Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1434/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

X._______, ...
Beschwerdeführer, vertreten durch ...

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin

betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000)

Sachverhalt:
A. Der X._______ ist ein Verein, der am 27. Dezember 1956 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Handelsregistereintrag hat er folgenden Zweck: Zusammenschluss der Automobilisten zur Wahrung der verkehrspolitischen, wirtschaftlichen, touristischen, sportlichen und aller weiteren mit dem Automobilismus verbundenen Interessen, wie Konsumenten- und Umweltschutz. Er widmet der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Anwendung seine besondere Aufmerksamkeit, setzt sich ein für die Sicherheit auf der Strasse und die Verkehrserziehung. Der X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (MWST-Nr. ...).
Am 10. Juni 1996 schloss der X._______ über den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 mit der Y._______-Versicherung eine Vereinbarung, durch die beide Vertragspartner eine optimale Dienstleistung zugunsten ihrer gemeinsamen Mitglieder bzw. Kunden anstrebten und sich darin gegenseitig unterstützten. Die Y._______-Versicherung bediente die Mitglieder des X._______ mit ihren Produkten und der X._______ vermittelte der Y._______-Versicherung durch seine Sektionen aktiv Kunden. Die Parteien verpflichteten sich gegenseitig zur Exklusivität. Für die Vermittlung von neuen Kunden bekamen die Sektionen des X._______ eine einmalige Abschlussprovision. Jedes X._______-Mitlied, das bei der Y._______-Versicherung eine Motorfahrzeugpolice besass, erhielt in der Folge einen von der Y._______-Versicherung und vom X._______ gemeinsam unterzeichneten Gutschein über Fr. 50.-- zum Bezug von X._______-Dienstleistungen. Dieser Gutschein hatte eine Laufzeit von ungefähr eineinhalb Jahren. Zur Erhebung der gemeinsamen Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer meldete der X._______ jeweils im Januar seinen Mitgliederbestand an die Y._______-Versicherung, damit die Bemessung der Entschädigung der Y._______-Versicherung an den X._______ festgelegt werden konnte und die einzelnen X._______-Mitglieder mittels eines gemeinsamen Briefes des X._______ und der Y._______-Versicherung benachrichtigt werden konnten. Im Schreiben an die X._______-Mitglieder wiesen der X._______ und die Y._______-Versicherung auf ihre enge Zusammenarbeit hin. Durch Kooperation mit dem Verein sei es der Y._______-Versicherung noch besser möglich, die X._______-Mitglieder umfassend zu betreuen und zu beraten.
B. Für das Kalenderjahr 1997 erhielt der X._______ von der Y._______-Versicherung eine Entschädigung von Fr. ... und für das Jahr 1998 eine solche von Fr. .... Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle beim X._______ in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 22. Februar 2002 über die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) forderte die ESTV mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 1. März 2002 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins nach. Die Verwaltung begründete die Nachforderung damit, dass die jährliche Entschädigung der Y._______-Versicherung das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Adressdaten und für die exklusive Zusammenarbeit mit dem X._______ darstelle; diese Leistung des X._______ sei als Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV zu qualifizieren und das Entgelt damit zu versteuern. Die Einsprache des X._______ vom 2. Oktober 2002 wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 ab.
C. Mit Eingabe vom 30. März 2005 liess der X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 28. Februar 2005 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es sei zwischen ihm und der Y._______-Versicherung ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich jenen Mitgliedern, die gleichzeitig eine Motorfahrzeugversicherung mit der Y._______-Versicherung abgeschlossen hätten, vereinbart worden. Die Y._______-Versicherung habe nur für diese Personen einen Gutschein im Wert von Fr. 50.-- erworben und der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, den Gutschein als Zahlungsmittel anzuerkennen. Das gesamte Entgelt der Y._______-Versicherung sei für die Ausgabe von Gutscheinen verwendet worden. Die Versicherung habe damit lediglich Gutscheine gegen Entgelt bezogen. Der Beschwerdeführer bzw. seine Sektionen hätten die Gutscheine an Zahlungsstatt akzeptiert und der Praxis der Mehrwertsteuerverwaltung entsprechend das Entgelt - weil es sich um einen Gutschein handelte - im Zeitpunkt der Einlösung abgerechnet. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze die ESTV ihre eigene Verwaltungspraxis zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, wodurch dasselbe Substrat wirtschaftlich zwei Mal mit der Mehrwertsteuer belastet werde. Es handle sich ausserdem im Umfang des Werts der Gutscheine um eine Prämienreduktion im Sinne von Art. 14 Ziff. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 18 Ziff. 18
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20).
D. In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 beantragte die ESTV die vollständige und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung brachte insbesondere vor, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Entschädigung das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Adressdaten und die exklusive Zusammenarbeit darstelle. Die Y._______-Versicherung habe diese Entschädigung nicht für den Erwerb von Gutscheinen, sondern für jene Leistungen des Vereins entrichtet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Auszahlung des Entgeltes zusammen mit der Y._______-Versicherung den gemeinsamen Kunden bzw. Mitgliedern einen Gutschein zukommen lasse, damit diese von der Zusammenarbeit profitieren könnten, ändere nichts am Leistungsaustausch und dem dafür bezahlten Entgelt.
E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
VGG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1997 und 1998 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
und 94
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTG). Die MWSTV ist eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützte sich auf Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und stellte bis zur Regelung des Mehrwertsteuerrechts durch den ordentlichen Gesetzgeber gesetzesvertretendes Recht dar.
2.2. Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Das Bundesgericht hat zum Begriff des Leistungsaustausches in grundsätzlicher Hinsicht Stellung genommen (BGE 126 II 451 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6 bzw. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 157 ff.). Danach findet erst mit dem Austausch von Leistungen ein steuerbarer Umsatz statt. Die Leistung besteht entweder in einer Lieferung oder einer Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt an den Leistungserbringer oder an einen Dritten, falls dadurch ein Schuld des Lieferanten getilgt wird (vgl. die von der ESTV herausgegebene Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 297 [Wegleitung 1997]). Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Zum Entgelt gehört damit alles, was der Empfänger der Dienstleistung oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Muri/Bern 1999, S. 223 ff.). Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer; der Verbraucher ist Steuerträger. Es ist deshalb nicht auf das Verhalten des Leistungserbringers abzustellen. Vielmehr ist die kausale Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung genügen zu lassen und das Tatbestandsmerkmal des Leistungsaustausches um der Steuerneutralität und der Rechtsgleichheit wegen weit zu fassen (vgl. Riedo, a.a.O., S. 233). Damit ein Umsatz als gegen Entgelt erbracht gelten kann, muss er zwischen mindestens zwei wirtschaftlich verschiedenen Einheiten getätigt werden, wobei eine Einheit die Leistung zu Gunsten der anderen Einheit erbringt (Pierre-Alain Guillaume, in: Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 5 Rz. 36).
2.3. Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005 [SRK 2003-049], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a mit Hinweisen, vom 18. November 2002 [SRK 2001-145], veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa mit Hinweisen; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, publiziert in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.4. Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV kann auch das entgeltliche Unterlassen einer Handlung Gegenstand einer Dienstleistung sein. So gilt zum Beispiel die gegen Entgelt eingegangene Verpflichtung, eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, als steuerbare Dienstleistung (Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 6; vgl. auch Patrick Imgrüth, in: in: Clavadetscher/Glauser/Schafroth, a.a.O., Art. 7 Rz. 2). In solchen Fällen beruht das Verhalten des leistenden Unternehmers auf einer besonderen Vereinbarung mit dem Dritten, welcher aus diesem Verhalten einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann und entsprechend bereit ist, dafür ein Entgelt zu entrichten. Das konkrete Eintreten eines wirtschaftlichen Nutzens ist allerdings nicht als Wesensmerkmal der Leistung aufzufassen (Ivo Baumgartner, Die Entgeltlichkeit bei der schweizerischen Mehrwertsteuer, StR 1996 S. 60; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2003-124] E. 3 b/bb).
2.5. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler. Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung vor (Art. 10 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV).
3. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die ESTV zu Recht die Zahlung von je Fr. 50.-- gegen Übergabe eines Gutscheins durch den Beschwerdeführer als eigenen Umsatz angesehen hat oder ob die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, welcher im ganzen Vorgang inklusive der Einlösung des Gutscheins durch die Mitglieder nur einen Umsatz sieht, korrekt ist.
3.1. Die Vereinbarung vom 10. Juni 1996 zwischen der Y._______-Versicherung und dem Beschwerdeführer umfasst vier Ziffern, von denen jedoch nur zwei über eine Entschädigung bzw. ein Entgelt sprechen. Ziffer 1, welche den Beschwerdeführer verpflichtet, über seine Sektionen aktiv Kunden zu vermitteln und exklusiv mit der Y._______-Versicherung zusammen zu arbeiten, enthält keine ausdrückliche Gegenleistung der Y._______-Versicherung. Das gleiche gilt für Ziffer 4, wonach der Beschwerdeführer in seinen Organen ausschliesslich die Dienstleistungen der Y._______-Versicherung, also nicht von anderen Versicherern empfehlen darf. Auch dafür ist keine Gegenleistung stipuliert. Ziffer 2 kann aus der vorliegenden Betrachtung ausscheiden, weil darin klar festgehalten wird, dass es sich bei den aufgezählten Zahlungen um einmalige Abschlussprovisionen handelt und diese erst noch abgestuft sind nach der Art des vom Mitglied abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Eine Entschädigungsvereinbarung findet sich nur in Ziffer 3 unter dem Titel "Entschädigung pro Mitglied/Kunde". Absatz 2 dieser Ziffer bestimmt, dass der Beschwerdeführer der Y._______-Versicherung per 1. Januar seinen Mitgliederbestand meldet, damit die Bemessung der Entschädigung festgelegt werden kann. Dass Gutscheine an die Y._______-Versicherung übergeben werden, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung; die Rede ist einzig von Gutschriften für die X._______-Mitglieder.
Nachdem nur Leistungen der Mehrwertsteuer unterstehen, die gegen Entgelt erbracht werden, stellt sich die Frage, für welche Leistung das in Ziffer 3 stipulierte Entgelt erfolgt, mit anderen Worten, mit welcher Leistung das Entgelt ausgetauscht wird. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Gegenleistung ausschliesslich in der Hingabe von Gutscheinen bestand. Gegen diese Auffassung spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung: Solche werden nämlich gar nicht erwähnt; vielmehr spricht der Vertrag nur von Gutschriften. Dass die Gegenleistung die Verpflichtung des Beschwerdeführers war, auf dem Gebiet der Motorfahrzeugversicherungen ausschliesslich mit der Y._______-Versicherung zusammenzuarbeiten und dieser ihre Mitgliederdatei zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus der im Mehrwertsteuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Zusammenarbeitsvereinbarung erschloss der Y._______-Versicherung einen grossen Kreis potenzieller Kunden, deren Adressen sie zur Verfügung gestellt bekam. Durch das ausschliessliche Recht, in den Publikationen des Beschwerdeführers zu werben, konnte sich die Y._______-Versicherung an einen exklusiven Kundenkreis wenden, ohne durch Mitbewerber konkurrenziert zu werden. So wie der Beschwerdeführer und die Y._______-Versicherung im Innen- wie im Aussenverhältnis gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers auftraten, ging es um eine Zusammenarbeit, die weit über den blossen Kauf von Gutscheinen durch die Y._______-Versicherung beim Beschwerdeführer hinaus ging.
Bei der Ausgabe von Gutscheinen an die Mitglieder des Beschwerdeführers handelte es sich um einen zweiten Geschäftsvorfall, den der Beschwerdeführer zu Recht im Zeitpunkt der Einlösung zu versteuern hatte (vgl. Ziff. 427c Wegleitung 1997). Durch die Abgabe von Gutscheinen erhält der Empfänger noch keine Leistung. Erst deren Einlösung führt zu einer mehrwertsteuerlich relevanten Lieferung oder Dienstleistung, die vom Leistungserbringer als Umsatz zu versteuern ist (Michaela Merz, in: Clavadetscher/Glauser/Schafroth, a.a.O., Art. 40 Rz. 12). Als Entgeltsminderung können solche Gutscheine nur betrachtet werden, wenn sie vom Leistungserbringer ausgegeben und nicht von Dritten finanziert werden; sie werden gleich behandelt wie Skonti und Rabatte (Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer [MWST], Bern 1995, Rz. 781). Dieser Geschäftsvorfall ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ob schliesslich die Sektionen des Beschwerdeführers die Gutscheine an Zahlungsstatt akzeptiert haben und ob alle Gutscheine eingelöst wurden, ist für den Ausgang dieser Streitsache belanglos.
Wie bereits dargestellt (vgl. oben E. 2.4), unterliegen der Mehrwertsteuer nicht nur Dienstleistungen durch Tätigwerden, so im vorliegenden Fall die Überlassung der Mitgliederdaten, sondern auch solche durch Unterlassen. Die Y._______-Versicherung zog aus der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Zusammenarbeit mit anderen Versicherern zu unterlassen, einen wirtschaftlichen Nutzen, indem sie vermehrt Versicherungsverträge mit Mitgliedern des Beschwerdeführers im zu beurteilenden Zeitraum abschliessen konnte. Dafür war sie bereit, ein Entgelt zu bezahlen.
Es kann damit auch offen bleiben, ob tatsächlich das gesamte Entgelt der Y._______-Versicherung für die Einlösung der Gutscheine verwendet worden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer für jeden nicht eingelösten Gutschein die Entschädigung der Y._______-Versicherung behalten, woraus auch wieder klar hervorgeht, dass es sich bei der Zahlung der Y._______-Versicherung um ein echtes Entgelt nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV handelte, das der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Parteien hätten sonst allenfalls vereinbart, dass die Y._______-Versicherung dem Beschwerdeführer lediglich die von seinen Mitgliedern tatsächlich eingelösten Gutscheine vergüte.
3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, wären nur dann mehrwertsteuerlich relevant, wenn daraus auf das Vorliegen eines Stellvertreterverhältnisses geschlossen werden müsste, aufgrund dessen ein einziger Umsatz vorliegen würde. Das Schreiben des Beschwerdeführers und der Y._______-Versicherung, welches im unteren Abschnitt einen Gutschein über Fr. 50.-- enthält, trägt das Logo des Beschwerdeführers und jenes der Y._______-Versicherung. Es ist zudem vom Beschwerdeführer wie auch von der Y._______-Versicherung unterzeichnet und aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht, ob der Beschwerdeführer oder die Y._______-Versicherung den Gutschein finanziert hat. Es kann somit nicht von einem Stellvertretungsverhältnis im mehrwertsteuerlichen Sinn gesprochen werden.
3.3. Ebenso kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Gutscheinen um Entgeltsmilderungen handelt, das heisst um Beträge, die der Leistungsempfänger von vornherein vom Rechnungsbetrag bzw. im Nachhinein vom bezahlten Entgelt in Abzug bringt und welche als Korrekturen des ursprünglich vereinbarten Entgelts zu berücksichtigen sind (Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer [MWST], 2. Auflage, Bern 2000, Rz. 1188) Dieser Einwand geht in doppelter Hinsicht fehl: Der Umsatz, anlässlich dessen die Gutscheine eingelöst werden - nämlich der Bezug von Leistungen des Beschwerdeführers oder seiner Sektionen - ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil nur die EA Nr. ... angefochten ist. Der Beschwerdeführer betrachtet ausserdem die Gutscheine nach seinen Ausführungen als Entgeltsminderung auf den Versicherungsprämien; diese aber sind schon gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob schliesslich die Sektionen des Beschwerdeführers die Gutscheine an Zahlungsstatt akzeptiert haben, ist für den Ausgang dieser Streitsache ebenfalls belanglos.
3.4. Unrichtig ist schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Mehrwertsteuerbelastung des Entgelts der Y._______-Versicherung werde das gleiche Substrat wirtschaftlich zweimal belastet. Zunächst handelt es sich nicht um gleiche wirtschaftliche Substrate bzw. Geschäftsvorgänge (vgl. oben E. 2.3 und 3.1). Zum zweiten kann die Y._______-Versicherung die an den Beschwerdeführer bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV wieder abziehen, soweit sie selbst wieder steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
oder 3 MWSTV erbringt (zum Vorsteuerabzug vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1372 ff.; BGE 123 II 385 E. 8). Damit ist die Steuerneutralität gewahrt (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 67). Aber selbst wenn eine zweimalige Besteuerung eintreten würde, hat sich der Beschwerdeführer nach ständiger Praxis bei der von ihm vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen (ASA 67 S. 757 E. 3c, 65 S. 674 E. 2d/bb, 55 S. 72 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2001 i. S. Z. [2A.420/2000] E. 3c; VPB 67.46 E. 5b/cc; Entscheide der SRK vom 27. März 2002 i. S. W. [SRK 2000-109] E. 3d/cc, vom 13. Juli 2001 i. S. K. [SRK 1999-155] E. 3b in fine und 6; a contrario Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 2002, § 4 Rz. 13).
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entschädigung der Y._______-Versicherung an den Beschwerdeführer unter der Vereinbarung der Parteien vom 10. Juni 1996 das Entgelt für eine Dienstleistung des Beschwerdeführers darstellt, die nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 83
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
Bst. m und Art. 100
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1434/2006
Datum : 14. Mai 2007
Publiziert : 19. Juni 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001)


Gesetzesregister
BGG: 42  48  54  83  100
BV: 196
MWSTG: 18  93  94
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
6 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
10 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5  63  64
BGE Register
123-II-385 • 126-II-443
Weitere Urteile ab 2000
2A.304/2003 • 2A.420/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • gegenleistung • bundesgericht • sektion • umsatz • lieferung • leistungserbringer • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verfahrenskosten • verhalten • sachverhalt • tag • weiler • wirtschaftliche betrachtungsweise • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesverfassung • bundesgesetz über das bundesgericht • einspracheentscheid • rechtsmittelbelehrung • vermittler • vorinstanz • lausanne • gerichtsschreiber • 1995 • wiese • kostenvorschuss • versicherer • gerichtsurkunde • wert • stelle • entscheid • beteiligung oder zusammenarbeit • vorsteuerabzug • konsum • richtlinie • begründung der eingabe • ware • abweisung • kundschaft • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • zahl • koordination • zahlung • begründung des entscheids • steuer • rechtsmittel • verwaltungsverordnung • personalbeurteilung • gerichts- und verwaltungspraxis • vertragspartei • angabe • unterschrift • adresse • maler • verzugszins • verfassung • versicherungsvertrag • bundesrat • streitgegenstand • alleinvertriebsvertrag • frist • umweltschutz • schweizerisches recht • amtssprache • wirtschaftliches monopol • archiv • frage • versicherungsnehmer • verkehrspolitik • bezogener • beweismittel • zahlungsmittel • tourist • staatliches monopol • kreis • vertragsrecht • brief
... Nicht alle anzeigen
BVGer
A-1341/2006 • A-1434/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
67.46 • 67.49
Zeitschrift ASA
ASA 67,757 • ASA 73,569