Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 398/2018

Urteil vom 13. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgefonds B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
Beschwerdegegner,

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. April 2018 (A-6695/2017).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Personalfürsorgestiftung C.________ AG (nachfolgend: Stiftung C.________) vereinbarte am 15. Januar 2016 mit dem Fürsorgefonds B.________ AG (nachfolgend: Fürsorgefonds) das Vorsorgevermögen der Stiftung C.________ werde auf den Fürsorgefonds übertragen. Diesen Übertragungsvertrag, inklusive die darin geregelte Verwendung der übertragenen Mittel, genehmigte die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als (damalige) Aufsichtsbehörde über die Stiftung C.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (Rechtsspruch Ziff. 1) und hob die Stiftung C.________ auf (Rechtsspruch Ziff. 2). In der Folge wurde der Übertragungsvertrag vollzogen und die Stiftung C.________ am... März 2017 im Handelsregister gelöscht (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom... April 2017).

A.b. Der vom 1. April 1962 bis 31. Juli 2001 bei der D.________ AG (Stifterunternehmung) angestellte A.________ reichte am 16. August 2017 bei der Stiftungsaufsicht des Fürsorgefonds (BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS Zürich]) ein "Überprüfungsbegehren resp. eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde" ein. Am 10. Oktober 2017 ersuchte er die BVS Zürich um Überweisung der Angelegenheit als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, von der die BVS Zürich am 31. Oktober 2017 aber absah.

B.
Am 24. November 2017 liess A.________ gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 Beschwerde erheben, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat (Entscheid vom 23. April 2018).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die Beschwerde vom 24. November 2017 nicht eintrat.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens mit freier Kognition (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 138 V 339 E. 1 S. 340; 136 V 7 E. 2 S. 9). Dabei wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; SVR 2011 BVG Nr. 7 S. 22, 9C 448/2010 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 136 V 331).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Ergänzung kommt zudem auch in Frage, wo vorinstanzliche Feststellungen fehlen und der Sachverhalt sich aus den Akten liquid ergibt (BGE 140 V 22 E. 4.4.5 S. 31 f. mit Hinweis).

3.

3.1. Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG).

3.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. BGE 140 V 22 E. 4.1 S. 26).

3.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage nach Eröffnung des Entscheids der Aufsichtsbehörde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

3.3.1. Nach einem allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Rechtsgrundsatz darf einer betroffenen Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil entstehen (so auch Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteile 9C 418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1 und 4A 141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3). Daher beginnt für zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogene Personen die Anfechtungsfrist regelmässig erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welche auch Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet, dürfen diese Personen die Kenntnisnahme bzw. den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn sie auf irgendeine Weise vom Erlass der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhielten (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Einer solchen Eingabe kommt jedoch lediglich fristwahrende Wirkung zu, wenn darin ein Anfechtungswille klar bekundet wird. Fehlt es hieran, so ist kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356; Urteile 9C 466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, und 8C 475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2; Patricia Egli, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

4.

4.1. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der Publikation im SHAB vom... April 2017 von der Löschung der Stiftung C.________ per... März 2017. Er wurde in dieser Angelegenheit umgehend aktiv (vgl. seine Anfragen vom 3. und 5. April 2017 an die ZBSA sowie jene vom 7. April 2017 an D.________, Liquidator der Stiftung C.________) und mandatierte am 12. Mai 2017 auch einen Anwalt. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 24. November 2017 hatte er schliesslich spätestens seit dem 15. Juli 2017 vom Inhalt der Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 Kenntnis erhalten. Selbst wenn die Beschwerdefrist damit erst Mitte Juli 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. E. 3.3.1), erweist sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2017 - auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) - als klar verspätet.

4.2. Es ist zu prüfen, ob der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 an die BVS Zürich fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

4.2.1. Der Beschwerdeführer benannte diese Eingabe als "Überprüfungsbegehren" resp. "Stiftungsaufsichtsbeschwerde". Die Bezeichnung spricht somit gegen das Vorliegen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2016 (vgl. Urteil 9C 466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch sein gestellter Antrag ("Es sei dem Beschwerdeführer eine Stellung als Destinatär einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen zu wahren resp. wenn nötig mittels Rechtsmittel durchzusetzen.") lässt nicht den Rückschluss zu, mit seiner Eingabe habe er den Inhalt der Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 anfechten wollen. Vielmehr legt dieser Antrag nahe, dass er die Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls in einem zweiten Schritt in Betracht zog. Nichts anderes kann schliesslich der Begründung entnommen werden. Entsprechend seinem Rechtsbegehren führte er aus, weshalb er als Destinatär der Stiftung C.________ anzuerkennen sei. Er zeigte aber nicht auf, inwiefern die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 abzuändern wäre. Daran ändert nichts, dass er an anderer Stelle in allgemeiner Art und Weise seinem Unmut Ausdruck verlieh, dass die übertragenen freien Mittel nicht individuell zugeteilt worden sind.

4.2.2. Die Qualifikation der Eingabe vom 16. August 2017 als formelle Aufsichtsbeschwerde wird zudem dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer eventualiter die Überweisung der Angelegenheit an die ZBSA, eine andere Aufsichtsbehörde, forderte. Zu seinen Gunsten kann er auch nichts ableiten, dass er es letztlich der BVS Zürich überliess, bei Unzuständigkeit die Rechtsschrift als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2016 zu betrachten, und diesfalls um Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte. Vielmehr erhellt daraus das Bewusstsein des Beschwerdeführers, eine Beschwerde gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 wäre beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben gewesen, wie es auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung besagte.

4.2.3. Die gesamten Umstände sprechen somit gegen eine klare Willensäusserung zur Anfechtung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Im Übrigen ist eine bewusst an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe nicht weiterzuleiten und die damit zusammenhängende fristwahrende Wirkung kann ihr nicht zuerkannt werden (Urteil 2C 462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist daher so oder anders auf den von ihm eingeschlagenen (Rechts-) Weg zu behaften und mit der Eingabe an die BVS Zürich vom 16. August 2017 wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Die Beschwerde vom 24. November 2017 ist verspätetet, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Ergebnis zu schützen ist.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_398/2018
Date : 13. September 2018
Published : 01. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung)


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