Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2750/2017

Urteil vom 14. Februar 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Sylvie Cossy,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______,

geboren am (...), Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Muslim tamilischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in B._______, (Nord-West-Provinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach Dubai und anschliessend am 16. Juli 2015 in die Schweiz. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 zeigte dieser seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Am 21. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 13. August 2015 wurde er im EVZ zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Am 16. Januar 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich bereits vom 1. April 2010 bis 23. September 2014 in der Schweiz aufgehalten und dabei eine (...)-Ausbildung absolviert. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er von 2012 bis 2014 im (...)-Team namens "C._______" in D._______ gespielt und dabei insbesondere am Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 2013 und 2014 an Spielen teilgenommen. Er habe gewusst, dass einige seiner Mannschaftskameraden die LTTE unterstützt hätten. Er selbst habe sich jedoch nur für den (...)-Sport engagiert.

Nach Abschlusses seines "Master (...)" sei er am 23. September 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der (...)firma seines Vaters und seines Halb-Bruders namens "E._______" sowie in der Firma des Geschäftspartners seines Vaters (F._______) namens G._______ gearbeitet.

Im Heimatland habe er im "H._______"-(...)-Team in B._______ gespielt. Am 31. Mai 2015 sei er bei einem Turnier im Heimatort "man of the match" geworden. Danach seien mehrere Spieler einer singhalesischen Mannschaft mit ihrem Trainer erschienen und hätten ihn für ihr Team abzuwerben versucht. Er habe dieses Angebot abgelehnt. Am 14. Juni 2015 sei er bei einem zweiten Turnier wieder von denselben Leuten angesprochen worden. Diese hätten ihm damit gedroht, Informationen über ihn - den Beschwerdeführer - und seinen Aufenthalt in der Schweiz preiszugeben. Zudem sei er beschuldigt worden, LTTE-Informant und Spieler eines LTTE-Teams in der Schweiz gewesen zu sein. Man habe ihm entsprechende Einträge auf der "C._______"-Profilseite auf Facebook vorgezeigt, auf welchen er vor einer LTTE-Fahne abgebildet worden sei. Er habe dabei zugegeben, sich viereinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten und an (...)-Spielen mit LTTE-Mannschaften teilgenommen zu haben.

Der Geschäftspartner seines Vaters, F._______, sei (...) der United National Party (UNP) und habe engen Kontakt zu Parlamentariern und zur Polizei unterhalten; er habe für die Parlamentswahlen im August 2015 kandidiert. F._______ habe von der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Informationen erhalten und dabei erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme am Turnier vom 14. Juni 2015 eine Anzeige wegen LTTE-Verbindungen ergangen sei und er zur Befragung vorgeladen werden sollte. F._______ habe diese Informationen an den Halb-Bruder des Beschwerdeführers, I._______, weitergeleitet. Dieser Halb-Bruder habe dann den Beschwerdeführer nach Colombo gebracht und für seine Ausreise einen Schlepper organisiert. Bis zum 14. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Weil die Situation für ihn lebensbedrohlich geworden sei, sei er ausgereist.

Zum familiären Hintergrund brachte er vor, seine Eltern und fünf Halbgeschwister lebten alle in B._______. Zudem habe er einen Onkel in J._______, eine Tante in K._______ (Nord-West Provinz) und eine Cousine in Colombo. Das Geschäft seines inzwischen pensionierten Vaters laufe noch.

In der Schweiz spiele er nach wie vor erfolgreich (...) in einer Mannschaft in L._______; die meisten seiner Mannschaftskameraden stammten aus Sri Lanka. Er sei auf der Webseite www.(...) abgebildet. Er gehe in der Schweiz keinen politischen Aktivitäten nach und habe sich auch im Heimatland nie politisch betätigt. Von seinen Teamkollegen in L._______ habe er erfahren, dass die auf den Fotos abgebildeten Personen LTTE-Sympathisanten seien. Im Weiteren habe einer der Abgebildeten eine enge Verwandte eines hohen Politikers in Sri Lanka ohne dessen Einwilligung geheiratet. Weil der Beschwerdeführer mit diesem Mann abgebildet sei, werde mutmasslich angenommen, dass er zu diesem eine gute Beziehung habe. Er habe vielleicht in diesem Zusammenhang Probleme in Sri Lanka.

Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt die anwesende Hilfswerksvertretung fest, es könne "trotz grossem Bemühen seitens des Dolmeschers [...] nicht ausgeschlossen werden, dass (recte: nicht) alles 1 zu 1 übersetzt" worden sei, "da teilweise länger am Stück nicht übersetzt [...] und keine Notizen gemacht" worden seien.

A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten (A8 und A26):

Internetauszüge mit Mannschaftsfotos der C._______ in D._______;

drei Fotos zu einem Mannschaftsturnier in Sri Lanka vom 14. Juni 2015;

Bestätigungsschreiben der Firma G._______ vom 27. März 2015 betreffend Anstellung des Beschwerdeführers;

Geschäftsbriefpapier der Firma E._______ (Familienunternehmens des Vaters),

drei Fotoaufnahmen zum Wahlkampf des Geschäftspartners des Vaters betreffend Parlamentswahlen vom August 2015;

Mannschaftslisten der (...) des C._______ Teams und des (...) Clubs;

neun Fotoaufnahmen (in Kopie) von (...)-Spielen und -Turnieren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013, und 2015-2017 in L._______, auf welchen dieser unter anderem mit einer LTTE-Fahne abgebildet sei);

Artikel aus der Zeitung "M._______" vom 12. September 2014 mit Foto und Namen des Beschwerdeführers;

undatierter Zeitungsartikel "(...)-Club schaffte den Einzug in den Final";

undatierter, englisch-sprachiger Bericht über (...)-Spiel-Final 2016, in welchem der Beschwerdeführer erwähnt wird;

zwei Internetauszüge aus "(...)" ([...]-Spiel-Datenbank), in welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird;

ein Auszug aus der schweizerischen Datenbank "(...)"

Ausweis Aufenthaltsbewilligung B (abgelaufen am 20.9.2014);

Kopie des Reisepasses Nr. (...)

sri-lankische Identitätskarte Nr. (...) im Original.

Hierzu wurde ergänzend vorgebracht, aus den Fotoaufnahmen gehe hervor, dass Mitglieder des (...) Clubs eine LTTE-Fahne respektive vor Gedenkfotos von LTTE-Kämpfern den Siegerpokal hochhalten würden.

B.

B.a Mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 11. April 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben während seines Ausbildungsaufenthaltes in der Schweiz mehrmals ohne Schwierigkeiten nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wieder im Heimatstaat zurück, sei er gemäss den Stempeln im Reisepass ab Herbst 2014 bis Mai 2015 mehrere Male aus Sri Lanka ein- und ausgereist, ohne Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er gegenüber den sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Entweder sei den heimatlichen Behörden sein Engagement für die "C._______" in der Schweiz nicht bekannt oder diese habe für sie keine Relevanz.

Es bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer im Juni 2015 legal oder illegal aus Sri Lanka ausgereist sei; jedenfalls habe er damals über einen gültigen Reisepass verfügt, von welchem eine Kopie vorliege. Zudem verfüge er über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb er seine Identität gegenüber den heimatlichen Behörden einfach belegen könne. Die Kontrollmassnahmen bei Rückkehrern am Flughafen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass aufweisen.

Im Weiteren beruhe die geltend gemachte Absicht der sri-lankischen Polizei, ihn nach Juni 2015 festzunehmen und wegen seines Engagements als (...)-Spieler für die C._______ zu befragen, auf blossem Hörensagen, was gemäss geltender Praxis der Schweizer Asylbehörden keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge. Nach seiner Ausreise hätten die singhalesischen Jungen sich noch ein paar Mal bei Mannschaftskollegen in Sri Lanka nach ihm erkundigt; die sri-lankischen Behörden hätten jedoch offensichtlich nichts gegen ihn in die Wege geleitet, was auf eine asylbeachtliche Verfolgung hinweisen würde. Es gingen auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor, wonach die heimatlichen Behörden Kenntnis von den Fotos hätten, die dem Beschwerdeführer seitens der singhalesischen Spieler vorgehalten worden seien und auf denen er mit einer LTTE-Fahne posiere. Auf den eingereichten Fotos der C._______ und den Auszügen aus dem Facebook-Profil dieser Mannschaft, auf welchen auch der Beschwerdeführer abgebildet sei, würden sich keine ersichtlichen Insignien der LTTE befinden. Auf den Bildern des (...) Club, die in Presseerzeugnissen verbreitet worden seien, seien auch keine Hinweise auf die LTTE enthalten. Bei den zwei eingereichten Fotos des (...) Club aus dem Jahr 2017, auf denen Insignien der LTTE zu sehen seien, handle es sich um private Aufnahmen, deren öffentliche Verbreitung durch die Presse oder das Internet nicht belegt sei.

Der Beschwerdeführer sei weder im Heimatstaat noch in der Schweiz irgendwelchen politischen Aktivitäten nachgegangen. Seine Kontakte zu (...)-Spielern respektive deren Mannschaften, die möglicherweise LTTE-Mitglieder oder -Sympathisanten gewesen seien, beruhten auf rein sportlichen Gründen. Bei einer allfälligen Befragung würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer kein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben und ihn nicht als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrnehmen. Der Beschwerdeführer könne gut in Singhalesisch kommunizieren und daher allfällige Fragen der Sicherheitskräfte in deren Sprache beantworten. Er sei nicht tamilischer Ethnie und stamme weder aus der Nord-Provinz noch aus dem Vanni-Gebiet, weshalb auch in dieser Hinsicht keine behördlichen Verdächtigungen zu erwarten seien. Beim Beschwerdeführer seien keine erheblichen Risikofaktoren vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohten. Es seien auch keine Hinweise für eine Reflexverfolgung vorhanden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern, da sie nicht bestrittene Sachverhaltselemente betreffen würden.

Der Beschwerdeführer stamme von der Nord-West-Provinz. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen die Durchführung des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.

C.

C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 31. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Dabei beantragte er die Aufhebung der SEM-Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und die Rückweisung an das SEM (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des richtigen Sachverhalts respektive wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3 und 4). Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), respektive es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Rechtsbegehren 6).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) bekanntzugeben und zu bestätigen, dass diese nach dem Zufallsprinzip eingesetzt worden seien (Rechtsbegehren 1).

C.b Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich von April 2010 bis September 2014 zur Absolvierung eines Masterdiploms in der Schweiz aufgehalten und sich dabei im (...)-Team der C._______ engagiert. Es sei ihm bewusst gewesen, dass das Team mehrheitlich aus ex-LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten bestanden und die LTTE und den bewaffneten tamilischen Separatismus glorifiziert habe. Zurück in Sri Lanka sei er von singhalesischen Spielern einer gegnerischen Mannschaft zunächst angeworben und in der Folge mit dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung bedroht worden. Über seinen Halb-Bruder und seinen Bekannten F._______ habe er erfahren, dass gegen seine Person eine Anzeige wegen Unterstützung des tamilischen Separatismus eingegangen sei. Während seines Asylverfahrens in der Schweiz habe er sich im (...)-Club in L._______ engagiert. Auch dessen Mitglieder seien mehrheitlich ex-LTTE-Mitglieder und -Unterstützer, welche öffentlich für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus in Sri Lanka einstehen würden. Wegen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, seines Engagements bei LTTE-zugewandten (...)-Teams, deren Preisgelder für die Finanzierung von exilpolitischen Gruppierungen und des tamilischen Separatismus verwendet würden und aufgrund der im Internet diesbezüglich greifbaren Fotografien sei sein Leben in Sri Lanka in Gefahr.

Seine einlässliche Anhörung habe erst über 17 Monate nach der Deponierung des Asylgesuchs und der Durchführung der BzP stattgefunden. Das SEM habe dadurch den Empfehlungen von Prof. Walter Kälin widersprochen, die dieser in seinem Rechtsgutachten vom 9. März 2014 (recte: 23. Februar 2014) im Zuge des Ausschaffungsstopps und der Praxisänderung des SEM zu Sri Lanka abgegeben habe.

Der Beschwerdeführer spreche ein anderes Tamilisch als Tamilen aus dem Norden und Osten. Er habe zu Beginn der Anhörung vom 16. Januar 2017 festgehalten, dass er die tamilische Sprache, die der Dolmetscher verwendet habe, nicht gut verstehe. Es sei bei der Protokollierung der Anhörung zu zahlreichen handschriftlichen Korrekturen gekommen; viele Gesprächs-inhalte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher seien zudem nicht festgehalten worden. Auch die Hilfswerksvertretung habe entsprechende Anmerkungen angebracht. Der zuständige SEM-Mitarbeiter habe zugelassen, dass diese Gesprächsteile im Protokoll nicht aufgenommen worden seien und habe auch die offensichtlichen Verständigungsschwierigkeiten nicht festgehalten. Der rechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei deshalb verletzt worden.

Das SEM habe auch seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht alle erheblichen Argumente rechtsgenüglich gewürdigt und das vorliegende Gefährdungsprofil nicht erkannt habe. Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni 2015 ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, nachdem er von Mitgliedern des singhalesischen Teams der LTTE-Unterstützung bezichtigt worden sei; vorher seien die Sicherheitsbehörden über seine (...)-Tätigkeiten nicht informiert gewesen. Nach Juni 2015 hätten diese gegen den Beschwerdeführer ermittelt und die entsprechenden Tätigkeiten seien bekannt geworden. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die legalen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers (vor dem fluchtauslösenden Ereignis) darauf schliessen liessen, dass ihm in Sri Lanka keine Gefahr drohe, sei deshalb falsch.

Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein klassisches politisches Profil; in seiner eigenen Wahrnehmung hätten seine sportlichen Aktivitäten nichts mit Politik zu tun gehabt. Sport habe in der LTTE-Ideologie indessen einen wichtigen Stellenwert aufgewiesen; mit Sportanlässen seien die tamilische Identität und das Einheitsgefühl konstruiert worden. Die tamilische Jugend sei bewusst für einen zukünftigen oder bestehenden bewaffneten Kampf trainiert worden. Obwohl die LTTE nach dem Ende des Bürgerkriegs zerschlagen worden seien, seien deren Strukturen im Ausland vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden verschont worden. Unter anderem die TYO (Tamil Youth Organization) habe das Erbe der LTTE weitergeführt und mittels Gründung von tamilischen Sportteams für die Sache des tamilischen Separatismus und die Etablierung eines tamilischen Staates in Sri Lanka geworben. Die sri-lankische Regierung habe am 21. März 2014 eine Liste mit tamilischen Diaspora-Organisationen unter Terrorismusverdacht veröffentlicht und mit dieser die Gaststaaten aufgefordert, deren Aktivitäten und Privatpersonen zu überwachen. Auch die TYO sei als solche terroristische Organisation eingestuft worden. Die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe nur über sportlich bedingte Verbindungen zu LTTE-Personen verfügt und sei deshalb in Sri Lanka keiner Verfolgung ausgesetzt, beruhe auf einem unvollständig und unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Auf den eingereichten und öffentlich zugänglichen Facebook-Auszügen des C._______ Teams sei sehr wohl eine LTTE-Verbindung auszumachen. Die Mannschaft habe am 5.Juli 2014 am "(...)" teilgenommen, und der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit diesem Anlass im Gedenken an die LTTE-Kämpfer namentlich erwähnt worden. Bei diesem Heldengedenkturnier, welches von einem in der Diaspora bekannten LTTE-Sympathisanten organisiert worden sei, seien Gruppenfotos vor der LTTE-Flagge aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden. Ein Teil der Einnahmen aus diesen Turnieren werde zur Finanzierung von tamilischen exilpolitischen Organisationen und für den tamilischen Separatismus abgeschöpft.

Die eingereichten Fotografien zum C._______-Team wiesen zwar keine Insignien der LTTE auf; im Text neben den Fotos werde der LTTE-Bezug jedoch klar, da das Team am (...) teilgenommen habe. Zudem bleibe unklar, weshalb das SEM davon ausgehe, dass die eingereichten Fotos lediglich Privataufnahmen und nicht in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien. Bereits eine einfache Suche im Facebook-Profil des (...) Clubs zeige auf, dass der Beschwerdeführer zentral vor einer LTTE-Flagge an einem solchen LTTE-Turnier abgebildet sei (Beschwerde S. 12 ff., 29).

Das SEM habe den politischen Konnex der sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht erkannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden sein Engagement als rein sportlich betrachten würden. Angesichts seines herausragenden Profils in der lokalen (...)-Szene und der auf Facebook publizierten Fotografien werde für die sri-lankischen Behörden vielmehr klar, dass er öffentlich zur Indoktrinierung der tamilischen Jugend im Sinne des tamilischen Separatismus und deren Finanzierung in der Schweiz eine massgebliche Rolle gespielt habe.

Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer nicht tamilischer Ethnie sei und nicht aus der Nord-Provinz stamme. Er habe sich nachweislich oft im Ausland aufgehalten und dabei sehr gute Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und -Kämpfern gepflegt. Daher liege der Verdacht nahe, dass er sich während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz, einem Land mit starker Diaspora, für die LTTE-Anliegen habe vereinnahmen lassen. Das diesbezügliche Engagement werde im Sinne einer profilierten exilpolitischen Tätigkeit aufgefasst. Zudem sei seine Ausreise aus Sri Lanka illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer weise somit zwei starke und zwei generelle Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf (Beschwerde S. 30 ff.). Indem die Vorinstanz das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht richtig erkannt habe, sei auch die Begründungspflicht auf unheilbare Weise verletzt worden.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verbindungen zu einer Reihe von LTTE-Mitgliedern und ehemaligen LTTE-Kämpfern allenfalls von einer Reflexverfolgung bedroht; er habe eine diesbezügliche Namensliste zu den Akten gereicht. Das exilpolitische Engagement und die LTTE-Verbindungen seien vom SEM nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig ermittelt worden sei.

Im Weiteren würden bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in der Schweiz stets die Gründe für eine politische Verfolgung des Betroffenen abgeklärt und gegebenenfalls eine Registrierung auf der "black list" vorgenommen, wie sich aus dem aktuellen Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren in Ziffer 3 ergebe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung einen Eintrag erhalten werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe.

Das SEM hätte im Rahmen einer Botschaftsabklärung zwingend eine behördliche Verfolgung untersuchen müssen. Sollte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt oder die Sache materiell durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden, sei der Beschwerdeführer zwingend erneut anzuhören.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar einzustufen.

C.c Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel nachgereicht:

ein vom Advokaturbüro recherchierter und verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. CD-ROM mit Quellen);

zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zum Lagebild "Sri Lanka" des SEM;

das Gutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;

die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 mit dem Titel "Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor";

ein Auszug aus dem Handbuch des SEM "Asyl und Rückkehr";

eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung;

die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers in Sachen E-5901/2016 vom 30. September 2016;

ein Facebook-Auszug des C._______-Teams (mit Hinweis auf die Teilnahme am (...) am 5. Juli 2014 und auf die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers);

zwei Berichte des Human Rights Council vom 27. Februar 2017 und 22. Dezember 2016;

die UNO-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015;

ein Bericht aus der NZZ am Sonntag vom 25. Dezember 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet";

diverse weitere Medienberichte ausländischer Medien;

zwei Facebook-Auszüge (gemäss eigenen Angaben: Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers vor einer LTTE-Fahne).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das für das vorliegende Beschwerdeverfahren voraussichtlich zuständige Spruchgremium bekanntgegeben und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben.

E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 wurde ergänzend beantragt, die in der Beschwerde vom 11. Mai 2017 erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 3.4) seien auch als Rügen wegen einer unrichtigen respektive willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.

F.
Am 1. Juni 2017 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgereicht geleistet.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 beantragte das SEM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 zugestellt.

H.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 wurde vorgetragen, das SEM habe in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 nicht Stellung bezogen zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen, was dahingehend gedeutet werden könne, dass das SEM diesen Rügen nichts entgegenzusetzen habe.

Dieser Eingabe wurde eine Kostennote (Stand 24. Juli 2017) beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

3.1.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verletzt.

Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe hierzu ausgeführt, die einlässliche Befragung habe erst 17 Monate nach der Deponierung des Asylgesuchs stattgefunden; diese Vorgehensweise missachte die Empfehlungen von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014. Zudem seien einige Gesprächsinhalte, die zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer ausgetauscht worden seien sowie die bei der Anhörung offensichtlich vorhandenen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher protokollarisch nicht festgehalten worden (vgl. hierzu: Sachverhalt, Bst. Cb., oben).

3.2.1 Nach der Verhaftung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Einreise in Sri Lanka im Sommer 2013 reagierte das damals zuständige BFM umgehend und verfügte einen Wegweisungsstopp nach Sri Lanka. Zudem liess das Bundesamt die Verfahren der beiden betroffenen Asylsuchenden intern und extern (von Rechtsprofessor Walter Kälin, Leiter des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, und vom
UNHCR) prüfen.

Die im Auftrag der Vorinstanz erstellten Gutachten kamen zwar zum Schluss, dass eine Verknüpfung verschiedener Mängel - der komplexe Kontext Sri Lanka, die vielen Verfahrensbeteiligten, die damalige Umsetzung einer Reorganisation des Bundesamts für Migration (BFM) sowie der Umstand, dass notwendige weitere Abklärungen in den fraglichen Asylverfahren unterblieben seien -in beiden Verfahren dazu geführt habe, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung falsch eingeschätzt worden sei. Die Expertisen von Prof. Walter Kälin und des UNHCR halten fest, dass nicht ein einzelner, gravierender Fehler kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt habe; es konnte kein grobfahrlässiges Handeln von Mitarbeitenden des BFM festgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014).

3.2.1.1 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten, in welchem seitens Prof. Walter Kälin eine zeitliche Nähe zwischen der BzP, der Anhörung und dem Asylentscheid empfohlen wird, handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Rechtsprofessors vom 23. Februar 2014 an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass dasselbe auch gilt für die im gleichen Zusammenhang vorgenommene Evaluation des UNHCR ("Evaluation der Entscheidfindung des BFM im Falle zweiter Asylsuchender aus Sri Lanka") vom November 2013.

3.2.1.2 Vorliegend ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die einlässliche Befragung 17 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und er konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, die Verfügung müsse innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.

3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, es sei vorliegend bei der Protokollierung zu zahlreichen handschriftlichen Korrekturen gekommen. Zudem seien mehrere Gesprächsteile nicht festgehalten worden (vgl. Beschwerde S. 8 f.).

3.2.2.1 Bei der einlässlichen Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG verfolgt die befragende Person zuhanden des SEM das Ziel, alle wesentlichen Sachverhalte zusammenzustellen, um über das Asylgesuch entscheiden zu können. Es handelt sich um eine wortgetreue Niederschrift der dem Beschwerdeführer gestellten Fragen und der von ihm zu Protokoll gegebenen Antworten und freien Schilderungen.

3.2.2.2 Es trifft zwar zu, dass die bei der Anhörung vom 26. Januar 2017 anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die eigentliche Befragung festhielt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alles "1 zu 1" übersetzt worden sei respektive es sei teilweise länger nicht übersetzt beziehungsweise das Gesagte nicht notiert worden.

3.2.2.3 Es wurde jedoch weder seitens der Hilfswerksvertretung noch in der Rechtsmitteleingabe oder im weiteren Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene spezifisch dargelegt, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Gesprächsteile oder Themenkreise vom befragenden Mitarbeitenden des SEM angeblich im Protokoll nicht Eingang gefunden haben sollen.

3.2.2.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht lassen die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung weder auf generelle Schwierigkeiten bei der Durchführung der Anhörung noch auf grundsätzliche sprachliche Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer schliessen.

Der Beschwerdeführer gab bei der Einleitung der Anhörung zwar zu Protokoll, er spreche wie die anderen muslimischen Tamilen "einen Slang" des Tamilischen; er verstehe den Dolmetscher, wenn dieser langsam spreche, gut. Hierauf wurde er gebeten, sich sofort zu melden, sobald er etwas nicht verstehe. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge nochmals, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A21, Antworten 1-3).

Eine Prüfung des betreffenden Anhörungsprotokolls weist weder im freien Bericht des Beschwerdeführers (vgl. A21, Frage 25), noch bei den konkret gestellten Fragen und den diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers offensichtliche Lücken oder Themensprünge auf, die die behauptete unvollständige Protokollierung stützen würden. Die Protokolle enthalten keine konkreten Hinweise auf eine unsorgfältige oder mangelhafte Befragung. An keiner Stelle innerhalb der Befragungsprotokolle wird der Eindruck vermittelt, es sei zu generellen Verständigungsproblemen gekommen.

3.2.2.5 Es trifft auch nicht zu, dass besonders viele Handkorrekturen im Protokoll angebracht wurden. Einige Korrekturen betreffen blosse Schreibfehler (Korrektur: von "Ausweise" zu "Ausreise", "Ligombo" zu "Nigombo", "ach" zu "nach"; vgl. A21, Antworten 13, 20 und 43); die übrigen Handkorrekturen wurden als Präzisierungen angebracht ("Danach habe ich die Kollegen [meiner Mannschaft] in Sri Lanka kontaktiert" respektive "Auch letztes Jahr sind wir bis in den Final gekommen" [statt: "Auch letztes Jahr haben wir den Pokal gewonnen"; vgl. A21, Antworten 44 und 45]). Bei keiner der handschriftlichen Ergänzungen handelt es sich um substantielle Korrekturen, welche darauf schliessen lassen würden, dass die erste Protokollierung sinnentstellt festgehalten worden wäre und vom Beschwerdeführer hätte inhaltlich berichtigt werden müssen.

3.2.2.6 Es wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylgründe in der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen, was die Protokollierung seiner freien Schilderungen und die gezielt gestellten Fragen und konkret gegebenen Antworten belegt.

3.2.2.7 Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in einer ihm verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt wurde. Mit seiner Unterschrift hat er gleichzeitig bekräftigt, dass das rückübersetzte Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht (vgl. A21, S. 10). Diese Umstände sprechen zusätzlich gegen die behaupteten Verständigungsprobleme und die unvollständige Protokollierung der Vorbringen des Beschwerdeführers.

3.2.2.8 Nach dem Gesagten ist an der Ausgestaltung und Durchführung der Anhörung insgesamt nichts zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen stossen insgesamt ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, das Befragungsprotokoll vom 16. Januar 2017 nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung im vorliegenden Asylverfahren beizuziehen und mitzuberücksichtigen.

3.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt; in diesem Zusammenhang sei auch die Begründungspflicht verletzt.

3.3.1 Zunächst wurde in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht, das exilpolitische Engagement und die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers seien nicht richtig ermittelt worden. Das SEM habe die enge und direkte Verbindung zwischen Sport und dem tamilischen Separatismus nicht berücksichtigt (vgl. S. 11 ff., 27 ff.).

3.3.1.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Verlauf der einlässlichen Anhörung vom 16. Januar 2017 eingehend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzutun. Er wurde auch konkret zu allfälligen LTTE-Verbindungen und -verdachtsmomenten befragt (vgl. A21, freie Schilderung in Antwort 25 sowie Fragen 36ff. und 43). Er hat explizit zu Protokoll gegeben, weder im Heimatstaat noch in der Schweiz irgendwelchen politischen Tätigkeiten nachgegangen zu sein (vgl. A21, Fragen 51 und 52). Er konnte auch im Rahmen seines freien Berichts seine Kontakte mit LTTE-nahen (...)-Spielern schildern (vgl. Antwort 25) und die diese Kontakte betreffenden Nachfragen der Hilfswerksvertretung beantworten (vgl. Fragen 61 und 62). Diese Protokollstellen bezeugen, dass sich der Beschwerdeführer zu allfälligen LTTE-Verbindungen äussern konnte und seine Vorbringen korrekt festgehalten wurden.

3.3.1.2 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM sowohl bei der Wiedergabe des Sachverhalts (vgl. Ziffer I/2) als auch im Rahmen seiner Erwägungen (vgl. Ziffer II, Seiten 4 und 5) mit diesen Vorbringen auseinander. Von einer falschen, unvollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und einer Verletzung der Begründungspflicht kann deshalb keine Rede sein.

3.3.2 Dasselbe gilt mit Blick auf das in der Beschwerdeeingabe deponierte Vorbringen, das SEM habe die tatsächliche Ländersituation in Sri Lanka nicht berücksichtigt respektive seinen Entscheid auf ein eigenes, veraltetes Lagebild und auf veraltete Rechtsprechung abgestützt (vgl. S. 21 ff.). Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

3.3.3 Schliesslich bestand keinerlei Veranlassung für eine materielle Auseinandersetzung des SEM mit der in der Beschwerdeschrift behaupteten Fortsetzung der LTTE-Ideologie durch die TYO, nachdem der Beschwerdeführer nie vortrug, mit dieser Organisation jemals in Kontakt geraten zu sein.

3.3.4 Weiter wurde moniert, das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig eruiert (Beschwerde S. 14 ff. und 18-27).

Da dem SEM, wie nachfolgend dargelegt, zuzustimmen ist, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind (vgl. E. 7), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerät. Folglich musste das SEM einer sich daraus allenfalls ergebenden Gefährdung auch nicht weiter nachgehen.

3.3.5 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht auch keine Veranlassung, eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen oder eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, weshalb die entsprechenden Anträge (vgl. Beschwerde, S. 29, 34 und 35) abgewiesen werden.

3.4 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht richtig gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie vorliegend sein Gefährdungsprofil nicht erkannt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.).

3.4.1 Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der Beschwerdeführer konnte sich mehrfach zu seinen LTTE-Verbindungen äussern respektive er wurde explizit zu diesem Thema befragt.

3.4.2 Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters und im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen.

3.5

3.5.1 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs oder der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar.

3.5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen einschliesslich der in der Eingabe vom 22. Mai 2017 vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung des SEM (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.), betreffen in weiten Teilen die materielle Würdigung des Sachverhalts, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

4.
Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten. Es wird dazu auf das (Teil- ) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 verwiesen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.
In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während seines Ausbildungsaufenthaltes in der Schweiz (vom 1. April 2010 bis 23. September 2014) mehrmals nach Sri Lanka zurückgekehrt und von dort wieder ausgereist ist (vgl. A21, Antwort 43). Wie aus den Reisepasskopien (Seiten 11-21) hervorgeht, reiste der Beschwerdeführer zudem von November 2014 bis Mai 2015 mehrmals aus Sri Lanka aus und wieder ein. Der Beschwerdeführer brachte bezüglich dieser zahlreichen Reisen nach und von Sri Lanka keine staatlichen Behelligungen vor, was darauf schliessen lässt, dass die sri-lankischen Behörden bis zur im Juni 2015 erfolgten (erneuten) Ausreise keine LTTE-Verdachtsmomente gegen ihn hegten. Eine konkrete Grundlage für eine diesbezüglich begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylbeachtlichen Nachteilen ist nicht ersichtlich.

6.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er während seines ersten Ausbildungsaufenthaltes in der Schweiz als (...)-Sportler engen Kontakt zu LTTE-nahestehenden Spielern in der Schweiz gepflegt hat und in diesem Zusammenhang mit asylbeachtlichen Nachteilen seitens der sri-lankischen Behörden habe rechnen müssen.

6.2.1 Wie das SEM bereits zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, S. 5 oben), gründen die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht in weiten Teilen auf blossem Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Feststellungen oder Erlebnissen.

So soll sein Bekannter F._______ Informationen über eine angeblich gegen ihn - den Beschwerdeführer - bei der Polizei eingereichte Anzeige erhalten haben und diese Auskunft an den Halb-Bruder des Beschwerdeführers weitergeleitet haben. Zudem soll der Beschwerdeführer erst vom Halb-Bruder respektive vom Bekannten F._______ von den eigenen Problemen erfahren haben (vgl. A7, Ziffer 7.01 sowie A21, Antwort 27). Im Weiteren gab er zu Protokoll, von Mannschaftskollegen in Sri Lanka erfahren zu haben, dass die singhalesischen Jungen sich nach ihm erkundigt hätten (vgl. A21, Antwort 44). Er gab weiter an, erst von seinen Mannschaftskollegen in L._______ erfahren zu haben, dass es sich bei den (...)-Mannschaftskollegen, die auf den Fotoaufnahmen abgebildet wurden, und die das behördliche Verfolgungsinteresse in Sri Lanka ausgelöst hätten, um LTTE-Sympathisanten handeln soll (vgl. A21, Antwort 25).

Konkrete Behelligungen im Zusammenhang mit seinem sportlichen Engagement hat der Beschwerdeführer nicht selbst erlebt. Er hat keine direkten, spezifischen Hinweise dafür erhalten, dass in Sri Lanka ein flüchtlingsrechtlich motiviertes, behördliches Interesse an seiner Person vorliegt. Insbesondere zur vorgetragenen Polizeianzeige, welche die behauptete Verfolgungssituation ausgelöst haben soll, hat er keine weiteren Angaben machen können (vgl. A21, Antworten 28-30) und er reichte keine diesbezüglichen Beweismittel nach, die die angebliche behördliche Suche weiter untermauern würden. Die von Drittpersonen erhaltenen Informationen genügen für sich alleine nicht, um eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Heimatland als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zur polizeilichen Suche selbst nur von Mutmassungen sprach (vgl. A21, Antwort 43) und zudem zweimal den Verdacht äusserte, dass seine Probleme in der Heimat möglicherweise mit der Heirat eines engen Verwandten eines Politikers in einem Zusammenhang stehen könnten (vgl. A21, Antworten 25 und 36).

6.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil aufweist. Zwar sprach er davon, er habe in "LTTE-Mannschaften" mitgespielt beziehungsweise an "LTTE-Turnieren" gespielt (A21 Antworten 36 und 43). Im Verlauf seiner Anhörungen betonte er aber mehrmals, nur aus sportlicher Leidenschaft bei (...)-Spielen und -Mannschaften mitgemacht zu haben (vgl. A21, Antworten 25 und 61). Er sei in Sri Lanka und in der Schweiz nie politisch aktiv gewesen (vgl. A 21, Antworten 51 und 52). Er gab weiter an, bei den Trainings oder an den (...)-Turnieren sei nie über Politik gesprochen worden (vgl. A21, Antwort 62). Bei dieser Sachlage bleibt das behauptete Verfolgungsinteressen der sri-lankischen Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar.

6.4 Wenn der Beschwerdeführer wegen seines Engagements in schweizerischen (...)-Mannschaften in den Jahren 2010-2014 ein behördliches Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgelöst hätte, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese nach seiner Rückkehr im Herbst 2014 entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Diesfalls wäre es ihm kaum gelungen, sich unbehelligt bis zur Ausreise im Juni 2015 in Sri Lanka aufzuhalten, wie er dies in der Anhörung vortrug (vgl. A21, Antwort 27).

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Es ist ihm nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er hat demzufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern.

7.
In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Glaubens oder aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Nachfluchtgründen drohen würden.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

7.2 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer insgesamt keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Nachdem das Gericht - wie vorstehend aufgezeigt - von der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bis Juni 2015 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorgebracht, aufgrund seiner sportlichen Tätigkeiten in der Schweiz seit seiner zweiten Einreise (ab Juni 2015) wegen angeblichen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.

7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wegen seines sportlichen Engagements in (...)-Mannschaften in der Schweiz werde er von den sri-lankischen Behörden der oppositionellen Diaspora zugerechnet. Insbesondere sei er aufgrund von Fotoaufnahmen, welche auf den Facebook-Profilen der C._______ in D._______ und des (...) Clubs öffentlich abrufbar seien, identifizierbar, und er werde mit dem tamilischen Separatismus in einen Zusammenhang gebracht.

7.2.1.1 Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des (...)-Sports auch in der Schweiz stark engagiert hat. Dieses Engagement hat er auch mit mehreren Beweismitteln untermauert und das Gericht hat hieran keine Zweifel. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, eine aus diesen sportlichen Tätigkeiten resultierende flüchtlingsbeachtliche Gefährdungssituation im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen darzutun.

7.2.1.2 Auf den vom Beschwerdeführer zitierten Facebook Profilen der beiden (...)-Clubs in der Schweiz sind eine Vielzahl von Fotoaufnahmen abrufbar, auf welchen Begebenheiten im Zusammenhang mit dem (...)-Sport (Spielzüge aus (...)-Begegnungen, Mannschaftsfotos, Aufnahmen von Pokalübergaben etc.) abgebildet werden.

Auf zwei Standbild-Aufnahmen ist der Beschwerdeführer vor einem Tisch mit Sportpokalen im Hintergrund abgebildet (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 32 und 33). Die darüber aufgestellten Fahnen sind nicht erkennbar, das heisst nicht einer bestimmten Organisation eindeutig zuzuordnen. Weder auf diesen beiden Aufnahmen noch auf der Vielzahl der übrigen Aufnahmen im Facebook-Profil der beiden Mannschaften sind Hinweise auf politische Inhalte oder Botschaften erkennbar. Die dokumentierten sportlichen Tätigkeiten und Ereignisse weisen deshalb für den Beschwerdeführer keine politische Brisanz auf.

An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war. Während seines Engagements bei (...)-Mannschaften sind nie politische Themen besprochen worden (vgl. hierzu E. 6.3). Seinen eigenen Angaben zufolge sei es ihm bei den sportlichen Aktivitäten stets um den (...)-Sport und nicht um politische Inhalte gegangen (A21, Antworten 25 und 61).

7.2.1.3 Weder die Facebook-Profile der C._______ noch diejenigen des (...) Club lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer als politischer Oppositioneller wahrgenommen würde oder seitens der heimatlichen Behörden dem Umkreis der LTTE-Diaspora in der Schweiz zugeordnet würde.

7.2.1.4 Der Umstand, dass private Fotoaufnahmen existieren, auf welchen der Beschwerdeführer und seine Mannschaftskollegen vor einer Fahne der LTTE respektive bei einer Pokalübergabe vor Gedenkfotos von LTTE-Kämpfern abgebildet sind (vgl. A26, Beweismittel 2), vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen respektive mit entsprechenden Beweismitteln untermauern, dass diese privaten Aufnahmen öffentlich publiziert, das heisst durch die Presse oder das Internet veröffentlicht worden sind.

7.2.1.5 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an Gedenkturnieren (der LTTE) teilgenommen, genügt für sich alleine nicht, um ein exponiertes exilpolitisches Engagement darzutun. Auch die generellen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die TYO das Erbe der LTTE weiterführe und über Sportvereine in der Diaspora versuche, den tamilischen Separatismus und die Etablierung eines tamilischen Staates in Sri Lanka fortzusetzen, sind nicht spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers bezogen und daher für sich alleine ebenfalls nicht geeignet, eine diesbezügliche Gefahr glaubhaft darzutun.

7.2.2 Es sind insgesamt keine hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit eine diesbezüglich gezielte Aufmerksamkeit der Behörden oder politischer Gruppierungen auf sich lenken könnte. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund des sportlichen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist nach dem Gesagten zu verneinen.

7.2.3 Im Weiteren entbehrt die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei einer Rückkehr wäre bei den sri-lankischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein erhärteter Verdacht vorhanden, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE anstrebe, jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Wie oben bereits festgestellt, liegen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem sportlichen Engagement in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Abgesehen von diesen sportlichen Tätigkeit wurden keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht und es liegen aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise für solche vor.

7.2.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen Reisepass besessen, den er aber seinem Schlepper habe abgeben müssen. Eine Kopie des Reisepasses gab der Beschwerdeführer im EVZ ab (vgl. BzP, Ziffer 4.02) und legte im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens zudem seine sri-lankische Identitätskarte im Original ins Recht (vgl. vorinstanzliche Akten). Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka kann der Beschwerdeführer seine Identität gegenüber den sri-lankischen Einreisebehörden somit belegen. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann. Eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vorliegend zu verneinen.

7.2.5 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen ein sri-lankischer Muslim tamilischer Muttersprache. Er stammt aus der Nord-West-Provinz. Er hat vor dreieinhalb Jahren Sri Lanka verlassen und hält sich seit Juli 2015 in der Schweiz auf. Diese Faktoren reichen gemäss geltender Praxis indessen für sich alleine nicht, um von drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen.

7.3 Zusammenfassend erscheint nicht plausibel und damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines (...)-Sports in der Schweiz oder wegen seines persönlichen Hintergrunds im vorgetragenen Ausmass ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst haben könnte. Es ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat oder als entsprechender Aktivist von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen würde. Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich.

Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur Gruppe der Muslime tamilischer Muttersprache und der Herkunft aus der Nord-West-Provinz und der mehrjährigen Landesabwesenheit lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen. Dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird, ist nicht zu befürchten.

7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch zu Recht ablehnte.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.

10.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4).

10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka.

10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nord-West-Provinz. Er hat eine überdurchschnittliche Ausbildung (Schulabschluss mit A-Level, einen Abschluss in [...] respektive einen Masterabschluss in [...]) und hat mehrere Jahre in der Handelsfirma seines Vaters sowie im (...)-Geschäft seines Bekannten F._______ gearbeitet (vgl. A7, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05).

Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiederintegration in Sri Lanka auf die Unterstützung seiner Verwandten und Bekannten zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend gemacht respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzgefährdende Situation gerät.

10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer sri-lankischen Identitätskarte. Schliesslich obliegt es ihm, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 1. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der am 1. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet.

Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2750/2017
Date : 14. Februar 2019
Published : 22. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  29  48  49  52
BGE-register
116-IA-426 • 133-I-149 • 135-II-286 • 136-I-184
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • advance on costs • airport • analysis • answer to appeal • appellate instance • armed conflict • arrest • asylum legislation • asylum procedure • authorization • beginning • behavior • calculation • cd-rom • certification • check • clerical error • clerk • coach • comment • communication • company • condition • contract conclusion offer • convention relating to the status of refugees • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • criminal investigation • danger • database • day • decision • declaration • degree of proof • departure • deportation • director • dismissal • document • donor • doubt • drawn • driver • effect • election campaign • embassy • embassy • end • english • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • ex officio • execution • expert • extent • false statement • family • father • federal administrational court • finding of facts by the court • firm • flag • form and content • france • ground of appeal • hamlet • heir • home country • identification paper • illegal departure • inscription • international organization • internet • italian • judicial agency • knowledge • labeling • language • lawyer • legal demand • legal principle • legal representation • letter • letter of complaint • life • lower instance • man • mast • material point • meadow • media • member of parliament • misstatement • month • mother-tongue • nationality • native place • need • newspaper • non-refoulement • opinion • original • painter • parental • participant of a proceeding • pensioner • petitioner • photography • planned goal • poland • political party • position • preliminary acceptance • president • press • pressure • presumption • private person • profile • prohibition of inhumane treatment • proof • purpose • question • race • reception • record • rice • right to be heard • right to review • season • signature • simplified proof • sojourn grant • sport • sportsman • sri lanka • standard • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • statistics • stay abroad • sunday • suspicion • swiss citizenship • swiss law • third party country • time limit • training • tug • uncle • victim • voting suggestion of the authority • within
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