Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4805/2008
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2010
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
Amt für Migration und Personenstand (MIP),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abweisung vorläufige Aufnahme (infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) betreffend A._______; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N _______.
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 28. Dezember 1959, aus Kongo (B._______) stammend, reiste am 4. Januar 1991 erstmals in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Das BFF wies dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 1992 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
A._______ erhob gegen diese Verfügung am 2. Dezember 1992 Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil der ARK vom 11. November 1997 wurde die Beschwerde von A._______ abgewiesen.
C.
Gegen das Urteil der ARK vom 11. November 1997 reichte A._______ am 12. Januar 1998 ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde von der ARK am 15. April 1998 abgewiesen. Am 22. April 1998 verschwand A._______ ohne Adressangabe. Am 26. April 1998 reichte A._______ durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut ein Revisionsgesuch bei der ARK ein. Auf dieses zweite Gesuch wurde mit Urteil vom 30. Juni 1998 nicht eingetreten.
D.
Am 16. Dezember 1999 reichte A._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte geltend, er sei nach seinem Verschwinden aus der Schweiz im April 1998 in sein Heimatland gereist, dort allerdings ohne Grund verfolgt worden. Mit Verfügung des BFF vom 26. Januar 2001 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
E.
Die Verfügung des BFF vom 26. Januar 2001 focht A._______ am 26. Februar 2001 mit Beschwerde bei der ARK an. Diese Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 24. April 2001 abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 beantragte die der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C._______ vorstehende Regierungsrätin dem BFF die vorläufige Aufnahme von A._______ wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Abschluss des Asylverfahrens. Das BFF teilte im Schreiben vom 23. September 2003 an die zuständige Regierungsrätin mit, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme wegen Vorliegens eines persönlichen Härtefalls seien nicht erfüllt, da A._______ am 16. Dezember 1999 ein Asylgesuch einreichte und sich davor eigenen Aussagen zufolge zwischenzeitlich wieder in seinem Heimatland aufgehalten habe. Die Härtefallkriterien würden dagegen einen mindestens vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen, ohne Anrechnung eines früheren Aufenthalts.
G.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 ersuchte die der Polizei- und Militärdirektion vorstehende Regierungsrätin das BFF erneut um vorläufige Aufnahme von A._______ wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In diesem Gesuch wurde unter anderem geltend gemacht, die Papierbeschaffung für A._______ erscheine gegenwärtig unmöglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFF auf dieses Gesuch einging.
H.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter von A._______, dieser habe zweimal ohne Begleitung bei der Vertretung der Demokratischen Republik Kongo vorgesprochen, um einen Besprechungstermin zum Vortragen seines Anliegens zu erhalten. In der Folge habe er am 29. Juli 2004 sowie am 12. August 2004 in Begleitung von D._______ bei der Botschaft vorsprechen können. D._______ sei Schweizer Bürger und kenne A._______ seit dem Jahre 2002 von seiner Tätigkeit als Betreuer im Asylbewerberzentrum E._______. Der Eingabe war eine schriftliche Auskunft von D._______ vom 14. September 2004 beigelegt. Demnach sei beim ersten Termin am 29. Juli 2004 festgestellt worden, dass A._______ nicht im Besitz eines Dokumentes sei, welches seine Nationalität belegen könne. Beim zweiten Termin vom 12. August 2004 sei ihnen geraten worden, sich nicht mehr auf die Botschaft zu begeben, weil der Vater von A._______ für die frühere Regierung unter Diktator Mobutu gearbeitet habe.
I.
Am 19. Oktober 2004 beantragte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 14b Abs. 1

J.
Am 10. April 2006 wies das BFM den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons C._______ ab, mit der Begründung, für die Papierbeschaffung sei die Abteilung Rückkehr im BFM zuständig, welche die Bemühungen im vorliegenden Fall allerdings noch nicht abgeschlossen habe. Damit seien die Voraussetzungen der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erfüllt.
K.
A._______ erhielt vom BFM eine Vorladung, am 31. August 2006 bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo zu erscheinen.
L.
Am 13. Juni 2007 beantragte das beschwerdeführende Amt erneut, A._______ infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 46 Abs. 2


M.
Zur Abklärung des Sachverhalts forderte das BFM das beschwerdeführende Amt mit Schreiben vom 29. November 2007 auf, eine von A._______ eigenhändig unterzeichnete Erklärung einzureichen, ob er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle.
N.
Mit Schreiben des BFM vom 30. Januar 2008 an das beschwerdeführende Amt wurde festgestellt, dass die geforderte Erklärung über die freiwillige Rückreise von A._______ noch nicht eingereicht worden war. Das BFM forderte das beschwerdeführende Amt auf, es über den aktuellen Stand zu informieren.
O.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 teilte das beschwerdeführende Amt dem BFM mit, es sei von der freiwilligen Rückkehr von A._______ auszugehen, da sich dieser stets kooperativ verhalten und sich bemüht habe, bei der Botschaft seines Heimatlandes Reisepapiere zu beschaffen. Weiter sei A._______ psychisch angeschlagen, was ebenfalls eine dringende Erledigung des Falles erfordere. In diesem Zusammenhang wurde auf die bereits im Verlauf des Verfahrens eingereichten Arztzeugnisse verwiesen. Daneben wurde auf die schriftliche Auskunft von D._______ vom 14. September 2004 verwiesen, welcher A._______ zweimal auf die Botschaft begleitet hätte.
P.
Mit Schreiben des beschwerdeführenden Amtes an das BFM vom 7. Februar 2008 wurde festgehalten, es sei bekannt, dass sich A._______ mehrfach um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht habe. Die Aufforderung des BFM eine Erklärung zu dessen freiwilliger Rückkehr einzureichen, halte man für sinnlos, zumal das BFM denn auch festgestellt habe, dass A._______ auf der kongolesischen Botschaft erschienen sei, aber kein Laisser-Passer erhalten habe. Die vom BFM geforderte, von A._______ handschriftlich unterzeichnete Erklärung wurde nicht eingereicht.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wies das BFM den Antrag des beschwerdeführenden Amtes auf vorläufige Aufnahme von A._______ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der betroffenen Person nicht vollzogen werden könne, werde in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden nur freiwillige (recte: freiwillig ausreisende kongolesische Staatsbürger) oder straffällige kongolesische Staatsangehörige ein Ersatzreisedokument erhalten. Aus dem Umstand, dass es bisher nicht möglich gewesen sei, die Reisedokumente zu beschaffen, könne nicht ohne Weiteres auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. A._______ habe sich anlässlich seines Ausreisegesprächs im Juni 2001 dahingehend geäussert, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese Ansicht bis heute geändert haben sollte. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ sei der Aufforderung zum Einreichen einer Erklärung, ob A._______ freiwillig zur Rückkehr bereits sei oder nicht, nicht nachgekommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die kongolesische Botschaft A._______ keine Reisepapiere ausstellen würde, wenn dieser seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr offenkundig zu erkennen gäbe. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien damit nicht erfüllt.
R.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 erhob das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (MIP) gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das beschwerdeführende Amt beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und A._______ sei wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Neben den bereits vor der Vorinstanz gemachten Vorbringen, wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM stütze sich auf eine Aussage von A._______, welcher zufolge er nicht freiwillig ausreisen wolle. Diese Aussage stamme allerdings aus dem Jahr 2001. Seither habe A._______ mehrmals versucht, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Einen besseren Beweis, als das mehrfache Erscheinen von A._______ bei der kongolesischen Botschaft, könne es nicht geben. Aus dem Umstand, dass das beschwerdeführende Amt bei A._______ die geforderte Erklärung über die freiwillige Rückkehr nicht eingeholt habe, schliesse das BFM darauf, man könne nicht davon ausgehen, die kongolesischen Behörden würden keine Reispapiere ausstellen. Diesbezüglich sei allerdings kein Zusammenhang ersichtlich. Es sei zwar richtig, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr eine vorläufige Aufnahme ausschliesse, allerdings habe A._______ mit seinen Vorsprachen auf der kongolesischen Botschaft deutlich gezeigt, dass er bereits sei, die notwendigen Schritte zur Beschaffung der notwendigen Papiere zu unternehmen. Das BFM gehe von einem falschen Verständnis der freiwilligen Rückkehr aus und seine Schlüsse seien nicht stichhaltig.
S.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2008 äusserte sich das BFM mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 zur Beschwerde wie folgt: Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur möglich, wenn trotz Mitwirkung des Betroffenen davon ausgegangen werden müsse, dass die Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit längerfristig ausgeschlossen erscheine. Wenn dagegen die Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, komme eine vorläufige Aufnahme nicht in Frage. Auch wenn sich eine Ausreise als schwer organisierbar darstelle und mit den ausländischen Behörden noch verhandelt werden müsse, lasse dies nicht ohne Weiteres auf Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der kongolesische Botschafter habe aus eigenem Entscheid A._______ kein Laisser-Passer ausgestellt. Zudem habe bisher nicht abschliessend beurteilt werden können, ob A._______ die Schweiz tatsächlich freiwillig verlassen wolle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Demokratische Republik Kongo generell weigere, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Im Februar 2008 sei mit den zuständigen kongolesischen Behörden eine Vereinbarung unterzeichnet worden, welche Sonderflüge und Delegationsvorführungen ermögliche. Im April 2008 habe eine Delegation aus Kongo erste Anhörungen mit eigenen Staatsangehörigen in der Schweiz durchgeführt und dabei sogar für Personen, welche nicht freiwillig ausreisen wollten, Reisepapiere ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass auch A._______ die notwendigen Dokumente erhalten werde, seitdem das Ausstellen von Papieren nicht mehr in den Kompetenzbereich des Botschafters, sondern in denjenigen der erwähnten kongolesischen Delegation falle. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen könne daher nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gesprochen werden. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde.
T.
Zur Vernehmlassung des BFM nahm das beschwerdeführende Amt mit Replik vom 19. September 2008 Stellung. Es wurde vollumfänglich an den Rechtsbegehren und Begründungen aus der Beschwerde festgehalten und ausgeführt, es stehe gar nicht in Frage, ob sich die Demokratische Republik Kongo generell weigere, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Es gehe nur um den konkreten Fall von A._______, in welchem sich die kongolesischen Behörden nunmehr seit Jahren geweigert hätten, die notwendigen Papiere auszustellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die erwähnte kongolesische Delegation A._______ nun die Reisepapiere ausstellen sollte, wenn sich die Botschaft jahrelang geweigert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31






1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6


1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1


1.4 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 17 ergab sich die Legitimation eines Kantons zur Beschwerde gegen einen die vorläufige Aufnahme abweisenden Beschluss des BFM, nachdem ein solcher gestützt auf Art. 46 Abs. 2





1.5 Für den Fall, dass ein Antrag auf vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2


1.6 Vorliegend ist folglich auch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (MIP) legitimiert, gegen die Verfügung des BFM, mit welchem die vorläufige Aufnahme von A._______ abgelehnt wurden, gestützt auf Art. 48 Abs. 2

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

3.
3.1 Das beschwerdeführende Amt machte im vorliegenden Fall technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von A._______ geltend. Das BFM sei zu unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei als möglich zu erachten.
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2


3.3 Die technische Unmöglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung kann darin begründet liegen, dass sich die Behörden des Heimatstaates der betreffenden Person weigern, dieser die notwendigen Reisedokumente auszustellen oder auch indem sie sich weigern, einen ihrer Landsleute trotz gültigen Reisepapieren zurückzunehmen. Damit aufgrund solcher Umstände eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt wird, muss dieser Zustand eine gewisse Weile andauern. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist und im Urteilszeitpunkt klar erkennbar ist, dass sie dies auf unabsehbare Zeit - mindestens ein Jahr - weiterhin sein wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.73). Vorausgesetzt wird weiter, dass einerseits die betroffene Person nicht in der Lage ist, aus freiem Willen in ihr Heimatland zurückzukehren und andererseits auch die zuständigen Schweizer Behörden - trotz allfälliger Zwangsmittel - nicht in der Lage sind, für die Rückkehr der betreffenden Person zu sorgen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187).
3.4
3.4.1 Laut den Akten ist A._______ am 19. Juni 2001 erstmals beim Migrationsdienst des Kantons C._______ zu einem Ausreisegespräch erschienen. Damals habe er unter anderem ausgesagt, er sei nicht freiwillig zur Ausreise bereit.
3.4.2 Aktenkundig ist auch, dass A._______ zweimal ohne Begleitung bei der Vertretung der Demokratischen Republik Kongo vorgesprochen hat, um einen Beratungstermin zum Vortragen seines Anliegens zu erhalten (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. September 2004). Am 29. Juli 2004 sowie am 12. August 2004 konnte er in Begleitung eines Bekannten bei der Botschaft vorsprechen (vgl. schriftliche Eingabe des Gewährsmannes vom 14. September 2004 [A 197], welche der oben erwähnten Eingabe beilag). Für weitere Einzelheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter H. verwiesen werden.
4.
4.1 Am 19. Oktober 2004 - mithin vor über fünfeinhalb Jahren - beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung der vorläufigen Aufnahme von A._______ wegen technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Am 10. April 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren für A._______ seiner Abteilung Rückkehr seien noch nicht abgeschlossen; die entsprechenden Bemühungen sind denn auch aktenkundig (vgl. unter anderem das interne BFM-Schreiben vom 20. Juni 2007 sowie die Gesprächsnotiz des BFM vom 25. Juni 2007).
4.2 Am 29. November 2007, wiederum über ein Jahr später, forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eine von A._______ unterzeichnete Erklärung beizubringen, wonach dieser eine freiwillige Rückkehr "in Erwägung ziehe". Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 7. Februar 2008 aus, dass A._______ nachweislich mehrere Mal auf der Botschaft vorgesprochen habe und das BFM unbegründeter Weise die jahrelangen Vollzugsbemühungen des Beschwerdeführers in Zweifel ziehe (vgl. 3.4.2.).
4.3 Am 19. Juni 2008 wies das BFM das Gesuch des Amtes auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme vom 13. Juni 2007 mit der Begründung ab, die kongolesische Vertretung habe letztmals am 25. Juni 2007 (also rund ein Jahr vor Erlass der Verfügung) versichert, das "Verfahren weiter voranzutreiben". In Anbetracht dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2004 datiert, war das Verfahren der erfolglosen Papierbeschaffung damals bereits rund dreieinhalb Jahre hängig.
4.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2008 aus, es werde aktuell eine interne Analyse zur heutigen Situation in Sachen Papierbeschaffung für kongolesische Staatsbürger erstellen. Da das entsprechende Ergebnis bis dato nicht vorliege, könne sich das Amt heute nicht vernehmen lassen.
4.5 In seiner weiteren Vernehmlassung vom 5. September 2008 räumte das BFM ein, dass der Vollzug der Wegweisung "längere Zeit" nicht habe realisiert werden können, da namentlich der Botschafter der Demokratischen Republik Kongo in der Schweiz bei der Erstellung eines Laisser-Passer aus eigenem Entscheid nicht mitgewirkt hatte. Zusammen mit den zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sei die Möglichkeit der zwangsweisen Rückführung von Staatsangehörigen dieses Landes ausgehandelt worden. So sei am 23. Februar 2008 eine Vereinbarung unterzeichnet worden, welche Sonderflüge und Delegationsvorführungen möglich mache (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C-252/2008 und 2C-259/2008 vom 11. April sowie 10. Juni 2008). "Zur Zeit" könne davon ausgegangen werden, dass sich die Demokratische Republik Kongo nicht generell weigere, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für A._______ sei nicht möglich. Es obliege den kantonalen Behörden, die notwendigen Schritte vorzunehmen, damit der Ausländer an einem Interview teilnehmen könne.
4.6 Nach dem Gesagten verweigerte der kongolesische Botschafter in den diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Jahren generell die Ausstellung von Laisser-passers. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in den Kongo tatsächlich über Jahre hinweg mangels Möglichkeit der Papierbeschaffung technisch nicht möglich gewesen war, weshalb die Frage nach der Mitwirkungspflicht von A._______ offen bleiben kann. Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist, was vorliegend offensichtlich erfüllt ist. Zudem muss im Urteilszeitpunkt klar erkennbar sein, dass sie dies auf unabsehbare Zeit - mindestens ein Jahr - weiterhin sein wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141). Da feststeht, dass die Identitätskarte von A._______ weder beim BFM noch bei den katonalen Behörden auffindbar ist, kann heute nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung werde innerhalb eines Jahres möglich sein. Somit ist das BFM anzuweisen, den Ausländer vorläufig aufzunehmen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung der vorläufigen Aufnahme (infolge technischer Unmöglichkeit) aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, A._______ die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1


6.2 Dem im Sinne der Erwägungen obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 3

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ zufolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 3

5.
Dieses Urteil geht an:
das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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