Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 122/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 21. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 7. Januar 2016 machte B.________ beim Bezirksgericht Aarau ein Eheschutzgesuch anhängig. Sie ersuchte unter anderem darum, ihren Ehemann A.________ zu verpflichten, ihr ab Januar 2016 an den Unterhalt der beiden Töchter C.________ und D.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 965.-- (allenfalls in dem Umfange höher, in welchem der Kindesunterhalt tiefer ausfällt) zu bezahlen. A.________ ersuchte darum, ihn nur zur Bezahlung von Kindesunterhalt (monatlich Fr. 300.-- pro Kind ab 1. Juli 2016, zuzüglich allfälliger Zulagen), nicht aber zu persönlichem Unterhalt an B.________ zu verpflichten.
Mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 1. März 2016 wurde A.________ verpflichtet, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- ab 1. Januar 2016 (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, an B.________ folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 Fr. 410.--, vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2016 Fr. 850.-- und ab Juli 2016 Fr. 1'080.--. Beiden Parteien gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Unterhaltsregelung. Er sei zur Bezahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 300.-- je Kind vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2016 und von Fr. 500.-- je Kind ab 1. März 2016 zu verpflichten. Zudem sei er zu verpflichten, B.________ die Hälfte seines 13. Monatslohns zu bezahlen; im Übrigen sei festzustellen, dass er ihr keine weiteren Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt bezahlen könne bzw. müsse.
Das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung wies das Obergericht am 13. Juni 2016 ab. Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 wies es die Berufung ab. Auf die Anschlussberufung von B.________ (auf Prozesskostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren) trat es nicht ein. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten von B.________ für dieses Verfahren auferlegte es A.________. Zudem gewährte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Am 4. August 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die teilweise Gutheissung seiner Berufung. Er sei zu verpflichten, B.________ (Beschwerdegegnerin) an den persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 230.-- (vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016) bzw. Fr. 690.-- (ab 1. März 2016) zu bezahlen. Eventualiter sei er einzig ab 1. März 2016 zu einem persönlichen Unterhaltsbeitrag zu verurteilen, und zwar von monatlich Fr. 285.--. Zudem sei er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Hälfte seines 13. Monatslohns zu zahlen. Der Beschwerdegegnerin seien die Gerichtskosten des Obergerichts und die Parteikosten des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Allenfalls sei die Angelegenheit an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersucht er (superprovisorisch) um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 5. August 2016 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung für die Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin vom 1. März bis und mit Juli 2016 gewährt. Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat Abweisung des Gesuchs beantragt. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung für die Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2016 gewährt, das Gesuch im Übrigen aber abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Eheschutzsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Vor Obergericht waren einzig die Unterhaltsbeiträge strittig, womit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Eingabe ist somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), woran nichts ändert, dass Eheschutzentscheide Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG unterstehen (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.), d.h. einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Da ohnehin nur Verfassungsrügen erhoben werden können, ist dem Beschwerdeführer aus der Erhebung des unzutreffenden Rechtsmittels kein Nachteil erwachsen. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dies bedeutet, dass anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.

2.1. Umstritten ist zunächst die Höhe der im Existenzminimum des Beschwerdeführers anzurechnenden Kosten für den Arbeitsweg. Der Beschwerdeführer macht Kosten für die Benutzung des Autos geltend; das Obergericht hat ihm einzig Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs angerechnet.

2.1.1. Das Obergericht hat offengelassen, wie hoch die Kosten des Beschwerdeführers tatsächlich sind, um den Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen. Er habe zwar vorgebracht, schon immer mit dem Auto zur Arbeit gefahren zu sein. Im Rahmen einer Existenzminimumsberechnung bestehe jedoch kein Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung, und dies schon gar nicht in einem Mankofall, wie er vorliegend gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Er habe dies aber nicht mittels Belegen (z.B. einer Bestätigung des Arbeitgebers) glaubhaft gemacht. Demnach seien nur die Abonnementskosten (Fr. 245.--) zu berücksichtigen.

2.1.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, als Chauffeur eines Müllwagens in der Abfallentsorgung tätig zu sein und seine Arbeit um 6.00 Uhr morgens zu beginnen, weshalb er für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Müllabfuhr ihre Touren sehr früh am Morgen beginne. Wenn das Obergericht einen Beleg verlange, dass er auf das Auto angewiesen sei, um zum Arbeitsort zu kommen, verstosse dies einerseits gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV: Da das Bezirksgericht seine Ausführungen als glaubhaft qualifiziert hatte, hätte das Obergericht seine abweichende Auffassung vor Erlass seines Entscheides zur Wahrung des rechtlichen Gehörs offenlegen müssen, da er in der Berufung keinen Anlass gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Beurteilung des Obergerichts sei andererseits willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) : Über gerichtsnotorische Tatsachen sei kein Beweis zu führen (Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO). Der frühe Arbeitsbeginn in der Müllabfuhr sei gerichtsnotorisch und von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Gerichtsnotorisch sei auch, dass die Züge vor 6.00 Uhr nicht so oft verkehrten wie später am Vormittag. Dass er seinen Arbeitsplatz nicht mit dem öffentlichen Verkehr
erreichen könne, hätte das Obergericht mit dem öffentlich zugänglichen SBB-Fahrplan überprüfen können und müssen.

2.1.3. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin ein, wonach er die Arbeit um 6.00 Uhr beginnen müsse. Dieses Dokument ist neu und kann nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Dass das Obergericht den Beschwerdeführer gesondert zur Frage der Notwendigkeit der Benutzung eines Autos für den Arbeitsweg hätte anhören müssen, trifft nicht zu. Die Arbeitswegkosten waren bereits erstinstanzlich ein Thema und er hat dieses Thema durch seine Berufung selber dem Obergericht vorgelegt. Da unbestrittenermassen eine Mankosituation vorliegt, musste er damit rechnen, dass das Obergericht seinen Bedarf in der Existenzminimumsberechnung im Rahmen der Berufung auf das Notwendige beschränken könnte. Dies hat es denn auch getan, indem es eine leichte Erhöhung der Wohnkosten mit einer Senkung der Arbeitswegkosten kompensiert hat. Der Beschwerdeführer hätte demnach Veranlassung gehabt, bereits in der Berufung auf den fraglichen Punkt (Angewiesensein auf das Auto für den Arbeitsweg)einzugehen, auch wenn das Bezirksgericht diesbezüglich seine Sichtweise nicht hinterfragt hatte (vgl. auch den folgenden Absatz a.E.).
Ausserdem ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es sich nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers zufrieden gegeben hat, für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen zu sein. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Wie bereits gesagt, musste der Beschwerdeführer aufgrund der Mankosituation damit rechnen, dass das Obergericht seinen in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigten Bedarf auf ein Minimum begrenzen könnte. Er hätte insoweit Veranlassung gehabt, seine Behauptungen auch zu belegen (z.B. mit einem Fahrplanauszug oder der vom Obergericht genannten Arbeitgeberbestätigung). Sodann ist es nicht unhaltbar, wenn das Obergericht den Inhalt
seiner Behauptungen nicht als gerichtsnotorisch erachtet hat und es auch nicht selber mit dem Fahrplan der SBB untersucht hat, ob die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr möglich ist. Insbesondere der genaue Beginn seiner Arbeitszeit kann nicht als gerichtsnotorisch bekannt gelten. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang auch, die Beschwerdegegnerin habe seine Darstellung nicht bestritten. Dies trifft aber ausweislich der obergerichtlichen Erwägungen nicht zu. Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei der Stellungnahme zum Beweisergebnis vor Bezirksgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, für die Arbeit auf ein Auto angewiesen zu sein. Umso mehr hätte der Beschwerdeführer im Übrigen damit rechnen müssen, dass dieser Punkt vor Obergericht wieder aufgegriffen wird.

2.2. Umstritten ist sodann die Berücksichtigung des 13. Monatslohns des Beschwerdeführers. Er macht geltend, ihm werde ein Eingriff ins Existenzminimum zugemutet, indem ihm der 13. Monatslohn jeden Monat anteilsmässig als Einkommen angerechnet werde, obschon er nur einmal jährlich ausbezahlt werde.

2.2.1. Das Obergericht hat für die anteilsmässige Anrechnung zunächst auf Praktikabilitätsgründe verwiesen. Sodann hat es erwogen, von den durch den Grundbetrag abgedeckten Bedürfnissen (Nahrung, Körper- und Gesundheitspflege, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.) fielen nur die Auslagen für Nahrung, Körperpflege, Wäsche sowie Strom und/oder Gas jeden Monat gleichmässig an. Einem Unterhaltsschuldner könne zugemutet werden, dass er sich bis zur Auszahlung des nächsten 13. Monatslohns bei seinen Ausgaben für Kleider, Wohnungsunterhalt und Kulturelles einschränke. Der 13. Monatslohn werde nicht zwingend sofort nach Erhalt vollständig ausgegeben. Schliesslich wäre bei einem Verzicht auf die anteilsmässige Aufrechnung des 13. Monatslohns dieser vom Beschwerdeführer vollständig an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, und nicht hälftig wie von ihm verlangt, denn bei einer hälftigen Weiterleitung käme er in den Genuss eines Überschusses, während sich das Manko auf Seiten der Beschwerdegegnerin und der Töchter vergrösserte.

2.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich und macht geltend, dadurch werde in seinen existentiellen Bedarf eingegriffen, weil er nicht allmonatlich pro rata über den 13. Monatslohn verfüge, sondern dieser ihm einmal jährlich im Dezember ausbezahlt werde. Die Beschwerdegegnerin habe das Eheschutzverfahren am 7. Januar 2016 angehoben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sein 13. Monatsgehalt für das Jahr 2015 im Dezember bereits erhalten und vollständig verbraucht. Sodann sei es realitätsfremd und unhaltbar, von ihm zu verlangen, sich während des Jahres weiter einzuschränken, da das Existenzminimum eine Schranke darstelle, die nicht unterschritten werden dürfe.

2.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Dass er seinen 13. Monatslohn für das Jahr 2015 am 7. Januar 2016, d.h. wohl wenige Tage nach Erhalt desselben, bereits verbraucht hatte, findet keine Grundlage im angefochtenen Urteil. Die anteilsmässige Anrechnung erscheint sodann nicht willkürlich, sondern aus Praktikabilitätsgründen vertretbar. Insbesondere blendet der Beschwerdeführer aus, dass nicht alle Posten des Grundbedarfs gleichmässig, d.h. jeden Monat im selben Umfang, anfallen. Mit der entsprechenden Überlegung des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. Schliesslich geht er gar nicht darauf ein, dass er nach der obergerichtlichen Beurteilung bei einer gesonderten Behandlung des 13. Monatslohns den entsprechenden Betrag vollständig an die Beschwerdegegnerin zu überweisen hätte.

2.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie aus dem Gesagten hervorgeht, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise obsiegt und ist teilweise unterlegen. Hiefür ist demnach keine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Hingegen ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen und ihr für ihre Stellungnahme eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten. Wenn sie später dazu in der Lage ist, hat sie der Gerichtskasse dafür Ersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwältin Marianne Wehrli als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Rechtsanwältin Wehrli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_122/2016
Date : 13. Oktober 2016
Published : 30. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)


Legislation register
BGG: 51  64  66  68  72  74  75  76  90  98  99  100  106  113
BV: 9  29
ZPO: 151
BGE-register
133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-I-83 • 135-III-232 • 140-III-16
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5D_122/2016
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