatssekretariat entscheidet über die erleichterte Einbürgerung nach vorheriger Anhörung des Kantons (Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG). Gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG können die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde aber mit Erhebungen betrauen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen (siehe das vorinstanzliche Ersuchen vom 11. Februar 2015, Akten der Vorinstanz [SEM act.] 36/37). Der entsprechende Bericht der Kantonspolizei Bern datiert vom 14. Mai 2015. Daraus und aus den dazugehörigen Unterlagen geht hervor, dass auf Seiten der Eheleute damals offene Verlustscheine, hängige Betreibungen und Steuerausstände bestanden (SEM act. 38 - 51). Die Beschwerdeführenden stellen ihre finanziellen Probleme nicht in Abrede, behaupten jedoch, dass allein der Ehemann die Verantwortung dafür trage.

4.1 Einzuräumen ist, dass die finanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen betrachtet werden kann. In dieser Hinsicht gilt es gegebenenfalls genauer abzuklären, wem allfällige Schulden und Ausstände aufgrund des Ehe- bzw. Güterrechts oder anderer privatrechtlicher Bestimmungen zuzurechnen sind (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4307/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 oder C-5145/2007 vom 15. April 2009 E. 4.6). Anders als die Ausführungen der Beschwerdeführenden suggerieren, hat das SEM die ausschliesslich auf den Namen des Ehemannes lautenden Schulden allerdings vorweg ausgeklammert.

4.2 Zu würdigen bleibt daher, wie es sich mit den sonstigen Ausständen verhält. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 2. April 2015 (als Bestandteil des vorgenannten Erhebungsberichts) weist auch gegenüber der Beschwerdeführerin Betreibungen von total Fr. 13'497.10 und Verlustscheine von immerhin Fr. 59'110.40 aus (SEM act. 51). Die Verlustscheine sind anscheinend offen, nicht älter als fünf Jahre und deshalb unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Leumundes grundsätzlich miteinzubeziehen (vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O. Ziff. 4.7.3.2 Bst. a). Auch die hängigen Betreibungen lauten ausdrücklich auf den Namen der Beschwerdeführerin. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass es sich hierbei nicht um voreheliche Verpflichtungen des Gatten, sondern um Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie handelt, einem Bereich, in welchem die Eheleute solidarisch haften (siehe E. 3.3 weiter vorne). Dafür, dass die beiden ihren finanziellen Verpflichtungen nur teilweise nachzukommen vermögen, trägt der Schweizer Ehemann insoweit nicht die alleinige Verantwortung. Die Beschwerdeführenden legen nichts Anderes offen. Die im obgenannten Auszug aufgelisteten Betreibungen und Verlustscheine stehen einer erleichterten Einbürgerung daher praxisgemäss entgegen.

4.3 Hinzu kommen Steuerausstände, die beide Ehegatten betreffen. Der Erfüllung der Steuerpflicht als Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen kommt bei der Einbürgerung erhöhte Bedeutung zu. Dementsprechend sind fällige Steuerrechnungen zu bezahlen. Dazu zählen auch provisorische Veranlagungsverfügungen. Anders verhält es sich, falls mit den Steuerbehörden eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und die Betroffenen ihr regelmässig nachkommen oder wenn sie einen Steuererlass oder eine Stundung erhalten haben (zum Ganzen vgl. wiederum Handbuch Bürgerrecht, a.a.O. Ziff. 4.7.3.2 Bst. b). Gemäss einem Kontoauszug der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. April 2015 schulden die Beschwerdeführenden den Steuerbehörden für die Jahre 2012 bis 2014 Kantons- und Gemeindesteuern im Umfange von Fr. 38'161.80 und direkte Bundessteuern im Betrag von Fr. 3'972.50. Das daraus resultierende Total von Fr. 42'134.30 setzt sich aus Fr. 29'340.30 definitiver Steuern und Fr. 12'794.- provisorischer Steuern zusammen (zum Ganzen vgl. SEM act. 42 - 48). Diese Zahlen werden seitens der Beschwerdeführenden nicht beanstandet; ebenso wenig legten sie ein Finanzierungsabkommen mit den Steuerbehörden vor. Unter diesen Umständen muss eine erleichterte Einbürgerung, da fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt wurden, auch aus diesem Grund verweigert werden (siehe dazu ergänzend C-2949/2014 E. 6.5 in fine, bestätigt im Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.5.4 in fine).

4.4 Die angefochtene Verfügung basiert auf Erhebungen aus dem Frühjahr 2015. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen, wie schon erwähnt, sowohl bei Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Der Gesuch stellenden Person obliegt hierbei eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht, was u.a. zur Folge hat, dass die Behörde sich bei passivem Verhalten der Bewerberin oder des Bewerbers darauf verlassen darf, dass die erteilten oder erhältlich gemachten Auskünfte nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 Il 65 E. 2.2 m.H.). Dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verbessert haben, wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Auch in den herangezogenen Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine inzwischen erfolgte, ganze oder teilweise Schuldentilgung oder auf Vereinbarungen, welche die Beschwerdeführenden finanziell entbinden würden. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2016 wird lediglich in Aussicht gestellt, jeden Monat etwa Fr. 100.- zurückzubezahlen, weil die Beschwerdeführerin dank Vermittlung des Roten Kreuzes als Tagesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (BVGer act. 4 und 5). In der Replik ist nurmehr davon die Rede, sie sei auf der Suche nach Arbeit, um ihre Schulden zu tilgen (BVGer act. 9). Aufgrund dessen kann nach wie vor nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden.

4.5 Laut Darstellung der Beschwerdeführenden sind die finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes auf dessen vorherige Ehe zurückzuführen. Die diesbezüglichen Hintergründe werden nicht verkannt. Ein Teil der hier in Frage stehenden Verpflichtungen stammt jedoch nachweislich aus der Zeit mit der jetzigen Gattin und ist ihr im dargelegten Rahmen der solidarischen Haftbarkeit anzurechnen. Der kritisierte Miteinbezug der finanzielle Lage des Ehepartners ist denn vom Gesetzgeber gewollt (vgl. E. 3.2 hiervor) und vermag ungeachtet der geäusserten Vorbehalte kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG nicht erfüllt und die Vor-instanz ihr die erleichterte Einbürgerung zu Recht nicht erteilt hat.

5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-4635/2016
Date : 14. September 2017
Published : 26. September 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BüG: 26  27  32  37  51
VGG: 31  37
VGKE: 6
VwVG: 48  49  50  52  62  63
BGE-register
140-II-65
Weitere Urteile ab 2000
1C_651/2015
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1987/III/305